Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.07.2001, Az.: 4 L 3571/00

Entgiftung; Heimplatz; Platzgeld; Sozialhilfe; Suchtkrankheit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.07.2001
Aktenzeichen
4 L 3571/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.05.2000 - AZ: 3 A 7914/98

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Hilfsmaßnahme nach § 72 BSHG kann auch in der Freihaltung eines Heimplatzes für einen suchtmittelkranken Menschen bestehen.

Tatbestand:

1

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, durch das sie verpflichtet wurde, dem Kläger Sozialhilfe durch Übernahme des sog. Platzgeldes für die Jugendwerksiedlung e.V. in H. in der Zeit vom 21. März 1997 bis 14. April 1997 zu gewähren.

2

Der am 1969 geborene Kläger verließ im Alter von 14 Jahren sein Elternhaus und bezog eine eigene Wohnung. Er wurde drogenabhängig und in der Folgezeit auch straffällig. Im Mai 1995, nach Verbüßung einer Haftstrafe, wurde seine Wohnung, die er bis zum Haftantritt bewohnt hatte, zwangsgeräumt. Danach kam er zunächst bei seiner damaligen Verlobten unter. Nach der Trennung von seiner Partnerin im November 1995 lebte der Kläger bei Bekannten oder auf der Straße und hielt sich vornehmlich in der Bahnhofsszene von H. auf.

3

Ende 1996 wurde der Kläger auf seinen Antrag in der Jugendwerksiedlung in H. aufgenommen. Die Beklagte übernahm die Kosten der Unterbringung gemäß § 72 BSHG.

4

Am 21. März 1997 wurde der Kläger zur Entgiftung in ein Krankenhaus (Klinikum W.) aufgenommen. Der Aufenthalt im Krankenhaus endete am 14. April 1997. Die Entgiftung diente der Vorbereitung einer Drogenentzugstherapie, die der Kläger wie geplant am 14. April 1997 in der Therapeutischen Gemeinschaft in W. bei B. antrat. Die Kosten für die Entgiftungsmaßnahme trug die AOK.

5

Mit Antrag vom 24. März 1997 begehrte die Jugendwerksiedlung für den Kläger von der Beklagten die Kostenübernahme auch für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes vom 21. März 1997 bis 14. April 1997. Diesen Antrag lehnte die Beklagte am 11.April 1997 ab. Zur Begründung führte sie aus, im Hinblick darauf, dass bereits bei Aufnahme des Klägers im Krankenhaus festgestanden habe, dass er nicht mehr in die Jugendwerksiedlung zurückkehren werde, seien die Kosten mit ihr, der Beklagten, nur bis zum 20. März 1997 abzurechnen.

6

Am 12. Mai 1997 sowie am 21. Oktober 1997 ergänzte die Jugendwerksiedlung ihren Antrag vom 24. März 1997: Sie habe den Heimplatz für den Kläger während seiner stationären Krankenbehandlung freigehalten. Der Kläger habe sich bei Beginn der Entgiftung in einer sehr labilen psychischen Verfassung befunden. Diese habe auf der massiven Angst beruht, durch das mit dem Therapiebeginn verbundene Kontaktverbot seine krebskranke Mutter nicht mehr wiedersehen zu können. Bereits im Januar sei es aus dieser Angst heraus zu einem Suizidversuch des Klägers gekommen, und zwar kurz nach einer Entgiftung. Kurze Zeit später habe der Kläger einen zweiten Suizidversuch unternommen. Gleichzeitig sei es zu Rückfällen in die bestehende Sucht gekommen. Vor und auch während der Entgiftungsphasen habe der Kläger immer wieder geäußert, "dass es keinen Sinn mehr macht".

