Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.2001, Az.: L 8 AL 389/00
Beginn der Jahresfrist für die Aufhebung eines rechtwidrigen Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 13.12.2001
- Aktenzeichen
- L 8 AL 389/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:1213.L8AL389.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 30.06.2000 - AZ: S 6 AL 193/95
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs 2 SGB I
- § 14 Abs. 1 BBiG
- § 48 Abs. 1 S. 2 Nr 3 SGB X
- § 43 SGB X
- § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X
- § 24 SGB X
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg,
den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg, Hölderlinstraße 36, 70174 Stuttgart,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2001
durch
die Richter C. - Vorsitzender -, D. und E. sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1995 und des Bescheides vom 9. August 2001 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rückforderung der Beklagten von Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von 8.828,02 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 1994.
Der 1956 geborene Kläger beantragte Leistungen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme für die im Kreiskrankenhaus I. ab 1. Oktober 1991 für die Dauer von 3 Jahren begonnene Ausbildung zum Krankenpfleger. Mit Bescheid vom 12. März 1992 bewilligte die Beklagte ab 1. Oktober 1991 Uhg nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 600,00 DM wöchentlich (Leistungssatz: 234,66 DM wöchentlich). Als Ende des Leistungsbezuges war vorläufig der 30. September 1994 angegeben. Das Bemessungsentgelt wurde ab 1. Oktober 1992 auf 640,00 DM wöchentlich (Änderungsbescheid vom 12. Oktober 1992) und ab 1. Oktober 1993 auf 680,00 DM wöchentlich (Änderungsbescheid vom 11. Oktober 1993) dynamisiert.
Mit Schreiben vom 19. März 1992 teilte die Beklagte ergänzend zum Bewilligungsbescheid über Uhg ab 1. Oktober 1991 mit, dass auf die wöchentliche Leistung die Ausbildungsvergütung gemäß § 44 Abs 5 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anzurechnen sei. Da die Ausbildungsvergütung sich monatlich ändere, werde der im Bewilligungsbescheid angegebene Anrechnungsbetrag nur vorläufig festgesetzt. Zu gegebener Zeit werde die Beklagte vom Kläger die monatlichen Verdienstbescheinigungen anfordern. Sollte zuviel Uhg gezahlt worden sein, müsse der Kläger diese Beträge zurückerstatten.
Die Beklagte zog von dem bewilligten Leistungssatz Uhg ab 1. Oktober 1991 einen Betrag von 173,31 DM wöchentlich ab. Diesen Anrechnungsbetrag errechnete die Beklagte auf der Basis einer telefonischen Auskunft des Ausbildungsbetriebes, dass die im Ausbildungsvertrag für das erste Ausbildungsjahr ausgeworfene Ausbildungsvergütung von 955,30 DM brutto einen Nettobetrag von 751,03 DM ergebe. Im Zusammenhang mit den jährlichen Dynamisierungsbescheiden setzte die Beklagte jeweils niedrigere Anrechnungsbeträge zugrunde, deren Berechnungsgrundlage aus der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen ist. Einen Bescheid über die jeweilige Höhe des Anrechnungsbetrages bzw über die jeweils zugrunde gelegte Ausbildungsvergütung erhielt der Kläger zu keinem Zeitpunkt.
Nachdem der Kläger Verdienstbescheinigungen vorgelegt hatte, verlangte die Beklagte nach Überprüfung des Anrechnungsbetrages für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992 gemäß § 44 Abs 5 AFGüberzahltes Uhg in Höhe von 383,00 DM (Erstattungsbescheid vom 24. April 1992) und für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1992 in Höhe von 911,39 DM (Erstattungsbescheid vom 23. November 1992) zurück. Diese Forderungen wurden gegen die laufenden Zahlungen von Uhg aufgerechnet.
Spätestens am 14. Dezember 1994 lagen der Beklagten die Verdienstbescheinigungen bzw die Angaben über das erzielte Brutto- bzw Nettoentgelt für den Zeitraum Oktober 1992 - September 1994 vor. Mit Erstattungsbescheid vom 30. Dezember 1994 verlangte die Beklagte die Rückzahlung von Uhg in Höhe von 8.828,02 DM gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil die Höhe des Uhg nur vorläufig festgesetzt worden sei. Im abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1995 führte die Beklagte aus, Uhg sei wegen der schwankenden Ausbildungsvergütung nur als Vorschuss gemäß § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gezahlt worden. Nach Überprüfung des Anrechnungsbetrages ergebe sich eine Rückforderung gegen den Kläger gemäß § 42 Abs 2 SGB I.
