Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.2001, Az.: L 1 RA 207/01
Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG); Berufsqualifikation als Ingenieur; Einreihungsentscheidung der DDR- Staatsorgane; Wortlaut und Sinn des AAÜG; Systementscheidung der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 13.12.2001
- Aktenzeichen
- L 1 RA 207/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:1213.L1RA207.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 24.07.2001 - AZ: S 14 RA 9/01
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs.2 AAÜG
- Art 3 Abs.1 GG
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Sonstige Beteiligte
Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover,
den Geschäftsführer, Siemensstraße 7, 30173 Hannover.
Redaktioneller Leitsatz
Die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sind Ausprägungen der Systementscheidung der Bundesrepublik zur Übernahme von rentenrechtlichen Ansprüchen anlässlich der deutsch-deutschen Wiedervereinigung, mit der Folge, dass nur Ansprüche aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der DDR übernommen werden, die auf der Arbeit und Leistung der Bürger beruhten, und nicht aber aufgrund politischer Willfährigkeit entstanden sind.
hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2001
durch
die Richter B. - Vorsitzender -, C. und D. sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und F.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der im Jahre 1926 geborene Kläger arbeitete in der ehemaligen DDR im Kali-Bergbau (bei der G. Kaliwerk "H." bzw. dem G. Kalibetrieb I., jeweils in J.). Hier war er im Jahre 1947 als gelernter Ankerwickler, Installateur und Schwachstromelektriker eingestellt worden und zunächst als Grubenelektriker tätig gewesen. Seit 1948 war er als Schichtsteiger und Aufseher beschäftigt. Seit 1952 wurde er als "leitender Mitarbeiter" eingestuft und man übertrug ihm die "Leitung des Elektrobetriebes unter Tage". Nach seiner Ernennung zum Elektro-Steiger Ende der 50-er Jahre war er seit Mitte der 60-er auch "Koordinator für Elektro-Investitionen in der Elektro-Werkstatt unter Tage" sowie "Leiter der Arbeitsgruppe für die elektrotechnischen Probleme bei der Umstellung auf Gefäßförderung". In den 70-er Jahren wurde er zum Maschinenobersteiger befördert und war seit Anfang der 70-er Jahre zunächst als Stellvertreter und sodann seit 1974 als "Leiter der Instandhaltung unter Tage" eingesetzt und mit den Aufgaben der "Vertretung des Produktionsleiters" betraut. Nachdem der Kläger die Ausbildung zum Elektro-Ingenieur aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste, wurde er von da an über Tage eingesetzt, und zwar Anfang der 80-er Jahre zunächst zwei Jahre als "Leiter Transport", dann schließlich bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1986 als Leiter des Elektrobetriebes und der Installation der Energieversorgung des gesamten Betriebes ("Abteilungsleiter EMSR"). Während seiner Tätigkeiten hatte er mehrere Zusatzqualifikationen erworben, so etwa die Schaltberechtigung für elektrische Starkstromanlagen bis 1000V (1954), zum Elektriker für schlagwettergefährdete Gruben (1956), zum Auslandsreisekader (1978 und 1979), zum Mitglied der Prüfungskommission auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes (1978) sowie zum "Mitarbeiter im Hilfsstab zur Vorbeugung und Bekämpfung von Havarien/Katastrophen" (1981). Daneben hatte der Kläger mehrere Auszeichnungen erhalten, so etwa den "Banner der Arbeit" (1967) und zwar "Verdienter Aktivist" (1971). Schließlich war der Kläger Mitglied von NDPD, FDGB, DSF sowie der Jagdgesellschaft (Jagdkollektiv) und leistete nach einer Beurteilung der G. Kaliwerk "H." (aus 1974)"sehr gute politisch-ideologische Führungsarbeit".
Seit 1973 war der Kläger zusatzrentenversichert. Eine Versorgungszusage zum Alterssicherungssystem der technischen Intelligenz wurde ihm nicht erteilt.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben bezieht der Kläger seit 1986 Altersrente, die seit der Wiedervereinigung von der Bundesknappschaft (Beigeladene) gezahlt wird. Daneben erhält er seit 1999 eine große Witwerrente von der Landesversicherungsanstalt Thüringen.
