Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.07.2001, Az.: 1 MB 2587/01

Ammoniak; Baugenehmigung; Baunachbarklage; Geflügelmast; Immission; Immissionsschutz; Nachbarklage; schädliche Umwelteinwirkung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.07.2001
Aktenzeichen
1 MB 2587/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.05.2001 - AZ: 2 B 32/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Es liegen gegenwärtig keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, welchen Mindestabstand nach dem Immissonsschutzrecht eine nach dem BImSchG nicht genehmigungspflichtige Geflügelhaltungsanlage, die Ammoniak-Immissionen verursacht, einhalten muss, um einen benachbarten Wald vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu schützen.


2. Der "critical load"- Wert von 15 bis 20 kg N/ha pro Jahr gibt keinen Aufschluss darüber, wann die von einem einzelnen landwirtschaftlichen Vorhaben - zusätzlich zu der bereits bestehenden Vorbelastung - verursachten Ammoniak-Emissionen im konkreten Einzelfall gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu unerträglichen Stickstoffdepositionen für den benachbarten Wald führen.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Errichtung von Putenställen.

2

Der Beigeladene ist Vollerwerbslandwirt. Er beantragte im August 2000 die Erteilung einer Baugenehmigung unter anderem zur Errichtung von drei Stallgebäuden zur Aufzucht von Jungputen (12.000 Hennen in Stall 1 und 2 sowie 1500 Hähne in Stall 3). Zu den zu erwartenden Ammoniak-Immissionen legte der Beigeladene ein Gutachten des Ing. - Büros E vom 5. Februar 2001 vor. Das Gutachten gelangte zu der Einschätzung, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Umfeld der geplanten Putenaufzuchtanlage nicht zu erwarten seien. Gegen diese Annahme wandte das beteiligte Niedersächsische Forstamt S in seiner Stellungnahme vom 16. März 2001 ein, die angenommene Stickstoff-Gesamtdeposition liege oberhalb des "critical load".

3

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des westlich gelegenen Flurstücks 621/2, das mit Wald - im südlichen Bereich einem etwa 8jährigen Birkenbestand, im nördlichen Bereich mit einem 56jährigen Kiefernbestand - bewachsen ist. Der Abstand zur Stallanlage des Beigeladenen beträgt an der engsten Stelle - gerechnet zum westlichsten der Stallgebäude - zwischen 80 m und 90 m, der Abstand zur Abluftaustrittsöffnung im First der mittleren Stallanlage rund 130 m.

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Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen unter dem 23. März 2001 eine Teilbaugenehmigung für Erd- und Gründungsarbeiten zur Errichtung der drei Stallgebäude und unter dem 23. April 2001 die Baugenehmigung für das Vorhaben. Gegen beide Genehmigungen erhob die Antragstellerin Widersprüche, über die noch nicht entschieden ist.

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Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2001 stattgegeben.

6

Die zugelassene Beschwerde des Beigeladenen hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen zu Unrecht entsprochen. Nach dem Ergebnis der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung wird der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Putenaufzucht-Vorhaben des Beigeladenen erweist sich gegenüber den von der Antragstellerin ins Feld geführten Sachwerten wahrscheinlich nicht als rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme (Urt. vom 25.2.1977 -- IV C 22.75 --, BVerwGE 52, 122). Bei der Abwägung dessen, was die Antragstellerin als Eigentümerin von dem Grunde nach schützenswerten Sachgütern und dem Beigeladenen als Bauherrn eines bevorrechtigten Vorhabens nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist dem Interesse des Beigeladenen der Vorrang einzuräumen.

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Der Beigeladene beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer nach § 22 BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlage. Abs. 1 Satz 1 der genannten Vorschrift verlangt von Betreibern solcher Anlagen, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Begriff erfasst nach Abs. 2 auch den Schutz von Pflanzen. Sie sind ebenfalls vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Emissionen im Sinne des § 3 Abs. 3 BImSchG zu schützen. Der Vergleich mit den Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 5 BImSchG macht deutlich, dass es in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG allein um die Gefahrenabwehr geht. Die Antragstellerin kann deshalb nach §§ 22, 25 BImSchG -- anders als nach § 5 BImSchG -- nur Schutz und nicht Vorsorge gegen die Schädigung ihres Waldbestandes verlangen. Es müssen ernsthafte Gesichtspunkte für eine konkrete Gefährdung vorliegen, d.h., dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts in dem zu betrachtenden Einzelfall besteht (Beschl. des Senats vom 10.8.2000 -- 1 M 760/00 --, NuR 2001, 101 [OVG Niedersachsen 27.07.2000 - 4 A 77/93]; Jarass, BImSchG, 4. Aufl., 1999, § 25 Anm. 21, § 3 Anm. 24 ff.). Der durch das Immissionsschutzrecht vermittelte Schutz von Pflanzen, also auch eines Waldbestandes, beginnt daher erst dort, wo der Erfahrungsschatz der Biologie und der Bodenkunde hinreichend verlässliche Aussagen über die Gefährlichkeit der Umwelteinwirkungen, im vorliegenden Fall der Ammoniak-Emissionen aus der Putenaufzuchtanlage des Beigeladenen, zulässt (vgl. Beschl. des 6. Senates vom 6.12.1993 -- 6 M 4691/93 --, DVBl. 1994, 297, zu nichtthermischen Wirkungen von Funkwellen; Beschl. des Senats vom 19.8.1999 -- 1 M 2711/99 --, NuR 2000, 348 [OVG Niedersachsen 04.08.1999 - 1 M 2974/99], zu den Wirkungen von Luftverunreinigungen aus Stallluft auf Menschen). Hieran gemessen liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass durch das landwirtschaftliche Vorhaben des Beigeladenen, welches Ammoniak-Immissionen verursacht, auf dem Grundstück der Antragstellerin Waldschäden hervorgerufen werden, die die Zumutbarkeitsgrenze übersteigen.

9

Hinsichtlich der Wirkungen von Ammoniak und seines Umwandlungsprodukts Ammonium auf die Vegetation ist zu unterscheiden zwischen möglichen Schäden an Pflanzen durch gasförmiges Ammoniak und den im Zusammenhang mit den Ammoniumeinträgen aus der Tierhaltung stehenden indirekten Wirkungen der Deposition von Stickstoff (N). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es weder hinsichtlich der direkten Wirkungen von Ammoniak auf Böden und Pflanzenoberflächen noch in Bezug auf den indirekten Stickstoffeintrag verbindliche Grenz- oder Richtwerte gibt, die Grundlage der Prüfung von Ammoniak- und Ammonium-Immissionen aus Geflügelhaltungsanlagen für benachbarte Waldgrundstücke sein könnten. Die technische Anleitung (TA) Luft vom 27. Februar 1986 verlangt bei der Errichtung von Geflügelhaltungsanlagen die Einhaltung eines Mindestabstandes zum Wald, der den zur Wohnbebauung einzuhaltenden Abständen entspricht. Die einschlägige Nr. 3.3.7.1.1 der TA-Luft ist jedoch allein im Hinblick auf das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG festgesetzt worden und besagt demzufolge nicht notwendigerweise etwas über die zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle bei nicht der Genehmigung nach dem BImSchG unterliegenden Anlagen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 6.3.1998 -- 7 L 4554/96 --, NuR 1998, 663). Die VDI-Richtlinie 3472 -- Tierhaltung Hühner -- ist im Regelfall eine brauchbare Entscheidungshilfe für die Beurteilung luftverunreinigender Stoffe aus der Geflügelhaltung (OVG Lüneburg, vom 6.3.1998 -- 7 L 4554/96 --, a.a.O.). Sie beschränkt sich aber auf die Ermittlung der erforderlichen Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung (vgl. Ziffer 3.2.3.1). Auch die von den Beteiligten in das Verfahren eingeführten und von dem Verwaltungsgericht in seine abwägende Entscheidung einbezogenen sachverständigen Äußerungen enthalten zu der Problematik der Ammoniak- und Ammonium-Immissionen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die es rechtfertigen, dem Beigeladenen die begehrten Baugenehmigungen zu versagen.

