Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.10.1999, Az.: 11 K 101/97
Rechtmäßigkeit der Haftung für Steuerschulden nach Betriebsübernahme; Übergang des gesamten lebenden Unternehmens; Lebensfähigkeit eines übernommenen Unternehmensteils; Nichtübernahme eines wesentlichen Teild der Maschinen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 21.10.1999
- Aktenzeichen
- 11 K 101/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 18421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1999:1021.11K101.97.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 07.11.2002 - AZ: VII R 11/01
Rechtsgrundlage
- § 75 AO 1977
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Haftung nach § 75 AO setzt den Erwerb eines Unternehmens im Ganzen voraus, d.h. den Übergang der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann.
- 2.
Wird ein wesentlicher Teil der im Anlagevermögen des Unternehmens gehaltenen Maschinen nicht übernommen, liegt keine Übernahme des Unternehmens im Ganzen vor, weil wesentliche Teile der Betriebsgrundlagen nicht übergehen.
- 3.
Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen im Ganzen übertragen worden ist, sind Vorgänge, die in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Übergabe stehen, zu berücksichtigen, auch wenn sie zeitlich vor der Übergabe liegen.
Tatbestand
Verfahrensgegenstand sind der Haftungsbescheid des Beklagten (Finanzamt - FA -) vom 14. Juni 1995 (Bl. 19-24 Gerichtsakte) und der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 23. Januar 1997 (Bl. 25-30 Gerichtsakte).
Streitig ist, ob das FA die Klägerin zu Recht als Betriebsübernehmerin für Steuerschulden der...in Haftung genommen hat.
Frau...betrieb ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, das auch Tiefbauarbeiten ausführte. Wegen erheblicher Steuerrückstände untersagte der Landkreis...mit Verfügung vom 15. Juni 1994 (Bl. 76-81 Gerichtsakte) die Ausübung des Gewerbes. Frau...hatte auch erhebliche Darlehensverbindlichkeiten, denen nicht in entsprechendem Umfang Vermögensgegenstände gegenüber standen. Dennoch bezeichnete sie in einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Gewerbeuntersagung vom 07. Juli 1994 (Bl. 82-87 Gerichtsakte) die Lage ihres Unternehmens als lediglich vorübergehenden wirtschaftlichen Engpass.
Am 13. Oktober 1994 meldete Frau...das Gewerbe ab. Eine Aufgabebilanz erstellte sie nicht. Ihr Sohn gründete mit Vertrag vom selben Tag die Klägerin, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist.
Laut Rechnungen vom 31. Oktober, 30. November und 30. Dezember 1994 (Bl. 30-32 der vorgelegten Haftungsakte) verkaufte Frau...20 Landmaschinen aus ihrem Betriebsvermögen zum Preis von insgesamt 291.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer an die Klägerin. Weitere 15 Maschinen übernahm die Klägerin unentgeltlich. Diese 35 Maschinen waren nach einer in der letzten von Frau...erstellten Bilanz auf den 31. Dezember 1992 mit einem Buchwert von insgesamt 293.773,00 DM ausgewiesen worden. Sie hatten im Sicherungseigentum der Volksbank...eG gestanden, die der Veräußerung durch Frau...zugestimmt hatte (s. Schreiben der Volksbank...eG vom 08. Juni 1995, Bl. 60 Gerichtsakte).
Von den übrigen zu diesem Bilanzstichtag im Anlagevermögen des Unternehmens der Frau...gehaltenen Maschinen wurden 35 unter Eigentumsvorbehalt erworbene Geräte wegen offener Kaufpreisforderungen im Sommer und Herbst 1994 an den Lieferanten zurückgegeben, zehn wurden anderweitig im Jahr 1993 verkauft und 15 1993 oder 1994 verschrottet. Die an die Lieferanten zurückgegebenen Maschinen hatten zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1992 einen Buchwert von 266.717,00 DM.
Frau...hatte für den Betrieb ihres Unternehmens ein im Eigentum ihres Ehemanne...stehendes Grundstück unentgeltlich genutzt. Auch die Klägerin nutzte das Betriebsgrundstück zunächst unentgeltlich. Mit Vertrag vom 18. Januar 1995 erwarb der Geschäftsführer der Klägerin das weiterhin von der Klägerin genutzte Grundstück von seinem Vater.
Die Klägerin führte ihr Unternehmen unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie zuvor Frau...Sie übernahm im wesentlichen den Kundenstamm von deren Einzelunternehmen und stellte die zuvor von...entlassenen Arbeitnehmer ein. Außerdem erwarb die Klägerin 1994 weitere Landmaschinen für 64.365,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer von Dritten.
Nach einem Aktenvermerk des FA vom 26. April 1995 (Bl. 35 Haftungsakte) erklärte der Geschäftsführer der Klägerin an jenem Tag gegenüber dem FA, dass die Klägerin dieselben Leistungen anbiete, die auch das Einzelunternehmen erbracht habe. Unter anderem führte die Klägerin einen Tiefbauauftrag für den Wasserbeschaffungsverband...aus, den Frau...noch 1994 für ihr Einzelunternehmen abgeschlossen hatte.