Die am 26. Mai 1995 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück durch Urteil vom 30. Juni 2000 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, zwar könne § 42 Abs 2 SGB I nicht als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung herangezogen werden, weil nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festzustellen sei, dass die Beklagte nur Vorschüsse an den Kläger zahlen wollte. Der auf § 42 Abs 2 SGB I gestützte Erstattungsbescheid sei gemäß § 43 SGB X in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X umzudeuten, weil in der Sache eine andere Entscheidung nicht hätte getroffen werden können. Der Kläger habe gewusst, dass die von ihm erhaltene Ausbildungsvergütung in schwankender Höhe nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen auf das Uhg angerechnet werde. Auf Vertrauensschutz könne er sich deshalb nicht berufen. Die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X sei eingehalten worden, weil die im Laufe des Jahres 1993 vorgelegten Verdienstbescheinigungen unrichtig gewesen seien.
Gegen das am 11. September 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. September 2000 Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt das erstinstanzliche Vorbringen, er habe die Überzahlung in dieser Höhe nicht erkennen können. Auf jeden Fall habe die Beklagte für die Rücknahme nach § 45 SGB X die Jahresfrist versäumt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1995 und des Bescheides vom 9. August 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis darauf, dass der Kläger aus dem Ergänzungsbescheid vom 19. März 1992 die Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides hätte entnehmen können.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Kläger gemäß § 24 SGB X angehört (Schreiben vom 13. Juni 2001) und mit neuem Bescheid vom 9. August 2001 gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X die Bewilligung von Uhg für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 1994 in Höhe des Anrechnungsbetrages wegen der erhaltenen Ausbildungsvergütung zurückgenommen. Sie hat ferner vom Kläger gemäß § 50 SGB X einen Betrag von 8.828,02 DM zurückverlangt.
Wegen des umfassenden Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG ?).
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben. Eine Erstattungsforderung gegen den Kläger besteht nicht.
I.
Die Rückzahlungsvorschrift des § 42 Abs 2 SGB I, nach der gezahlte Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen und, soweit diese den Leistungssatz übersteigen, vom Empfänger zu erstatten sind, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Die Beklagte hat mit Bewilligungsbescheid vom 12. März 1992 Uhg ab 1. Oktober 1991 in Höhe von 234,66 DM wöchentlich bewilligt. Ein Anrechnungsbetrag wird dort nicht angeführt. Etwaige Vorbehalte, dass Uhg dem Grunde bzw der Höhe nach nur vorläufig bewilligt wurde, sind dem Bescheid vom 12. März 1992 nicht zu entnehmen. Zwar wird unter Nr 1 der Hinweise gesondert angeführt, soweit die Leistung der Höhe nach vorläufig festgesetzt worden sei, handele es sich um einen Vorschuss iS des § 42 SGB I. Dem Bewilligungsbescheid ist aber nirgends zu entnehmen, dass nur ein Vorschuss gezahlt worden ist bzw dass die Leistungshöhe nur vorläufig festgesetzt wurde. Wenn unter der Rubrik "Ende des Leistungsbezuges" der Eintrag "30.09.1994 vorläufig" erfolgt ist, hat dies mit einer beabsichtigten Vorschusszahlung nichts zu tun. Das vorläufige Ende des Leistungsbezuges ist vielmehr auf die vorläufige Dauer des Ausbildungsverhältnisses zurückzuführen. Dieses endet nämlich mit Bestehen der Abschlussprüfung (§ 14 Abs 1 Berufsbildungsgesetz - BBiG -) oder, falls diese nicht bestanden wird, mit der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens 1 Jahr später (§ 14 Abs 3 BBiG).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Ergänzungsbescheid vom 19. März 1992, dass Uhg ab 1. Oktober 1991 nur als Vorschuss gezahlt wird. Dieses Schreiben enthält nur den Hinweis, dass die Ausbildungsvergütung monatlich schwankt, so dass der im Bewilligungsbescheid angegebene Anrechnungsbetrag nur vorläufig festgesetzt worden ist. Entscheidend ist daher, dass der Bewilligungsbescheid überhaupt keinen Anrechnungsbetrag auswirft, auch nicht einen vorläufigen. Der Kläger hat keinen weiteren Bescheid erhalten, aus dem die Höhe und die Berechnungsweise des Anrechnungsbetrages, der der Leistungsbewilligung zugrunde gelegt worden ist, zu entnehmen wäre. Spätestens nachdem die Beklagte ab 1. Oktober 1992 einen anderen Anrechnungsbetrag zugrunde gelegt hat, konnte der Kläger davon ausgehen, weil er keinen weiteren ergänzenden Bescheid erhalten hat, dass die Beklagte nunmehr - anders als bei der erstmaligen Bewilligung - den Anrechnungsbetrag richtig und endgültig ermittelt hat.
Durch die Änderungsbescheide vom 12. Oktober 1992 bzw 11. Oktober 1993 hat die Beklagte nur das Bemessungsentgelt auf 640,00 DM bzw 680,00 DM zu den jeweiligen Stichtagen dynamisiert. Dabei ist die Grundverfügung im Bewilligungsbescheid vom 12. März 1992 unangetastet geblieben.
II.