Im Juli 1999 stellte der Kläger bei der Beklagten den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR sowie auf die damit verbundene Feststellung der entsprechenden Entgelte. Er reichte zahlreiche Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang ein und trug zur Begründung seines Antrages vor, dass sich sein Anspruch auf Aufnahme in die Altersversorgung der technischen Intelligenz aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 ergebe (BSG; B 4 RA 27/97 R). Denn nach diesem Urteil sei es unschädlich, wenn eine förmliche Versorgungszusage zur technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR nicht erteilt worden sei. Nach dem BSG-Urteil sei vielmehr maßgeblich, ob die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit einen Anspruch auf Altersversorgung zur technischen Intelligenz ausgelöst habe. Dies sei bei ihm der Fall. Zwar könne er eine Ausbildung zum Steiger nicht nachweisen, da die Unterlagen vom Fernstudium abhanden gekommen seien. Auch habe er keinen Berufsabschluss als Elektroingenieur oder Ingenieur, da er die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Jedoch habe er seit der Ernennung zum Elektro-Steiger Ende der 50-er Jahre "im Range eines Diplomingenieurs bzw. Ingenieurs" gearbeitet und sei als Mitglied der Grubenleitung sowie als stellvertretender Produktionsleiter tätig gewesen. Als Mitglied des ingenieurtechnischen Personals sei er auch als Reisekader qualifiziert worden. Schließlich sei er auch stets in die entsprechenden Gehaltsgruppen eingestuft worden. Er habe daher Anspruch auf die Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR aus Gründen seines konkreten beruflichen Werdegangs.
Die Beklagte lehnte die begehrte Feststellung mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 mit der Begründung ab, dass zwar das Fehlen einer förmlichen Versorgungszusage nach der Rechtsprechung des BSG unschädlich sei. Nach der weiteren Rechtsprechung des BSG sei aber erforderlich, dass die tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit ihrer Art nach in den Anlagen zum AAÜG aufgeführt sei. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Erforderlich sei entweder der Titel einer bestimmten qualifizierten Berufsausbildung oder aber - bei Fehlen des Titels bzw. der Berufsausbildung - die Einreihung in den Kreis der Versorgungsberechtigten der technischen Intelligenz im Wege einer Ermessensentscheidung durch die zuständigen Behörden der ehemaligen DDR. Der Kläger habe jedoch weder den allein in Betracht kommenden Titel eines Ingenieurs erworben noch sei er im Wege einer Ermessensentscheidung in den Kreis der technischen Intelligenz eingereiht worden. Eine solche Ermessensentscheidung könne nach der Schließung der Versorgungssysteme im Jahre 1990 auch nicht von einem bundesdeutschen Versorgungsträger nachgeholt bzw. ersetzt werden.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobenen Klage hat er erneut Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang eingereicht und die Auffassung wiederholt, dass er aufgrund seines beruflichen Werdeganges Anspruch auf die Altersversorgung der technischen Intelligenz habe. Es habe nach dem zweiten Weltkrieg und aufgrund der Abwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone in der ehemaligen DDR Facharbeitermangel geherrscht, weshalb die Betriebe Personal aus den eigenen Reihen qualifiziert hätten. So habe auch er (der Kläger) eine Reihe von Qualifikationen erworben und sei nahezu 40 Jahre in ingenieurtechnischer und leitender Position tätig gewesen. Auch sei diese Tätigkeit entsprechend vergütet worden. Schließlich sei er auch vom Werkdirektor zum Steiger berufen und durch die "Obere Bergbehörde" und den TÜV in seinem langjährigen ingenieurtechnischen Dienst bestätigt worden. Das SG hat die Klage nach Anhörung des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2001 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger auch nach dem von ihm zitierten Urteil des BSG nur dann einen Anspruch auf Altersversorgung der technischen Intelligenz habe, wenn er über eine in den Anlagen zum AAÜG ausdrücklich aufgeführte berufliche Qualifikation verfügt und eine entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hätte. Dem Kläger fehle es jedoch bereits an der Berufsqualifikation eines Ingenieurs, Konstrukteurs oder Architekten, so dass es auf seine konkrete berufliche Tätigkeit nicht mehr ankomme. Auch eine Ermessensentscheidung zur Altersversorgung liege nicht vor. Dass der Kläger geltend mache, vom Werkdirektor zum Steiger ernannt worden zu sein, sei unerheblich. Erforderlich sei vielmehr, dass er durch das zuständige Fachministerium auf Antrag des Werkdirektors in die Altersversorgung der technischen Intelligenz eingereiht worden sei (Einreihungsentscheidung). Eine solche Ermessensentscheidung sei jedoch nicht ergangen und könne heute auch nicht mehr nachgeholt werden.
