Landgericht Stade
Beschl. v. 05.07.2006, Az.: 7 T 136/06

Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten im Insolvenzverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
05.07.2006
Aktenzeichen
7 T 136/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 39929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2006:0705.7T136.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Cuxhaven - 14.06.2006 - AZ: 12 IN 218/04
nachfolgend
BGH - 25.10.2007 - AZ: IX ZB 127/06

In der Beschwerdesache
...
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kaemena als Einzelrichter
am 05.07.2006
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.06.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven vom 14.06.2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I.)

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt zur näheren Darstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Cuxhaven u.a. die Kosten des Verfahrens den Beschwerdegegnern, mit Ausnahme der eigenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die diese alleine tragen soll, auferlegt.

2

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass gemäß §§4 InsO, 91 ZPO die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten durch Beauftragung ihres Rechtsanwalts gleichfalls von den Beschwerdegegnern zu tragen sind. Insoweit würde es sich um Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/- verteidigung handeln. Da die Beschwerdegegner zu Unrecht einen Insolvenzantrag gestellt hätten, habe sie zur Abwehr dieses Antrags einen Rechtsanwalt beauftragen müssen.

3

II.)

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend §91 ZPO nur im Grundsatz entsprechend im Insolvenzverfahren anzuwenden ist (vgl. InsO Kommentar zur Insolvenzordnung Kübler/Prütting zu §4 InsO Rndnr. 9). Damit sind die der Beschwerdeführerin erwachsenen außergerichtlichen Kosten nicht in jedem Fall erstattungsfähig. Eine Differenzierung ergibt sich dabei vorliegend zum einen aus dem Umstand, dass im Insolvenzverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und zum anderen auch eine gerichtliche Fürsorgepflicht seitens des Gerichts gegenüber der Insolvenzschuldnerin (hier Beschwerdeführerin) gilt, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts, anders als im reinen Zivilprozess, nicht zwangsläufig geboten ist. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht weiter zutreffend auf den Rechtsgedanken in §4 a Abs. 2 InsO hingewiesen. Danach ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren die Ausnahme, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass jeder Insolvenzschuldner regelmäßig selbst seine Rechte wahr nehmen kann (vgl. InsO Kommentar zur Insolvenzordnung Kübler/Prütting zu §4 a InsO Rndnr. 47). Dieser Grundsatz ist vorliegend analog anwendbar. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten gegenüber den Beschwerdegegnern geltend machen.

4

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Kaemena