Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.12.2001, Az.: L 6 U 350/99
Antrag eines Beitragspflichtigen auf Herabsetzung der Gefahrklasse; Wirkung von Veranlagungsbescheiden für die Geltungszeiträume von Gefahrtarifen; Bildung von Gefahrklassen nach dem Grad der Unfallgefahr; Geringere oder höhere Gefahren im Einzelfall auf Grund erheblich abweichender Betriebsweise des Unternehmens; Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 12.12.2001
- Aktenzeichen
- L 6 U 350/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:1212.L6U350.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 22.06.1999 - AZ: S 22 U 79/97
Rechtsgrundlagen
- § 734 RVO
- § 159 Abs.1 S.1 SGB VII
- § 157 SGB VII
- § 730 RVO
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg,
hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001
durch
den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Dr. Wilde,
die Richterin am Landessozialgericht Janz,
die Richterin am Landessozialgericht Klein und
die ehrenamtlichen Richter Kastens und Dornbusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Beiträge nach dem vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 gültigen Gefahrtarif 1995. Sie begehrt die Herabsetzung von der Gefahrklasse (GK) 1,4 in die GK 1,2 nach Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs. Streitig ist, ob sie als Direktversicherer wegen des fehlenden Außendienstes eine von anderen Versicherungsunternehmen erheblich abweichende Betriebsweise hat.
Die Klägerin betreibt ein Versicherungsunternehmen für Lebensversicherungen. Sie ist ein sog. Direktversicherer mit bundesweit 10 Servicecenter, in denen die Versicherungsverträge abgeschlossen werden, oder auch die Beratungen telefonisch oder schriftlich erfolgen. Sie verfügt über keine eigenen Außendienstmitarbeiter ("Versicherungsvertreter"), auch Hausbesuche oder andere Außen-Akquisitionen werden nicht durchgeführt. Von den 394 Mitarbeitern werden nach den Angaben der Klägerin lediglich 22 gelegentlich außerhalb des Verwaltungsgebäudes der Klägerin tätig. Zwei dieser Mitarbeiter nutzen dabei ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel.
Die Klägerin verfügt über 4 Dienstwagen, wovon 3 von der Geschäftsführung und einer von der allgemeinen Verwaltung genutzt werden.
Zumindest seit 1984 war die Klägerin von der Beklagten in die Gefahrtarifstelle GTS 2,1 (Lebensversicherungs-, Unfall- und Krankenversicherungsunternehmen, Sach-, Tier-, Haftpflicht-, Rück- und sonstige Versicherungsunternehmen) und in die GK 1,50 (üblich: GK 2,0), ab 1. Januar 1990 in die GK 1,2 (üblich 1,4) veranlagt worden (Bescheide vom 9. Juni 1989, 22. August 1991), wobei ihr jeweils eine Herabsetzung der Beiträge nach Teil II Nr. 2 des jeweiligen Gefahrtarifvertrags wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise gewährt worden war.
Nach Inkrafttreten des Gefahrtarifs 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 29. September 1995 in die GTS 02 (Versicherungsunternehmen/Versicherungsvertreter, -fachmann, -makler/ Bausparkassenvertreter) zu der GK 1,4.
Im Widerspruchsverfahren beantragte die Klägerin die Beibehaltung der bisherigen GK 1,2, hilfsweise die Herabsetzung der GK von 1,4 auf 1,2 nach Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs 1995 wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise und entsprechend geringerer Unfallgefahr. Die Beklagte wertete diesen Widerspruch als Antrag auf Herabsetzung und lehnte diesen mit Bescheid vom 16. Oktober 1996 ab, da bei der Klägerin regelrechte Betriebsverhältnisse vorliegen würden.
Im hieran ebenfalls anschließenden Widerspruchsverfahren hat die Klägerin sich auf den fehlenden Außendienst und auf den modernsten Sicherheitsstandard des inzwischen bezogenen neuen Verwaltungsgebäudes berufen. Da sich an ihrer Betriebsweise nichts geändert habe, habe wie in der Vergangenheit eine Herabsetzung der GK zu erfolgen. Diese Widersprüche sind mit Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 1997 in Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 08. Juli 1997 zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. März 1997 Klage erhoben. Sie hat die Einstufung in die GTS 01 (Kreditinstitut/Leasingunternehmen/Börse, Börsenbüro, Börsenmakler) mit der GK 01 begehrt, da ihre Tätigkeit als Direktversicherin hinsichtlich der Unfallgefahren mit der einer Bank identisch oder aber mit einem Sozialversicherungsträger vergleichbar sei.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass wegen der Vielzahl von Direktversicherern kein Einzelfall vorliege. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat eine Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 08. Dezember 1997 eingeholt. Danach hat das SG Hannover mit Urteil vom 22. Juni 1999 die Klage abgewiesen. Eine Veranlagung der Klägerin in die GTS 01 komme nicht in Betracht, weil sie ein Versicherungsunternehmen betreibe und sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise für den Gewerbezweigtarif statt für den Tätigkeitstarif entschieden habe. Auch sei die GK nicht herabzusetzen, da die entsprechende Vorschrift des Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs restriktiv anzuwenden sei. Einem außergewöhnlich niedrigen Unfallrisiko könne auch durch Nachlässe bzw Prämien nach § 725 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw § 162 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) Rechnung getragen werden. Nach Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen betrage der Marktanteil der Direktversicherer 2,41 %, für den Teilbereich der Lebensversicherungen gäbe es 11 Direktversicherer. Damit handele es sich nicht um eine untypische oder unübliche Betriebsweise. Zudem sei ein Ermessensfehler der Beklagten nicht erkennbar.
Gegen das ihr am 23. August 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. September 1999 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass die Beklagte wegen § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch nicht von ihrer bisherigen Vorgehensweise, der Herabsetzung der GK, habe abweichen dürfen. In diesem Sinne habe auch das SG Stuttgart und Bayreuth in den von ihr vorgelegten Urteilen (vom 13. Januar 1999 - S 6 U 4183/97 - und vom 4. Mai 1998 - S 8 U 88/97 -) entschieden. Zudem läge bei ihr aufgrund des fehlenden Außendienstes eine von den üblichen Unternehmen abweichende Betriebsweise vor, davon sei die Beklagte bis 1995 selbst ausgegangen. Nach Auskunft des Bundesaufsichtsamtes betrage der Marktanteil der Direktversicherer ohne Außendienst weit unter 2 %, diese Zahl sei innerhalb der Gesamtbranche unbedeutend.
Auch die insgesamt nur 38 Rückversicherungen in Deutschland wiesen nur einen geringen Marktanteil auf, und deren Mitarbeiter müssten zudem häufig unfallträchtige Auslandsreisen vornehmen.
Zudem habe die Beklagte selbst in ihrem Gefahrtarif 1998 den Versicherungsaußendienst zu einer erheblich höheren Gefahrklasse veranlagt als die übrigen Versicherungsunternehmen (GTS 27 mit GK 0,77 gegenüber GTS 0,2 mit GK 0,42). Auch sei nach diesem Gefahrtarif die Differenz zwischen Banken und Versicherungsunternehmen nur noch gering und damit gerechter.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Urteil des SG Hannover vom 22. Juni 1999 und die Bescheide der Beklagten vom 29. September 1995 und 16. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1997 abzuändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Gefahrklasse von 1,4 um 50 % auf 1,2 herabzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hannover vom 22. Juni 1999 zurückzuweisen.