7

Mit der Aufnahme in der Einrichtung habe eine intensive persönliche Betreuung des Klägers eingesetzt. Dabei habe im Mittelpunkt gestanden, ihn für eine Therapie zu motivieren. Schnell habe sich ein sehr enges und intensives Betreuungsverhältnis entwickelt. Immer wieder habe der Kläger die Therapieaufnahme an die Möglichkeit geknüpft, bis zum Ende der Entgiftung durch die Einrichtung betreut zu werden. Nur in diesen Bezügen sei er in der Lage gewesen, die Entgiftung zu absolvieren und die Therapie anzutreten. Während der letzten Entgiftung in der Zeit vom 21. März 1997 bis zum 14. April 1997 habe es mehrere Krisen gegeben, in denen ein Abbruch der Maßnahme nur durch intensive Motivationsgespräche habe verhindert werden können. Mehrmals habe der Kläger Abbruchabsichten geäußert. Er sei latent suizidgefährdet gewesen. Außerordentlich wichtig für den Kläger sei im gesamten Prozess die Sicherheit des Heimplatzes und die Betreuung durch die Einrichtung und hier speziell durch seinen Hausbetreuer gewesen. Eine zentrale Rolle habe dabei auch das "eigene Zimmer" in der Einrichtung gespielt. Die Möglichkeit einer Neuaufnahme wäre für den Kläger nicht vermittelbar gewesen.

8

Neben dieser persönlichen Hilfe sei die Schuldenregulierung und die Geldverwaltung weiter betrieben worden. Auch Gerichtskorrespondenz sei für den Kläger bearbeitet worden. Immer wieder sei es nötig gewesen, Ängste vor der Therapiemaßnahme zu nehmen. Wichtig für den Kläger sei auch gewesen, dass es während des Krankenhausaufenthaltes gelungen sei, einige für ihn wertvolle Familienerb- und Erinnerungsstücke bei Pfandhäusern auszulösen.

9

Mit Bescheid vom 19. November 1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes des Klägers vom 21. März 1997 bis 14. April 1997 ab.

10

Dagegen erhoben der Kläger und die Jugendwerksiedlung e.V. am 22. Januar 1998 Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor: Er habe Anspruch auf Leistungen gemäß § 72 Abs. 1 BSHG auch für die Zeit seines Krankenhausaufenthaltes. Hilfen gemäß § 72 BSHG kämen auch neben anderen Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht, wenn diese den Bedarf, hier die motivierende persönliche Hilfe, nicht vollständig deckten. Diese Hilfen seien ins seinem Falle erst dann nicht mehr erforderlich gewesen, als festgestanden habe, dass er die Therapie antreten und nicht umgehend wieder abbrechen würde. Die Jugendwerksiedlung habe die entsprechenden Hilfen leisten müssen und deshalb gemäß der zwischen dem Land Niedersachsen und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbänden getroffenen Übergangsvereinbarung Anspruch auf das sogenannte Platzgeld für diesen Zeitraum.

11

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1998 wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) den Widerspruch als unzulässig zurück. Es führte aus: Die Zahlung von Platzgeld stelle keine Sozialhilfeleistung dar. Demzufolge könne auch kein Bescheid zur Gewährung von Platzgeld gegenüber dem Hilfeempfänger oder dem Einrichtungsträger erlassen werden. Bei der Gewährung von Platzgeld handele es sich um die im Rahmen schlichten Verwaltungshandelns erbrachte bloße Erfüllung einer aus der Übergangsvereinbarung in Verbindung mit der entsprechenden Pflegesatzvereinbarung resultierenden Leistungsverpflichtung des Hauptkostenträgers bei einem bestehenden Betreuungsverhältnis. Für die Durchsetzung einer solchen Forderung aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, die wie im vorliegenden Fall eben nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sei, komme grundsätzlich die allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht.

12

Am 30. November 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er eine weitere Stellungnahme der Jugendwerksiedlung vom 15. April 1999 vorgelegt, in der dargelegt wird, dass eine Beendigung der persönlichen Betreuung durch die Mitarbeiter der Jugendwerksiedlung mit Sicherheit den Abbruch der Entgiftungsmaßnahme bedeutet und das Zustandekommen einer therapeutischen Maßnahme verhindert hätte. Auch das sog. Platzgeld sei im übrigen Bestandteil der Leistungen gemäß § 72 BSHG.

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Der Kläger hat beantragt,

14

den Bescheid der Beklagten vom 19. November 1997 und den Widerspruchsbescheid des NLZSA vom 29. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen gemäß § 72 BSHG durch Übernahme des sog. Platzgeldes in der Jugendwerksiedlung e.V. für die Zeit vom 21. März bis 14. April 1997 zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat erwidert: Der Kläger habe für den fraglichen Zeitraum keinen Anspruch nach § 72 BSHG gehabt, weil die erforderliche Hilfe von einem anderen Leistungsträger im vollen Umfang gewährt worden sei. Er sei im Krankenhaus zu Lasten der AOK untergebracht gewesen. Während der Entgiftung habe fachlich qualifiziertes Klinikpersonal zur Verfügung gestanden, um in Krisensituationen eine ausreichende psychische Betreuung und Motivationsarbeit zu gewährleisten. Ein darüber hinausgehender Bedarf sei nicht denkbar und auch nicht erkennbar. Gemäß Ziff. 6 der Übergangsvereinbarung sei der Sozialhilfeträger zur Zahlung von Platzgeld nur verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger vorübergehend aus der Einrichtung abwesend sei. Im Fall des Klägers sei aber nicht von einer nur vorübergehenden Abwesenheit auszugehen gewesen. Im Übrigen sei es jederzeit möglich gewesen, dem Kläger nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erneut einen Heimplatz in einer Einrichtung nach § 72 BSHG zur Verfügung zu stellen.

18

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2000 der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe nach § 72 Abs. 1 BSHG ein Anspruch auf das sog. Platzgeld zu, d.h. auf Übernahme der Kosten, die dadurch entstanden seien, dass die Jugendwerksiedlung während der Zeit der Krankenhausbehandlung bis zum Ende der Entgiftungsmaßnahme am 14. April 1997 ihn betreut und ihm den Heimplatz freigehalten habe. Der Anspruch auf das Platzgeld stehe auch dem Kläger selbst und nicht der Einrichtung zu. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 BSHG umfasse die Hilfe alle Maßnahmen, die notwendig seien, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem u.a. Beratung und persönliche Betreuung. Die Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten des Klägers habe damals in erster Linie die Überwindung seiner Drogenabhängigkeit vorausgesetzt. Sinn der Hilfe sei es deshalb gewesen, den Übergang des Klägers in eine Therapie zu ermöglichen. Voraussetzung der Therapie sei die Entgiftung im Krankenhaus gewesen. Für einen Drogenabhängigen sei das Durchstehen einer Entgiftung keineswegs selbstverständlich. Entgiftungen würden im Gegenteil häufig abgebrochen. Zu Beginn des Krankenhausaufenthalts habe - wie sich aus den Berichten und Stellungnahmen der Jugendwerksiedlung ergebe - auch für den Kläger keineswegs festgestanden, ob er nicht die Entgiftung abbrechen und bald wieder in die Jugendwerksiedlung zurückkehren würde. Für den Kläger habe die vom Krankenhaus zur Verfügung gestellte Betreuung nicht genügt, sondern für ihn sei wesentlich gewesen, dass ein Kontakt und eine Betreuung durch die Mitarbeiter der Jugendwerksiedlung weiter gewährleistet gewesen sei. In der Jugendwerksiedlung notfalls eine Unterkunft, ein Zimmer zu haben, sei für den Kläger von entscheidender Bedeutung gewesen. Der Anspruch sei auch nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausgeschlossen gewesen. Der Kläger sei während der Krankenhauszeit nicht ohne die Betreuung und den engen Bezug zur Jugendwerksiedlung ausgekommen, so dass ein Hilfebedarf in dieser Zeit nicht durch die vom Krankenhaus gewährten Hilfen gedeckt worden sei.