10

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob jedenfalls in Bezug auf die nachteiligen Wirkungen des gasförmigen Ammoniaks für die benachbarte Vegetation inzwischen aussagekräftige wissenschaftliche Untersuchungen vorliegen. Denn der in den fachlichen Stellungnahmen vorgeschlagene maximale Jahresmittelwert von 75 µg NH3/m3 als Schadschwelle wird bei dem Betrieb des Putenaufzuchtvorhabens des Beigeladenen eingehalten. Der aufgestellte Schwellenwert ist das Ergebnis von mehreren praktischen Begasungsexperimenten an verschiedenen Pflanzenarten. Der Jahresmittelwert von 75 ug NH3/m3 bietet nach der Einschätzung des Länderausschusses für Immissionsschutz, Bewertung von Ammoniak- und Ammonium-Immissionen, Schriftenreihe des LAI, Band 11, 1996, S. 19, -- LAI-Bericht --, für den Großteil der Vegetation ausreichenden Schutz vor nachteiligen Wirkungen durch Ammoniak (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. vom 6.3.1998 -- 7 L 4554/96 --, a.a.O.; Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, Anleitung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung von Anlagen zur Tierhaltung, S. 146 -- im folgenden: Anleitung des Landes Brandenburg --; vgl. auch das Arbeitspapier zur Neufassung der TA-Luft, Stand: 8.12.2000, Ziff. 4.4.2). Für besonders empfindliche Öko-Systeme wird ein Jahresmittelwert von 10 ug NH3/m3 diskutiert (vgl. LAI-Bericht, S. 19; Gemeinsamer Runderlass vom 9.4.1999 im Land Nordrhein-Westfalen zur Durchführung der TA-Luft, MBl. NRW, S. 666). Das Vorhaben des Beigeladenen hält beide Schwellenwerte ein. Nach der Ammoniak-Immissionsprognose des Ing.-Büros E. vom 5. Februar 2001 ist am Waldrand auf dem Grundstück der Antragstellerin bei einer Vorbelastung von jährlich 2 ug NH3/m3 mit einer Gesamtkonzentration von 3,8 ug NH3/m3 zu rechnen. Bei dieser Einwirkungsmenge sind an den Bäumen auf dem Grundstück der Antragstellerin Schäden nicht wahrscheinlich.

11

Was die mit Ammoniak-Immissionen verbundenen indirekten Wirkungen der Stickstoffdepositionen angeht, liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die die Feststellung erlauben, mit der am Waldrand auf dem westlich benachbarten Grundstück der Antragstellerin von dem Ing.-Büro E prognostizierten Gesamtbelastung von bis zu 23,7 kg N/ha pro Jahr greife das Vorhaben des Beigeladenen in unzumutbarer Weise in das Eigentumsrecht der Antragstellerin ein. Es lässt sich bisher nicht sicher abschätzen, welches Maß an Stickstoffeinträgen durch trockene Deposition von Ammoniak im Nahbereich eines zur Massentierhaltung errichteten Stallgebäudes für einen benachbarten Waldbestand noch tolerierbar ist. Umwelteinwirkungen wie Eutrophierung und Bodenversauerung werden zwar mit hohen Stickstoffeinträgen in Verbindung gebracht. Es gibt aber bisher keine Untersuchungen, die aussagekräftige Feststellungen zu der hier interessierenden Frage enthalten, welche Abstände Geflügelhaltungsanlagen gegenüber Wald aus immissionsschutzrechtlicher Sicht einhalten müssen. Die vorliegenden Studien (vgl. Anleitung des Landes Brandenburg, S. 150; LAI-Bericht, S. 21) gelangen bei reichen Laubwäldern zu einem kritischen Depositionswert von 15 bis 20 kg N/ha pro Jahr. Hierbei handelt es sich um sogenannte "critical load"-Werte. Dieser Begriff bezeichnet für Stickstoff eine Depositionsmenge, unterhalb derer keine signifikanten Veränderungen im Öko-System zu erwarten sind (LAI-Bericht S. 20). Diese Belastungsschwelle markiert also nicht das gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG noch hinzunehmende (Mindest-)Maß an schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern bezeichnet einen Grenzwert, bei dessen Unterschreiten negative Umwelteinwirkungen durch Stickstoffeintrag nicht zu besorgen sind. Damit wird aber gerade das Vorsorgegebot in § 5 Abs. 1 BImSchG angesprochen, welches insbesondere bezweckt, durch bestimmte generelle Standards eine Sicherheitszone vor der eigentlichen Gefahrenschwelle zu schaffen. Hingegen sagt der "critical load" von 15 bis 20 kg N/ha pro Jahr nichts darüber aus, bei welchem Stickstoffeintrag mit messbaren irreparablen Schädigungen des reichen Laubwaldes zu rechnen ist. In Bezug auf die hier in Streit stehende emittierende Anlage des Beigeladenen könnte allenfalls eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Haltungsbedingungen und der Bewirtschaftung der Mastanlage sowie unter Berücksichtigung der im Nahbereich der Stallgebäude vorhandenen Vegetation näheren Aufschluss über die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Wald bringen (vgl. Anleitung des Landes Brandenburg, S. 150; Arbeitspapier zur Neufassung der TA-Luft, Stand: 8.12.2000, Ziffer 5.4.7.1).