Für Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs seien 4 Voraussetzungen zu erfüllen: Es müsse sich um einen Einzelfall handeln, es müsse sich um eine von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise handeln, dh so außergewöhnlich sein, dass sie im Regelfall bei Unternehmen derselben Gefahrengemeinschaft nicht vorkommt, es müssten geringere Unfallgefahren im Vergleich zur Gefahrengemeinschaft bestehen, und es müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen der spezifischen Betriebsweise und der geringeren Gefährdung vorliegen. Zwei dieser Voraussetzungen - der Einzelfall und die von der üblichen erheblich abweichende Betriebsweise - seien von der Klägerin nicht erfüllt. Der fehlende Außendienst stelle zumindest seit 1995 eine der üblichen Betriebsweisen von Versicherungsunternehmen dar, sei jedenfalls keine erhebliche, ganz außergewöhnliche Abweichung. Nicht nur die Direktversicherer, sondern auch andere Sparten wie zB Rückversicherungsunternehmen verfügten nur über einen geringen Außendienstanteil. Eine Vielzahl von Versicherungen sei dazu übergegangen, Vertreterdienste auszulagern (Outsourcing) oder von selbständigen Handelsvertretern (die nicht in die Unternehmensart "Versicherungsunternehmen" fielen) übernehmen zu lassen. Nach der Rechtsprechung und der hiesigen Meinung in der Literatur müssten Einzelfälle an den Händen abzuzählen sein, die Größe des Bestandes spiele dabei keine Rolle. Eine Herabsetzung komme nur für Einzelfälle, nicht aber für ganze Unternehmensgruppen in Betracht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237 ff [BSG 14.12.1967 - 2 RU 60/65]). Das SG Stuttgart habe zu Unrecht angenommen, dass im Vergleich zu den insgesamt 2.300 Versicherungsunternehmen der Anteil von 53 Unternehmen der Direktversicherungen sehr klein sei und nicht zur üblichen Betriebsweise zähle. In einer Vielzahl von Unternehmen erfolge eine Spezialisierung, würde man innerhalb einer Unternehmensgruppe alle diese Spezialisierungen von der "üblichen" Betriebsweise abziehen, so bliebe nur ein geringfügiger Rest übrig, der die noch "übliche" Betriebsweise aufweise. Sie habe im Gefahrtarif 1998 in die GTS 27 nicht die Versicherungsunternehmen mit Vertreteraußendienst, sondern die Versicherungsvertretungen und Versicherungsmakler iSd §§ 92, 93 Handelsgesetzbuch (HGB) veranlagt. Diese Unterscheidung habe sie auch in früheren Gefahrtarifen getroffen. Im Übrigen belege die von ihr vorgelegte Statistik der meldepflichtigen Unfälle für die Jahre 1996 bis 1998, dass der Anteil von Arbeitsunfällen auf Dienstwegen (worunter nicht nur Vertreteraußendienste fielen) lediglich 17.5 % betrage, weitere 32.1 % entfielen auf sonstige Arbeitsunfälle, 50.5 % auf die alle Versicherten gleichermaßen betreffenden Wegeunfälle .
Die Klägerin hat den Veranlagungsbescheid vom 9. Juni 1989 (GTS 2,1, GK 1,50) sowie vom 22. August 1991 (GTS 2,1, GK 1,20) vorgelegt. Die Beklagte hat einen Auszug aus ihrer Satzung in der Fassung des 32. Nachtrags sowie die Gefahrtarife 1990, 1995 und 1998 sowie eine Aufstellung aller ihr vorliegenden Herabsetzungsanträge wegen fehlenden Außendienstes der bei ihr 1996 insgesamt 883 versicherten Versicherungsunternehmen vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Die Beklagte war nach Einführung des Gefahrtarifs 1995 berechtigt, den Antrag der Klägerin auf Herabsetzung der Gefahrklasse abzulehnen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin entfalten die auf den Gefahrtarifen 1984 und 1990 beruhenden Veranlagungsbescheide vom 9. Juni 1989 und 22. August 1991 Wirkung auch nur für die Geltungszeiträume dieser Gefahrtarife, und damit nur bis zum 31. Dezember 1994. Nach § 734 RVO (sowie der nachfolgenden Bestimmung des § 159 SGB VII) erfolgt die Veranlagung eines Unternehmens nur für den Geltungszeitraum des jeweiligen Gefahrtarifs (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 45/84 = SozR 2200 § 734 Nr. 4). Ein Fall des § 48 SGB X liegt hier nicht vor. Insofern kommt es nicht darauf an, dass sich die Betriebsverhältnisse der Klägerin nicht geändert haben. Der abweichenden Rechtsprechung der Sozialgerichte Stuttgart und Bayreuth vermochte der Senat sich daher nicht anzuschließen.
Die Beklagte war nach Einführung des Gefahrtarifes 1995 berechtigt, die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beiträge der Klägerin nach Teil II Ziffer 2 des Gefahrtarifes neu zu überprüfen. Zutreffend hat sie diese Herabsetzung der Beiträge abgelehnt, denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor.
Die Höhe der Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung richten sich vorbehaltlich des § 723 Abs. 2 RVO und des § 728 RVO nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen und nach dem Grade der Unfallgefahr in den Unternehmen. Dabei hat die Beklagte nach § 730 RVO zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Entsprechend diesem Auftrag hat die Beklagte in dem Teil I ihres Gefahrtarifes 1995 die Gewerbezweige entsprechend ihrer Unfallgefährdung den verschiedenen Gefahrklassen zugeteilt. Für den Fall, dass ein Unternehmen ein von dem gewöhnlichen Unfallrisiko der Gefahrtarifstelle abweichendes geringeres Unfallrisiko aufweist, hat die Beklagte in dem Teil II Ziffer 2 ihres Gefahrtarifs die Herabsetzung der Gefahrklassen bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vorgesehen.
Gemäß II Ziffer 2 Satz 1 des Gefahrtarifs der Beklagten kann diese die Gefahrklassen um 10 bis 50 vom Hundert herabsetzen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise das Unternehmen geringeren Gefahren unterliegt. Dabei ist die Beklagte zur Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Herabsetzung erst dann berechtigt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auch vorliegen. Bei der Formulierung, ob in einem Einzelfall wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise ein Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegt als die, für die die Gefahrklasse berechnet ist, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen Überprüfung durch die Gerichte unterliegen.
Die vorgenannten Voraussetzungen der Herabsetzung sind nicht erfüllt. Denn das Versicherungsunternehmen der Klägerin ist kein Einzelfall im Sinne dieser Bestimmung, und seine Betriebsweise weicht nicht erheblich von der üblichen Betriebsweise anderer Versicherungsunternehmen ab. Nach der historischen Entwicklung dieser Bestimmung des Teil II Ziff. 2 ist Voraussetzung, dass "im Einzelfall" für einen Betrieb gegenüber Unternehmen derselben Gefahrklasse erheblich geringere - oder größere - Gefahren vorliegen. Es muss danach bei einem einzelnen Unternehmen eine Betriebsweise vorhanden sein, die von der bei dem betreffenden Gewerbezweig üblichen nicht unerheblich abweicht und zu einer gegenüber dem Durchschnitt nicht unwesentlich geminderten - oder erhöhten - Gefahrenlage führt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1967 - 2 RU 60/65 = BSGE 27, 237 (241 J) m.w.Nw.)). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die Betriebsweise nicht nur eines einzelnen Unternehmens, sondern vielmehr die einer ganzen Unternehmensgruppe - hier die der Direktversicherer - zu beurteilen ist. Auch nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist die Möglichkeit der Herabsetzung nach Teil II Ziffer 2 des Gefahrtarifs ausdrücklich auf Einzelfälle beschränkt und darf nicht dazu führen, die Zuteilung einer bestimmten Art von Unternehmen zu einer im Gefahrtarif festgesetzten Gefahrklasse richtig zu stellen (BSG, Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - in NZA 1992, 335 [BSG 21.08.1991 - 2 RU 54/90]-336), worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
Zudem ist die von der Klägerin geltend gemachte nur gelegentliche bis gar keine Außendiensttätigkeit für die bei der Beklagten versicherten Direktversicherer nicht außergewöhnlich, sondern trifft auf die nicht geringe Anzahl aller Direktversicherer ebenso wie auch auf die nicht geringe Zahl der Rückversicherungen zu. Die Betriebsweise des Unternehmens der Klägerin ist dabei nur mit der Betriebsweise gleichartiger Unternehmen, dh hier der anderer Versicherungsunternehmen, zu vergleichen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1967, a.a.O.).
Nach alledem war die Berufung unbegründet .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.