Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.02.2004, Az.: 14 U 134/03

Wirksamkeit einer Abtretung; Fälligkeit eines Anspruchs einer Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung; Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses ; Erlöschen einer Klageforderung durch Aufrechnung; Aufrechnung im Fall einer Abtretung der Hauptforderung; Fälligkeit einer Umsatzsteuerjahresschuld

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.02.2004
Aktenzeichen
14 U 134/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 11638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0219.14U134.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 30.05.2003 - AZ: 16 O 123/02

Fundstellen

  • BauR 2004, 1161-1162 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 219-221

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist in Zusätzlichen Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers bestimmt, dass eine Abtretung gegenüber dem Auftraggeber erst nach einer schriftlichen Anzeige wirkt, ist die Abtretung auch ohne solche Anzeige gem. § 354 a HGB sofort wirksam.

  2. 2.

    Die Fälligkeit eines Anspruchs der Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung richtet sich allein nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG. Der Erlass eines entsprechenden Vorauszahlungsbescheids durch das Finanzamt ist hierfür nicht erforderlich.

In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht .......,
des Richters am Oberlandesgericht ....... und
der Richterin am Landgericht .......
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Mai 2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.358,88 EUR (37.862,67 DM).

Gründe

1

I.

Zu den tatsächlichen Feststellungen wird auf das am 30. Mai 2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen, das der Klage stattgegeben hat. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten: Das Landgericht habe die Vorschrift des § 54 KO übersehen, wonach die Aufrechnung mit einer betagten Forderung im Konkursverfahren des Gläubigers nicht ausgeschlossen sei. Zudem treffe es nicht zu, dass die Verwirklichung eines Steueranspruchs sowie dessen Fälligkeit stets einen entsprechenden Bescheid voraussetzten.

2

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Mai 2003 - 16 O 123/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

3

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

4

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

5

II.

Die Berufung ist begründet.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klageforderung durch Aufrechnung der Beklagten mit einer Umsatzsteuernachforderung erloschen, § 389 BGB.

7

1.

Der Beklagten steht gegen die ....... GmbH eine Umsatzsteuerforderung in Höhe von 37.875 DM als Teilbetrag einer Gesamtforderung in Höhe von 75.000 DM wegen nicht entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat Februar 1997 gemäß Steuerbescheid des Finanzamts ....... vom 23. Januar 1998 (Anlage B 9, Bl. 122 d.A.) zu (zum Anteil der Beklagten an dieser Forderung siehe Schreiben der Oberfinanzdirektion ....... vom 29. Dezember 1999, Anlage B 4, Bl. 47 d.A.). Dagegen erhebt die Klägerin in der Berufungsinstanz keine Einwendungen mehr.

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2.

Die Aufrechnung ist nicht gemäß § 406 2. Fall BGB ausgeschlossen.

9

a)

Anders als die Beklagte meint, wird § 406 BGB zwar nicht durch § 54 KO verdrängt. Denn diese Vorschrift gilt nur für die Aufrechnung gegen Forderungen, die in die Konkursmasse fallen (BGH NJW 1974, 2000 [2001]). Dies trifft auf die Klageforderung nicht zu, weil sie Gegenstand des Globalzessionsvertrages zwischen der ....... GmbH und der Klägerin vom 2./6. März 1995 war, das Konkursverfahren über das Vermögen der ....... GmbH jedoch erst am 22. Mai 1997 eröffnet wurde. Nichts anderes ergibt sich aus Nr. 32 der - unstreitig zwischen der ....... GmbH und der Beklagten vereinbarten - Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, wonach eine Abtretung gegenüber dem Auftraggeber erst nach einer schriftlichen Anzeige - diese erfolgte erst im Oktober 1997 - wirkt. Denn gemäß § 354 a HGB, der am 30. Juli 1994 in Kraft getreten und deshalb auf den im Jahre 1996 geschlossenen Werkvertrag anwendbar ist (anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH in ZfBR 2000, S. 175 f., die einen im Jahre 1990 geschlossenen Vertrag betraf), ist die Abtretung einer Geldforderung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses wirksam, wenn es sich bei dem Schuldner - wie hier - um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Diese Vorschrift gilt auch für vertraglich vereinbarte Abtretungsbeschränkungen (Münchener Kommentar/Roth, BGB, 4. Aufl., § 399 Rn. 41).

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b)

§ 406 2. Fall BGB, wonach die Aufrechnung im Fall einer Abtretung der Hauptforderung gegenüber dem neuen Gläubiger dann unzulässig ist, wenn die Gegenforderung erst nach Kenntnis der Abtretung und später als die Hauptforderung fällig wird, greift allerdings nicht ein. Die Steuerforderung war nämlich bereits vor Kenntnis der Abtretung und vor Fälligkeit der Hauptforderung fällig.

