Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.08.1999, Az.: 1 M 2974/99
Schweinestall; Außenbereich; Baurecht; Abstandsbestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.08.1999
- Aktenzeichen
- 1 M 2974/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 15461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1999:0804.1M2974.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 08.07.1999 - 2 B 39/99
Fundstellen
- AgrarR 2000, 170
- BauR 2000, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 2000, 348
- UPR 2000, 399
Amtlicher Leitsatz
1. Die Empfehlungen der VDI-Richtlinie 3471 beziehen sich auf Abstände der Tierhaltung zur Wohnbebauung und nicht zu Wohngrundstücken.
Ein Schweinestall im Außenbereich ist nicht deshalb unzulässig, weil ein anderer Standort auf dem Baugrundstück den Nachbarn weniger beeinträchtigt.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Reiterhof und Pension genießt gegenüber einem Schweinestall im Außenbereich keinen höheren Schutz als Wohnbebauung.