Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.10.1999, Az.: II 666/98

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Motorboot

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
20.10.1999
Aktenzeichen
II 666/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 18006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:1020.II666.98.0A

Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom ... in Gestalt des Einspruchsbescheides vom ... den Aufwendungen für Bootsfahrten in Höhe von insgesamt ... DM zum Abzug zugelassen. Die Ausrechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung gewährt

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Aufwendungen für ein Motorboot als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

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Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Z.

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Der Kläger war im Streitjahr 1995 verantwortlicher Leiter eines Dienstleistungsunternehmens auf der Insel X. Seit dem Jahr 1993 unterhielt der Kläger einen weiteren eigenen Betrieb auf dem Festland in Y. Er erzielte dabei Einnahmen von rd. ... DM.Bereits vor dem Streitjahr hatte der Kläger für rd. ... DM ein Motorboot erworben, das auch für Fahrten bei Dunkelheit und Nebel geeignet war. Dieses Motorboot nutzte er für Fahrten zwischen dem Festland und X. . Dadurch reduzierte sich die ansonsten einstündige Fahrzeit mit der Fähre auf 10-15 Minuten. Für das Streitjahr 1995 machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 70 % der Aufwendungen für das Boot als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Annahme dieses 30-prozentigen Privatanteils beruhte auf einer ursprünglich mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes für das Jahr 1991 getroffenen Vereinbarung. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst auch den Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung. Im Anschluss an eine für das Streitjahr durchgeführte Betriebsprüfung hingegen versagte es den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Der Einkommensteuerbescheid 1995 wurde entsprechend geändert.

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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzamtes spreche die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gegen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Nutzung einer Segel- oder Motorjacht.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorschrift des§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auf die von ihm ausschließlich vorgenommenen Fahrten mit dem Motorboot vom Festland zur Insel keine Anwendung finde.

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Er habe das Boot zu keinem Zeitpunkt privat genutzt. Die Annahme eines Privatanteils in Höhe von 30 % sei lediglich entsprechend dem mit dem Finanzamt vereinbarten Privatanteil auch für die Nutzung des PKW angenommen worden, tatsächlich nutze er das Boot indes nicht für private Zwecke. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit müsse er sowohl in Z. als auch in Y. tätig sein. Da er Leiter des Betriebes in X. sei, habe er eine Präsenzpflicht. Diese Präsenzpflicht sei ihm nur deshalb erlassen worden, weil er jederzeit mit dem Boot vom Festland wieder den Betrieb auf der Insel erreichen könne. Dies wäre bei einer Nutzung der zeitlich eingeschränkten Fährverbindungen nicht möglich gewesen Insbesondere sei auch der Fahrplan für die Fähren außerhalb der Feriensaison ausgedünnt. Es komme hinzu, dass er auch des Nachts von der Insel zum Festland gelangen müsse. Daher sei er auf das Motorboot angewiesen, um zeitnah die Fahrten unternehmen zu können. Das Boot sei ausschließlich für Fahrten nach Z. und Y. und umgekehrt genutzt worden. Er habe das Boot nicht für sportliche Zwecke genutzt.

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Ein Logbuch sei zwar nicht geführt worden, er habe jedoch auch mit dem Boot keine Urlaubsreisen unternommen.

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Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom in Gestalt des Einspruchsbescheides vom insgesamt Aufwendungen für Fahrten mit dem Boot in Höhe von ... DM zum Abzug zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.

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Die Tatsache, dass für die Vorjahre ein Teil der Kosten für das Boot steuerlich anerkannt worden seien, sei für das Streitjahr unbeachtlich.

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Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG gelte nur nicht, soweit der in Nr. 4 bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sei. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sollen nur solche Betriebsausgaben nicht vom Gewinn abgesetzt werden dürfen, die auch eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Im Streitfall sei das Boot nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeführten Betätigung des Klägers, wie z. B. im Falle einer gewerblichen Vercharterung. Zudem dürften nach Ansicht des BFH (Urteil vom 03.02.1993 I R 18/92, Bundessteuerblatt II 1993, 367) solche Betriebsausgaben nicht vom Gewinn abgesetzt werden, die auch eine Berührung zur Lebensführung hätten.

Gründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Aufwendungen für den Betrieb des Motorbootes sind steuermindernd zu berücksichtigen, da der Kläger zur Überzeugung des Senats nachgewiesen hat, das Boot ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt zu haben. Eine Privatnutzung ist nicht feststellbar.

