Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.06.1995, Az.: 2 W 56/95
Außentätigkeit als Architekt; Vorliegen des Gerichtstands des Erfüllungsorts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.06.1995
- Aktenzeichen
- 2 W 56/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0616.2W56.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 486 Abs.2 ZPO
- § 29 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Kein Gerichtstand des Erfüllungsorts, wenn Architekt am Ort des Bauwerks nicht tätig werden musste, sondern sich auf schriftliche gutachterliche Äußerung von seinem auswärtigen Büro aus beschränken konnte.
Gründe
Das Landgericht Aurich ist unzuständig. Gemäß § 486 Abs.2 ZPO ist der Antrag auf Beweissicherung bei dem Gericht zu stellen, dass nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung der Hauptsache berufen wäre, wenn ein Rechtsstreit -Wie dies vorliegend der Fall ist- noch nicht anhängig ist. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Aurich ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus § 29 ZPO. Die streitige Verpflichtung ist nicht in dem dortigen Landgerichtsbezirk zu erfüllen; denn die Antragsgegnerin hat keinen umfassenden Architektenvertrag geschlossen, sondern sich lediglich zu einer gutachterlichen Tätigkeit, die am Orte ihres Büros zu erfüllen gewesen ist, verpflichtet.
Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Beauftragung der Antragsgegnerin durch Schreiben des Antragstellers vom 14.2.1990.
Darin heißt es nämlich u.a.: "Mir geht es um die sach- und fachgerechte Auswahl der Materialien und richtigen Aufbau und Ausführung für die beabsichtigte Nutzung.
Hierfür erbitte ich hiermit von Ihnen ein entsprechendes Gutachten." Diesen Auftrag zu einer beschränkten gutachterlichen Tätigkeit hat die Antragsgegnerin angenommen, indem sie im Schreiben vom 16.2.1990, ergänzt durch handschriftliche Erläuterungen auf Anfrage des Antragstellers vom 20.2.1990, die erbetenen Auskünfte erteilt hat. Für den Abschluss eines umfassenden Architektenauftrages ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt nichts.
Danach ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Erfüllungsort der angeblich von der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß erfüllten Verpflichtung der Ort des Bauwerkes ist. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist bei einem Architektenvertrag der Ort des Bauwerks nur dann Erfüllungsort, wenn der Architekt auch die Ausführung und Überwachung des Bauwerkes übernommen hat (OLG Zweibrücken BauR 1990, 513 [OLG Zweibrücken 06.11.1989 - 4 U 83/89]; OLG Köln NJW-RR 1994, 986 [OLG Köln 14.12.1993 - 22 W 43/93]; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 4. Aufl., § 8 HOAI Rn. 75; Stein-Jonas-Schumann, 21. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 31; MünchKomm.-Patzina, § 29 ZPO Rn. 57; Zöller-Vollkommer, 19. Aufl., § 29 Rn. 25 unter dem Stichwort "Architektenvertrag"; Kartzke, ZfBR 1994, 1, 4; a.A. Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 6. Aufl., § 1 Rn. 16; Werner/Pastor, 7. Aufl., Rn. 377 m.w.N. zur Gegenmeinung). Der Senat folgt der herrschenden Auffassung. Aus der Regelung der §§ 12, 13 und 17 ZPO folgt der Wille des Gesetzgebers, dass ein Beklagter, der gegen seinen Willen mit einem Rechtsstreit überzogen wird, im Regelfall nur an seinem Wohn- oder Geschäftssitz verklagt werden kann. Davon soll nur dann abgewichen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch einen besonders engen Bezug zu einem anderen Ort hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn die Antragsgegnerin hatte lediglich eine gutachterliche Stellungnahme am Ort ihres Büros abzugeben.