Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.10.1999, Az.: 3 K 402/94

Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung bei Erklärung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
27.10.1999
Aktenzeichen
3 K 402/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 18021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:1027.3K402.94.0A

Fundstellen

  • DStRE 2000, 479-481 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB DokSt 2000, 791

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine Schenkung zugunsten der Klägerin (Kl.) die Steuerklasse I mit dem entsprechenden Freibetrag für Ehegatten von 250.000,00 DM oder die Steuerklasse IV mit einem Freibetrag von 3.000,00 DM anzuwenden ist.

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Am 30. Oktober 1992 schlossen die Kl. und der Kaufmann ... (im Folgen-den: Schenker) einen notariellen Ehevertrag (... der Urkundenrolle des Notars Dr. ...). In dem Vertrag erklärten sie, dass sie beabsichtigten die Ehe zu schließen und vereinbarten in Ziff. 1 des Ehevertrags Gütertrennung. Nach Ziff. 3 des Ehevertrags hat der Schenker für den Fall der Scheidung und für den Fall des Dauernd-Getrennt-Lebens von mehr als sechs Monaten an die Kl. für jedes Jahr, in dem die Ehe bestanden hat, 22.000,00 DM zu zahlen, höchstens jedoch 110.000,00 DM. Für die Zeit nach der Scheidung verzichteten beide Vertragsparteien gegenseitig auf Unterhalt.

3

Weiter schlossen der Schenker und die Kl. am 30. Oktober 1992 einen notariellen Schenkungsvertrag (... der Urkundenrolle des Notars Dr. ... ), in dem sich der Schenker gegenüber der Kl. zur unentgeltlichen Übertragung von Wohnungseigentum an der Eigentumswohnung Nr. 2 und Nr. 8 in A ... 8, verpflichtete. In § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Schenkungsvertrags erklärten die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. In § 7 Abs. 3 des Schenkungsvertrags verzichteten die Vertragsparteien auf die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Kl. im Grundbuch. Die Kl. bestellte sodann in § 8 Abs. 1 des Schenkungsvertrags zugunsten des Schenkers ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an den übertragenen Eigentumswohnungen. Weiterhin bevollmächtigte sie in § 8 Abs. 4 des Schenkungsvertrags den Schenker unwiderruflich, über den Vertragsgegenstand zu verfügen, wobei der Schenker den Vertragsgegenstand auch an sich selbst übertragen und auflassen konnte. Der Schenker durfte von der Vollmacht jedoch nach § 8 Abs. 4 des Schenkungsvertrags keinen Gebrauch machen, wenn die Vertragparteien heirateten und in häuslicher Gemeinschaft lebten. In § 10 des Schenkungsvertrags wird der Notar schließlich ermächtigt, die für die Durchführung der Schenkung erforderlichen Grundbuchanträge zu stellen.

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Mit einer von beiden Parteien des Schenkungsvertrags unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 30. Oktober 1992 wiesen sie den Notar Dr. ... an, die Eigentumsumschreibung aufgrund des Schenkungsvertrags erst dann beim Grundbuchamt zu beantragen, wenn sie die Ehe miteinander geschlossen hätten.

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Am 6. November 1992 heirateten die Kl. und der Schenker.

6

Am 11. Dezember 1992 beantragte der Notar Dr. ... beim Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums an den beiden Eigentumswohnungen entsprechend dem Schenkungsvertrag vom 30. Oktober 1992.

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Mit Schenkungsteuerbescheid vom 12. Februar 1993 setzte das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) die Schenkungsteuer auf 30.758,00 DM fest. Dabei ging das FA in seinem Bescheid von einem abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von 118.300,00 DM aus, legte die Steuerklasse IV zugrunde und berücksichtigte einen Freibetrag von 3.000,00 DM. Mit einem Steuersatz von 26 v.H. errechnete das FA eine Schenkungsteuer von 30.758,00 DM, die es in Höhe von 23.258,00 DM bis zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts zinslos nach § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) stundete. Nach dem Bescheid waren noch 7.500,00 DM zu zahlen.

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Gegen diesen Schenkungsteuerbescheid wandte sich die Kl. mit ihrem Einspruch. Mit Einspruchsbescheid vom 30. August 1994 wies das FA den Einspruch der Kl. als unbegründet zurück.

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Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kl. meint, die Schenkung der Eigentumswohnungen sei unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgt, so dass die Schenkung erst nach der Eheschließung ausgeführt worden sei. Dies ergäbe sich aus dem Verzicht, eine Vormerkung zugunsten der Kl. einzutragen, und aus der Anweisung an den Notar, die Anträge beim Grundbuchamt erst nach der Eheschließung zu stellen. Die Besteuerung müsse daher nach der Steuerklasse I unter Berücksichtigung eines Freibetrags für Ehegatten von 250.000,00 DM erfolgen. Im Ergebnis sei daher für den steuerpflichtigen Erwerb keine Schenkungsteuer festzusetzen.

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Die Kl. beantragt,

unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 12. Februar 1993 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. August 1994 die Schenkungsteuer auf 0,00 DM herabzusetzen.