Für einen objektiven Betrachter folgt aus dem Akteninhalt unter Berücksichtigung der sonstigen Verwaltungspraxis der Beklagten, dass sie tatsächlich keinen Vorschuss gewähren wollte. Sie hat den üblichen Verfügungsvordruck für eine endgültige Leistungsbewilligung verwendet und nicht nur eine Kassenanweisung zur Auszahlung eines Vorschusses ausgefüllt. Deswegen sieht der Bescheid vom 12. März 1992 äußerlich wie ein "normaler" und endgültiger Bewilligungsbescheid aus. Hätte der Kläger eine höhere Ausbildungsvergütung erzielt als bei der Bewilligung von Uhg bekannt und zugrundegelegt, dann wäre die Bewilligung wie üblich gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Höhe des Anrechnungsbetrages aufgehoben worden. Insofern besteht kein Unterschied zu den zahlreichen Leistungsfällen, in denen Arbeitslosengeld bewilligt wird, wobei bekannt ist, dass aus einer Nebenbeschäftigung Einkommen erzielt wird, dessen genaue Höhe noch nicht vorliegt. Aus welchen Gründen die Beklagte dann bei der Leistungskorrektur, nachdem die genauen Einkommensdaten des Klägers bekannt geworden sind, nicht über § 48 SGB X vorgegangen ist, sondern mit dem Erstattungsbescheid vom 30. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1995 einen anderen Weg eingeschlagen hat, ist nicht nachvollziehbar.
III.
Eine Umdeutung gemäß § 43 SGB X eines von der Beklagten erlassenen Erstattungsbescheides nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X - wie das SG es befürwortet hat - ist nach Auffassung des Senates nicht möglich. Es fehlt sowohl an einer Rücknahme für die Vergangenheit unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten sowie an der vorherigen Anhörung nach § 43 Abs 4 SGB X (vgl auch Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1300 § 24 Nr 16). Das hat die Beklagte zwischenzeitlich eingesehen, die den Bescheid vom 30. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1995 durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. August 2001 ersetzt hat. Dieser neue Bescheid ist gemäß §§ 96 Abs 1, 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
IV.
Mit dem neuen Bescheid vom 9. August 2001 stützt die Beklagte nunmehr ihre Entscheidung auf § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X (richtig ist wohl: § 48 SGB X, weil es sich um eine nachträgliche Änderung gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 12. März 1992 handelt), nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2001 wegen der Überzahlung nachträglich angehört worden ist. Diese Gestaltung scheitert aber an der Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X (§ 48 Abs 4 Satz 1 SGB X). Danach muss die Behörde die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen.
Die Beklagte hat diese Jahresfrist nicht eingehalten. Spätestens ab 14. Dezember 1994 (Blatt 76 Verwaltungsakte) waren der Beklagten sämtliche Brutto- und Nettoverdienste des Klägers bis einschließlich September 1994 bekannt. Weitere Ermittlungen hat sie danach weder eingeleitet noch waren diese erforderlich. Die Beklagte kannte spätestens am 14. Dezember 1994 die Rechtswidrigkeit des teilweise aufzuhebenden Bewilligungsbescheides sowie die übrigen Umstände hinsichtlich der weiteren Aufhebungsvoraussetzungen. Sie hätte bis zum 14. Dezember 1995 Zeit gehabt, die gebotene Leistungskorrektur nach § 48 SGB X vorzunehmen. Der erst 5 ½ Jahre später erlassene Bescheid vom 9. August 2001 ist eindeutig nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs 4 SGB X nach BSG-Rechtsprechung erst mit der nachgeholten Anhörung im Schreiben vom 13. Juni 2001 beginnen würde. Das BSG hat in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass die Jahresfrist für die Aufhebung eines rechtwidrigen Verwaltungsaktes erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war, was regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall ist (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 32; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 27; BSG vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 ?). Dieser Auffassung hat sich der Senat grundsätzlich angeschlossen, es sei denn, dass die Beklagte die notwendige Sachaufklärung in einer Weise verzögert hat, die sich entscheidungserheblich auf den Ablauf der Jahresfrist auswirken könnte (Landessozialgericht Niedersachsen vom 29. März 2001 - L 8 AL 46/00 ?). Diese Abwägung stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht.
Spätestens mit Erlass des Erstattungsbescheides vom 30. Dezember 1994 waren der Beklagten sämtliche Tatsachen bekannt, die eine Leistungsaufhebung nach § 48 SGB X gerechtfertigt haben. Sie war auch subjektiv der Auffassung, dass die nunmehr vorliegenden Angaben über die Einkommensverhältnisse des Klägers vollständig waren und für einen Erstattungsbescheid ausreichen. Nach Erlass eines derartigen Bescheides wird im Regelfall kein Bedarf mehr bestehen, durch eine zusätzliche Anhörung die Jahresfrist des § 48 Abs 4 SGB X wieder in Gang zu setzen. Auf jeden Fall kann eine 5 ½ Jahre später erfolgte Anhörung - wie vorliegend durch das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2001 - diese Funktion nicht erfüllen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG.