Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.2001, Az.: L 8 AL 327/00
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen eines angenommenen verschlossenen Arbeitsmarktes; Verfügbarkeit ausländischer Arbeitnehmer; "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes"; Arbeitsvermittlung gemäß § 119 SGB III; Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz (AsylbLG)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 13.12.2001
- Aktenzeichen
- L 8 AL 327/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:1213.L8AL327.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 04.07.2000 - S 6 AL 146/99
Rechtsgrundlagen
- § 284 SGB III
- § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
- § 151 SGG
- § 54 Abs. 1 SGG
- § 119 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 SGB III
- § 107 Abs. 1 SGB X
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III
- § 198 S.2 Nr. 1 SGB III
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
Prozessführer
B.
Prozessgegner
Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover,
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 4. Juli 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1999 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten, mit der die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 14. Januar 1999 wegen eines von der Beklagten angenommenen verschlossenen Arbeitsmarktes für den Kläger aufgehoben wurde.
Der im April 1963 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf, sein Aufenthalt wurde regelmäßig ausländerrechtlich geduldet, seit dem 11. April 2001 hat er eine einjährige Aufenthaltsbefugnis erhalten. Der Kläger hat einen Beruf nicht erlernt und war seit seiner Einreise als Hilfsarbeiter insgesamt etwa 28 Monate erwerbstätig. Nach Aktenlage war der Kläger zuletzt vom 1. April bis zum 30. Juni 1997 beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Danach erhielt er Arbeitslosengeld (Alg) vom Arbeitsamt J.. Nach einem Umzug wurde ab 21. Oktober 1997 das Arbeitsamt K. zuständig, von dem er weiterhin Leistungen erhielt, und zwar ab dem 26. Dezember 1997 Alhi bis zum 30. April 1998. Die Zeit vom 1. Mai bis 25. November 1998 ist hinsichtlich Leistungszahlungen durch ein Arbeitsamt bzw der Ausübung einer Beschäftigung durch den Kläger ohne Nachweis.
Dieser meldete sich am 26. November 1998 beim Arbeitsamt J., welches mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 Alhi ab dem 26. November 1998 bis zum 25. November 1999 bewilligte (wöchentlicher Zahlbetrag 235,90 DM). Mit Anpassungsbescheid vom 23. Dezember 1998 wurde das Bemessungsentgelt auf 610,00 DM herabgesetzt, der wöchentliche Zahlbetrag betrug nunmehr 233,52 DM, der Ablauf des Bewilligungsabschnitts blieb mit dem 25. November 1999 unverändert.
Intern hatte die Beklagte erwogen, ob der Arbeitsmarkt für den ausländischen Kläger verschlossen sei, so dass er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe. Als Beginn des Verschlossenseins wurde zunächst der 3. Juli 1998 angenommen, sodann wurde mit internem Vermerk vom 5. Januar 1999 das Verschlossensein des Arbeitsmarktes festgestellt.
Mit Bescheid vom 11. Januar 1999 wurde die Alhi-Bewilligungsentscheidung ab 14. Januar 1999 aufgehoben. Der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Er benötige nach § 284 SGB III zur Ausübung einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis. Da er keine Arbeitserlaubnis besitze und keinen Anspruch auf eine besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 Arbeitserlaubnisverordnung habe, dürfe er nur dann eine Beschäftigung ausüben, wenn Lage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes dies zuließen, wenn also der deutsche Arbeitsmarkt für ihn offen sei. Der deutsche Arbeitsmarkt habe sich für ihn als verschlossen erwiesen. Trotz einjähriger Vermittlungsbemühungen habe sich für ihn keine Dauerbeschäftigung finden lassen, für die dem Kläger unter Berücksichtigung des Vorrangs deutscher und diesen gleichgestellter nicht deutscher Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könne. Die voraussehbare Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse keine Besserung seiner Vermittlungsmöglichkeiten erwarten. Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1999 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 18. Juni 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben. Er hat vorgetragen, dass er der Arbeitsvermittlung ständig zur Verfügung gestanden habe. So hätten ihm mehrere Firmen im Jahr 1999 Stellen angeboten. Er habe diese nicht antreten können, weil das Arbeitsamt ihm eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt habe. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger nur für eine Tätigkeit auf Hilfsarbeiterebene habe berücksichtigt werden können. Aufgrund eines konjunkturellen Einbruchs seien von den Betrieben seit 1996 massiv insbesondere un- und angelernte Hilfskräfte freigesetzt worden. Hiervon seien insbesondere auch Deutsche und bevorrechtigte Ausländer betroffen gewesen. Diese veränderte Arbeitsmarktsituation habe zu einer Verschärfung der Bestimmungen im Arbeitserlaubnisverfahren geführt, so dass Arbeitserlaubnisse für Hilfskräfte grundsätzlich nicht mehr erteilt worden seien. Grundsätzlich sei das Bewerberangebot des Klägers bei den entsprechenden Suchprozessen bei eingehenden Stellenangeboten für Hilfsarbeiter berücksichtigt worden. Es sei immer wieder festzustellen gewesen, dass aufgrund des Vorrangs deutscher und ausländischer Hilfsarbeiter mit einem Rechtsanspruch auf eine Arbeitserlaubnis kein Vermittlungsvorschlag habe unterbreitet werden können.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2000 abgewiesen und ist im Wesentlichen der Begründung der Beklagten gefolgt.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 11. Juli 2000 zugestellt.
