Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.2001, Az.: L 10 LW 22/01
Anspruch einer landwirtschaftlichen Unternehmerin auf Erstattung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 13.12.2001
- Aktenzeichen
- L 10 LW 22/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 39224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 26.06.2001 - AZ: S 1 LW 16/00
Rechtsgrundlagen
- § 75 ALG
- § 117 ALG
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Hannoversche landwirtschaftliche Alterskasse,
der Geschäftsführer, Im Haspelfelde 24, 30174 Hannover,
hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. C.,
den Richter am Landessozialgericht D.,
den Richter am Sozialgericht E. sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die 1940 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem am 12. Juni 1974 verstorbenen beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer H. verheiratet gewesen. Von August 1974 bis September 1984 war sie als landwirtschaftliche Unternehmerin selbst beitragspflichtig und entrichtete in dieser Zeit für 122 Kalendermonate Beiträge zur Altershilfe der Landwirte. Am 12. März 1992 heiratete die Klägerin den landwirtschaftlichen Unternehmer I.. Seit 1. Januar 1995 ist sie als dessen Ehefrau versicherungspflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Insoweit sind ihr gemäß § 92 ALG für die Zeit vom 1. März 1992 bis 31. Dezember 1994 Beiträge ihres jetzigen Ehemannes zugesplittet worden.
Nachdem die Klägerin von der Beklagten erfahren hatte, dass ihre Beitragszeiten von August 1974 bis September 1984 nicht auf die Wartezeit für eine Altersrente angerechnet würden, beantragte sie mit Schreiben vom 24. Juli 2000 die Erstattung dieser Beiträge. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 ab, weil die Voraussetzungen einer Beitragserstattung nach §§ 75, 117 ALG nicht vorlägen.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim die Beklagte mit Urteil vom 26. Juni 2001 verurteilt, der Klägerin die von ihr gezahlten Beiträge für die Zeit vom 1. August 1974 bis 30. September 1984 gemäß §§ 75, 76 ALG zu erstatten. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, dass eine Beitragserstattung nicht gemäß § 117 Abs. 2 ALG ausgeschlossen sei, weil die der Klägerin gemäß § 92 ALG zugesplitteten Beiträge ihres zweiten Ehemannes eine Beitragszahlung im Dezember 1994 bedeuteten.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. August 2001 zugestellte Urteil am 7. September 2001 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass einer Beitragserstattung § 117 Abs. 2 ALG entgegen stehe, weil die Klägerin im Dezember 1994 tatsächlich keinen Beitrag zur Altershilfe für Landwirte gezahlt habe. Die gemäß § 92 ALG zugesplitteten Beiträge des Ehemannes seien insoweit nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Hildesheim vom 26. Juni 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 26. Juni 2001 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind entgegen der Auffassung des SG nicht rechtswidrig. Der Klägerin steht bezüglich der von August 1974 bis September 1984 gezahlten Beiträge als landwirtschaftliche Unternehmerin kein Erstattungsanspruch gemäß §§ 75, 117 ALG zu.
Eine Beitragserstattung nach § 117 Abs. 1 ALG scheitert daran, dass die Klägerin am 31. Dezember 1994 unstreitig keine 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirtin an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hatte. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die gemäß § 92 ALG zugesplitteten Beiträge des Ehemannes mitzuzählen sind, denn auch bei einer Zusammenrechnung der 122 Kalendermonate von August 1974 bis September 1984 und der für den Zeitraum von März 1992 bis Dezember 1994 zugesplitteten Beiträge für 34 Kalendermonate werden 180 Kalendermonate Beitragszeit nicht erreicht.
Eine Erstattungspflicht der Beklagten gemäß §§ 75, 76 ALG, wie vom SG in dem angefochtenen Urteil erkannt, kommt wegen der Regelung in § 117 Abs. 2 ALG nicht in Frage. Nach dieser Vorschrift ist eine Erstattung von Beiträgen für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 ausgeschlossen, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war. Nur wenn beide tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nebeneinander vorliegen, ist eine Beitragserstattung gemäß § 75 ALG für Beitragszeiten vor Januar 1995 versagt. Das ist indes bei der Klägerin der Fall: Nach der vor 1995 geltenden Erstattungsregelung in § 27 a Gesetz über eine Alterhilfe für Landwirte (GAL) kam eine Beitragserstattung u. a. nur dann in Betracht, wenn für 180 Kalendermonate Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt worden waren. Das ist hier - wie oben ausgeführt - unzweifelhaft nicht gegeben. Darüber hinaus hat die Klägerin im Dezember 1994 auch keinen Beitrag zur Altershilfe für Landwirte gezahlt. Entgegen der Auffassung des SG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf eine tatsächliche Beitragsentrichtung abzustellen, die hier nicht erfolgt ist. Die nach § 92 ALG zugesplitteten Beiträge des Ehemannes für die Zeit von März 1992 bis 31. Dezember 1994 begründen in diesem Sinn keine Beitragszahlung im Dezember 1994. Es handelt sich um eine fiktive Beitragszahlung ("... gelten ... Beiträge als gezahlt ..."), die allein vor dem Hintergrund der zum 1. Januar 1995 gemäß § 1 Abs. 3 ALG neu eingeführten Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten zu sehen ist. Die Bestimmung soll Ehegatten von Landwirten durch die fiktive Zurechnung von Beitragszeiten vor Januar 1995 Rentenansprüche auch bereits in Fällen sichern, in denen die insoweit erforderlichen Wartezeiten nach dem 31. Dezember 1994 noch nicht vollständig erfüllt gewesen sind (vgl. Kommentar des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen zur Altersicherung der Landwirte, § 92 ALG Erläuterungen 1.3). Dass der Gesetzgeber mittels dieser fiktiven Beitragszusplittung zugleich den Kreis der hinsichtlich Beitragszahlungen vor 1995 Erstattungsberechtigten vergrößern wollte, ist nicht anzunehmen. Eine solche Auslegung von § 117 Abs. 2 ALG ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift ("... keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt ..."), noch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers (vgl. Bundestagsdrucksache 12/7599, S. 19 zu § 119 - entspricht der gesetzlichen Regelung in § 117 ALG -: "Abs. 2 stellt klar, dass Beiträge, die bereits nach altem Recht nicht erstattet werden konnten, auch künftig nicht erstattet werden."). Soweit der Gesetzgeber in § 117 Abs. 2 ALG neben einer Nichterstattungsfähigkeit von Beiträgen nach altem Recht kumulativ als weitere Voraussetzung die Nichtbeitragszahlung im Dezember 1994 bestimmt hat, geschah dies ersichtlich vor dem Hintergrund, dass lückenlos bis zum Jahresende 1994 gezahlte Beiträge gemäß § 90 Abs. 1 ALG auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte angerechnet würden. Lagen indes vor 1995 lediglich Beiträge vor, die weder nach § 27 a GAL erstattungsfähig waren, noch nach § 90 Abs. 1 ALG für die Wartezeit mitzählten, so sollte eine Erstattung nach § 75 ALG ausgeschlossen sein. Da die nach § 92 ALG zugesplitteten Ehegattenbeiträge - wie ausgeführt - einem anderen gesetzgeberischen Anliegen dienen, kann über sie keine Erweiterung des Kreises der Beitragserstattungsberechtigten begründet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.