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aa)

Die Beklagte erhielt mit der Abtretungsanzeige des Konkursverwalters vom 29. Oktober 1997, von ihr gegengezeichnet unter dem 31. Oktober 1997 (Anlage K 3, Bl. 16 d.A.) von der Abtretung Kenntnis. Die Werklohnforderung wurde frühestens mit der Schlussrechnung vom 23. September 1997 (Anlage K 1, Bl. 12 ff. d.A.) fällig, da die Vertragsparteien die Geltung der VOB/B vereinbart hatten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2002, Bl. 51 ff. d.A., woraufhin die Klägerin die Einbeziehung der VOB/B nicht mehr bestritten hat) und gemäß § 14 Nr. 1 VOB/B die Fälligkeit der Vergütung eine prüffähige Schlussrechnung voraussetzt.

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bb)

Die Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1997 war demgegenüber bereits im März 1997 fällig. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz wird eine Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig (BFH, Urteil vom 15. Juni 1999, Az. VII R 3/97 unter 2 e); Mößlang in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rn. 31; Cissée in: Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., § 18 Rn. 7); dies gilt auch dann, wenn die Vorauszahlung später vom Finanzamt wegen Nichtabgabe der Voranmeldung festgesetzt wird, § 18 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (Mößlang, a.a.O.; Cissée, a.a.O.).

13

cc)

Die auf die Kommentierung von Schuhmann/Stadie in: Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Bd. IV, § 18, Anm. 1303 und 1305 gestützte Ansicht der Klägerin, Voraussetzung für die Fälligkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsanspruchs sei der Erlass eines entsprechenden Vorauszahlungsbescheids, ist unzutreffend, denn sie widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der von der Klägerin selbst angeführten Rechtsprechung:

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(a)

Die Klägerin bezieht sich zunächst auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1955 (BGHZ 19, 163 ff.), die einen Rechtsstreit um das Konkursvorrecht und damit verbunden die Fälligkeit einer Umsatzsteuerjahresschuld betraf. Für die Bedeutung dieser Entscheidung ist allerdings zunächst einmal zu berücksichtigen, dass nach einem späteren Urteil des Bundesgerichtshofs für entsprechende Rechtsstreitigkeiten nicht die Zivil, sondern die Finanzgerichte zuständig sind (BGHZ 60, 64 ff.), weshalb bei einem etwaigen Widerspruch (den es nicht gibt, siehe unter (b)), die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgeblich wäre. Zur Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld heißt es in dem Urteil vom 28. November 1955, nach der Fassung des Umsatzsteuergesetzes sei zu unterscheiden zwischen der Fälligkeit der Vorauszahlungen, die dem Entgelt für die vorangemeldeten Umsätze entsprächen und ggf. nach § 13 Abs. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz vom Finanzamt festgesetzt würden - dies sei der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums - und der Fälligkeit des nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahres) ermittelten Unterschiedsbetrages zwischen den zu entrichtenden Vorauszahlungen und der festgesetzten Steuer (Abschlusszahlung) - dies sei der letzte Tag eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides - (BGHZ 19, 163 [167 f.]). Wie die Klägerin in Anbetracht dieser eindeutigen Ausführungen darauf kommt, die Entscheidung spreche für ihre Auffassung, auch die Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung erfordere die Festsetzung durch einen Steuerbescheid, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf die vom Bundesgerichtshof angestellten Billigkeitserwägungen gegenüber dem Einwand stützen, der unredliche werde gegenüber dem steuerehrlichen Unternehmer bevorzugt. Dem hält der Bundesgerichtshof in der Tat entgegen, dass sich der böswillige Steuerpflichtige der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung aussetze und zudem durch das Finanzamt mit Säumniszuschlägen belegt werden könne (BGH, a.a.O., S. 169). In dem Urteil ging es jedoch - was die Klägerin offensichtlich übersieht - nicht um die Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung, sondern um die des Umsatzsteuerjahresanspruchs (der Abschlusszahlung) und die Frage, ob sich die Fälligkeitsregelung für die Umsatzsteuervorauszahlungen - contra legem - auf die Umsatzsteuerjahresschuld übertragen lässt. Die Argumente, mit denen der Bundesgerichtshof dies ablehnt, lassen sich selbstverständlich auf den vorliegenden Fall, der ausschließlich die Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung betrifft, nicht übertragen. Denn hier hat der Gesetzgeber gerade eine Regelung geschaffen, die Vorteile des säumigen gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler möglichst verhindert.

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(b)

Auch der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass Umsatzsteuervorauszahlungen dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz entsprechend am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig werden. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung in der bereits erwähnten Entscheidung vom 15. Juni 1999 (Az. VII R 3/97) unter Abschnitt 2 e), wo es heißt, die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes sei bei Ergehen der Aufrechnungserklärung fällig gewesen, was ungeachtet des § 220 Abs. 2 AO 1977 aus § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz folge. Dem Einwand der Klägerin, diesen kurzen Ausführungen könne keine entscheidende Bedeutung zukommen, ist zu entgegnen, dass im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage mehr zur Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung nicht zu sagen ist. Auch der Hinweis des Bundesfinanzhofs auf die Vorschrift des § 220 Abs. 2 AO 1977 bestätigt die Fälligkeitsregelung in § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz. Danach wird bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen Regelung der Steueranspruch mit seiner Entstehung fällig. Gemäß § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft - ein Bescheid ist also weder für die Entstehung noch für die Fälligkeit erforderlich.

16

Die Ansicht der Klägerin, der Bundesfinanzhof habe in der Entscheidung vom 12. Juni 1975 (Az. V R 42/74) festgestellt, dass die Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung von deren Festsetzung durch Bescheid abhänge und man deshalb die Ausführungen im Urteil vom 15. Juni 1999 insbesondere in Anbetracht ihrer Kürze ohne einen Hinweis auf eine Abweichung zu früherer Rechtsprechung nicht in einem anderen Sinne verstehen könne, ist wiederum unverständlich. In der Entscheidung vom 12. Juni 1975 ist mit keinem Wort die Rede davon, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung erst durch Festsetzung in einem Bescheid fällig wird. Vielmehr heißt es dort im Abschnitt 1, letzter Absatz, nach dem Umsatzsteuergesetz sei hinsichtlich der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld zwischen den Vorauszahlungen und der Abschlusszahlung zu unterscheiden: Jene seien am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 Umsatzsteuergesetz 1967), diese (die Abschlusszahlung) binnen eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung bzw. nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 18 Abs. 4 Satz 1 und 3 Umsatzsteuergesetz 1967) fällig. Diese Feststellungen entsprechen exakt denen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 28. November 1955 (s. unter (a)).

17

(c)

Bezüglich der Hinweise des Senats im Verhandlungstermin am 27. Januar 2004 ist der Klägerin lediglich in einem einzigen Punkt Recht zu geben, der sich nach dem oben Gesagten jedoch nicht auf die Entscheidung auswirkt. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 15. Juni 1999 unter 3 c), wonach es gemäß § 406 BGB zur Erhaltung der Aufrechnungsmöglichkeit auch gegenüber dem neuen Gläubiger genüge, wenn der Rechtsgrund der Gegenforderung zu dem Zeitpunkt bestanden habe, in dem der Schuldner von der Abtretung Kenntnis erlange und Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis "dem Rechtsgrund nach" durch Verwirklichung des materiellrechtlichen Entstehungstatbestandes ohne die Erforderlichkeit eines Steuerbescheides entstünden, bezieht sich tatsächlich auf den Ausschluss einer Aufrechnung nach § 406 1. Fall BGB, der vorliegend nicht im Streit ist.

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dd)

Die Fälligkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz ist auch als Fälligkeit im Sinne von § 406 BGB anzusehen. Die Ansicht des Landgerichts, nicht die Fälligkeit der Steuerforderung, sondern deren Verwirklichung durch einen Steuerbescheid gemäß § 218 Abs. 1 AO sei maßgeblich, widerspricht dem Wortlaut des § 406 BGB sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Schuldner, der vor Kenntnis der Abtretung eine fällige Forderung gegen seinen Gläubiger hat, soll vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition geschützt werden (Münchener Kommentar/Roth, BGB, 4. Aufl., § 406 Rn. 1). Gemäß § 38 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz war die Umsatzsteuerforderung im März 1997 entstanden und fällig. Anders als das Landgericht meint, bestand gemäß § 226 AO auch ohne Steuerbescheid die Möglichkeit, mit dieser Forderung aufzurechnen. Denn bei Steuern, die kraft Gesetzes entstehen, setzt deren Fälligkeit eine Festsetzung oder Feststellung in einem Steuerbescheid nicht voraus; mit ihnen kann vielmehr ohne weiteres aufgerechnet werden (Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 226 Rn. 29). Die Beklagte hatte bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuerforderung im März 1997 ein ebenso berechtigtes Interesse daran, dass ihre Rechtsposition durch eine Abtretung nicht verschlechtert wurde, wie der Schuldner und Inhaber einer privatrechtlichen Forderung. Die Verwirklichung der Steuerforderung durch einen Bescheid gemäß § 218 AO ist von deren Entstehung und Fälligkeit zu unterscheiden und lediglich auf die Besonderheit zurückzuführen, dass die Steuerbehörde - anders als ein Privatgläubiger - als Hoheitsträgerin befugt ist, ihre Forderungen selbst festzusetzen und zu vollstrecken.

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III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO (Kosten) und 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor, da der Senat in der Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht.

Streitwertbeschluss:

Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.358,88 EUR (37.862,67 DM).