Der Kläger hat am 8. August 2000 Berufung eingelegt. Er trägt weiterhin vor, dass er der Arbeitsvermittlung regelmäßig und ständig zur Verfügung gestanden habe. Eine mögliche Arbeitsaufnahme sei regelmäßig daran gescheitert, dass die Beklagte die nötige Arbeitserlaubnis nicht erteilt habe. Die Beklagte selber habe keine Bemühungen unternommen, ihn in eine Dauerbeschäftigung zu vermitteln. Seit der Einstellung der Alhi-Zahlungen habe er Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 4. Juli 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme des Arbeitsberaters L. vom 2. Februar 2001 von der Geschäftsstelle M. des Arbeitsamtes J. vorgelegt.
Wegen des Inhalts und weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Der Berufungsbeschwerdewert von 1.000,00 DM des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist erreicht. Streitbefangen ist die Zeit vom 14. Januar 1999 bis zum 25. November 1999; bis zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger Alhi bewilligt worden. Bei einem wöchentlichen Leistungssatz von zuletzt 233,52 DM ist der Wert von 1.000,00 DM ohne Weiteres überschritten. Die Berufung ist weiterhin in der Frist und Form des § 151 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihm mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 bis zum 25. November 1999 bewilligte Alhi über den 13. Januar 1999 hinaus weiter zahlt. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass für den Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen war. Er stand daher der Arbeitsvermittlung weiterhin gemäß § 119 Abs 1 Nr 2, Abs 3 SGB III zur Verfügung.
Der Bescheid vom 11. Januar 1999, den der Kläger zu Recht mit der Anfechtungsklage des § 54 Abs 1 SGG angreift, ist rechtswidrig. Da die Leistung (Alhi) bereits bewilligt worden ist, lebt nach der Aufhebung des Bescheides diese Bewilligung wieder auf. Eines zusätzlichen richterlichen Zahlungsausspruches bedarf es daher nicht.
Bei der jetzt gebotenen Nachzahlung für den restlichen Bewilligungsabschnitt wird die Beklagte prüfen müssen, inwieweit der Anspruch des Klägers gemäß § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt gilt. Denn der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Nach § 9 Abs 3 AsylbLG sind die Vorschriften der §§ 102 bis 114 SGB X entsprechend anwendbar, so dass ein Erstattungsanspruch des Landkreises N. in Betracht kommt, welcher dem Kläger Zahlungen nach dem AsylbLG hat zukommen lassen.
Als Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung kommt § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach ist der Verwaltungsakt (hier der Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1998) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die geforderte wesentliche Änderung kann nicht festgestellt werden.
Für den Kläger als ausländischen Arbeitnehmer ist Voraussetzung seiner Verfügbarkeit, dass er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und darf, § 119 Abs 3 Nr 1 SGB III iVm § 198 Satz 2 Nr 1 SGB III. An dem notwendigen Dürfen würde es fehlen, wenn der Kläger eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausüben darf. Diese Lage hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) mit dem Begriff "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes” beschrieben (grundlegend BSG Urteil vom 27.01.1977 - 12 RAr 83/76 - BSGE Bd. 43, S. 153, 162 = SozR 4100 § 19 AFG Nr 2). Danach entfällt die Verfügbarkeit, wenn der Arbeitsmarkt für den Ausländer ohne Arbeitserlaubnis verschlossen ist. Diese Feststellung ist erst gerechtfertigt, wenn sich nach einer längeren Zeit der Vermittlungsbemühungen ergibt, dass der ausländische Arbeitslose, der sich befugt im Geltungsbereich des SGB III aufhält, also eine Aufenthaltserlaubnis bzw Duldung besitzt, nach Lage des Arbeitsmarkts nicht zu vermitteln ist. Wenn nach der voraussehbaren Entwicklung ebenfalls keine Änderungen zu erwarten sind, ist erkennbar, dass sich auf dem Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden lässt, für die eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann und die der ausländische Arbeitslose damit ausüben "darf”.
