Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.07.2001, Az.: 4 LB 739/01

Beihilfe; Bemessung; Empfehlung; Geringfügigkeit; Individualisierungsgebot; Sozialhilfe; Weihnachtsbeihilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.07.2001
Aktenzeichen
4 LB 739/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 20.09.2001 - AZ: BVerwG 5 B 81.01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Abweichung der von einem Sozialhilfeträger festgesetzten Pauschsätze von den Empfehlungen des DV kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie nur geringfügig sei.

Gründe

1

Die Klägerinnen begehren eine Aufstockung der ihnen jeweils gewährten Beihilfe zum Weihnachtsfest 1999 um 1,00 DM für die Klägerin zu 1. und um 0,50 DM für die Klägerin zu 2.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts H. - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 10. November 2000 Bezug.

2

Durch das genannte Urteil hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage abgewiesen und unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten ausgeführt: Zwar bleibe die der Klägerin zu 1. in Höhe von 135,00 DM und der Klägerin zu 2. in Höhe von 67,50 DM gewährte "Weihnachtsbeihilfe" 1999 geringfügig hinter den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfen zurück. Die Abweichung sei aber unwesentlich, die Grundlage der genannten Empfehlungen werde deshalb noch nicht verlassen. Die begehrte "Aufstockung" sei deshalb und angesichts der allgemeinen niedrigen Preissteigerungsraten in den Jahren 1998 und 1999 nicht notwendig.

3

Gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 14. Februar 2001 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Berufung zugelassen, weil es von dem Beschluss des Senats vom 23. Dezember 1997 - 4 M 5807/07 -, FEVS 48, 443, abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Urteils und teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten diese zu verpflichten, eine weitere Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 1,00 DM für die Klägerin zu 1. und in Höhe von 0,50 DM für die Klägerin zu 2. zu gewähren.

4

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

6

Der Senat kann gemäß § 130 a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der in Aussicht genommenen Form der Entscheidung durch Beschluss und zu ihrem voraussichtlichen Inhalt gehört worden.

7

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG auf Hilfe zum Lebensunterhalt durch Gewährung einmaliger Leistungen (Beihilfen) zum Weihnachtsfest 1999 in der geltend gemachten Höhe.

8

Zur Bemessung der Beihilfen aus Anlass des Weihnachtsfestes auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge hat der Senat in der genannten Entscheidung (Beschl. v. 23.12.1997 - 4 M 45807/07 -, FEVS 48,443) das Folgende ausgeführt:

9

"Die Weihnachtsbeihilfe, um deren Höhe die Beteiligten hier streiten, dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.4.1984 - 5 C 95.80 -, BVerwGE Bd. 69 S. 146 [151 f.] = FEVS Bd. 33 S. 441 [447]) dazu, den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG zu decken. Denn das Weihnachtsfest begründet einen erhöhten Bedarf, der nicht von den Regelsätzen nach § 22 Abs. 1 BSHG erfaßt wird. Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen richtige Auslegung und Anwendung im Streitfall in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung unterliegt. Das gilt auch für die Weihnachtsbeihilfe.

10

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 5.2.1988 - 4 B 10/88 u.a. -, FEVS Bd. 37 S. 424) kommt bei der Bemessung der Weihnachtsbeihilfe dem Individualisierungsgebot (§ 3 Abs. 1 BSHG) entscheidende Bedeutung zu. Art, Maß und Form der Sozialhilfe richten sich somit nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung des individuellen Bedarfs verbietet es aber nicht, daß dabei aus Gründen der Praktikabilität in gewissen Grenzen pauschaliert wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es deshalb für zulässig gehalten, daß der Sozialhilfeträger bei der Ermittlung des Bedarfs und der Festsetzung der Hilfe von einem Sockelbetrag ausgeht, der jeweils nach den in Betracht kommenden Bedarfsmerkmalen ermittelt und differenzierend festgelegt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß für die Festlegung des Sockelbetrags ausreichende Erfahrungswerte vorliegen (BVerwG, a.a.O. S. 158 bzw. S. 454).

11

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge - folgend: Deutscher Verein - hat im Jahr 1985 einen nach Erfahrungen und Durchschnittswerten ermittelten besonderen Bedarf von Hilfeempfängern, der sich anläßlich des Weihnachtsfestes (für Essen und Trinken, Weihnachtsbaum und -schmuck, Beziehungen zur Umwelt sowie Geschenke) ergibt, ermittelt und eine Empfehlung zur Höhe der Weihnachtsbeihilfe gegeben (NDV 1985 S. 244). Diese Empfehlung hat er in der Folgezeit anhand der Preisentwicklung wiederholt fortgeschrieben. Die jüngste Fortschreibung aus dem Jahr 1994 empfiehlt für Sozialhilfeempfänger Weihnachtsbeihilfen in Höhe von 136 DM (Alleinstehender/Haushaltsvorstand) bzw. 68 DM (Haushaltsangehöriger) (NDV 1994 S. 287). Der Senat hat diese Empfehlungen in seiner bisherigen Rechtsprechung als zur sachgerechten (pauschalierenden) Bestimmung der angemessenen Höhe der Weihnachtsbeihilfe geeignet angesehen (Beschluß vom 5.2.1988, a.a.O.; Beschluß vom 6.12.1996 - 4 M 5223/96 -) Hieran hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest.

12

Daß die Erwägungen der Antragsgegnerin und der von ihr vorgenommene "fiktive Einkauf" nicht geeignet sind, eine andere Bemessung zu begründen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; hierauf nimmt der Senat Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, daß auch der Hinweis auf die Knappheit der Haushaltsmittel nicht geeignet ist, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. S. 155 bzw. S. 449) heißt es dazu: "Die Verknüpfung des notwendigen Lebensunterhalts mit den herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen führt zwar dazu, daß nicht unberücksichtigt bleiben kann, inwieweit die allgemeine Wirtschaftslage und damit auch die Finanzlage der öffentlichen Haushalte einen erhöhten Aufwand zur Feier des Weihnachtsfestes ermöglichen. Zu einer Reduzierung oder völligen Einstellung von Weihnachtsbeihilfen könnte eine angespannte Finanzlage jedoch erst dann führen, wenn davon auch der allgemeine Lebenszuschnitt bei der Feier des Weihnachtsfestes betroffen wäre. Das ist für die hier zu beurteilende Zeit nicht anzunehmen." Für die Gegenwart gilt nach Auffassung des Senats nichts anderes.

13

Der Senat vermag sich auch nicht der vom Verwaltungsgericht angewandten Berechnungsmethode anzuschließen. Das Verwaltungsgericht legt ihr zwar auch die noch aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins zugrunde. Während aber die vom Deutschen Verein im Laufe der Jahre vorgenommenen Anpassungen und Empfehlungen auf der allgemeinen Preisentwicklung beruhen und damit noch einen statistisch verläßlichen Bezug haben - eine Prüfung, ob diese vom Verwaltungsgericht kritisierte Vorgehensweise den tatsächlichen Gegebenheiten gerade hinsichtlich der Kostenentwicklung bei Weihnachtsbedarf entspricht, kann nur im Hauptsacheverfahren erfolgen -, beruht die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine um bis zu 10 v.H. unter den Empfehlungen des Deutschen Vereins liegende Festsetzung der Beihilfe decke noch den Bedarf, nicht nachvollziehbar auf tatsächlichen oder statistischen Feststellungen.

14

Die Bemessung der Beihilfe durch das Verwaltungsgericht entspricht allerdings den von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens herausgegebenen "Hinweisen zur Sozialhilfe" (Stand 1.7.1997, dort Rdnr. 12.1.70). Der Senat kann aber (jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens) nicht feststellen, daß diese Hinweise auf hinreichenden und "richtigeren" Erfahrungswerten beruhen als die Empfehlungen des Deutschen Vereins. Denn in den Hinweisen wird lediglich ohne Begründung "empfohlen, abweichend von den Sätzen des Deutschen Vereins die Empfehlungen der Nieders. kommunalen Spitzenverbände anzuwenden". Die Hinweise für Niedersachsen gelten im übrigen schon seit dem Jahre 1991 unverändert, lassen also die Preissteigerungen seit nunmehr sechs Jahren unberücksichtigt, ohne daß für diese von den Empfehlungen des Deutschen Vereins abweichende Praxis eine Begründung gegeben wird."

15

Daran hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest (er hat dies in den Beschlüssen vom 17.1.2001 - 4 M 400/01 und 4 M 401/01 - ebenso für die Weihnachtsbeihilfe 2000 getan). Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die hier streitige Festsetzung der Weihnachtsbeihilfe auf 135,-- DM für den Alleinstehenden/Haushaltsvorstand bzw. 67,50 DM für den Haushaltsangehörigen nicht den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Vielmehr empfiehlt dieser (seit dem Jahre 1994 unverändert, zuletzt in NDV 2000, 320), die entsprechenden Beihilfen in Höhe von 136,-- DM bzw. 68,-- DM zu gewähren. Diese Empfehlungen werden zwar auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht als verbindlich bezeichnet. Sie sind aber zu einer sachgerechten, pauschalierenden Bestimmung der angemessenen Höhe der Weihnachtsbeihilfe geeignet und deshalb gleichbleibend anzuwenden, bis neue, "richtigere" Erfahrungswerte zur Verfügung stehen. Solche liegen nicht vor und werden von der Beklagten auch nicht genannt.

16

Die Feststellung allein, dass die Preissteigerungsrate weiterhin gering (gewesen) sei, kann es zwar rechtfertigen, von einer Erhöhung der Weihnachtsbeihilfe abzusehen (wie es seit 1994 geschehen ist). Bei einer solchen Feststellung handelt es sich aber nicht um eine solche tatsächlicher oder statistischer Art, die annehmen lässt, dass der allgemeine, pauschalierte Hilfebedarf zurückgegangen sei. Auch in Zeiten knapper Haushaltsmittel setzt eine Reduzierung der Weihnachtsbeihilfen vielmehr voraus, dass auch der allgemeine Lebenszuschnitt bei der Feier des Weihnachtsfestes betroffen ist. An einer solchen Feststellung fehlt es hier. Die von der Beklagten für richtig gehaltene Reduzierung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die von ihr festgesetzten Pauschsätze nur unwesentlich von den Empfehlungen des Deutschen Vereins abwichen. Denn der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG darf außer in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen (z.B. in denen der §§ 25 und 25 a BSHG) auch nicht unwesentlich oder geringfügig unterschritten werden (Bedarfsdeckungsprinzip, s. dazu Rothkegel, ZfSH/SGB 2000, 259). Die Abweichung von den richtigen Pauschsätzen ist schließlich auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Klägerinnen zur Höhe ihres Hilfebedarfs Konkretes nicht vorgetragen und auch nicht geltend gemacht haben, dass die gewährten Weihnachtsbeihilfen nicht auskömmlich seien. Eines solchen Vortrags bedarf es nicht, wenn - wie hier - nur die pauschalierten Leistungen beansprucht werden. Unerheblich ist deshalb auch der Vortrag der Beklagten, die 38.000 Hilfeempfänger in ihrem Bereich seien - von Einzelfällen abgesehen - mit den gewährten Weihnachtsbeihilfen zufrieden. Dieser Umstand hindert Einzelne nicht, Ansprüche auf höhere als die gewährten Leistungen mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Dasselbe gilt für den Umstand, der dem Senat in den Verfahren 4 M 400/01 und 4 M 401/01 bekannt geworden ist, dass die meisten Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen noch geringere als die von der Beklagten festgesetzten Weihnachtsbeihilfen gewähren.