19

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 28. Juli 1999 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2000 (4 L 3026/00) hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

20

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend:

21

Das Platzgeld sei keine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I. Das Platzgeld stelle nämlich keine Leistung an den Hilfeempfänger dar. Der Kläger habe damit keinen Anspruch aus § 72 BSHG auf Zahlung des Platzgeldes.

22

Mit Beginn der Entgiftung sei die stationäre Betreuung des Klägers nach § 72 BSHG in der Jugendwerksiedlung beendet gewesen. Während des Krankenhausaufenthaltes habe nur noch ein begleitender Kontakt durch die Jugendwerksiedlung bestanden. Die eigentliche Haupthilfe, die Entgiftung mit dem Ziel der Therapie, sei durch das Krankenhaus geleistet worden. Eine vorherige stationäre Betreuung habe auch nicht während der Abwesenheit des Klägers zur Entgiftung fortbestanden. Eine vorübergehende Abwesenheit liege hier nicht vor, weil eine Rückkehr in die betreuende Einrichtung von Anfang an nicht geplant gewesen sei. Allein die Möglichkeit eines Entgiftungsabbruchs sei kein Indiz für eine vorübergehende Abwesenheit.

23

Der Anspruch des Klägers auf Platzgeld scheide auch aufgrund § 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG aus. Der Hilfebedarf des Klägers sei hier durch andere Leistungen gedeckt gewesen. Im Vordergrund der Hilfebedürftigkeit habe während der Krankenhausbehandlung die seelisch wesentliche Behinderung infolge einer Suchterkrankung nach § 39 BSHG gestanden. Die Hilfe für den Personenkreis der seelisch wesentlich Behinderten habe gegenüber der Hilfe nach § 72 BSHG eine umfassendere Aufgabe und weitergefasste Ziele. Ein Hilfeempfänger, der mit einer derartigen Behinderung diesem Personenkreis angehöre und dem die für diesen Personenkreis bestimmte Hilfe vorrangig zu gewähren sei, könne nicht zugleich dem Personenkreis nach § 72 BSHG zugeordnet werden.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Unter Vorlage eines Schreibens der Jugendwerksiedlung vom 29. Mai 2001 trägt er vor: Neben der zur Unterstützung des Übergangs in eine Therapie notwendigen Vorhaltung eines Platzes hätten weitere persönliche Kontakte zwischen Betreuern der Jugendwerksiedlung und ihm, dem Kläger, stattgefunden. So seien zwei Besuche des betreuenden Sozialarbeiters am 27. März und am 7. April 1997 erfolgt. Es hätten auch Telefonate stattgefunden. Der Betreuer habe sich um die Geldverwaltung, den Schriftverkehr mit dem Sozialamt, die Schuldnerberatung gekümmert und sei gegenüber dem Amtsgericht tätig geworden. Es sei in seinem Fall fach- und sachgerecht gewesen, ihm über die medizinische Sorge hinaus während seines Krankenhausaufenthaltes Hilfen gemäß § 72 BSHG zu leisten.

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Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Anders, als die Widerspruchsbehörde, das NLZSA, meint, richtet sich das Begehren des Klägers auf den Erlass eines begünstigendem Verwaltungsakts, nämlich auf die (positive) Entscheidung über seinen Antrag auf Übernahme der von der Jugendwerksiedlung e.V. geltend gemachten Kosten für die Bereithaltung eines Zimmers sowie die pädagogische Betreuung während der Entgiftungsmaßnahme im Krankenhaus.

32

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist nämlich gemäß  § 72 Abs. 1 BSHG verpflichtet, aus Sozialhilfemitteln die Kosten in der geltend gemachten Höhe - also in Höhe des sog. Platzgeldes - für die Zeit vom 21. März bis 14. April 1997, in der sich der Kläger in einem Krankenhaus zur Entgiftungsbehandlung befand,  zu übernehmen. Allerdings geht es hier nicht - wie das Verwaltungsgericht  wohl angenommen hat - um die Übernahme von "Platzgeld" im eigentlichen Sinne.