Erst von diesem Zeitpunkt an fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung von Alg bzw Alhi. Um zu einer solchen Feststellung gelangen zu können, müssen die Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt (nicht eingerechnet Unterbrechungen durch Krankheit, Urlaub uä) mindestens ein Jahr betragen haben, damit kurzfristige und Jahreszeit bedingte Konjunkturschwankungen nicht den Ausschlag geben. Dabei ist es erforderlich, dass während dieses Jahres Vermittlungsbemühungen zumindest in dem Sinne unternommen werden, dass bei jeder frei werdenden Stelle, die für den ausländischen Arbeitsuchenden in Betracht kommt, geprüft wird, ob er dorthin vermittelt und ob ihm hierfür eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann. Außerdem müssen die überörtlichen Möglichkeiten der Vermittlung ausgeschöpft werden. Es muss auch geprüft werden, ob durch berufliche Fortbildung oder Umschulung in Berufe, in denen eine bessere Unterbringungschance besteht, die Unterbringung des ausländischen Arbeitsuchenden gefördert werden kann (vgl BSG, aaO).
Weiterhin hat das BSG ausgeführt, dass es erforderlich ist, dass die Bundesanstalt gezielt und nachweisbar diejenigen Maßnahmen durchführt oder durchgeführt hat, die erforderlich sind, um die notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zuzulassen. Dafür genügt die bloße Zahlung der Versicherungsleistung über einen bestimmten Zeitraum allein nicht. Nach objektiven Merkmalen muss vielmehr erkennbar sein, von wann bis wann der Zeitraum tatsächlich gelaufen ist, in dem geprüft wurde, ob dem Arbeitslosen der Arbeitsmarkt verschlossen war. Das beginnt frühestens mit dem ersten konkreten Vermittlungsversuch oder - anstelle dessen - mit der ersten konkreten Maßnahme der beruflichen Bildung bzw dem Vorschlag hierzu. Über den Beginn der Feststellung des Verschlossenseins oder Nichtverschlossenseins des Arbeitsmarkts hinaus muss das Tätigwerden der Beklagten fortgesetzt werden. Es genügt also nicht etwa ein einmaliger Vermittlungsversuch, um die Jahresfrist beginnen und ablaufen zu lassen. Vielmehr ist eine nachhaltige, fortgesetzte Tätigkeit der Beklagten erforderlich (vgl BSG, Urteil vom 22.11.1977 - 7 RAr 5/77 - BSGE Bd. 45, S. 153, 160 = SozR 4100 § 103 AFG Nr 10). Allerdings müssen die Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt nicht schriftlich festgehalten sein, sie können sich auf gedankliche Operationen beschränken, auch müssen Vermittlungsbemühungen nicht zum Angebot von Arbeitsstellen geführt haben, es ist aber immer zu prüfen, ob für den arbeitslosen Ausländer berufliche Umschulungs- bzw Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht kommen (vgl BSG Urteil vom 19.06.1979 - 7 RAr 49/78 - SozR 4100 § 103 AFG Nr 22 S. 51; drei Urteile vom 22.09.1988 - 7 RAr 61/86 - Informationsbrief Ausländerrecht 1989, S. 22; - 7 RAr 83/86 - Soziale Sicherung 1989, S. 190; - 7 RAr 108/87 - Soziale Sicherung 1989, S. 190; Urteil vom 17.01.1991 - 7 RAr 70/90 - SozR 3-4100 § 103 AFG Nr 3; Urteil vom 26.03.1998 - B 11 AL 75/97 R - Dienstblatt Rechtsprechung 4444 a, AFG/§ 19 = SGb 1998, S. 311; siehe auch kritisch zur Rechtsprechung des BSG Hauck/Noftz/Valgolio, Kommentar zum SGB III, § 119 RdNr 89 ff; ebenso Gagel/Steinmeyer, Kommentar zum SGB III, § 119 RdNr 330 ff).
Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung am 14. Januar 1999 sich ein Jahr nachhaltig und fortgesetzt um eine Vermittlungstätigkeit für den Kläger bemüht hatte. Im Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 1999 sind dazu nähere Ausführungen nicht gemacht worden. Dort wurden lediglich einjährige Vermittlungsbemühungen behauptet. Der Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1999 enthält dazu keinerlei Aussage. Der im Klageverfahren vorgelegte Schriftsatz vom 8. Juni 2000, der eine Antwort auf den PKH-Beschwerdebeschluss des Senats vom 4. Mai 2000 ist, verhält sich zu der Jahresfrist ebenfalls nicht näher. Dort wird lediglich behauptet, dass das Bewerberangebot des Klägers grundsätzlich bei den entsprechenden Suchprozessen bei eingehenden Stellenangeboten für Hilfsarbeiter berücksichtigt worden sei. Ab wann dies geschehen ist und für welchen Zeitraum, wird nicht erläutert. Ebenso verhält es sich mit der im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Arbeitsberaters L. vom 2. Februar 2001.
Hierbei ist besonders zu beachten, dass es sich um eine Stellungnahme eines Mitarbeiters des Arbeitsamtes J. handelt. Dies bedeutet, dass sich die Äußerung dieses Mitarbeiters nur auf Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes J. beziehen kann. Der Kläger befand sich aber ab 21. Oktober 1997 im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes K., von dem Äußerungen über Vermittlungsbemühungen hinsichtlich des Klägers nicht vorliegen. Vom Arbeitsamt K. hat der Kläger bis zum 30. April 1998 Alhi erhalten. Für die Zeit danach, also ab 1. Mai 1998 bis zum 25. November 1998, befand sich der Kläger in keinerlei Obhut irgendeines Arbeitsamtes, weil diese Zeit ohne Nachweis ist. Dies bedeutet, dass in dieser Zeit Vermittlungsbemühungen von keinem Arbeitsamt haben unternommen werden können, so dass insoweit die Jahresfrist für diesen Zeitraum gehemmt war.
Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Arbeitsamt J. sich vor dem Beginn der Zuständigkeit des Arbeitsamtes K. um Vermittlung bemüht hat. Hier kommt aber als frühester Zeitpunkt der 1. Juli 1997 in Betracht, da der Kläger vom 1. April bis 30. Juni 1997 eine Beschäftigung ausgeübt hat. Die Zuständigkeit des Arbeitsamtes J. endete am 20. Oktober 1997, da ab 21. Oktober 1997 das Arbeitsamt K. zuständig wurde. Für Vermittlungsbemühungen verblieben daher gut 3 ½ Monate, die nicht ausreichen, um eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes festzustellen. Die Zuständigkeit des Arbeitsamtes J. begann erst wieder am 26. November 1998 mit der Meldung des Klägers. Zum Zeitpunkt der Aufhebung am 14. Januar 1999 war daher die Jahresfrist, die dem Arbeitsamt J. zur Vermittlungstätigkeit zur Verfügung stand, bei weitem nicht abgelaufen.
Entsprechendes gilt, wenn die Zuständigkeitszeit des Arbeitsamtes K. mitberücksichtigt wird. Denn insoweit verbliebe eine Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. April 1998, also 9 Monate. Danach gab es bis zum 25. Dezember 1998 keine Vermittlungsbemühungen, weil der Kläger nicht arbeitslos gemeldet war. Auch im Hinblick auf diese der Beklagten günstigere Betrachtungsweise war die Jahresfrist am 14. Januar 1999 noch nicht abgelaufen, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht vorgelegen hat. Der Aufhebungszeitpunkt kann auch nicht auf einen späteren Zeitpunkt innerhalb des Bewilligungszeitraumes (bis 25. November 1999) verlegt werden, bis die Jahresfrist erreicht wird. Denn spätestens ab dem 14. Januar 1999 hat die Beklagte keine Vermittlungsbemühungen mehr unternommen, weil sie den Arbeitsmarkt für den Kläger für verschlossen hielt. Dies bedeutet, dass die Beklagte den Zeitraum einjähriger Vermittlungsbemühungen bis zum 25. November 1999 in keinem Falle vorweisen kann.
Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie Bemühungen unternommen hat, den Kläger durch berufliche Bildungsmaßnahmen in Berufe weiterzubilden, in denen bessere Unterbringungschancen für ausländische Arbeitnehmer bestehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Bildungsmaßnahmen deswegen nicht in Frage kamen, weil der Kläger trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland über keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
Mithin war für den hier umstrittenen Zeitraum der Arbeitsmarkt als solcher für den Kläger nicht verschlossen, so dass der angefochtene Bescheid der Beklagten zu Unrecht ergangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da die Beklagte unterliegt, trägt sie die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.