Gegen diesen am 27. Juli 2001 als Einschreiben zur Post gegebenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. August 2001 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er ergänzend behauptet, dass "seine Tätigkeit vom zuständigen Fachministerium bestätigt" worden sei. Außerdem seien ihm in dem von ihm geleiteten verschiedenen Abteilungen jeweils Ingenieure unterstellt gewesen. Schließlich macht er geltend, dass er bereits in den 80-er Jahren habe in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen werden sollen, die Einbeziehung jedoch wegen vorgezogener Einbeziehungen von Mitgliedern der SED und der Kampftruppen immer wieder zurückgestellt worden sei. Er (der Kläger) sei nicht Mitglied der SED gewesen und habe sich allein durch Leistung qualifizieren müssen. Diese Leistung habe er erbracht, insbesondere auch mit der für eine Ermessensentscheidung erforderlichen "Produktionswirksamkeit", da durch verschiedene, von ihm geleitete Maßnahmen die Tagesproduktion massiv gesteigert worden sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 30. September 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend, bezieht sich zur Begründung ergänzend auf den Gerichtsbescheid des SG und weist zusammenfassend darauf hin, dass im Fall des Klägers weder eine Berufsqualifikation (zum Ingenieur) noch eine Ermessenseinbeziehung durch die zuständigen staatlichen Stellen der ehemaligen DDR vorliege.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie auf Feststellung der erzielten Arbeitsentgelte im streitigen Zeitraum. Weder der Gerichtsbescheid noch der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind zu beanstanden.
Zutreffend hat das SG die im Falle des Klägers maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, namentlich die §§ 5 - 8 AAÜG, die Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG, die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR Nr. 93, S.844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. Durchführungsbestimmung; GBl. DDR Nr. 62 S. 487).
Ebenso zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften im Falle des Klägers bereits ihrem Wortlaut nach nicht vorliegen. Denn in der aufgrund des § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. der Anlage 1 Nr. 1 maßgeblichen 2. Durchführungsbestimmung heißt es:
"§ 1 Als Angehörige der technischen Intelligenz ... in den volkseigenen Betrieben ... gelten:
(1)
Ingenieure, ... aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus. ...(2)
Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie ... Abteilungsleiter, ..., Steiger, ..., Leiter von Produktionsabteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden. ..."
Diese Vorschriften liegen ihrem Wortlaut nach bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht die Berufsausbildung zum Ingenieur (im Bergbau) durchlaufen bzw. keinen entsprechenden Abschluss erzielt hat (Abs. 1) und weil er zwar Steiger und später Abteilungsleiter war, jedoch eine Einreihungsentscheidung auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung nicht ergangen ist (Abs. 2). Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass seine Tätigkeiten zwar "bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten" (vgl. hierzu LSG Brandenburg, Urteil vom 1. März 2001, L 1 RA 95/00, S. 5). Zwar hat der Kläger Unterlagen vorgelegt, nach denen ihm von Ministerien der ehemaligen DDR bzw. den zuständigen Untergliederungen bestimmte Bescheinigungen bzw. Bestätigungen erteilt worden sind. Diese bezogen sich jedoch nicht auf eine rentenrechtliche Entscheidung zur Einreihung, sondern ausschließlich auf berufsrechtliche Sachverhalte wie zusätzliche Qualifikationen (so etwa das vom Ministerium für Schwerindustrie ausgestellte Prüfungszeugnis zur Schalterberechtigung bis 1000 V oder die vom Ministerium für Berg- und Hüttenwesen ausgestellte Teilnahmebescheinigung an einem Lehrgang für Elektriker schlagwettergefährdeter Gruben).