Die Klägerin erzielte im Rumpfwirtschaftsjahr 1994 ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 (Bl. 51, 56-57 der vorgelegten Einspruchsakte) Umsatzerlöse von 158.679,00 DM und einen Jahresüberschuss von 22.632,00 DM. 1995 erwarb die Klägerin weitere Landmaschinen von Drittunternehmen für insgesamt 513.309,00 DM und weitete ihren Kundenstamm erheblich aus.
Nachdem die Vollstreckungsversuche des FA bei Frau...erfolglos blieben, nahm es die Klägerin für die auf Bl. 1 des Haftungsbescheids vom 14. Juni 1995 aufgeführten Beträge aus Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Lohnkirchensteuer als Betriebsübernehmer nach § 75 Abgabenordnung (AO) in Haftung. Die Steuern waren 1993 und 1994 entstanden und spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Betriebsanmeldung durch die Klägerin angemeldet oder festgesetzt worden.
Der gegen den Haftungsbescheid gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit einem Teil der Haftungsforderung rechnete das FA gegen einen Vorsteuererstattungsanspruch der Klägerin auf.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nicht vorlägen. Das Unternehmen der Frau...sei bereits nicht lebensfähig gewesen, weil es überschuldet und seine Vermögensgegenstände mit Sicherungsrechten belastet gewesen seien. Deshalb hätte es nicht übertragen werden können.
Außerdem sei das Unternehmen nicht an die Klägerin übertragen worden, diese habe vielmehr ein neues Unternehmen begründet.
Jedenfalls sei das Unternehmen nicht im Ganzen übertragen worden, weil nur ein Teil des Anlagevermögens der Klägerin von Frau...stamme. Mit diesem Teil allein habe sich aber das Unternehmen der Klägerin nicht betreiben lassen, weil deren Kundschaft die Erledigung aller im Fruchtjahr anfallenden Arbeiten verlange, die von Frau...übernommenen Maschinen aber weit überwiegend nur für den Einsatz im Herbst geeignet gewesen seien. Dementsprechend habe sie ihr Unternehmen zunächst zum Teil mit geliehenen Maschinen betrieben.
Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid vom 14. Juni 1995 und den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 23. Januar 1997 aufzuheben.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Es hält an seinem bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt fest. Insbesondere seien bereits die von Frau...übernommenen Geräte auch zum Einsatz im Frühjahr geeignet gewesen. Bei den 1995 erworbenen Geräten handele es sich zum Teil lediglich um Ersatzinvestitionen für von Frau...übernommene Maschinen.
Die zur mündlichen Verhandlung als Zeugen geladenen Eltern des Geschäftsführers der Klägerin,...haben die Aussage verweigert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vor- gelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Klägerin nach § 75 AO liegen nicht vor, weil die Klägerin nicht ein Unternehmen im Ganzen erworben hat.
Auslöser der Haftung nach § 75 AO ist der Erwerb eines Unternehmens oder eines bestimmten Unternehmensteils im Ganzen. Die Übereignung eines Unternehmens bedeutet nach dieser Vorschrift den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann. Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens des Steuerschuldners in dessen Eigentum stehende bewegliche Sachen oder Grundstücke, so müssen diese zur Erfüllung der haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 75 AO nach den Vorschriften des BGB an den Erwerber übereignet werden. Wesentlich ist es, dass das Unternehmen aus einer Hand in die Hand eines anderen übergeht (BFH/NV 1988, 479).
Zwar hat die Klägerin wesentliche Teile des zuvor von der Zeugin...geführten Unternehmens übernommen. Der Senat ist überzeugt, dass dies auch gerade die Absicht des Geschäftsführers der Klägerin sowie seiner Eltern war. Insbesondere hat die Klägerin die Rechtsposition in Bezug auf das Betriebsgrundstück übernommen, die zuvor die Zeugin...inne hatte. Der Senat ist wegen der engen familiären Beziehung zwischen der Zeugin ..., dem Zeugen...und dem Geschäftsführer der Klägerin...überzeugt, dass die Übertragung dieser Rechtsposition nicht gegen den Willen der Zeugin...erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in Fällen enger familiärer Bindung zwischen den insoweit handelnden Personen ausreichend, dass der Übergeber des Betriebes den Übergang einer solchen Rechtsposition billigt (BFH/NV 1989, 617). Davon ist auch für den Streitfall auszugehen.
Weiterhin hat die Klägerin die Arbeitnehmer, den Kundenstamm sowie zumindest Teile des Auftragsbestandes von der Zeugin...übernommen. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der von der Klägerin übernommene Teil des Unternehmens für sich lebensfähig war. Maßgebend ist hierfür nicht die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Rechtsvorgängerin, sondern die - hier bei nachträglicher Betrachtung erwiesene - fortbestehende Ertragskraft des Unternehmens (vgl. BFH/NV 1992, 712).
