Landgericht Stade
Beschl. v. 16.08.2006, Az.: 7 T 127/06
Anträge der Insolvenzgläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung ; Verletzungen der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 16.08.2006
- Aktenzeichen
- 7 T 127/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 38284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGSTADE:2006:0816.7T127.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Tostedt - 28.04.2006 - AZ: 20 IN 53/01
- nachfolgend
- BGH - 15.11.2007 - AZ: IX ZB 159/06
Rechtsgrundlagen
- § 290 Abs. 2 InsO
- § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
In der Insolvenzsache
...
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade
durch
die Richterin Akça als Einzelrichterin
am 16.08.2006
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.05.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 28.04.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- 2.
Beschwerdewert: 1.212.925,34 ?.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.04.2006, auf welchen ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Tostedt - Insolvenzgericht - dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er tritt den Vorgängen entgegen, welche zur erstinstanzlichen Versagung der Restschuldbefreiung vorgetragen sind. Zudem ist er der Ansicht, dass lediglich Vorgänge seit dem Tag des Eröffnungsbeschlusses in Bezug auf das Insolvenzverfahren am 20.02.2002 zu beachten sind, Vorgänge aus dem vorangegangenen Insolvenzantragsverfahren erfüllten den Tatbestand des §290 Absatz 1 Nr. 5 InsO nicht. Weiter sei zu differenzieren zwischen Beschwerden des Insolvenzverwalters in Bezug auf die angeblich mangelhafte Organisation des Büros des Beschwerdeführers und den Beschwerden, welche die angeblich mangelnde Kooperation des Schuldners beträfen, da nur letztere beachtlich seien. Die angeblich mangelnde Kooperation sei jedoch nicht durch Tatsachen belegt. In Bezug auf eventuelle Versagungsgründe wegen Verletzung der Obliegenheiten aus §295 InsO ist er der Ansicht, dass diese im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant seien, da diese Obliegenheiten den Schuldner erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens träfen. Zudem hätten die Gläubiger, welche die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt haben, die vorgebrachten Versagungsgründe nicht - wie erforderlich - glaubhaft gemacht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach §§289 Absatz 2 Satz 1 InsO, 567 ff. ZPO, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1.
Zunächst ist festzustellen, dass die Anträge der Insolvenzgläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung zulässig waren. Der Beschwerdeführer rügt insoweit, dass eine erforderliche Glaubhaftmachung unterblieben sei, hiermit kann er jedoch nicht durchdringen. Zutreffend ist, dass gemäß §290 Absatz 2 InsO der Versagungsantrag eines Gläubigers nur zulässig ist, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller gemäß §§4 InsO, 294 ZPO aller präsenten Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Der Gläubiger kann sich aber auch auf das Wissen des im Termin anwesenden Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders berufen, ohne eine eidesstattliche Versicherung vorlegen zu müssen (vgl. MüKo-Stephan, InsO Band 3, §290 Rn. 20; Nerlich/Römermann, InsO Stand September 2005, §290 Rn. 22). Vorliegend haben die Gläubiger auf die Angaben des Insolvenzverwalters verwiesen, eine darüber hinausgehende Glaubhaftmachung war nach oben Gesagtem entbehrlich.
2.
Weiter sind in Bezug auf die gerügten Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers Vorgänge seit dem 21.09.2001 beachtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit nicht auf den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und damit auf den 20.02.2002, abzustellen, sondern auf das Datum des Zugangs des Insolvenzantrags beim Beschwerdeführer. §290 Absatz 1 Nr. 5 InsO betrifft nämlich nicht nur Pflichtverletzungen während des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne, sondern erfasst in seiner zeitlichen Geltung auch das Eröffnungsverfahren (vgl. Braun-Buck, InsO 2. Auflage, §290 Rn. 23; MüKo-Stephan, §290 Rn. 75; Nerlich/Römermann, §290 Rn. 99). Es ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm - dem Ausschluss unredlicher Schuldner von der Restschuldbefreiung - dass gerade auch Angaben einzubeziehen sind, die mit dem Insolvenzantrag oder danach bis zur Eröffnung gemacht werden (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O.). Vorliegend hat nicht der Beschwerdeführer als Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so dass als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf den Tag der Zustellung des Antrags bei ihm abzustellen ist, diese ist ausweislich der in den Akten vorliegenden Zustellungsurkunde (Bl. 31 d.A.) am 21.09.2001 erfolgt.
3.
Der Versagungsgrund des §290 Absatz 1 Nr. 5 InsO liegt vor, denn der Beschwerdeführer hat seine ihm im Rahmen des Insolvenzverfahrens obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt, diese Verletzungen sind als erheblich anzusehen.
a.
Der Schuldner im Insolvenzverfahren hat umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass von einem Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, erwartet werden könne, dass er seine Vermögensverhältnisse offen legt, alle verlangten Auskünfte erteilt und sich auf Anordnungen des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung stellt (vgl. MüKo-Stephan, §290 Rn. 71). Es besteht daher eine strenge Pflicht des Schuldners, sich für die Belange des Verfahrens bereitzuhalten. Dies setzt voraus, dass er jederzeit (telefonisch, postalisch) erreichbar ist, um die von ihm verlangte Mitwirkungshandlung zu erfüllen (vgl. Nerlich/Römermann-Mönning, §20 Rn. 39; Kübler/Prütting-Pape, InsO Stand März 2006, §20 Rn. 40). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Im Zeitraum seit der Ernennung des Insolvenzverwalters zum Gutachter über die Vermögenslage des Beschwerdeführers am 26.10.2001 bis zum 30.11.2001 scheiterten sämtliche Versuche des Insolvenzverwalters, mit diesem Kontakt aufzunehmen, so dass durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 03.12.2001 eine Postsperre und die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden sind. Der Beschwerdeführer hat auf das weitere Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.12.2001 mit der Bitte um Kontaktaufnahme nur unzureichend reagiert, indem er schriftlich um Verlängerung der Prüfungsfrist bezüglich der Insolvenzeröffnung bat. Der Insolvenzverwalter veranlasste einen Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 15.01.2002. Mit Telefax vom 14.01.2002, eingegangen um 23.50 Uhr, erklärte der Beschwerdeführer wegen eines Termins in seiner Kanzlei nicht zu der Anhörung erscheinen zu können. Daraufhin erging Haftbefehl vom 15.01.2002 auf dessen Vollstreckung jedoch verzichtet werden konnte, da der Beschwerdeführer nunmehr von dem Insolvenzverwalter erreicht werden konnte. Der Beschwerdeführer war demnach in dem Zeitraum vom 26.10.2001 bis jedenfalls 15.01.2002 nicht für den Insolvenzverwalter und das Gericht erreichbar und bereit zur Mitwirkung, obgleich er mehrfach angeschrieben worden war. Er reagierte des Weiteren nicht auf die Schreiben des Insolvenzverwalters vom 21.05.2002, 22.11.2002, 19.12.2002 und 16.07.2003.
Der Beschwerdeführer lässt sich hierzu erstmals mit seiner Stellungnahme vom 15.03.2005 ein. Er bestreitet, seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachgekommen zu sein und führt an, auf welche Art und Weise er mitgewirkt habe. Er bestreitet jedoch zunächst nicht substantiiert, auf die oben aufgeführten Schreiben des Insolvenzverwalters nicht reagiert zu haben, vielmehr beziehen sich die von ihm vorgetragenen Mitwirkungstätigkeiten möglicherweise auf den Zeitraum zwischen 15.01.2002 und 21.05.2002. Mit Stellungnahme vom 22.06.2005 geht der Beschwerdeführer zwar auf einzelne Schreiben des Insolvenzverwalters ein. Er bestreitet bzgl. eines Schreibens, dieses überhaupt erhalten zu haben. Infolge des Schreibens vom 05.09.2002 habe er sich in die Kanzlei des Insolvenzverwalters begeben und dort Auskünfte erteilt. In Bezug auf vier Schreiben (datiert auf den 22.11.2002, 19.12.2002, 16.07.2003 und 25.01.2005) lässt er sich zu der Qualität der Schreiben ein, was dahingehend zu verstehen ist, dass er seiner Ansicht nach auf diese nicht reagieren musste. Diese Ansicht vertritt er weiterhin in seiner Beschwerdebegründung vom 24.07.2006 und verweist darauf, der Insolvenzverwalter hätte doch versuchen können, Zwangsmittel einzusetzen um die Mitwirkung zu veranlassen. Im Übrigen rügt der Schuldner in seinen benannten Stellungnahmen das Verhalten des Insolvenzverwalters. Der Schuldner im Insolvenzverfahren hat sich jedoch - wie oben dargelegt - während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens im weiteren Sinn verfügbar zu halten und nicht lediglich für einen Zeitraum von wenigen Monaten oder zu einzelnen Anlässen. Diese Pflicht hängt auch nicht davon ab, für wie sinnvoll der Schuldner das Vorgehen des Insolvenzverwalters erachtet oder ob dem Insolvenzverwalter zur Durchsetzung der Pflichten des Schuldners Zwangsmittel eröffnet sind. Der Beschwerdeführer ist der Pflicht nicht nachgekommen. Insbesondere kann nicht entschuldigend gewertet werden, dass er in Bezug auf einige Schreiben deshalb nicht reagiert habe, als in diesen seines Erachtens nach keine hinreichend konkrete Anforderung an ihn gestellt worden sei. Die Auskunftspflichten des Schuldners erschöpfen sich nicht in reinen Antwortpflichten auf Nachfragen, unter gewissen Umständen muss der Schuldner sogar von sich aus Auskunft erteilen (vgl. MüKo-Stephan, §290 Rn. 72; Braun-Buck, §290 Rn. 23; Kübler/Prütting-Pape, §20 Rn. 41). Dann aber muss der Schuldner erst recht reagieren, wenn ihm eine Anfrage gestellt wird, unabhängig von dem Grad ihrer Konkretisierung.
Zutreffend ist, dass dem Schuldner ein buchhalterisch schlechter Zustand seines Vermögens zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages nicht vorgehalten werden kann. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da nach oben Gesagtem die Verstöße des Beschwerdeführers gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten unabhängig von dem Stand seiner Buchhaltung belegt sind.
b.
Der Beschwerdeführer handelte auch zumindest grob fahrlässig. Ein Pflichtenverstoß ist im Zweifel grob fahrlässig, weil dem Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, klar sein muss, dass dieser nur bei peinlich genauer Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gewährt wird (vgl. Kübler/Prütting-Wenzel, §290 Rn. 20 a). Der Beschwerdeführer hat wiederholt und dauerhaft auf Antragen des Insolvenzverwalters nicht reagiert und ist sogar zum Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 15.01.2002 nicht erschienen sondern hat stattdessen diesen kurzfristig mit Telefax in der vorherigen Nacht abgesagt. Dieses Verhalten ist in der Gesamtschau nur durch grobe Missachtung der eigenen Pflichten im Insolvenzverfahren zu erklären und daher grob fahrlässig.
c.
Die Versagung der Restschuldbefreiung ist zudem verhältnismäßig, da die Verstöße erheblich sind. Die unvollständige oder falsche Auskunft muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, da es bei ganz geringer Verfehlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet, die scharfe Sanktion der Versagung zu verhängen (vgl. Kübler/Prütting-Wenzel, §290 Rn. 20 a). Die oben beschriebenen Verstöße gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zogen sich über erhebliche Dauer des Insolvenzverfahrens hin. Insbesondere war der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens für einen Zeitraum von fast drei Monaten nicht erreichbar. Neben der Dauer des Verstoßes ist zu beachten, dass gerade der Anfangszeitraum nach Beginn des Insolvenzverfahrens im weiteren Sinn eine erhebliche Relevanz besitzt, da bei schnellem Erfassen der Vermögenslage und Eingreifen gegebenenfalls weiterer Schaden abgewendet werden kann. Der dreimonatige Verstoß gegen die Pflicht, sich für den Gutachter und das Gericht zur Verfügung zu halten, wiegt daher besonders schwer.
4.
Die Restschuldbefreiung war des Weiteren auch wegen Verletzung von Obliegenheiten aus §295 InsO zu versagen.
a.
