Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 18.11.2004, Az.: 2 A 4139/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 18.11.2004
- Aktenzeichen
- 2 A 4139/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 43471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2004:1118.2A4139.02.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Einordnung eines Grundstücks als Anlieger- oder Hinterliegergrundstück und zur Qualifikation einer Stichstraße von ca. 56 m Länge als nicht selbständige Erschließungsanlage.
- 2.
Zu § 6 Abs. 6 Satz 1 NStrG (Fiktion der Widmung).
Gründe
Die angefochtenen Gebührenbescheide beruhen auf
1. der Satzung über die Straßenreinigung vom 22. November 1984 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems 1984 Nr. 49 vom 14. Dezember 1994) - StrRS -,
2. der Gebührensatzung für die Straßenreinigung vom 22. November 1984 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems 1984 Nr. 49 vom 14. Dezember 1984), für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 1. Dezember 1994 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems 1994 Nr. 50 vom 16. Dezember 1994), für das Veranlagungsjahr 1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 30. Januar 1997 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems 1997 Nr. 8 vom 21. Februar 1997) und für das Veranlagungsjahr 2003 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2002 (Nordwest-Zeitung vom 31. Dezember 2002) - StrRGebS - und
3. der Verordnung der Beklagten über die Art und den Umfang der Straßenreinigung vom 23. Mai 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems 1985 Nr. 49 vom 19. Juli 1995), für das Veranlagungsjahr 1997 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 26. September 1996 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems 1996 Nr. 45 vom 8. November 1996), für das Veranlagungsjahr 2002 in der Neufassung vom 17. Dezember 1998 (Nordwest-Zeitung vom 19. Dezember 1998) und für das Veranlagungsjahr 2003 in der Neufassung vom 19. Dezember 2002 (Nordwest-Zeitung vom 27. Dezember 2002) - StrRVO -.
Rechtsgrundlage für die Satzungen sind die §§ 2 und 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - NKAG - i.V.m. § 52 Niedersächsisches Straßengesetz - NStrG -. Diese Satzungsbestimmungen stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den streitigen Straßenreinigungsgebühren dar.
Führt eine Gemeinde die Straßenreinigung als öffentliche Pflicht durch, so gelten gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung". Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG können die Gemeinden in einer Satzung gemäß § 5 NKAG (Gebührensatzung für die Straßenreinigung) den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte gleichstellen. Von dieser Ermächtigung hat hier die Beklagte in den §§ 2 Abs. 2, 5 StrRGebS in der jeweiligen Fassung Gebrauch gemacht. Welche Straßen letztlich gereinigt werden, hat die Beklagte zudem in dem als Anlage zur StrRVO angeführten Straßenverzeichnis geregelt. Dazu gehört auch die ...-Straße, von der die Stichstraße, an der das Grundstück der Klägerin liegt, abgeht.
Der sinngemäß geäußerte Einwand der Klägerin, die für das Veranlagungsjahr 2003 maßgebliche StrRGebS in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2002 sei angesichts der Erhöhung des Gebührensatzes zu beanstanden, greift nicht durch. Insoweit hat die Klägerin ihre Behauptung, die "Kostenkalkulation ist in höchstem Maße undurchsichtig", nicht weiter dargelegt. Deshalb sieht die erkennende Kammer keine Veranlassung, dieser - schlichten - Behauptung nachzugehen. Ein Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, weitergehend gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 = NJW 2002, 2807; dasselbe, Urteil vom 7. September 1979 - 4 C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10; dasselbe, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 -, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35; dasselbe, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 -, NVwZ 2002, 83; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 1992 - 9 K 20/90 -, V.n.b.; vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 1993 - 8 S 287/92 -, NVwZ 1994, 700). Im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen ist es vielmehr sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Klägerin gewesen, detailliert anzugeben, aus welchen Gründen die Kostenkalkulation des Gebührensatzes in der StrRGebS in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2002 zu beanstanden ist.
Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für die in diesem Verfahren streitigen Veranlagungsjahre nach den genannten Bestimmungen der o.g. Satzungen, insbesondere der StrRGebS gegeben.
Die gegen die angefochtenen Bescheide vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
Ihr Grundstück ist ein durch die ...-Straße im Sinne von § 5 StrRGebS erschlossenes Hinterliegergrundstück. In § 5 dieser Satzung sind Hinterliegergrundstücke als Grundstücke definiert, "die nicht an den von der Gemeinde zu reinigenden Straßen liegen, durch die sie aber erschlossen werden".
Maßgebend für die Einordnung als Anlieger- oder Hinterliegergrundstück ist nicht die für das betroffene Grundstück vergebene Hausnummer, da diese eine lediglich ordnungsrechtliche Bedeutung hat. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Lage des Grundstücks. Allein dieses Kriterium bietet - bezogen auf die jeweilige Örtlichkeit - einen geeigneten Anhaltspunkt, um eine Beziehung des gebührenpflichtigen Grundstücks zu der zu reinigenden Straße herzustellen.
