Amtsgericht Cuxhaven
Beschl. v. 14.06.2006, Az.: 12 IN 218/04
Zurückweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei lediglicher Zahlungsunwilligkeit des Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- AG Cuxhaven
- Datum
- 14.06.2006
- Aktenzeichen
- 12 IN 218/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 38813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCUXHA:2006:0614.12IN218.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Stade - 05.07.2006 - AZ: 7 T 136/06
- BGH - 25.10.2007 - AZ: IX ZB 127/06
Rechtsgrundlagen
- §§ 16 ff. InsO
- § 20 InsO
- § 97 InsO
Tenor:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller mit Ausnahme der eigenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, diese trägt die Antragsgegnerin selbst.
Der Gegenstandswert wird auf 4.455,00 festgesetzt.
Gründe
Nach den Feststellungen der Sachverständigen liegen keine Tatsachen vor, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin rechtfertigen.
Da folglich kein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 16 ff InsO vorliegt, war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unbegründet zurückzuweisen.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin gegenüber den titulierten Forderungen der Antragsteller offensichtlich zahlungsunwillig ist, begründet keinen Eröffnungsgrund. Auch der Vortrag der Antragsteller, dass sie bisher erfolglos die Einzelzwangsvollstreckung versucht haben, ändert daran nichts. Im Übrigen datiert die letzte Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme der Antragsteller aus dem Jahre 2002, so dass der Gutachterin darin zuzustimmen ist, dass der Zahlungsunwilligkeit der Antragsgegnerin mit der Einleitung (weiterer) Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu begegnen gewesen wäre (Bl. 87 d.A.).
Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 25.07.2005, 01.09.2005 und 15.05.2006 rechtfertigen zwar (nochmals) die Zulässigkeit des Antrages im Sinne des § 14 InsO, begründen jedoch keine andere Beurteilung zu der Frage, ob tatsächlich ein Eröffnungsgrund vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Danach sind die Antragsteller verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, da ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, den Antragstellern auch die Kostentragungspflicht für die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, denn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war keinesfalls zur Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 ZPO erforderlich, denn die Antragsgegnerin war gemäß §§ 20, 97 InsO gesetzlich zur Mitwirkung und Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet. Darauf wurde die Antragsgegnerin in dem Begleitschreiben zur gerichtlichen Verfügung vom 12.10.2004 auch ausdrücklich hingewiesen (Bl. 29/30 d.A.). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihren gesetzlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten erst nach Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten nachgekommen ist, darf nicht zum Nachteil der Antragsteller gereichen, zumal die Antragsgegnerin durch ihre offensichtlich fortbestehende Zahlungsunwilligkeit gegenüber den titulierten Forderungen der Antragstellern die Veranlassung zur Stellung des Insolvenzantrages gegeben hat. Es ist deshalb auch unter Billigkeitsgesichtpunkten keinesfalls zu rechtfertigen, dass die Antragsteller auch noch für die durch die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin entstandenen Kosten aufkommen sollen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 58 Abs. 2 GKG.