Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 14.06.1995, Az.: 11 U 17/95
Grundlagen eines Makleranspruchs im Fall der Kapitalbeteiligung eines Dritten sowohl am Maklerunternehmen als auch an einer Hauptvertragspartei; Rechtsprechung zur Provisionsschädlichkeit von Beteiligungsanteilen; Vermittlungsleistung eines Maklers im Fall der wirtschaftlichen Verflochtenheit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 14.06.1995
- Aktenzeichen
- 11 U 17/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0614.11U17.95.0A
Amtlicher Leitsatz
Die Kapitalbeteiligung eines Dritten sowohl am Maklerunternehmen als auch an einer Hauptvertragspartei kann den Makleranspruch entfallen lassen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision gegen die Beklagte nicht zu, weil die konkreten Umstände einen Fall wirtschaftlicher Verflechtung belegen, der das Entstehen eines provisionspflichtigen Maklergeschäftes ausschließt.
1.
a.)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision dann nicht, wenn der Makler bei dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft auf Seiten des Vertragsgegners des Auftraggebers allein steht oder an einer juristischen Person, die den Vertragsgegner bildet, in einem wirtschaftlich nicht unerheblichen Maße beteiligt ist (BGH NJW 1971, 1839). Im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen und mangels einer Vermittlungsleistung entfalle ein Provisionsanspruch auch dann, wenn der Makler mit dem Unternehmen des Vertragspartners wirtschaftlich verflochten sei, sei es auf Grund einer Kapitalbeteiligung, sei es, weil er mit oder ohne Kapitalbeteiligung dessen Geschäftsführung beherrscht. Der Provisionsanspruch soll danach ebenfalls entfallen, wenn das Maklerunternehmen vom Vertragsgegner beherrscht wird oder wenn sowohl das Maklerunternehmen als auch das des Vertragspartners von einem gleichen Dritten abhängig sind (BGH WM 1978, 708). Die Rechtsprechung hat sich hierzu im Laufe der Zeit verschärft. Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände im Einzelfall.
Nach BGH AIZ 1975, 213 (zitiert bei Schwerdtner, Maklerrecht, 3. Aufl., Rz 221) soll bereits eine 20 %-ige Beteiligung provisionsschädlich sein können. Nach BGH BB 1976, 1432 soll eine wirtschaftliche Beteiligung nur dann den Provisionsanspruch bestehen lassen, wenn sie unbedeutend sei. In der jüngeren Rechtsprechung des BGH sowie anderer Gerichte wird auch dann ein Wegfall des Provisionsanspruchs angenommen, wenn keine Beherrschung der Geschäftsführung, sondern lediglich eine Beteiligung an den Unternehmen vorliege (so Schwerdtner, wie vor, Rz 221). Entscheidend ist danach, dass eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Makler und Verkäuferfirma nicht nur dann vorliegt, wenn die eine Firma an der anderen kapitalmäßig beteiligt ist, sondern erst recht auch dann, wenn eine natürliche Person die Geschäftstätigkeit beider Firmen entscheidend steuern und beeinflussen kann (OLG Stuttgart NJW 1971, 1975).
b.)
Anhand dieser Kriterien ist im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall festzustellen, dass die Kapitalbeteiligung der Geschäftsführerin der Vermieterin, die zugleich als Kommanditistin der Vermieterin mit einer Einlage von 1.047.000,- DM beteiligt ist und die zusätzlich 20 % der Stammeinlage der Maklerfirma, hier der Klägerin, hält, eine wirtschaftliche Beteiligung und Verflechtung darstellt, die den Provisionsanspruch entfallen lässt. Die Fakten zur wirtschaftlichen Beteiligung sind von der Klägerin ausdrücklich unstreitig gestellt, wie sich aus der Berufungserwiderung ergibt. Diese Beteiligungsverhältnisse sind provisionsschädlich.
c.)
Soweit die Beklagte mit der Entscheidung des OLG München (NJW 1974, 1825) argumentiert, wonach eine 25 %-ige Beteiligung der Maklerfirma bei einer Partei des Hauptvertrages noch nicht ausreichend sein soll, vermag dies nicht zu überzeugen, weil dieser Entscheidung eine abweichende Fallgestaltung zu Grunde lag. Abgesehen davon, dass auch die Klägerin insoweit selbst einräumt, dass diese Rechtsprechung des OLG München "etwas weit gehe", liegt im hier zu entscheidenden Fall eine so bedeutende wirtschaftliche Beteiligung eines Dritten sowohl an der Klägerin, der Maklerin, als auch an der Hauptvertragspartnerin, der Vermieterin, vor, dass die vom Gesetzgeber vorausgesetzte wirtschaftliche Neutralität der Klägerin als Maklerin wegen der personellen und wirtschaftlichen Verbindung zur Vermieterin des Objekts nicht mehr gewährleistet ist.
2.)
Der Anspruch auf die Provision ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Verpflichtungswille der Beklagten ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Verbundenheit von Maklerin und Vermieterin angenommen werden kann. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass die Beklagte die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses positiv gekannt hätte. Dies wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist von der Beklagten zudem abgestritten worden. Ein Kennen müssen reicht insoweit nicht aus (vgl. Glaser-Warncke, Das Maklerrecht in der Praxis, 7. Aufl., Seite 476 m.w.N.).