Soweit ein Grundstück an einen Stichweg oder eine Stichstraße angrenzt, die zu einer öffentlichen Straße führt, ist hinsichtlich der Einordnung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück bzw. als straßenreinigungsgebührenpflichtiges Grundstück von folgender Abgrenzung auszugehen:
Grundstücke, die sich an - privaten oder öffentlichen - Wegen oder Straßen befinden, die als selbständige Erschließungsanlagen einzustufen sind, werden durch diese Anlagen erschlossen und nicht durch die in die gemeindliche Straßenreinigung einbezogene öffentliche Straße, in die der - private oder öffentliche - Weg führt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 1989 - 9 L 24/89 -, NSt-N 1990. 150). Solche Grundstücke, die an eine eine selbständige Erschließungsanlage begründende, Zuwegung angrenzen, sind nicht als Hinterliegergrundstücke der aufgeführten öffentlichen Straße anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 1989 a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 A 1020/84 -, NVwZ 1985, 774).
Bei einem Grundstück, das an einen Stichweg oder eine Stichstraße, der bzw. die als unselbständige Erschließungsanlage anzusehen ist, angrenzt, handelt es sich ebenfalls nicht um ein Hinterliegergrundstück, wenn die Zuwegung tatsächlich befahrbar und unbeschränkt für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet worden ist (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 9 L 2579/99 -, NVwZ-RR 2001, 184; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 1989, a.a.O.). Denn in diesem Fall ist diese Zuwegung angesichts der erfolgten Widmung (§ 6 NStrG) als eine öffentliche Straße i.S.v. § 2 Abs. 1 NStrG einzustufen mit der Folge, dass sie gem. § 52 Abs. 1 NStrG zu reinigen ist.
Dagegen sind diejenigen Grundstücke als Hinterliegergrundstücke anzusehen, die von der zu reinigenden Straße über eine sog. unselbständige oder untergeordnete Erschließungsanlage, also z.B. ein Privatgrundstück, einen privaten Stichweg oder einen öffentlichen Wohnweg zu erreichen sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 11. Mai 2000, a.a.O., das insoweit den Stich- oder Wohnweg als - untergeordnete - Verkehrsanlage beschreibt), wenn diese Zuwegung entweder nicht tatsächlich befahrbar ist oder - im Fall der Befahrbarkeit - nicht oder lediglich eingeschränkt (z.B. als befahrbarer Gehweg) für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist (Nds.OVG, Beschluss vom 11. Mai 2000, a.a.O.; dasselbe, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 9 L 3432/96 -, zitiert nach JURIS; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 1989 a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 1984 - 2 A 631/84 -, NVwZ 1985, 773).
Hiervon ausgehend ist die Klägerin als Hinterliegerin für die Reinigung der ...-Str. gebührenpflichtig. Bei der zu ihrem Grundstück führenden Stichstraße handelt es sich nicht um eine selbständige Erschließungsanlage. Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Anlage (z. B. Privatweg, Eigentümerweg, Stichstraße usw.) als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zuwegung oder als (schon) selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse vermitteln. Dieser Gesamteindruck wird in erster Linie geprägt von der Ausdehnung der zu beurteilenden Anlage. Von Bedeutung können in diesem Zusammenhang ferner sein u. a. die Breite der Anlage, Art und Anzahl der an sie angrenzenden Grundstücke, ihre Ausstattung mit Fahrbahnen, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen öffentlichen Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Juli 1982 - 8 C 28, 30, 33.81 -, NVwZ 1983. 153 = DVBl. 1983, 1056).
An diesen Voraussetzungen gemessen ist die hier fragliche Stichstraße nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen. Vor allem ihre geringe Länge (ca. 56 m) und die unwesentliche Anzahl der angrenzenden Grundstücke vermitteln nicht das Bild eines in sich geschlossenen Systems einer selbständigen Erschließungsanlage mit eigenständiger Erschließungsfunktion. Es kommt hinzu, dass die Stichstraße nicht mit anderen Gemeindestraßen in einer Weise verbunden ist, dass ein - wenn auch beschränkter - "Durchgangsverkehr" mit Kraftfahrzeugen ermöglicht ist. Die Stichstraße vermittelt insbesondere infolge der fehlenden Ausdehnung des Systems den Eindruck, nur ein "Anhängsel" der ...-Straße zu sein, zumal sie an einem bestimmten Grundstück (das der Klägerin) endet, so dass die Rückfahrt von einem angefahrenen Ziel ein Wendemanöver voraussetzt. Alles in allem begründen daher die tatsächlichen Verhältnisse den Gesamteindruck, dass es sich bei dem Stichweg um eine Anlage handelt, die die an sie angrenzenden Grundstücke nicht selbständig erschließt.