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Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Das FA meint, dass die Rechtswirksamkeit des Schenkungsvertrags von der späteren Eheschließung unabhängig sei. Eine aufschiebend bedingte Schenkung läge nicht vor. Die Schenkung der Eigentumswohnungen sei vielmehr am 30. Oktober 1992 ausgeführt worden, da die Vertragsparteien in dem Schenkungsvertrag bereits die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch bewilligt hätten. Die Anweisung an den Notar, die Anträge erst nach der Eheschließung beim Grundbuchamt zu stellen, sei formunwirksam, da sie außerhalb der Vertragsurkunde erfolgt sei. Das FA hält es auch für möglich, dass die Anweisung an den Notar vom 30. Oktober 1992 nachträglich erstellt worden sei.

Gründe

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Die Klage ist begründet.

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Die freigebige Zuwendung der Eigentumswohnungen an die Kl. aufgrund des notariellen Vertrags vom 30. Oktober 1992 ist eine Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 i.V.m. § 7 Abs. 1 ErbStG, für die sich eine Schenkungsteuer in Höhe von 0,00 DM ergibt. Die Bereicherung der Kl. übersteigt nicht den für diese Schenkung maßgeblichen Freibetrag von 250.000,00 DM. Denn es liegt eine Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vor, die in der Steuerklasse I gem. § 15 Abs. 1 ErbStG mit dem entsprechenden Freibetrag von 250.000,00 DM für Ehegatten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu erfassen ist. Die Zugehörigkeit zu einer der vier Steuerklassen und die jeweilige Höhe des Freibetrags hängen von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Schenker ab. Maßgebend für diese persönlichen Verhältnisse sind die Umstände im Zeitpunkt der Steuerentstehung (Meincke, ErbStG, 12. Aufl., § 15 Anm. 2; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.01.1989 - III 472/86 - DStZ 1990, 230, 231 [FG Niedersachsen 05.01.1989 - III 472/89]). Die Schenkungsteuer für die Zuwendung des Wohnungseigentums ist hier im Zeitpunkt der Eheschließung der Kl. mit dem Schenker am 6. November 1992 entstanden. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nämlich im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung ist hier mit der Eheschließung am 6. November 1992 ausgeführt worden. Dies ergibt sich hier daraus, dass die Vertragsparteien des Schenkungsvertrags eine schuldrechtliche Vereinbarung durch die gemeinsame Anweisung an den Notar Dr. ... getroffen haben, wonach der Grundbuchvollzug der Schenkung hinausgeschoben worden ist.

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Die unentgeltliche Übertragung des Wohnungseigentums stand hier, entgegen der Ansicht der Kl., nicht unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eheschließung mit dem Schenker. Eine Schenkung ist grundsätzlich ausgeführt i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist, d.h. wenn der Beschenkte Eigentümer des Zuwendungsgegenstands geworden ist. Ist der Leistungserfolg dabei hinausgeschoben, weil entweder die Rechtswirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts oder der Vollzugshandlung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist, so kann die Schenkungsteuer frühestens mit dem Eintritt der Bedingung entstehen. Im vorliegenden Fall kann allerdings nicht von einem derartigen Hinausschieben des Leistungserfolgs ausgegangen werden. Zwar hat der Reichsfinanzhof mit Urteil vom 25. April 1940 (IIIe 3/40 - RStBl 1940, 615) entschieden, dass Schenkungen unter Verlobten kurz vor der Eheschließung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgen, wenn der Bedachte auf seine erbrechtlichen Ansprüche als Ehegatte verzichtet. Diese Vermutung des Reichsfinanzhofs lässt sich allerdings nicht sinnvoll auf Grundstücksschenkungen übertragen, bei denen im notariellen Schenkungsvertrag zugleich auch die Auflassung und die Eintragungsbewilligung enthalten sind (so aber wohl Kapp, Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.01.1989 - III 472/86 - DStZ 1990, 231, 232 [FG Niedersachsen 05.01.1989 - III 472/89]). Der Fall des Reichsfinanzhofs betraf die Schenkung von Wertpapieren. Die Auflassung als Teil des Erfüllungsgeschäfts kann aber, anders als die Übereignung von beweglichen Gegenständen nach §§ 929 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der ausdrücklichen Regelung in § 925 Abs. 2 BGB nicht bedingt erfolgen. Eine bedingte Auflassung ist nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksam.

16

Auch aus der Erteilung der Vollmacht zugunsten des Schenkers in § 8 Abs. 4 des Schenkungsvertrags ergibt sich kein Hinausschieben des Leistungserfolgs. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 13.09.1989 II R 67/86 (BStBl II 1989, 1034, 1036) entschieden, dass eine bürgerlich-rechtlich vollzogene Schenkung auch dann die Schenkungsteuer zur Entstehung bringt, wenn sie unter einem freien Widerrufsvorbehalt steht oder dem Zuwendenden eine Verfügungsvollmacht des Zuwendungsempfängers erteilt wird. Durch den Widerrufsvorbehalt oder die Verfügungsvollmacht ist der Eintritt der Entreicherung des Zuwendenden durch die Entäußerung des Zuwendungsgegenstands nicht berührt.

17

Entsprechendes gilt für den in § 7 Abs. 3 des Schenkungsvertrags vereinbarten Verzicht auf Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Kl. Auch hieraus ergibt sich keine aufschiebend bedingte Zuwendung des Wohnungseigentums. Eine andere Auslegung würde hier ebenfalls wieder zu einer nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksamen bedingten Auflassung führen, die von den Parteien des Schenkungsvertrags nicht gewollt ist.

18

Der Leistungserfolg der Schenkung ist hier vielmehr erst deshalb zum Zeitpunkt der Eheschließung der Kl. mit dem Schenker eingetreten, weil die Parteien des Schenkungsvertrags eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen haben, wonach die Kl. zunächst bis zur Eheschließung von der Eintragungsbewilligung keinen Gebrauch machen durfte.

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Nach Ansicht des Senats ist eine Grundstücksschenkung noch nicht ausgeführt, solange der Bedachte von einer bereits erteilten Eintragungsbewilligung vorerst aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schenker keinen Gebrauch machen darf (so auch Troll, Gebel, Jülicher, ErbStG, Stand März 1999, § 9 Tz. 96; Christoffel, Geckle, Pahlke, ErbStG, 1. Aufl., § 9 Rz. 15; Verfügung der OFD München vom 27.11.1995, ZEV 1996, 223). Dieses Hinausschieben des Grundbuchvollzugs ermöglicht es dem Schenker nämlich bis zum Wegfall des rechtlichen Hindernisses das Grundstück an einen Dritten zu veräußern, so dass dieser auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird. Der Bedachte hat in diesen Fällen noch keine gesicherte Rechtsstellung erreicht, welche es rechtfertigt, die Schenkung des Grundstücks als ausgeführt anzusehen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Grundstückszuwendung auch schon vor der Grundbucheintragung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt sein, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen, nämlich die Auflassung (§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragungsbewilligung in das Grundbuch (§ 19 Grundbuchordnung), in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt zunächst durch Vorlage der betreffenden Unterlagen den Eingang des Antrags zu bewirken, der ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien des Schenkungsvertrags mit der Eintragung der Rechtsänderung den Eigentumsübergang herbeiführt. Mit der Auflassung an den Beschenkten und deren Eintragungsbewilligung in das Grundbuch hat der Schenker dann alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan (BFH-Urteil vom 26.09.1990 II R 150/88, BStBl II 1991, 320, 321; BFH-Urteil vom 20.02.1980 II R 65/76, BStBl II 1980, 307, 306).

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So liegt der Streitfall hier jedoch nicht. Zwar haben die Kl. und der Schenker, wie das FA zutreffend feststellt, die Auflassung und deren Eintragungsbewilligung in dem Schenkungsvertrag vom 30. Oktober 1992 in notarieller Form erteilt. Die Kl. konnte hier dennoch nicht ohne weiteres die Rechtsänderung im Grundbuch herbeiführen, da die Vertragsparteien nämlich außerhalb des Schenkungsvertrags vereinbart haben, dass die Kl. von der erteilen Eintragungsbewilligung bis zu ihrer Eheschließung keinen Gebrauch machen darf.

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Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 20. Februar 1980 II R 65/76 (BStBl II 1980, 307, 308) die Ausführung einer Grundstücksschenkung trotz Vorliegens einer schuldrechtlichen Vereinbarung über das Hinausschieben des Grundbuchvollzugs nur deshalb bejaht, weil die Parteien des Schenkungsvertrags zusätzlich zur Sicherung des Auflassungsanpruchs des Bedachten eine Vormerkung im Grundbuch eintragen ließen. Eine derartige grundbuchrechtliche Absicherung der Kl. fehlt hier jedoch. In § 7 Abs. 3 des Schenkungsvertrags haben die Parteien des Schenkungsvertrags ausdrücklich auf die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Kl. verzichtet.

22

Gegen die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Vereinbarungen über das Hinausschieben des Grundbuchvollzugs der Auflassung bestehen, entgegen der Ansicht des FA, hier keine Bedenken. Vereinbarungen über das Hinausschieben des Grundbuchvollzugs sind zivilrechtlich möglich, ohne dass die Auflassung nach § 925 Abs. 2 BGB als bedingte Auflassung unwirksam ist (MünchKomm-Kanzleiter, BGB, 2. Aufl., § 925 Rdn. 27; Palandt-Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 925 Rdn. 20). Für derartige Vereinbarungen bestehen auch keine besonderen Formvorschriften. Für die Vermutung des FA, dass die Anweisung an den Notar Dr. vom 30. Oktober 1992 nachträglich von den Vertragsparteien erstellt worden ist, ergeben sich aus den Akten und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte. Die Kl. hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung auf Befragen durch das Gericht ausdrücklich bestätigt, dass die Anweisung an den beurkundenden Notar des Schenkungsvertrags am gleichen Tag wie der Schenkungsvertrag, nämlich am 30. Oktober 1992, von ihr und dem Schenker unterschrieben worden ist.

23

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem FA als unterlegener Partei nach § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuerlegen.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).