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Die Antragstellerin kann deshalb dem Vorhaben des Beigeladenen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach dem Erlass des Nds. Umweltministeriums vom 26. November 1998 "Tierhaltungsanlagen; Mindestabstand von Geflügelhaltungsanlagen zum Wald" und der darauf fußenden Verfügung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 8. Februar 2000 betrage die maximale Zusatzbelastung in benachbarten Waldböden bei nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen 4 kg N/ha pro Jahr. Dieser Wert basiert auf der Annahme, dass bei der in Deutschland bereits vorhandenen erheblichen Hintergrunddeposition von Stickstoff nennenswerte Zusatzbelastungen nicht hinnehmbar seien. Der der Genehmigungspraxis zugrunde gelegte Wert geht u.a. annäherungsweise zurück auf eine in der bereits erwähnten Anleitung des Landes Brandenburg, S. 150, zitierte Untersuchung, derzufolge eine weitere Stickstoffdeposition von 5 kg N/ha pro Jahr im Unsicherheitsbereich einer Abschätzung liege, mithin in der vorhandenen Hintergrunddeposition untergehe und somit keine nennenswerte Zusatzbelastung an einem Standort darstelle. Die genannten Schwellenwerte beruhen auf der billigenswerten Zielsetzung, angesichts einer hohen Vorbelastung von Stickstoffeinträgen europaweit und auch in Deutschland weitere Belastungen zum Schutz des Waldes möglichst zu minimieren. Sie geben aber keinen Aufschluss darüber, wann die von einem einzelnen landwirtschaftlichen Vorhaben -- zusätzlich zu der bereits bestehenden Vorbelastung -- verursachten Ammoniak-Emissionen im konkreten Einzelfall zu unerträglichen Stickstoffdepositionen für den benachbarten Wald führen. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall liegen damit keine nachvollziehbaren Bewertungen vor, mit denen die Aussagen in der Ammoniak-Immissionsprognose des Ing.-Büros E vom 5. Februar 2001 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 19. März 2001, das Vorhaben des Beigeladenen lasse schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil des benachbarten Waldes der Antragstellerin nicht erwarten, in Frage gestellt werden könnten.

13

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen des Nachbarschutzes gegen eine emittierende Anlage auch der Wert bzw. die (wirtschaftliche) Bedeutung der gefährdeten Sachgüter in die Immissionsbetrachtung einzubeziehen ist. In der Bestandsanalyse in dem Gutachten des Ing.-Büros E vom 5. Februar 2001 ist lediglich davon die Rede, dass es sich bei dem Waldbestand auf dem Grundstück der Antragstellerin um 8jährige Birken und 56jährige Kiefern handele. Welchen nutzbaren Wert dieser Baumbestand darstellt, ist von der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht näher dargelegt worden. Die dem Gutachten des Ing.-Büros E beigefügten Bilder Nr. 6 und 7 geben dem Senat hierüber auch keinen weiteren Aufschluss.