Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.07.2001, Az.: 1 L 4167/00

Brandschutz; Grenzabstand; Treppenhausanbau; Windfang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.07.2001
Aktenzeichen
1 L 4167/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.10.2000 - AZ: 2 A 271/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Anbau, der als Treppenhausanbau auch der Erschließung des Obergeschosses dient, darf den Grenzabstand nicht wie ein Windfang unterschreiten.

Gründe

1

Die Klägerin, die Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H. 6 in B. ist, begehrt eine Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften für einen bereits errichteten 5 bis 6 m hohen Anbau, der auf einer Länge von 6 m einen Grenzabstand von 0,95 m zum Grundstück der Beigeladenen einhält und auch "der Erschließung des Obergeschosses" dient. Der Anbau ersetzt einen eingeschossigen Eingangsvorbau, der mit einem 5 m hohen Satteldach versehen war.

2

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2000, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.

3

Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis die "besseren Gründe" sprechen, d.h. wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. Beschl. des Senats vom 31.7.1998 - 1 L 2696/98 - NdsVBl 1999, 93; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2001, §124 RdNr. 26 d). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Möglichkeit einer Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften aus Brandschutzgründen verneint. Der von der Klägerin errichtete Anbau stellt nach Funktion und Bauvolumen keinen Windfang dar, der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 DVNBauO ohne Brandwände in einem geringeren Abstand als 2,5 m von der Grenze errichtet werden darf. Windfänge sind "kleine Durchgangsräume vor oder hinter Eingangstüren zum Abhalten der Zugluft" (Fromholdt/Garreis, Bauwörterbuch, 2. Aufl. 1978, Stichwort Windfang). Nur solche kleinen, auch in der Höhe beschränkten Anbauten genießen die Erleichterungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 DVNBauO. Der von der Klägerin errichtete Anbau, der auch der Erschließung des Obergeschosses dient, geht als Treppenhausanbau nach Funktion und Bauvolumen weit darüber hinaus. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 3 Nr. 2 DVNBauO und der Gesetzgeber in § 7 b Abs. 1 NBauO den Begriff des Windfangs mit unterschiedlichem Inhalt verwendet haben könnte.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt der Zulassungsantrag nicht dar. Ob die Frage, welche Anforderungen an einen Windfang im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 DVNBauO zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat, kann offen bleiben. Diese Frage könnte in einem Berufungsverfahren keiner Klärung zugeführt werden, weil der von der Klägerin errichtete Anbau - wie dargelegt - keinen Windfang darstellt.