§ 21 APVO-RettSan - Gleichwertige Ausbildungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) Eine bis zum 30. Juni 2021 nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977, novelliert durch die Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses "Rettungswesen" vom 16./17. September 2008, erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
(2) Eine Ausbildung, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden ist, wird anerkannt, wenn sie den aktuellen Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entspricht.
(3) Eine von einer oder einem Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftraumes in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist.