Landgericht Stade
Urt. v. 21.12.2006, Az.: 4 S 51/06

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
21.12.2006
Aktenzeichen
4 S 51/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 43704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2006:1221.4S51.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Langen - 13.07.2006 - AZ: 3 C 141/06
nachfolgend
BGH - 02.10.2007 - AZ: III ZR 16/07

In dem Rechtsstreit

...

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schulz,

den Richter am Landgericht Kaufert und

die Richterin Dr. Hillebrenner

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langen - Az. 3 C 141/06 - teilweise abgeändert und hinsichtlich des Hauptsachetenors wie folgt neu gefasst:

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 209,25 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2005.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 %.

  5. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet

  7. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1 093,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Zahlung rückständigen Heimentgelts für den Zeitraum Juni bis Oktober 2005.

2

Der Kläger betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Am 04. Januar 2003 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Heimvertrag über die Aufnahme und Betreuung der Beklagten in der Einrichtung des Klägers ab. Zum damaligen Zeitpunkt war die

3

Beklagte in der Pflegestufe II eingestuft. Das monatlich zu zahlende Entgelt betrug 2 653,84 €. Hierin enthalten waren die Pflegekosten in Höhe von 1 628,38 €. In § 13 des Heimvertrags heißt es weiter:

"Der Heimträger ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind ... Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen."

4

Am 01. Juni 2005 wurde die Pflegestufe der Beklagten von II auf III erhöht. Die Monate Juni und Juli 2005 stellte der Kläger der Beklagten noch auf der Basis des ursprünglich vereinbarten Heimentgelts in Rechnung. Mit Rechnung vom 31. August 2005 - eingegangen beim Bevollmächtigten der Beklagten am 13. September 2005 - erhöhte der Kläger die monatlichen Pflegekosten von ursprünglich 1 628,38 € auf 2 033,88 € und errechnete die Gesamtforderung rückwirkend ab Juni 2005 mit 2 330,27 €. Die Beklagte zahlte den erhöhten Betrag für die Monate Juni bis September 2005 nicht und für den Monat Oktober in Höhe von 83,00 € nicht. Seit November 2005 zahlt die Beklagte das erhöhte Heimentgelt.

5

Der Kläger begehrt Zahlung der seit Juni 2005 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 1 093,00 €. Er ist der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch unabhängig vom Erhöhungsverlangen bereits ab dem Zeitpunkt der erhöhten Leistungen bestehe.

6

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie ist der Auffassung, dass das erhöhte Entgelt erst für den Zeitraum beginnend vier Wochen ab Eingang des Erhöhungsverlangens begehrt werden könne.

7

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Vierwochenfrist des § 7 HeimG auf ein Erhöhungsverlangen gemäß § 6 HeimG keine Anwendung finde. Im Übrigen könne ein erhöhtes Leistungsentgelt auch mit Rückwirkung verlangt werden. Dies würde verhindern, dass das Entgelt vor der wirksamen Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts durchgesetzt werden müsse.

8

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Langen 3 C 141/06 vom 13. Juli 2006 die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

11

II.

Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Heimentgelts in Höhe von 209,25 € zu.

12

Grundsätzlich ist der Heimträger berechtigt, eine einseitige Anpassung des Heimentgelts vorzunehmen. Die Bestimmung des § 6 HeimG lautet insoweit wie folgt:

13

(1) Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies möglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrags anzubieten. Sowohl der Träger als auch die Bewohnerin oder der Bewohner können die erforderlichen Änderungen des Heimvertrags verlangen. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Träger das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend den angepassten Leistungen zu senken verpflichtet ist und erhöhen darf.

14

Von diesem Recht machte der Kläger Gebrauch.

15

Zwar kann der Heimträger das Entgelt gemäß § 13 des Heimvertrags durch einseitige Erklärung nur dann erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens aber gegeben.

16

Auch die formalen Voraussetzungen für eine einseitige Erhöhung des Heimentgelts gemäß § 6 HeimG lagen mit dem Schreiben des Klägers vom September 2005 vor. In § 6 HeimG heißt es hierzu:

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(2) Der Träger hat die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls der Vergütung darzustellen. § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

18

(3) Auf die Absätze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7 und § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 entsprechende Anwendung.

19

Durch die Verweisung auf § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden die an den Inhalt des Änderungsverlangens zu stellenden Anforderungen präzisiert. Darin müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Außerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden.

20

In seiner Rechnung vom September 2005 beschränkte sich der Kläger zwar auf die Gegenüberstellung der Kosten bei unterschiedlichen Leistungsstufen. Hierin kann aber (gerade noch) eine Beschreibung des jeweiligen Entgelttatbestandes gesehen werden. In dem in der Rechnung gleichfalls dargestellten Differenzbetrag ist darüber hinaus das auf die Betreuung anfallende Entgelt zu sehen.

21

Entgegen der Auffassung der Beklagten entfaltete das Erhöhungsverlangen nicht erst mit einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des entsprechenden Schreibens Wirkung. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 HeimG findet insoweit weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung:

22

Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 7 HeimG findet sich in § 6 HeimG nicht. Zwar wurde für die Bestimmungen des HeimG in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine Analogie bejaht (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2005, 1698-1701). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 4c Abs. 3 HeimG a.F. (entspricht § 7 Abs. 3 HeimG n.F.) keine Einschränkung dahingehend vorsehe, dass eine Anhebung des Entgelts im Zusammenhang mit einer erweiterten Leistung i.S. von § 4a HeimG (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 HeimG) ausgeschlossen sein solle.

23

Gegen die Anwendung des § 4c Abs. 3 HeimG a.F. sprach auch nicht die Systematik des Gesetzes, denn über die Anforderungen an die Erhöhung des Heimentgelts traf § 4a HeimG a.F. gerade keine Aussage. Die Regelung des § 4a HeimG a.F. bestimmte lediglich, dass der Heimträger seine Leistungen sofort dem veränderten Gesundheitszustand des Bewohners anpassen musste und danach eine entsprechende Änderung des Vertrags anzubieten hatte. Hingegen fand sich darin keine Bestimmung hinsichtlich des dafür zu entrichtenden Entgelts.

24

Entscheidend für die Anwendung des § 4c Abs. 3 HeimG a.F. auch im Fall einer Leistungsanpassung war jedoch, dass der Heimbewohner in beiden Fällen der Entgelterhöhung in gleichem Maße schutzwürdig war. Die Bestimmung des § 4c Abs. 1 HeimG a.F. normierte als eine Voraussetzung der Erhöhung, dass das Entgelt angemessen sein musste. Diese gesetzgeberische Intention galt im Fall einer Anpassung des Heimentgelts in Folge allgemeiner Kostensteigerung für Personal und Sachmittel in gleicher Weise wie bei einer Entgeltanpassung wegen veränderter Leistungen. Weiter erforderte die Funktion des § 4c Abs. 3 Satz 1 HeimG a.F., dem Bewohner die Möglichkeit zur Prüfung von Angemessenheit und Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu geben, und verlangte in beiden Fallgruppen eine schriftliche Begründung des Erhöhungsverlangens bis hin zur Vorlage von Berechnungsgrundlagen.

25

Nach der Neufassung des HeimG kommen die vorstehenden Erwägungen allerdings nicht mehr zum Tragen. Zutreffend hat bereits das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass § 6 HeimG nunmehr detaillierte Aussagen zum Inhalt des Erhöhungsverlangens trifft. Im Gegensatz zum alten Recht wird durch die Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 HeimG konkret geregelt, welchen Inhalt dieses Erhöhungsverlangen besitzen muss. Eine solche Regelung findet sich auch in § 7 Abs. 3 HeimG. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, in § 6 HeimG die Bestimmung des § 7 Abs. 3 HeimG entsprechend für anwendbar zu erklären. Hieraus ist im Umkehrschluss in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu folgern, dass die in § 7 Abs. 3 HeimG vorgesehene Vierwochenfrist auf ein Änderungsverlangen gemäß § 6 HeimG gerade keine Anwendung finden sollte. Der ursprünglich von der Rechtsprechung bejahten Schutzbedürftigkeit des Heimbewohners hat der Gesetzgeber dementsprechend keine Rechnung getragen und die im Übrigen bestehenden Bestimmungen erkennbar für ausreichend erachtet.

26

Allerdings entfaltet das Änderungsverlangen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Beklagten bzw. deren Betreuer Wirksamkeit. Die Möglichkeit einer auch rückwirkenden Anpassung des zu entrichtenden Entgelts wird lediglich bei einer Übereinstimmenden Vertragsanpassung bejaht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl. 2004, § 6, Rn. 3). Zu einer solchen Vereinbarung kam es jedoch unstreitig nicht. Eine einseitige Anpassung kann hingegen erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Änderungsverlangens verlangt werden (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., Rn. 5), im vorliegenden Fall dementsprechend ab dem 13. September 2005. Hierdurch wird der Heimbetreiber auch nicht schlechter gestellt, denn es liegt allein an ihm, nach einer Erhöhung des Pflegebedarfs kurzfristig eine Änderung des Heimentgelts zu verlangen. Etwaige Verzögerungen sind regelmäßig in der Risikosphäre des Heimbetreibers begründet und gehen zu dessen Lasten.

27

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass eine Erhöhung des Heimentgelts gemäß § 6 Abs. 1 HeimG keine übereinstimmende Vertragsanpassung verlangt, ist das korrekt. Vielmehr kann der Heimträger bei einer Änderung des Leistungsumfangs einseitig das Entgelt erhöhen. Allerdings ist hierfür immer noch eine entsprechende Erklärung des Heimträgers erforderlich, wie sich unmissverständlich aus § 6 Abs. 2 und 3 HeimG ergibt. Erst mit Eingang dieser Erklärung wird aber das Erhöhungsverlangen wirksam und führt zu einer Anpassung des Entgelts, § 130 BGB. Dass eine solches Erhöhungsverlangen auch mit Rückwirkung versehen werden kann, ist den Bestimmungen des HeimG nicht zu entnehmen. Hierfür besteht auch kein Anlass, weil es allein Sache des Heimträgers ist, bei Änderung der Leistung unverzüglich eine Anpassung des Heimentgelts vorzunehmen. Anderenfalls wären die Heimbewohner unzumutbaren finanziellen Risiken ausgesetzt, wenn einem Heimträger möglicherweise erst Jahre nach einer Anpassung der eigenen Leistung auffällt, dass er hierfür ein erhöhtes Entgelt verlangen kann. Einen Automatismus der Entgeltanpassung, wie ihn sich der Kläger offensichtlich vorstellt, gibt es nicht. Hiermit wäre das differenzierte Regelwerk in § 6 HeimG mit den Verweisungen auf die Anforderungen an das Erhöhungsverlangen auch nicht in Einklang zu bringen (vgl. BGH, NJW 1995, 2923-2925; OLG Hamm, NJOZ 2005, 1698-1701). Hiergegen spricht auch nicht der Wortlaut des Gesetzes, welcher eine Anpassung des Heimentgelts "entsprechend" den angepassten Leistungen erlaubt. Dieser Formulierung kann lediglich entnommen werden, dass sich der Umfang der Anpassung am Umfang der vom Heimträger zu erbringenden Mehrleistungen zu orientieren hat. Wann eine solche Anpassung aber erfolgt, kann der Gesetzesformulierung nicht entnommen werden.

28

Selbstverständlich steht es den Parteien des Heimvertrags frei, eine Anpassung des Heimentgelts auch für die Zeit vor dem Erhöhungsverlangen zu vereinbaren. Dies ist allerdings eine Frage der Privatautonomie und steht damit grundsätzlich im Belieben der Vertragsparteien. Eine Pflicht zur Zustimmung besteht insoweit allerdings nicht.

29

Hieraus folgt, dass dem Kläger gegen die Beklagte für die Monate September und Oktober 2005 noch ein Restanspruch zusteht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger für den Monat Oktober 2005 jedenfalls ein Anspruch in Höhe von 83,00 € zu. Für den Monat September steht dem Kläger nur ein Teilanspruch zu, da das Änderungsverlangen beim Betreuer der Beklagten erst am 13. September 2005 einging. Die Kammer hat das für September 2005 geschuldete Entgelt in Höhe von 252,50 € deshalb auf die 2. Monatshälfte beschränkt und auf 126,25 € gekürzt.

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Hieraus folgt ein Gesamtanspruch in Höhe von 209,25 €.

31

Ein weitergehender Anspruch kann insbesondere aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hergeleitet werden, da die Leistungen der Klägerin ab Juni 2005 nicht ohne Rechtsgrund erfolgten. Ein Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB besteht nicht nur dann, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Leistungspflicht besteht, Rechtsgrund können auch gesetzliche Vorschriften sein (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 812 BGB, Rn. 71). Eine solche gesetzliche Verpflichtung des Klägers ist im vorliegenden Fall in § 6 Abs. 1 HeimG zu sehen.

32

Danach hat der Träger des Heims seine Leistungen, soweit ihm dies möglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners anzupassen. Diese Anpassung hat zum Schutz des Bewohners unverzüglich zu erfolgen. Damit bestand aber mit Entstehung eines Bedarfs an erhöhter Pflegeleistungen auch ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger, diese Pflegeleistungen zu erbringen. Dieser unmittelbar aus dem Gesetz folgende Anspruch stellt einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB dar.

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Aus dem gleichen Grund kommt auch ein Anspruch gemäß §§ 683, 677 BGB nicht in Betracht. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung der Beklagten an, dass das vom Gesetzgeber für eine Erhöhung des Heimentgelts vorgesehene komplexe System anderenfalls sinnlos wäre (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2005, 1698-1701).

34

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage einer rückwirkenden einseitigen Anpassung eines Heimentgelts nach neuem Recht bislang obergerichtlich noch nicht entschieden worden und von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Schulz
Kaufert
Dr. Hillebrenner