Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.11.2004, Az.: 5 B 3253/04

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
24.11.2004
Aktenzeichen
5 B 3253/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 43474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2004:1124.5B3253.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 11.01.2006 - AZ: 7 ME 288/04

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der gerichtlichen überprüfung von planbetroffenen privaten Dritten

Tenor:

  1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners betreffend den Bau einer Entlastungsstraße der beigeladenen Gemeinde Visbek.

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Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes "H.". Der Antragsteller zu 2. ist Pächter des Hofes.

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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Juni 2004, den Antragstellern zugestellt am 2. Juli 2004, stellte der Antragsgegner den Plan der Beigeladenen für den Neubau der südöstlichen Entlastungsstraße (2. bis 4. Bauabschnitt von km 2 + 059 bis km 7 + 116 in der Gemarkung Visbek) fest. Zugleich ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an.

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Am 30. Juli 2004 haben die Antragsteller Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

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Sie sind der Ansicht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend begründet, da lediglich allgemeine Erwägungen für die Notwendigkeit der Errichtung der Entlastungsstraße dargelegt worden seien. Es fehle aber eine Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles. Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum mit dem Bau der Straße nunmehr so eilig begonnen werden müsse, obwohl die Vorbereitung mindestens drei Jahre gedauert habe. Soweit die Beigeladene hierzu auf die Beantragung von finanziellen Fördermitteln des Landes verweise, so müsse es möglich sein, diese Fördermittel auch später noch zu erhalten.

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Darüber hinaus sei aber auch der Planfeststellungsbeschluss selbst sowohl formell als auch materiell-rechtlich rechtswidrig.

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Zum einen sei ihnen der Planfeststellungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, da nur der Planfeststellungsbeschluss, nicht aber die einzelnen Pläne und Bestandteile des Planes übermittelt worden seien.

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Die formelle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich ferner daraus, dass der Antragsgegner für die Feststellung des Planes gar nicht zuständig sei. In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss werde ausgeführt, dass im Ortskern der Beigeladenen 5 klassifizierte Straßen, nämlich die Landesstraßen 873 und 880 sowie die Kreisstraßen 247, 252 und 334 zusammenträfen und im Zuge der Hauptstraße auf einer gemeinsamen Trasse geführt würden. Hierdurch entstehe praktisch eine neue Landesstraße, während die Ortsdurchfahrt Visbek in ihrer alten Form erhalten bleibe. Damit sei aber die Zuständigkeit der Bezirksregierung Weser-Ems begründet. Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Antragsgegner die Straße als "kommunale Entlastungsstraße" bezeichne. Das Niedersächsische Straßengesetz kenne eine solche Klassifizierung nicht, sondern bestimme ausdrücklich, dass unter einer Ortsdurchfahrt ein Teil einer Landes- oder Kreisstraße zu verstehen sei. Dass sie die Unzuständigkeit des Antragsgegners nicht bereits im Anhörungsverfahren gerügt hätten, sei unerheblich, da die Frage der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde nicht den Präklusionsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren unterfalle.

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Der Planfeststellungsbeschluss sei materiell rechtswidrig, weil das Abwägungsgebot verletzt sei. Sie hätten bereits im Anhörungsverfahren die Notwendigkeit der Verlegung der Ortsumgehungsstraße eingewandt. Der Antragsgegner habe die Planänderung mit der Begründung abgelehnt, dass insgesamt 60 Trassen zumindest abschnittsweise betrachtet worden seien, wobei allen Varianten gemeinsam sei, dass die Hofflächen ihres Betriebes nicht hätten gemieden werden können. Diese Begründung lasse eine hinreichende Abwägung der verschiedenen Interessen nicht erkennen. Vielmehr hätte es in der Beschlussbegründung bei der Ablehnung ihrer Einwendungen der konkreten Angabe bedurft, weshalb von den ca. 60 Trassen die jetzt beschlossene Trasse den Vorzug verdiene. Bei einer konkreten - hier unterlassenen, jedenfalls aber in der Beschlussbegründung nicht dokumentierten - Abwägung hätte sich für sie möglicherweise ein günstigeres Verhältnis der Berührung öffentlicher und privater Belange ergeben. Insoweit sei es auch nicht zulässig, auf die Planunterlagen zu verweisen, aus denen sich eine Abwägung der verschiedenen Trassen ergeben solle.

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Zudem sei die von ihnen gerügte unzureichende Dimensionierung des Brückendurchlasses (Bauwerk Nr. 3) sowie ihr Einwand zur Belastbarkeit des zu erstellenden Wirtschaftsweges nicht präzise beschieden worden. Hierzu sei in der Niederschrift zur Erörterung der Einwendungen lediglich ausgeführt worden, dass der Brückendurchlass ausreichend dimensioniert sei und der Weg auf eine Belastung von 60 t ausgebaut werde. Hinsichtlich des Brückendurchlasses sei unklar, ob auch Mähdrescher die Brücke passieren könnten.

