Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2001, Az.: 8 LB 42/01
Baugenehmigung; Bauland; Genehmigung; Umwandlung; Umwandlungsgenehmigung; Wald; Waldumwandlungsgenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.07.2001
- Aktenzeichen
- 8 LB 42/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 05.01.1999 - AZ: 11 A 2878/96
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 2 Nr 1 WaldG ND
- § 14 Abs 1 WaldG ND
- § 14 Abs 2 WaldG ND
- § 2 Abs 10 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG ist auch eine auf der Grundlage der Niedersächsischen Bauordnung erteilte Baugenehmigung, die die Vereinbarkeit des Bauvorhabens, das die Umwandlung von Wald erforderlich macht, mit dem städtebaulichen Planungsrecht des Baugesetzbuchs feststellt.
2. Das Landeswaldgesetz, das die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart - und damit auch in Bauland - nur unter den in § 14 Abs. 1 und 2 LWaldG genannten Voraussetzungen ermöglicht, gehört zum öffentlichen Baurecht i.S.d. § 2 Abs. 10 NBauO.
3. Die Einhaltung der materiellen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Kläger ist Eigentümer des ca. 1.100 qm großen Flurstücks ...der Flur der Gemarkung L. in der Stadt S.. Er beantragte unter dem 4. November 1992 bei der Stadt S. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück. Während des Baugenehmigungsverfahrens teilte der Beklagte der Stadt S. mit, dass sich auf dem Grundstück des Klägers Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes befinde und eine Bebauung nur im Falle der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung erfolgen könne. Daraufhin beantragte der Kläger unter dem 7. November 1995 beim Beklagten, ihm eine Umwandlungsgenehmigung nach § 13 des Landeswaldgesetzes zum Zwecke der Bebauung zu erteilen.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 25. Januar 1996 mit der Begründung ab, dass dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes Vorrang vor dem Interesse des Klägers an der Waldumwandlung zukomme. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung H. durch Bescheid vom 9. Mai 1996 als unbegründet zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 24. Mai 1996 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht notwendig sei. Es sei bereits zweifelhaft sei, ob sich auf seinem Grundstück Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes befinde. Außerdem liege sein Grundstück in einem reinen Wohngebiet, so dass es der Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswaldgesetzes nicht bedürfe. Andernfalls hätte eine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt werden müssen, weil der Baumbestand auf seinem Grundstück -- selbst wenn es sich dabei um Wald handeln sollte -- nicht schutzwürdig sei.
Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung H. vom 9. Mai 1996 aufzuheben und festzustellen, dass es für die Bebauung seines Grundstücks keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedarf,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Waldumwandlungsgenehmigung zu erteilen.
Mit Schreiben vom 7. April 1998 hat der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung zurückgenommen. Am darauffolgenden Tag hat die Bezirksregierung H. der Stadt S. mitgeteilt, dass die Baugenehmigungsbehörde wegen der Konzentrationswirkung des Baugenehmigungsverfahrens den Belang der Walderhaltung zu prüfen habe. Das Gewicht des eigentumsrechtlich verfestigten Baurechts im unbeplanten Innenbereich überwiege jedoch derart, dass konkurrierende öffentliche Belange -- auch der der Walderhaltung -- regelmäßig zurückstehen müssten. In der Folgezeit hat die Stadt S. dem Kläger durch Bescheid vom 28. Mai 1998 die beantragte Baugenehmigung erteilt.
Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. September 1998 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und geltend gemacht, dass durch die Erteilung der Baugenehmigung eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sei, weil eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswaldgesetzes nicht mehr erforderlich sei.
Der Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers mit der Begründung widersprochen, dass sich der anhängige Rechtsstreit durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht erledigt habe. Die Baugenehmigung sei außerdem rechtswidrig, weil die Stadt S. als Bauaufsichtsbehörde an die Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung durch seinen Bescheid vom 25. Januar 1996 gebunden sei.
Der Kläger hat danach sinngemäß beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und die Auffassung vertreten, dass der Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung zukomme. Die Bauaufsichtsbehörde könne erst nach Erteilung der fachgesetzlichen Genehmigung die abschließende Entscheidung darüber treffen, ob die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspreche. Abgesehen davon sei eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswaldgesetzes nur dann nicht erforderlich, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch erteilt worden sei. Die Baugenehmigung sei jedoch eine Genehmigung nach der Niedersächsischen Bauordnung. Außerdem sei sie erst nach Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 5. Januar 1999 mit der Begründung stattgegeben, dass das Verfahren durch die von der Stadt S. erteilte Baugenehmigung in der Hauptsache erledigt sei. Die Klage sei für den Kläger gegenstandslos geworden, weil seinem Begehren durch die Erteilung der Baugenehmigung die Grundlage entzogen worden sei. Es komme nicht mehr darauf an, ob eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich gewesen sei und ob ein Anspruch darauf bestanden habe. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Waldumwandlung sei nämlich durch die Genehmigung des Bauvorhabens nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswaldgesetzes entfallen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe in einem Urteil vom 28. Mai 1979 (-- I A 7/77 -- AgrarR 1980 S. 56) festgestellt, dass unter einer Genehmigung nach dem damals geltenden Bundesbaugesetz eine Baugenehmigung zu verstehen sei. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswaldgesetzes sich nur auf nach dem Baugesetzbuch erteilte Teilungsgenehmigungen bezöge, weil die von § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswaldgesetzes bezweckte Verwaltungsvereinfachung dann nur gering wäre. Die Baugenehmigung habe daher Konzentrationswirkung und schließe die waldrechtliche Zulässigkeitsprüfung ein. Das gelte auch im vorliegenden Fall, weil die Baugenehmigung der Stadt Springe weder nichtig sei noch vorbehaltlich einer Entscheidung in dem Waldumwandlungsgenehmigungsverfahren erteilt worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, die der seinerzeit zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 15. März 1999 zugelassen hat.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Stadt S. dem Kläger durch Bescheide vom 13. April 1999 und 12. November 1999 weitere Baugenehmigungen zur Errichtung eines Doppelwohnhauses und einer Doppelgarage auf dem eingangs genannten Grundstück erteilt. Der Kläger hat diese Vorhaben inzwischen verwirklicht.
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung Folgendes vor: Der Rechtsstreit sei in der Hauptsache nicht erledigt. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. Mai 1979 berufen. In dem damals entschiedenen Fall habe keine Entscheidung der für die Genehmigung der Waldumwandlung zuständigen Behörde vorgelegen. Der Kläger habe jedoch einen Antrag auf Genehmigung der Waldumwandlung gestellt, der vor der Entscheidung über seinen Bauantrag abgelehnt worden sei. Daran sei die Bauaufsichtsbehörde gebunden, so dass sie die Baugenehmigung hätte versagen müssen. Für die Zuständigkeit der Waldbehörde zur Erstentscheidung spreche auch ihre Befugnis, bei einer ungenehmigten unzulässigen Waldumwandlung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben die sofortige Wiederaufforstung zu verlangen. Außerdem habe sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. August 1994 (6 L 5511/92) gegen eine Konzentrationswirkung der Baugenehmigung ausgesprochen. Im übrigen sei die Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung nach wie vor wirksam. Die von der Stadt S. erteilte Baugenehmigung, die keine materiell-rechtliche Entscheidung über § 14 des Landeswaldgesetzes enthalte, habe daran nichts geändert. Zudem sei eine Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 13 des Landeswaldgesetzes trotz des Umstandes, dass das Grundstück des Klägers im unbeplanten Innenbereich liege und im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sei, erforderlich. Schließlich habe er ein besonderes Interesse an der Feststellung, dass die Versagung der Umwandlungsgenehmigung rechtmäßig gewesen sei. Dieses Interesse ergebe sich unter anderem aus der Wiederholungsgefahr. Die Bauaufsichtsbehörden könnten Bauvorhaben genehmigen, ohne zuvor die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt zu haben.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover -- 11. Kammer (Einzelrichter) -- vom 5. Januar 1999 zu ändern und die Klage in der ursprünglichen Fassung abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung rechtmäßig war.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und vertritt die Auffassung, dass die Erteilung der Baugenehmigung den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Die Stadt S. habe mit der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswaldgesetzes erteilt, weil darunter jede verbindliche planungsrechtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer die Waldumwandlung voraussetzenden baulichen Nutzung zu verstehen sei. Abgesehen davon sei eine Waldumwandlungsgenehmigung von Anfang an nicht erforderlich gewesen. Der Baumbestand auf seinem Grundstück sei kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Sein Grundstück sei zudem dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und im Flächennutzungsplan der Stadt S. als Baufläche dargestellt. Sollte eine Waldumwandlungsgenehmigung gleichwohl erforderlich gewesen sein, wäre das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig. Die Versagung der Umwandlungsgenehmigung beruhe auf keiner sachgerechten Abwägung, weil der Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass sein Grundstück im unbeplanten Innenbereich liege und im Flächennutzungsplan der Stadt S. als Bauland dargestellt sei. Außerdem habe sich das Bauaufsichtsamt der Stadt S. vom Stadtförster den lediglich durchschnittlichen Wert des fraglichen Waldbestande bestätigen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt S. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Kläger, der den Rechtsstreit unter Widerspruch des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hat von seinem ursprünglichen Klagebegehren Abstand genommen und begehrt stattdessen die prozessuale Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dieser Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine Klageänderung dar. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1989 -- 9 C 61/88 -- NVwZ 1989 S. 862 m.w.N.). Dieser Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag ist als Klageänderung eigener Art den Einschränkungen des § 91 VwGO nicht unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1989, a.a.O.).
Demnach ist grundsätzlich nur noch zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis außerhalb des Prozesses erledigt hat (BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 -- 4 C 7.88 -- DVBl. 1991 S. 214 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn dieses Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist (BVerwG, Urt. v. 31.10.1990, a.a.O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 161 Rn. 9 m.w.N.). Der Frage, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, ist hingegen nur dann nachzugehen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Beklagten und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges Interesse an.der gerichtlichen Entscheidung, dass die gegen ihn erhobene Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war, berufen kann (BVerwG, Urt. v. 31.10.1990, a.a.O.; Urt. v. 14.4.1989 -- 4 C 22.88 -- NVwZ 1989 S. 860).
Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Stadt S. dem Kläger durch die bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 28. Mai 1998 und 13. April 1999 Baugenehmigungen zur Errichtung von Wohnhäusern auf dem Flurstück der Flur der Gemarkung L. erteilt hat.
Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass eine Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart jedenfalls seit Erteilung der Baugenehmigungen, die -- worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat -- keineswegs nach § 44 VwVfG nichtig sind, nicht mehr erforderlich ist. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswaldgesetzes -- LWaldG -- vom 12. Juli 1973 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101, 109), bedarf es unter anderem dann keiner Genehmigung nach § 13 Abs. 1 LWaldG, wenn für das Vorhaben, das die Umwandlung von Wald erforderlich macht, eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch, dem Bergrecht oder dem Naturschutzrecht erteilt worden ist. Eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch ist auch eine auf der Grundlage der Niedersächsischen Bauordnung -- NBauO -- in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) erteilte Baugenehmigung, die die Vereinbarkeit des Bauvorhabens, das die Umwandlung von Wald erforderlich macht, mit dem städtebaulichen Planungsrecht des Baugesetzbuchs feststellt (ebenso: OVG Lüneburg, Urt. v. 28.5.1979 -- I A 7/77 -- AgrarR 1980 S. 56). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn sich § 13 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG nur auf nach dem Baugesetzbuch erteilte Teilungsgenehmigungen beziehen würde, weil die von § 13 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG offensichtlich bezweckte Verwaltungsvereinfachung dann kaum einträte.
Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die materiellen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes im Baugenehmigungsverfahren nicht zu beachten seien. Nach § 75 Abs. 1 NBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Öffentliches Baurecht sind nach § 2 Abs. 10 NBauO neben den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung, den Vorschriften aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung und dem städtebaulichen Planungsrecht auch die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. Dazu gehört auch das Landeswaldgesetz, das die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart -- und damit auch in Bauland -- nur unter den in § 14 Abs. 1 und 2 LWaldG genannten Voraussetzungen ermöglicht. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den materiellen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes ist daher im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (ebenso: OVG Lüneburg, Urt. v. 28.5.1979, a.a.O.). Dem vom Beklagten zitierten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 1994 (a.a.O.) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Da eine Waldumwandlungsgenehmigung aufgrund der Erteilung der Baugenehmigungen nicht mehr erforderlich ist, ist dem ursprünglichen Klagebegehren die Grundlage entzogen und die Klage für den Kläger gegenstandslos geworden. Nach der Erteilung der Baugenehmigungen bedarf es keiner Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob sich auf dem Grundstück des Klägers Wald im Sinne des § 2 LWaldG befindet und ob eine Umwandlungsgenehmigung entbehrlich ist, weil sich das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet bzw. im Flächennutzungsplan der Stadt S. als Baufläche dargestellt ist. Gegenstandslos geworden ist die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags, den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Waldumwandlungsgenehmigung zu erteilen, weil eine derartige Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr erforderlich ist und daher nicht erteilt werden kann. Die Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung kommt auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Kläger den Antrag auf Erteilung der Genehmigung während des gerichtlichen Verfahrens zurückgenommen hat.
Die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hängt schließlich nicht davon ab, dass die Klage von Anfang an zulässig oder begründet war. Wie eingangs dargelegt, ist die Frage, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, nur dann zu prüfen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann. Ob der Beklagte ein derartiges Interesse an einer klageabweisenden Sachentscheidung über den ursprünglichen Antrag hat, ist nach denselben Grundsätzen zu beantworten, wie sie in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für den Feststellungsantrag geregelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989. a.a.O.; Urt. v. 31.10.1990. a.a.O., m.w.N.). Der Beklagte, der geltend gemacht hat, dass Wiederholungsfälle möglich seien, kann eine solches Interesse indessen nicht vorweisen. Anerkanntermaßen ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Wiederholungsgefahr zu bejahen, soweit diese hinreichend konkret ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 141 m.w.N.). Eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Kläger ist nicht erkennbar. Der Beklagte macht daher geltend, dass eine Wiederholungsgefahr auch im Verhältnis zu Dritten ausreichend sei. Ob diese Auffassung zutreffend ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 -- 8 C 86.86 --; Urt. v. 25.4.1989, a.a.O.; Urt. v. 27.11.1992 -- 8 C 2.91 --; Kopp/Schenke, § 161 Rn. 27; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 161 Rn. 29), kann dahinstehen. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf Dritte vorliegt, so dass kein berechtigtes Interesse erkennbar ist, die angestrebte Rechtsklärung im Verhältnis zu anderen zu erreichen. Die Entscheidung über die Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens hängt nicht nur von der Beantwortung allgemeiner Rechtsfragen, sondern auch von der Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. So hat der Kläger ausdrücklich geltend gemacht, dass sich auf seinem Grundstück kein Wald im Sinne des § 2 LWaldG befindet. Dass der Beklagte in anderen Fällen vergleichbare Umstände antrifft, ist indessen ungewiss. Damit ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nicht erkennbar. Soweit der Beklagte im Übrigen darauf hinweist, dass die Bauaufsichtsbehörde in Zukunft trotz Fehlens von Waldumwandlungsgenehmigungen Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich genehmigen könnte, lässt sich ebenfalls keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr feststellen. Abgesehen davon ergäbe sich daraus kein schutzwürdigen Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, dass die ursprünglich erhobene Klage von Anfang unbegründet war, weil der Beklagte sich an die Aufsichtsbehörden wenden kann, um die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Baugenehmigungsbehörden klären zu lassen. Damit steht ihm ein einfacher Weg zur Verfügung, so dass sich eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Klage von Anfang an zulässig oder begründet war, erübrigt.
Der Hilfsantrag des Beklagten, festzustellen dass die Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung rechtmäßig war, ist unzulässig, weil es insoweit an einem Feststellungsinteresse fehlt. Die Annahme des Beklagten, das Feststellungsinteresse ließe sich mit einer Wiederholungsgefahr begründen, überzeugt nicht; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Fälle des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.