Jedoch ist die Ablehnung durch die Beklagte und das SG nicht nur wegen des Fehlens der Wortlaut-Voraussetzungen begründet. Vielmehr stehen die ablehnenden Entscheidungen auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Vorschriften des AAÜG, wie sie auch in Entscheidungen des BSG bereits mehrfach festgestellt worden sind, und denen sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung anschließt:
Aufgrund des rechtlichen Unterganges der ehemaligen DDR hatte die Bundesrepublik Deutschland als neue Hoheitsträgerin (nicht: Rechtsnachfolgerin) über das Staatsgebiet der ehemaligen DDR zu entscheiden, welche sozial(versicherungs)rechtlichen Grundsätze im neuen Staatsgebiet (Beitrittsgebiet) gelten sollten und insbesondere welche Ansprüche und Anwartschaften, die in der ehemaligen DDR für deren Bürger entstanden waren, in den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland "übernommen" werden sollten (sog. Systementscheidung). Dabei bestand grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik, Ansprüche und Anwartschaften aus der ehemaligen DDR überhaupt zu übernehmen (siehe nur: BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1996, 1 BvR 1429/95; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1998, B 5/4 RA 23/97 R). Denn mit dem Untergang der ehemaligen DDR waren auch die dort entstandenen Ansprüche und Anwartschaften der Bürger untergegangen und mussten in der Bundesrepublik Deutschland - sollten sie "übernommen" werden - rechtlich neu begründet (noviert) werden (siehe dazu nur: BSG, Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 5 und B 4 RA 117/00 R, S. 7). Die Bundesrepublik hatte sich in der Systementscheidung deshalb zwar zur "Übernahme" bestimmter Ansprüche und Anwartschaften entschieden; Art und Umfang dieser Novation (rechtliche Neubegründung) wurden jedoch vom Bundes-Gesetzgeber eigenständig festgelegt und im Einigungsvertrag sowie im vorliegend einschlägigen AAÜG geregelt. Die Vorschriften des AAÜG sind daher Ausprägungen der Systementscheidung der Bundesrepublik anlässlich der deutsch-deutschen Wiedervereinigung (so auch das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R unter der dortigen Ziffer 1.).
Im Hinblick auf die in der ehemaligen DDR entstandenen Rentenansprüche und -anwartschaften sahen die Systementscheidung und die diese umsetzenden Vorschriften des Einigungsvertrages und des AAÜG vor, dass Ansprüche und Anwartschaften zwar grundsätzlich sowohl aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzversicherung der ehemaligen DDR als auch aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen "übernommen" (überführt und noviert) werden sollten. Jedoch sollte die Überführung und Novation aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen nach dem Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers mit der Einschränkung erfolgen, dass nur solche Ansprüche und Anwartschaften "übernommen" werden sollten, die auf der Arbeit und Leistung der Bürger beruhten, nicht aber solche Ansprüche und Anwartschaften, die etwa auf politischer Willfährigkeit gründeten (sog. "Sichtung und Reinigung"; ausdrücklich: BSG, Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 6, 9, 11 und B 4 RA 117/00 R, S. 7, 10, 13). Um diese angestrebte Trennung zwischen sachlich begründeten (Arbeit und Leistung) und sachwidrigen (insbesondere politische Willfährigkeit) Ansprüchen und Anwartschaften mit den für den bundesrepublikanischen Rechtsstaat erforderlichen Mitteln der in Art. 3 Grundgesetz (GG) verankerten Gleichbehandlung sicherstellen zu können, haben der Einigungsvertrag und das AAÜG maßgeblich auf den Text/Wortlaut der Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR aus dem Bereich des Sozial(versicherungs)rechts abgestellt, nicht aber auf die Rechtsanwendung der Vorschriften im Einzelfall in der behördlichen Praxis der DDR. Denn im Gegensatz zur förmlichen/wörtlichen Rechtslage (Gesetzestexte) sollte die tatsächliche Rechtspraxis unbeachtlich bleiben, weil die in der Rechtspraxis in Bezug genommenen, oftmals zahlreichen Begleitumstände des Einzelfalles in der ehemaligen DDR nicht mehr von den Staatsorganen und Behörden der Bundesrepublik aufklärbar waren und daher die Gefahr verblieb, dass die Einzelfallentscheidung aufgrund von (nach außen nicht erkennbarer) politischer Vergünstigung ergangen war (BSG, Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 10-13 und B 4 RA 117/00 R, S. 11-13; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99, S. 5; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R; BSG, Urteil vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R).