Für die Einordnung des Grundstückes der Klägerin als Hinterliegergrundstück kann offen bleiben, ob die zu ihrem Grundstück führende Stichstraße tatsächlich befahrbar ist oder nicht. Die Klägerin ist bereits deswegen als Hinterliegerin anzusehen, weil die Zuwegung nicht zur Benutzung für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet worden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 NStrG können Straßen die Rechtsqualität einer öffentlichen Straße grundsätzlich nur durch Widmung nach § 6 Abs. 1 NStrG erlangen. Diese Voraussetzungen sind im Falle der hier fraglichen Stichstraße nicht gegeben. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Beschluss des Rates der Beklagten vom 15. Dezember 1983 ist die ...-Straße zwar von der D. Straße (Anfangspunkt) bis zur Straße "H..." (Endpunkt) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Demgegenüber hat die Beklagte - unwidersprochen - dargelegt und nachgewiesen, dass es jedoch weder zu einer förmlichen Widmung der im Jahr 1994 fertig gestellten Stichstraße - Flurstück ... - gekommen ist noch eine Widmung in dem für dieses Gebiet maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... verfügt wurde.
Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf das Vorhandensein einer - unbeschränkten - Widmung in Folge der Übergabe der Stichstraße an den Verkehr - konkludente Widmung - berufen. Allerdings gilt ein neuer Straßenteil gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 NStrG durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn die Straße lediglich verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 NStrG - die Fläche steht im Eigentum der Gemeinde - vorliegen. Diese, die Widmung nach § 6 Abs. 1 NStrG ersetzende Widmungsfunktion kommt hier nicht in Betracht. Bei dem Bau der Stichstraße handelt es sich nicht um eine lediglich unerhebliche Verlegung oder Ergänzung der ...-Straße. Für die Feststellung, ob die Veränderung einer Straßenfläche noch unerheblich oder schon wesentlich ist, bedarf es einer wertenden Betrachtung, die mit Blick auf die Funktion der Widmung von Kriterien wie denen der Bedeutung der Straße für die Erschließung der Grundstücke und für den allgemeinen Verkehr im Wegenetz sowie des Umfangs der hinzutretenden Fläche bestimmt wird. Dabei sind in die Bewertung etwaige Folgewirkungen der Erweiterung oder der Verlegung der Straße einzubeziehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.Mai 1999 - 3 A 3506/95 -, OVGE 48, 8, zitiert nach JURIS; VG Osnabrück, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 B 10/03 -, JURIS). Hier ist die Straße auf einer Länge von ca. 56 m außerhalb der Fläche der ursprünglichen Straße neu angelegt worden. Dafür ist ein Flächenerwerb (§ 6 Abs. 2 NStrG) im Umfang der gesamten Fläche des Verschwenkungsbereichs notwendig geworden. Außerdem erhält die Stichstraße in diesem Bereich erst durch die Erschließung des Baugebiets Nr. ...und den von 1992 bis 1994 durchgeführten Bau die Eigenschaft und die Funktion einer Anbaustraße. Angesichts dieser Umstände kann nicht mehr von einer lediglich unerheblichen Verlegung oder Ergänzung der ...-Straße gesprochen werden mit der Folge, dass für die Zulässigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs eine förmliche Widmung erforderlich ist.
Nach alledem geht die Klägerin fehl in der Annahme, sie habe wegen der tatsächlich nicht durchgeführten Reinigung der zu ihrem (Hinterlieger-)Grundstück führenden Zuwegung von der ...-Straße keine Gebühren zu entrichten. Straßenreinigungsgebühren sind nämlich die Gegenleistung für den Vorteil, der den Grundstückseigentümern dadurch zu Gute kommt, dass die ihre Grundstücke erschließende Straße - im Falle der Klägerin die ...-Straße, an deren Reinhaltung sie regelmäßig ein besonderes Interesse haben, durch die Straßenreinigung der Gemeinde sauber gehalten wird.
Auch im Übrigen hat die Klägerin keine durchgreifenden Anhaltspunkte vorgetragen, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in Frage stellen. Ihr Hinweis darauf, ihre Heranziehung bedeute einen Verstoß gegen den in Artikel 3 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Anwohner der ...-Straße ab der R...-Straße, deren Bereich nicht gereinigt würde, Straßenreinigungsgebühren nicht zu entrichten hätten, stützt nicht ihr Klagebegehren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der von der Klägerin benannten Vergleichsgruppe um Bewohner handelt, die mit ihren Grundstücken an einen Bereich einer öffentlichen Straße angrenzen, der nach der maßgeblichen StrRVO von der Beklagten nicht gereinigt wird mit der Folge, dass die Anlieger nicht verpflichtet sind, Straßenreinigungsgebühren zu zahlen. Dagegen befindet sich das (Hinterlieger-)Grundstück der Klägerin in einem Bereich der ...-Straße, der von der Beklagten gereinigt wird. Die dargestellte unterschiedliche Lage rechtfertigt daher die Heranziehung der Klägerin und bedeutet keine Ungleichbehandlung.