Die Klägerin hat mit dem übernommenen Unternehmen von Beginn an Umsätze erzielt, die in etwa denen der Zeugin entsprachen, und sie hat bereits in dem etwa elf Wochen langen Rumpfwirtschaftsjahr 1994 einen beachtlichen Jahresüberschuss erzielt. Der Senat ist deshalb überzeugt, dass die Klägerin in der Lage war, das Unternehmen auch ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortzuführen. Deshalb ist von der Lebensfähigkeit des übernommenen Unternehmens auszugehen. Darauf, dass die Klägerin tatsächlich vor allem im Jahr nach der Übernahme erhebliche Investitionen durchgeführt (siehe dazu die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens der Klägerin, Bl. 129 Gerichtsakte) und den Geschäftsumfang deutlich ausgeweitet hat, kommt es daneben nicht mehr an.
Der Haftung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die von der Klägerin übernommenen Maschinen im Sicherungseigentum der Volksbank...standen. - Denn die Klägerin ist nach der Zustimmung der Bank in genau die Rechtsposition bezüglich der Maschinen eingetreten, die zuvor die Klägerin inne hatte. Das ist aber für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 75 AO insoweit ausreichend.
Gleichwohl liegt keine Übernahme des Unternehmens im Ganzen vor, weil ein wesentlicher Teil der im Anlagevermögen des Unternehmens der Zeugin...gehaltenen Maschinen nicht von der Klägerin übernommen worden sind. Diese wurden, da sie unter Eigentumsvorbehalt an die Zeugin geliefert worden waren und diese die Kaufpreise hierfür nicht gezahlt hatte, vor der Einstellung des Betriebs durch die Zeugin von den Lieferanten wieder an sich genommen.
Bei den Maschinen handelt es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen, weil in einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen, wie es die Zeugin...und danach die Klägerin betrieben haben, die Wertschöpfung gerade durch den Einsatz solcher Landmaschinen erfolgt.
Bei den nicht von der Klägerin übernommenen Maschinen handelt es sich dem Wert nach etwa um die Hälfte des Anlagevermögens des übertragenen Unternehmens. Dies ergibt sich zumindest aus der letzten von der Zeugin...erstellten Bilanz auf den 31. Dezember 1992. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Wertverhältnis zwischen den von der Klägerin übernommenen und den von der Zeugin...an deren Lieferanten zurückgegebenen Maschinen nach dem genannten Bilanzstichtag wesentlich verändert hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit ist ein wesentlicher Teil der Betriebsgrundlagen nicht mit auf die Klägerin übergegangen. Eine Übertragung des Unternehmens im Ganzen liegt deshalb nicht vor.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH eine solche Übertragung im ganzen auch dann gegeben, wenn unwesentliche Betriebsteile nicht mit übergehen (BFH/NV 1992, 712). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass sich der Erwerber die wirtschaftliche Kraft des Unternehmens zuführt und daraus die rückständigen Steuern zahlen kann (BFH a.a.O.). Daran fehlt es aber gerade, wenn der Übernehmer, wie im Streitfall, nur einen Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen übernimmt. Denn selbst wenn es gelingt, mit dem übernommenen Teil das Unternehmen erfolgreich weiter zu führen, so entspricht es gerade nicht dem Sinn der Haftung nach § 75 AO, nur aus dem übernommenen Teil die Befriedigung der gesamten vom Betriebsübergeber nicht gezahlten Betriebssteuern zuzulassen. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des FA, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen im Ganzen übergeben worden ist, auf eine vor der Übergabe erfolgte Veräußerung oder - wie hier - Rückgabe von wesentlichen Teilen der Betriebsgrundlagen an Dritte nicht ankommt. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Frage, ob ein Unternehmen im Ganzen übertragen worden ist, die Verhältnisse im Zeitpunkt, also am Tage der Betriebsübergabe maßgeblich sind (BFH BStBl III 1966, 333). Danach wäre es unerheblich, dass zuvor die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen an die Lieferanten zurückgegeben wurden.
Diese Auffassung wird aber dem Zweck der Haftung nach § 75 AO nicht gerecht. Denn wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens, deren Nutzung zum Entstehen eines bestimmten Umfangs von Betriebssteuern geführt haben, beim Unternehmer nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen, um daraus die zur Tilgung der Steuern erforderlichen Gewinne zu erwirtschaften, dann entspricht eine Haftung nicht dem Zweck dieser Vorschrift, da ja die Haftung gerade auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt ist.
Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen im ganzen übertragen worden ist, sind daher Vorgänge, die wie hier in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Übergabe stehen, zu berücksichtigen, auch wenn sie zeitlich vor der Übergabe liegen. Wegen der Rückgabe etwa der Hälfte der von der Zeugin...im Anlagevermögen ihres Unternehmens gehaltenen Landmaschinen war deshalb für die Annahme einer Übertragung im Ganzen und einer Haftung der Klägerin nach § 75 AO kein Raum.
Mit der Aufhebung der im Streit stehenden Bescheide ist auch der Rechtsgrund für die vom FA vorgenommene Aufrechnung eines Teils der Haftungsforderung gegen einen der Klägerin zustehenden Vorsteuererstattungsanspruch weggefallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.