Auf der Grundlage dieses Verständnisses der Vorschriften des AAÜG und der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften der ehemaligen DDR haben das SG und die Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht als Ingenieur anzusehen und daher nicht anspruchberechtigt im Sinne von § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 und der 2. Durchführungsbestimmung war und ist. Denn die 2. Durchführungsbestimmung regelte den Kreis der Zugehörigen zur zusätzlichen Alterssicherung der technischen Intelligenz dadurch, dass sie dabei ausdrücklich auf den nach entsprechender Berufsausbildung erworbenen Titel z.B. des Ingenieurs (oder Technikers) abstellte. Diesen Titel hat der Kläger aber unzweifelhaft (und im Übrigen unstreitig) nicht erworben, weil er die entsprechende Berufsausbildung - nach Angaben des Klägers aus gesundheitlichen Gründen - abgebrochen hat (siehe zur Maßgeblichkeit gerade des Berufstitels und der vollumfänglich abgeschlossenen Berufsausbildung nur: BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 10 und; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99, S. 5; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R; gerade auch zum Beruf des Ingenieurs: B 4 RA 117/00 R, S. 6, 13; LSG Brandenburg, Urteil vom 1. März 2001, L 1 RA 95/00, S. 5). Dass der Kläger geltend macht, er habe (zwar ohne entsprechende Berufsausbildung, so aber doch) "im Range eines Ingenieurs" gearbeitet, ist deshalb für die Feststellung nach dem AAÜG unbeachtlich.
Darüber hinaus haben die Beklagte und das SG zutreffend entschieden, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine Einreihungsentscheidung stützen kann. Denn eine solche Einreihungsentscheidung ist in seinem Fall nicht ergangen. Sie kann auch nicht nachgeholt oder als geschehen unterstellt (fingiert) werden, da es sich bei § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung um eine Ermessensentscheidung der Staatsorgane der ehemaligen DDR handelte, die nicht von Organen oder Behörden der Bundesrepublik nachgeholt werden kann (ebenso: BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 12).
Der Kläger hat daher aufgrund der allein maßgeblichen förmlichen Anwendung der Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR keinen Anspruch nach dem AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz bzw. der dabei erzielten Arbeitsentgelte.
Bei alledem verkennt der Senat keineswegs, dass der Kläger in seinem beruflichen Werdegang u.a. aufgrund zahlreicher Qualifikationen bereits früh mit ersten Führungsaufgaben betraut war und ihm später auch Aufgaben der Abteilungsleitung übertragen wurden. Seinen erfolgreichen beruflichen Werdegang hat er durch die Vorlage zahlreicher Zeugnisse, Beurteilungen und sonstiger Nachweise dargelegt. Dass der Kläger bei diesem beruflichen Werdegang auch jeweils seiner Leistung und Verantwortung entsprechend vergütet wurde, wird dabei unterstellt (zur allerdings nur eingeschränkten Bedeutung der Vergütung bei der Fallbeurteilung nach dem AAÜG: BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, S. 6). Nach alledem ist keineswegs auszuschließen, dass der Kläger gerade aufgrund seiner beruflichen Leistungen von den Staatsorganen der ehemaligen DDR hätte in den Kreis der Berechtigten der technischen Intelligenz aufgenommen werden und eine Einreihungsentscheidung nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung hätte ergehen können. Warum eine solche Einreihungsentscheidung gleichwohl tatsächlich nicht ergangen ist und welche Gründe des Einzelfalles dafür maßgeblich waren, ist jedoch weder feststellbar noch feststellungsbedürftig. Denn nach den obengenannten Grundsätzen der Systementscheidung und der Auslegung des AAÜG sowie der entsprechenden Rechtsprechung des BSG kann es auf solche Gründe des Einzelfalles nicht ankommen. Die vom AAÜG-Gesetzgeber bezweckte Einordnung der Ansprüche und Anwartschaften nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung führt zum Abstellen allein auf den Text der Vorschriften der ehemaligen DDR, nicht aber auf die Ermittlung der Umstände des Einzelfalles.
Hierbei darf auch nicht verkannt werden, dass es den Behörden und Sozialversicherungsträgern der Bundesrepublik u.U. gar nicht mehr möglich wäre, nachträglich alle Einzelumstände zu ermitteln, die für die Behörden der ehemaligen DDR maßgeblich bei ihrer Entscheidung gewesen sind. Gerade auch deshalb sollte bundesdeutschen Versicherungsträgern nicht die Aufgabe erwachsen, Einzel-Umstände des rechtlichen und tatsächlichen Lebens in der ehemaligen DDR nachträglich zu ermitteln (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 12).
Ob eine Einreihungsentscheidung nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung - wenn sie ergangen wäre - überhaupt geeignet wäre, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzsystem der technischen Intelligenz nach dem AAÜG zu begründen, brauchte im Fall des Klägers nicht entschieden zu werden, weil sie nicht vorliegt. (vgl hierzu näher: BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 12; ebenso: LSG Sachsen, Urteil vom 6. März 2001, L 4 RA 155/00, S. 16; LSG Brandenburg, Urteil vom 1. März 2001, L 1 RA 95/00, S. 5).
Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.