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1.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen bei der Gewinnermittlung Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG enthält dabei eine beispielhafte Aufzählung von besonderen Repräsentationsaufwendungen, die nach Auffassung des Gesetzgebers unwiderleglich bereits dem Grunde nach als unangemessen zu würdigen sind (Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz,§ 4 EStG Anm. 687): Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG geht dabei über die"Unangemessenheit" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG hinaus, bei der ein Aufwand grundsätzlich nur der Höhe nach wegen Unangemessenheit gekürzt werden kann. Die Regelung dient dabei der Bekämpfung des Spesenunwesens und soll den Repräsentationsaufwand, der häufig auch im Privatbereich entsteht und dessen betriebliche Veranlassung im Einzelfall kaum nachweisbar ist, gänzlich vom Betriebsausgabenabzug ausschließen. Wenn deshalb nicht schon wegen überwiegender privater Veranlassung das Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG eingreift, greift das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

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2.

Im Streitfall greift nicht das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass er das Motorboot ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Fahrten nutzt. Er hat dargetan, dass er als Leiter des Betriebes in X. ständig von seinem Wohnsitz Z. zum Betrieb nach X. gelangen können muss. Er hat weiter dargelegt, dass er im Streitjahr in den Urlauben das Motorboot nicht genutzt hat. Er hat nachgewiesen, im Streitjahr insgesamt 5 Wochen Urlaub in .... verbracht zu haben. Es kommt hinzu, dass das Boot auch für einen Ferienaufenthalt mit einer Familie nicht geeignet ist. Es verfügt lediglich über eine Koje mit zwei Schlafplätzen, die jedoch zur Lagerung von Gegenständen genutzt wird. Schlafmöglichkeiten selbst sind auf dem Boot nicht eingerichtet. Damit greift nicht bereits das Abzugsverbot des § 12 EStG.

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3.

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig. Nach dem Urteil des BFH vom 03.02.1993 (a.a.O.) sind allerdings nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht alle Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten vom Abzug ausgeschlossen. Nach Ansicht des BFH gilt das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht, soweit der in Nr. 4 bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Der BFH legt dabei die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG eng aus und begründet dies mit dem systematischen Vergleich der bezeichneten Zwecke, einerseits für Jagd oder Fischerei und andererseits solche für Segel- oder Motorjachten. Nach Ansicht des BFH sind Segel- oder Motorjachten Vermögensgegenstände, für die sich ein Zweck erst aus ihrer Nutzung durch den Steuerpflichtigen ergibt. Aus dem Vergleich mit Jagd und Fischerei ergebe sich, dass nur solche Betriebsausgaben nicht vom Gewinn abgesetzt werden dürfen, die auch eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Es sollen jedenfalls solche Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterworfen sein, die in keinem Zusammenhang mit der Nutzung einer Segel- oder Motorjacht für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation stehen. Die Auslegung der Begriffe "Segel oder Motorjacht" im Sinne einer Betätigung entspreche nicht nur dem Vergleich mit der Jagd und der Fischerei, sondern auch der Tatsache, dass im Schrifttum unter die ähnlichen Zwecke nur sportliche oder unterhaltende Betätigungen wie Golf, Reiten, Tennis, Fliegen, Safaris u.ä. gefaßt würden. Dagegen sei es nicht der Sinn der Vorschrift, Betriebsausgaben für Segel- oder Motorjachten für nicht abziehbare zu erklären, wenn diese in erster Linie z. B. als schwimmendes Konferenzzimmer oder zum Transport und zur Unterbringung von Geschäftsfreunden verwendet würden.

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Diese Ansicht des BFH ist in der Literatur durchaus auf Kritik gestoßen. Während Littmann (Kommentar zum Einkommensteuergesetz§ 4 Rz. 1704) die Rechtsansicht des BFH teilt, folgen Blümich/Falk (Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 275) sowie Gorski (Von der Begünstigung der Unternehmer bei der Einkommensteuer DSTZ 93, 693) dieser Ansicht nicht. Aufwendungen für Jachten sollten nach der Gesetzesbegründung bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden. Dieser Regelungszweck werde durch die Rechtsprechung des BFH und der darin getroffenen Differenzierung nach der konkreten Verwendung unterlaufen. Es sei im Einzelfall oftmals schwierig, die konkrete betriebliche Nutzung festzustellen. Eben diesem typischerweise gegebenen Aufklärungsdefizit sollte mit der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG mit dem grundsätzlichen Betriebsausgabenabzug begegnet werden. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG sicherstellen wollen, dass Steuerpflichtige, die die Jagd oder Jacht gewerblich betreiben, nicht unter das Abzugsverbot fallen. Wenn es der Gesetzgeber aber für erforderlich gehalten habe, die gewerblichen Jachteigner und Jäger ausdrücklich vom Abzugsverbot auszunehmen, sei nach Ansicht von Gorski daraus zu folgern, dass die in Nr. 4 einzeln aufgeführten Ausgaben im übrigen unabhängig vom Zweck des Aufwands nicht abziehbar sein sollten. Der Gesetzgeber gehe zu Recht davon aus, dass die Benutzung einer Jacht - wie Jagd und Fischerei - typischerweise mindestens auch dem Vergnügen der Teilnehmer diente und der Aufwand deshalb nicht abziehbar sein solle.

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Der Senat folgt der einengenden Ansicht von Blümich und Gorski nicht. Der Gesetzgeber wollte zutreffend Repräsentationsaufwendungen vom Abzug ausschließen. In § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG hat der Gesetzgeber dabei klargestellt, dass - selbstverständlich - das Abzugsverbot nicht gilt, soweit der in§ 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 EStG bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Damit allerdings wollte der Gesetzgeber nach Ansicht des Senates nicht abschließend regeln, dass jedwede andere Nutzung vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat vielmehr insbesondere für die Verwendung von Transportmitteln geregelt, dass ein Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen Betriebsstätten steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Nichts anderes darf gelten, wenn ein Steuerpflichtiger ein Motorboot als bloßes Transportmittel für Fahrten zwischen A und B benutzt. Nach Ansicht des Senates hat der Gesetzgeber hier einfach nicht den sicher außergewöhnlichen Fall der Verwendung eines Bootes als Transportmittel zwischen Festland und Insel geregelt. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich bei der Wahl des Beförderungsmittels frei. Zwischen Festland und Insel allerdings ist ein Boot bzw. ein Flugzeug, sofern nicht die öffentliche Fähre genutzt werden soll oder kann, das einzig denkbare Transportmittel. In diesem Fall tritt deshalb der Gedanke des Repräsentationsaufwandes bei der Nutzung als schlichtes Transportmittel völlig in den Hintergrund. Es ergibt sich auch keine Nähe zu den ansonsten in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG geregelten ähnlichen Zwecke. Der Senat folgt deshalb der Entscheidung des BFH vom 03.02.1993 (aaO.), nach der der Betriebsausgabenabzug dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das Motorboot in erster Linie zum Transport genutzt wird.

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4.

Diese Auslegung allerdings schließt vom Grundsatz her nicht aus, dass die Aufwendungen dennoch unangemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind und deshalb einem teilweisen Abzugsverbot nach dieser Vorschrift unterliegen. Bei der Beurteilung, inwieweit Betriebsausgaben die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, als unangemessen anzusehen sind, sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit die Betriebsausgaben zweckmäßig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen Maßnahme erstrebten Zieles erforderlich und durch wirtschaftlich vernünftige Gründe zu rechtfertigen sind (BFH-Urteil vom 4. August 1977, IV R 157/74, Bundessteuerblatt II 1978, 93). Bedeutung kann dabei haben insbesondere eine Reduzierung des zeitlichen Aufwandes verbunden mit entsprechenden Einnahmen.

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Im Streitfall unterliegen die Aufwendungen des Klägers nicht dem teilweisen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, da sie bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unangemessen sind. Der Kläger hat im Streitjahr aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn von ... DM bezogen. Ferner hat er durch seine eigene unternehmerische Tätigkeit Umsätze von mehr als ... DM erzielt. Der Kläger hat zudem begründet, dass er durch die Fahrten mit dem Boot eine tägliche Verkürzung der Fahrzeiten von ca. 1 1/2 Stunden erreichen konnte. Diese verkürzten Fahrzeiten haben sich deshalb auch positiv auf den täglichen Zeitplan des Klägers ausgewirkt, so dass er längere Zeiten für seine unternehmerische Tätigkeit zur Verfügung hatte - mit entsprechender Gewinnsteigerung. Bezogen auf Gesamtumsätze von ... DM sind deshalb Aufwendungen für das Boot in Höhe von ca. ... DM nicht unangemessen.

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Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

24

Die Ausrechnung der Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.