Jedenfalls der Versagungsgrund nach §§295 Absatz 1 Nr. 3 InsO ist gegeben, die Restschuldbefreiung war daher nach §296 InsO zu versagen. Nach §295 InsO hat der Schuldner im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit detailliert Ort, Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung anzugeben. Die Auskunft über die Erwerbstätigkeit umfasst auch die Information, dass einer solchen Tätigkeit nicht nachgegangen wird. Geht der Schuldner keiner Erwerbstätigkeit nach, so obliegt es ihm, seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit darzulegen (vgl. MüKo-Ehricke, §295 Rn. 90). Diesen Obliegenheiten ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und dem Zweck der Obliegenheiten entsprechend beginnt die Wohlverhaltensperiode nicht erst mit der Aufhebung, sondern vielmehr mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. Kübler/Prütting-Wenzel, §295 Rn. 1 c). Der Beschwerdeführer hatte daher seit dem 20.02.2002 den Obliegenheiten nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat jedoch insbesondere nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dies hat der Insolvenzverwalter erstmals im Rahmen der Gläubigerversammlung vom 05.11.2006 berichtet, er sprach es erneut an in seinem Schlussbericht vom 02.09.2004 sowie in seinem Schreiben vom 25.01.2005. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 22.11.2002 auf seine Obliegenheiten aus §295 InsO hingewiesen sowie auf die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen selbige. Mit Schreiben vom 14.02.2005 haben die Insolvenzgläubiger Bergeest ausführlich zu Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Beschwerdeführers vorgetragen und unter anderem behauptet, der Beschwerdeführer sei während der Zeit des Insolvenzverfahrens einer Erwerbstätigkeit beim Steuerberatungsbüro Rathmann in Buxtehude nachgegangen und habe zudem weiterhin frühere Mandanten betreut. Der Beschwerdeführer hat sich nach Lage der Akten erstmals mit seiner Stellungnahme vom 15.03.2005 zu der Frage seiner Erwerbstätigkeit geäußert. Er gibt insoweit an, es sei richtig und zutreffend, dass ihm im Büro der Steuergesellschaft Rathmann ein Arbeitsraum zur Verfügung gestellt worden sei, jedoch sei keine Entgeltvereinbarung getroffen worden. Er habe sich dennoch entschlossen, das Angebot der Steuergesellschaft anzunehmen, um sich beruflich zu orientieren. Weiter erklärt er, die Betriebsprüfung seines ehemaligen Mandanten Hornbacher auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begleitet zu haben, da er mit der dortigen Problematik vertraut gewesen sei. Eine Gegenleistung hierfür habe er jedoch nicht erhalten. Erst mit der Stellungnahme vom 22.06.2005 äußert er sich dahingehend, dass er für seinen Lebensunterhalt von seiner Mutter und seiner Ehefrau materiell ausgestattet werde. In Bezug auf seine Bemühungen um eine neue Erwerbstätigkeit hat er lediglich eine Bewerbung vorgelegt, im Übrigen verweist er darauf, dass es für ihn als gescheiterten Wirtschaftsprüfer schwierig sei, eine Anstellung zu finden. Ungeachtet der Frage, inwieweit den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt werden kann, seine Tätigkeit bei der Steuergesellschaft Rathmann sowie für ehemalige Mandanten erfolge unentgeltlich, hat er gegen die ihn treffenden Obliegenheiten verstoßen, indem er nicht von sich aus dem Insolvenzverwalter diese Tätigkeiten gemeldet hat. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass diese Tätigkeiten tatsächlich unentgeltlich erfolgten, hatte er diese dem Sinn und Zweck des §295 InsO entsprechend anzugeben. Derartige Tätigkeiten werden in aller Regel vergütet und es hätte ihm insoweit oblegen, eine Vergütung herbeizuführen und den pfändbaren Anteil an die Insolvenzmasse abzugeben. Zumindest aber hätte dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werden müssen, die Vergütbarkeit der Tätigkeiten zu prüfen, durch das Verschweigen derselben war ihm diese Möglichkeit jedoch genommen.
b.
Der Beschwerdeführer handelte insoweit zumindest grob fahrlässig. Die formellen Anforderungen für die Restschuldversagung nach §296 InsO sind ebenfalls gegeben.
5.
Darauf, inwieweit weitere Pflichtverstöße und Obliegenheitsverletzungen vorliegen, kommt es nicht mehr an, da die Restschuldbefreiung schon aus den oben genannten Gründen zu versagen ist.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §97 Absatz 1 ZPO, der Beschwerdewert beruht auf §§3 ZPO, 38 InsO (Summe der Insolvenzforderungen).