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Was unter "Platzgeld" zu verstehen ist, ergibt sich aus Nummer 6 der zwischen dem Land Niedersachsen und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbänden getroffenen Übergangsvereinbarung. In diesem Abschnitt wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Sozialhilfe die nach § 93 BSHG zu vereinbarenden Leistungsentgelte bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Hilfeempfängers aus einer stationären Einrichtung weiterzahlt. Nach Nummer 6.2 der Übergangsvereinbarung wird bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als drei Tagen vom ersten Tag der vollen Abwesenheit ein Platzgeld gezahlt. Nach Nr. 6.3 ist das Platzgeld (das im Übrigen, anders als die Beklagte meint, dem Hilfeempfänger selbst zusteht) das um den Beköstigungssatz verminderte Entgelt, also der Pflegesatz abzüglich des Verpflegungsanteils. Dass es hier nicht um die Übernahme des Platzgeldes in diesem Sinne geht, ergibt sich daraus, dass von einer "vorübergehenden" Abwesenheit des Klägers aus der Betreuungseinrichtung nicht die Rede sein kann, denn eine Rückkehr des Klägers in die Jugendwerksiedlung war nach seiner Aufnahme in das Krankenhaus zum Zwecke der Entgiftung nicht geplant. Es war vielmehr von vornherein vorgesehen (und so wurde es dann auch umgesetzt), dass der Kläger nach der Entgiftung eine Drogentherapie in der Therapeutischen Gemeinschaft in W. aufnimmt, so dass er am 21. März 1997 die Jugendwerksiedlung endgültig, nicht nur vorübergehend, verlassen hat. Auch im Hinblick auf die hohe Abbruchsrate bei Entgiftungsmaßnahmen, die die Jugendwerksiedlung in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1997 an die Beklagte anspricht, sowie im Hinblick auf die nicht unerheblichen Zweifel daran, ob der Kläger die Entgiftungsmaßnahme durchhalten würde, lässt sich nicht von einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Klägers aus der Einrichtung sprechen. Denn der Kläger sollte nicht in die Jugendwerksiedlung zurückkehren, sondern anderweitig untergebracht werden. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob hier tatsächlich ein Fall vorübergehender Abwesenheit vorliegt. Denn auch, wenn es hier nicht um die Übernahme des Platzgeldes durch den Träger der Sozialhilfe geht, so besteht gleichwohl ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die Freihaltung eines Platzes in der Jugendwerksiedlung und für die während des Krankenhausaufenthaltes von Bediensteten der Jugendwerksiedlung geleisteten Betreuungsdienste. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, diese Kosten nach den für die stationäre Betreuung festgesetzten Pflegesätzen abzurechnen und sich hier an der Höhe des Platzgeldes zu orientieren. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Es ist anzunehmen, dass der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum zu dem Personenkreis, den § 72 BSHG benennt, gehört hat. Bei ihm bestanden besondere soziale Schwierigkeiten, die seiner Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstanden (§ 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Seine besondere Lebensverhältnisse hatten zu sozialen Schwierigkeiten geführt, so dass eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zumindest erheblich beeinträchtigt war; diese Schwierigkeiten konnte er nicht aus eigenen Kräften und Mitteln überwinden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG).

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Dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der von § 72 Abs. 1 BSHG erfasst ist, ist zwischen den Beteiligten des Verfahrens jedenfalls für die Zeit der Aufnahme des Klägers in die Jugendwerksiedlung im Dezember 1996 nicht streitig. Angesichts der Drogenabhängigkeit des Klägers und seiner Nichtsesshaftigkeit seit November 1995 haben die Beteiligten zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, bei der besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, und dass er  zur Überwindung dieser Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht fähig ist. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass nach Beendigung der Entgiftung und der anschließenden Therapiemaßnahme in W. bei B. diese Schwierigkeiten überwunden waren. Aus dem Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 24. April 1998 (Bl. 436 Beiakte A) ergibt sich, dass sich der Kläger - nach vorzeitigem Abbruch der Therapiemaßnahme (vgl. Bl. 431 Beiakte A) - seit dem 12. März 1998 wieder in der Einrichtung Jugendwerksiedlung aufhielt (bis zum 7. September 1998 - vgl. Bl. 451 Beiakte A) . In dem Vermerk heißt es, es ließen sich folgende besondere soziale Schwierigkeiten erkennen: Alkoholabhängigkeit, Drogenabhängigkeit, Nichtsesshaftigkeit, Neigung zu kriminellen Handlungen, Verschuldung, Schwierigkeiten im Umgang mit Geld, desolater psychischer und physischer Zustand, fehlende bzw. falsche Konfliktlösungsstrategien, Rückzugs- und Fluchttendenzen bei auftretenden Problemen, mangelnde Fähigkeit, die eigene Lebenssituation richtig einzuschätzen und realistische Lebensperspektiven zu entwickeln, fehlende Fähigkeit, eigene Ansprüche durchzusetzen, Schwierigkeiten im Umgang mit Behörden, fehlende tragfähige soziale Kontakte, Isolationsverhalten, unzureichende Unterkunftsverhältnisse vor Aufnahme in die Einrichtung, langjährige Arbeitslosigkeit sowie Sozialisationsdefizite.

36

Diese Feststellungen, die die Zeit vor und nach dem Krankenhausaufenthalt des Klägers betreffen, sprechen dafür, dass der Kläger auch in dem hier streitigen Zeitraum vom 21. März 1997 bis zum 14. April 1997 zu dem von § 72 Abs. 1 BSHG erfassten Personenkreis gehört hat. Zudem lassen die von der Jugendwerksiedlung am 21. Oktober 1997 sowie am 15. April 1999 erstellten Stellungnahmen darauf schließen, dass der Kläger mit dem Verlassen der Jugendwerksiedlung im März 1997 seine sozialen Schwierigkeiten keineswegs überwunden hatte, sondern sich weiterhin in einer sehr labilen Verfassung befand, die eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erforderlich machte.

37

Gemäß § 72 Abs. 2 BSHG umfasst die Hilfe alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Die konkrete Hilfe umfasst damit alle dem Ziel des § 72 BSHG dienenden Maßnahmen und damit sowohl materielle als auch persönliche Hilfe (vgl. Roscher, in: LPK-BSHG, 5. Aufl., § 72 Rdnr. 44). Es ist damit jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Hilfsmaßnahme nach § 72 BSHG auch in der Freihaltung eines Heimplatzes in einer Einrichtung wie der Jugendwerksiedlung oder der Bereitstellung eines Zimmers - bzw. in der Übernahme der Kosten einer derartigen Maßnahme - für einen suchtmittelkranken Menschen bestehen kann. Entscheidend ist allein, ob es sich insoweit um eine notwendige Maßnahme im Sinne des § 72 Abs. 2 Satz 1 BSHG handelt. Dies aber ist auf der Grundlage der Feststellungen, die das Verwaltungsgericht getroffen hat, das sich im wesentlichen auf die Angaben der Jugendwerksiedlung e.V. gestützt hat, anzunehmen. Den Berichten der Jugendwerksiedlung ist nämlich hinreichend zu entnehmen, dass der Kläger während seiner Krankenhauszeit ohne die Möglichkeit, jederzeit wieder in die Jugendwerksiedlung zurückkehren zu können und dort ein "eigenes Zimmer" zu haben, die Entgiftung nicht durchgestanden hätte. Insbesondere in ihrem Schreiben vom 21. Oktober 1997 an die Beklagte hat die Jugendwerksiedlung deutlich gemacht, dass es für den Kläger nach einem Leben ohne feste Unterkunft, das er seit 1995 geführt hat, im gesamten Prozess seiner Entgiftung außerordentlich wichtig war, weiterhin über das "eigene Zimmer" in der Jugendwerksiedlung zu verfügen. Zur Abwendung oder jedenfalls Milderung seiner Schwierigkeiten war es damit geboten, auch für die Zeit seiner Krankenhausbehandlung seinen Heimplatz in der Einrichtung frei zu halten - sozusagen als Form einer  "vorgehaltenen" Hilfe.

38

Auch die Fortsetzung der persönlichen Betreuung des Klägers durch seine Vertrauensperson der Jugendwerksiedlung während der Zeit der Entgiftungsmaßnahme war nach den Feststellungen der Jugendwerksiedlung, an deren Richtigkeit Zweifel nicht bestehen, notwendig, um dem Kläger zu helfen, die Entgiftung durchzustehen.

39

Bei der Bereitstellung eines Zimmers in der Jugendwerksiedlung sowie der auch nach Abschluss der stationären Betreuung in der Jugendwerksiedlung fortgesetzten persönlichen Betreuung durch Pädagogen der Jugendwerksiedlung handelt es sich im übrigen auch um Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 BSHG, die notwendig waren, um Schwierigkeiten abzuwenden, d.h. einen drohenden erneuten "Rückfall" in die akute Drogenabhängigkeit oder gar einen Suizid zu verhindern, also als vorbeugende Gewährung der Sozialhilfe im Rahmen des § 72 BSHG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.1992 - 5 B 139/91 -, Buchholz 436.0 § 72 BSHG Nr. 2) zu verstehen sind. Auch die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG unterliegt dem allgemeinen Grundsatz der möglichst wirksamen Hilfe, wie er sich u.a. aus § 6 BSHG ergibt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Damit ist auch im Rahmen des § 72 BSHG der Träger der Sozialhilfe ermächtigt (und verpflichtet), zu prüfen, ob der Zweck dieser Art von Sozialhilfe nicht dadurch besser erreicht werden kann, dass die danach in Betracht kommenden Leistungen vor Eintritt der Notlage gewährt werden (vgl. BVerwGE 87, 31, 36). Die Bereitstellung eines Zimmer in der Jugendwerksiedlung und die fortgesetzte persönliche Betreuung auch während der Zeit des Krankenhausaufenthaltes lassen sich aus den aufgeführten Gründen jedenfalls als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung einer (neuen) drohenden Notlage des Klägers qualifizieren.

40

Der Hilfeanspruch ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG im Hinblich darauf ausgeschlossen, dass der Kläger krankenversichert war und die Kosten der während des maßgeblichen Zeitraums durchgeführten Entgiftungsmaßnahme von der AOK, einem anderen Sozialleistungsträger, getragen wurden. Aus den überzeugenden Ausführungen der Jugendwerksiedlung e.V. ergibt sich, dass die Entgiftungsmaßnahme im Krankenhaus allein nicht ausgereicht hat, um den Hilfebedarf des Klägers zu decken. Der Kläger brauchte, um die Entgiftung durchzuhalten, die weitere Betreuung durch den ihm vertrauten Sozialarbeiter der Jugendwerksiedlung und die "Anbindung" an diese Einrichtung durch das Freihalten "seines" Heimplatzes. Die "erforderliche" Hilfe hat der Kläger damit nicht in vollem Umfang von der Krankenkasse erhalten.

41

Der Hilfeanspruch des Klägers ist nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausgeschlossen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Hilfebedarf des Klägers durch Leistungen nach anderen Bestimmungen des BSHG oder nach dem SGB VIII gedeckt worden ist oder hätte gedeckt werden können.

42

Hilfemaßnahmen nach dem SGB VIII konnte der Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum nicht in Anspruch nehmen, weil er im März 1997 bereits 28 Jahre alt war und damit nicht mehr zu dem von SGB VIII erfassten Personenkreis gehörte (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII).

43

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Hilfebedarf des Klägers in dem hier streitbefangenen Zeitraum durch Leistungen nach anderen Bestimmungen des BSHG - etwa durch Maßnahmen der Kranken- oder Eingliederungshilfe nach § 37 oder § 39 BSHG - gedeckt war (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Mit Maßnahmen der Krankenhilfe - etwa ärztlicher Behandlung und der Versorgung des Klägers mit Arzneimitteln - war es nach den o.g. Feststellungen nicht getan, der Kläger benötigte in dem maßgeblichen Zeitraum eine über die Krankenbehandlung hinausgehende persönliche Betreuung durch die ihm vertrauten Mitarbeiter der Jugendwerksiedlung sowie die "Anbindung" an die Einrichtung durch Freihalten eines Heimplatzes. Hilfemaßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG waren in der Zeit des Krankenhausaufenthalts noch nicht erfolgversprechend. Der Kläger war vielmehr erst auf die geplante Drogenentwöhnungstherapie, eine Maßnahme der Eingliederungshilfe (Senat, Urteil vom 12.04.00 - 4 L 2906/99), vorzubereiten. Deshalb ist hier ein Vorrang der Leistungen nach § 39 BSHG, der Maßnahmen auf der Grundlage von § 72 BSHG ausschlösse, nicht anzunehmen. Vielmehr war eine ergänzende Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten geboten.

44

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Forderung. Soweit er die Kosten der Freihaltung eines Heimplatzes in der Jugendwerksiedlung nach der Höhe des sog. Platzgeldes bemisst - also das um den Beköstigungssatz verminderte Entgelt  für die Zeit seiner Krankenhausbehandlung fordert -, ist dies angemessen. Zwar handelt es sich hier nicht um einen Fall vorübergehender Abwesenheit im Sinne der Übergangsvereinbarung und damit nicht eigentlich um das Platzgeld. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Kosten für die Freihaltung eines Heimplatzes während der Entgiftungsmaßnahme nach der Höhe des "Platzgeldes" bemessen werden, denn es macht im Hinblick auf die Höhe der Kosten keinen Unterschied, ob ein Heimplatz für einen nur vorübergehend abwesenden oder für einen solchen Hilfeempfänger freigehalten wird, der nach der Krankenhausbehandlung in eine andere Einrichtung wechseln soll. Hinzu kommt hier, dass die Forderung des Klägers auf Übernahme von Kosten in Höhe des Platzgeldes auch den von Mitarbeitern der Jugendwerksiedlung während des Krankenhausaufenthalts tatsächlich geleisteten Betreuungsaufwand decken soll, also einen zusätzlichen Aufwand, der im Falle der vorübergehenden Abwesenheit üblicherweise nicht anfällt.

45

Die Beklagte kann gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung auch nicht mit Erfolg einwenden, der von der Jugendwerksiedlung während der Zeit des Krankenhausaufenthalts geleistete  Betreuungsaufwand sei gering gewesen, denn er habe sich im Wesentlichen auf zwei Besuche eines Betreuers sowie gelegentliche Telefongespräche beschränkt; der Jugendwerksiedlung seien deshalb nur geringe Kosten entstanden, die der Kläger ihr, der Beklagten, in Rechnung stellen könnte. Die Beklagte lässt dabei außer acht, dass der Jugendwerksiedlung während der Zeit des Krankenhausaufenthalts des Klägers Kosten insbesondere auch dadurch entstanden sind, dass sie Personal vorgehalten hat, um bei Bedarf den Kläger zu versorgen. Mit der Forderung nach Übernahme von Aufwendungen in Höhe des Platzgeldes soll auch dieser Aufwand gedeckt werden, der über die Kosten für die Bereithaltung eines Zimmers und die (anteiligen) Personalkosten, die bei den Besuchen des Klägers im Krankenhaus und bei den Telefongesprächen angefallen sind, hinausgeht. Dies ist sachgerecht, gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung ist damit nichts einzuwenden.