§ 11 NBeStättVO - Barrierefreie Beherbergungsräume
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBeStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
1Mindestens 10 Prozent der Betten einer Beherbergungsstätte müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei sind. 2In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten muss mindestens 1 Prozent der Betten in Beherbergungsräumen liegen, die zusätzlich rollstuhlgerecht und für zwei Betten geeignet sind; diese Beherbergungsräume dürfen auf die nach Satz 1 erforderlichen Beherbergungsräume angerechnet werden.