Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 21.06.1995, Az.: 2 U 93/94
Zurückbehaltungsrecht gegenüber einer Restwerklohnforderung; Beseitigung einer Undichtigkeit eines Hallendaches mit geringem Aufwand; Zurückbehaltung von weit mehr als dem Dreifachen eines tatsächlichen Mängelbeseitigungsaufwands
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.06.1995
- Aktenzeichen
- 2 U 93/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0621.2U93.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 353 HGB
- § 320 BGB
Fundstellen
- IBR 1995, 470 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW-RR 1996, 817 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zurückbehaltung von weit mehr als dem Dreifachen des tatsächlichen Mängelbeseitigungsaufwands bei undichtem Dach einer neuerrichteten Halle nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen.
Gründe
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung seine uneingeschränkte Verpflichtung zur Zahlung der noch streitigen Restwerklohnforderung in Höhe von 21.000,- DM anerkannt.
Der Klägerin stehen auf diesen Betrag Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % gem. § 353 HGB jedoch erst ab dem 07.06.1995 zu. Der Beklagte war gem. § 320 BGB bis zum 07.06.1995 berechtigt, über das bereits vom Landgericht zuerkannte Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 2.760,- DM hinaus von der Restwerklohnforderung der Klägerin weitere 21.000,- DM zurückzuhalten. Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, dass das Hallendach undicht war. Es ist erst seit den letzten Nachbesserungsarbeiten vom 05.04.1995 dicht. Wegen der Undichtigkeit des Dachs stand dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Restwerklohnforderung in Höhe von 21.000,- DM zu. Die Einbehaltung dieses Betrags verstieß nicht gem. § 320 Abs. 2 BGB gegen Treu und Glauben. Zwar liegt der Betrag erheblich über dem Dreifachen der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten. Es war jedoch nicht von vornherein abzusehen, dass die undichte Stelle sofort entdeckt und die Undichtigkeit mit geringem Aufwand beseitigt werden konnte. Gerade bei Undichtigkeiten eines Dachs kann die Feststellung der Eintrittsstelle der Feuchtigkeit einen größeren Aufwand erfordern. Denn diese stimmt häufig nicht mit der Stelle überein, an der die Feuchtigkeit austritt. Es war der Klägerin bei zwei vorangegangenen Nachverbesserungsversuchen auch nicht gelungen, das Dach vollständig abzudichten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Dichtigkeit der Halle für den Beklagten wegen der ausgestellten Möbel von erheblicher Bedeutung war.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, unmittelbar nach den letzten Nachbesserungsarbeiten den einbehaltenen Betrag an den Kläger zu zahlen. Er durfte eine angemessene Zeit warten, um zu prüfen, ob das Dach nunmehr tatsächlich dicht war. Einen Zeitraum von ca. 2 Monaten hält der Senat im vorliegenden Fall für angemessen, zumal die Klägerin bei früheren Nachbesserungsversuchen keine vollständige Dichtigkeit des Dachs erreicht hatte.