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Des Weiteren sehe der Planfeststellungsbeschluss vor, dass im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes "Bäken der Endeler und Holzhauser Heide" noch eine Unverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei; im Anschluss hieran werde dann auf eine - ihnen unbekannte - Unterlage 22 verwiesen, wonach eine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden sein solle. Damit könne nach der Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses aber nicht diejenige hinsichtlich des Naturschutzgebietes gemeint sein. Da der Planfeststellungsbeschluss also selbst die Unzulässigkeit der Straße für möglich halte, dürfe er nicht bestandskräftig werden.

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Des Weiteren sei zu bemängeln, dass hinsichtlich der Ausgleichsflächen auch ihre Hofflächen in Anspruch genommen würden. Zudem würde die spätere Betriebsentwicklung des Hofes auch in unzulässiger Weise durch die Festsetzung der Ausgleichsfläche südlich der Hubertusmühle als Biotop beeinträchtigt. Schließlich gehe der Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend auf die Höhe der ihnen zu leistenden Entschädigung für die Inanspruchnahme ihrer Flächen sowie für die Verminderung des Jagdgebrauches ein. Auch dies stelle einen Mangel bzw. Fehler des Planfeststellungsbeschlusses dar.

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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 30. Juli 2004 (5 A 3252/04) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. Juni 2004 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

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Er trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet worden. Die Beigeladene habe in ihrem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nachvollziehbar durch eine aktuelle Verkehrszählung und Lärmmessung belegt, dass die verkehrsmäßige Frequentierung des Ortsbereiches durch Pkw und Schwerlastverkehr das Maß der Unerträglichkeit erreicht habe. Zudem habe die Beigeladene mit Schreiben vom 12. August 2004 mitgeteilt, dass sich die von ihr erwarteten negativen Auswirkungen der Herabstufung der Bundesstraße 213 in der Ortschaft Ahlhorn und der gleichzeitigen Sperrung der Ortsdurchfahrt in Ahlhorn für den Schwerlastverkehr in ihrem Ortskernbereich manifestiert habe. Des Weiteren sei - wie die Beigeladene ebenfalls in ihrem Schreiben vom 12. August 2004 mitgeteilt habe - der sofortige Baubeginn nötig, um Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zu erhalten. Schließlich sei in der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch ausgeführt worden, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfes der privatbetroffenen Bürger als gering einzuschätzen seien.

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Zu den Bedenken der Antragsteller hinsichtlich der Zuständigkeit sei auszuführen, dass sich die Straßenqualität der geplanten Straße als Ortsumgehung einer Gemeinde nicht dadurch ändere, dass sich bei dieser Ortsumgehung Landes- oder Kreisstraßen begegneten. Daher sei seine Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Nds. Straßengesetzes gegeben.

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Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien auch keine Abwägungsdefizite erkennbar. Vielmehr wäge der Plan sämtliche vorgetragenen Bedenken der Antragsteller sorgfältig ab. Insoweit werde von den Antragstellern unsubstantiiert gerügt, dass nicht jede der ursprünglich angedachten Trassenvarianten in der Begründung des Planes abgewogen worden sei. Dies sei jedoch rechtlich auch nicht erforderlich, da es den Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens sprengen würde, wenn über jede einzelne, angedachte und abschnittsweise überprüfte Trassenvariante eine umfangreiche Begründung im Planfeststellungsbeschluss vorhanden sein müsste. Diese angedachten Trassenplanungen ergäben sich aus den Planunterlagen selbst, die die Antragsteller ohne Weiteres hätten einsehen können. Im Übrigen sei in dem Beschluss ausgeführt, dass jede der angedachten Varianten zu einem "Durchschneiden" der Hofflächen geführt hätte. Der Planfeststellungsbeschluss habe den festgestellten Trassenverlauf unter sorgfältiger Abwägung aller beteiligten Interessen gewählt. Dass dabei insbesondere aufgrund der naturschutzrechtlichen Belange der gewählten Trassenführung der Vorrang eingeräumt worden sei, stelle keinen Abwägungsfehler dar.

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Unbegründet seien auch die Bedenken der Antragsteller hinsichtlich der Dimensionierung des Brückendurchlasses sowie der Belastbarkeit des Wirtschaftsweges. Aus den Planunterlagen ergebe sich, dass die Höhe des Brückendurchlasses 4 m betrage. Bei einer Höhe von 4 m könne jedes Ackergerät problemlos den Brückendurchlass passieren. Gleiches gelte hinsichtlich der Belastbarkeit des Wirtschaftsweges, der auf eine Belastung von 60 t ausgelegt und somit für schwerstes Ackergerät geeignet sei.

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Hinsichtlich der übrigen Einwendungen der Antragsteller zur Frage der Entschädigung für ihre Inanspruchnahme sei lediglich anzumerken, dass diese nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens selbst, sondern des nachfolgenden Flurbereinigungs- und Entschädigungsverfahrens seien.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor:

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch hinreichend begründet worden. Insoweit sei anerkannt, dass die Gründe, die die Planfeststellung materiell rechtfertigten, regelmäßig auch ausreichend für die Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung seien. Der sofortige Baubeginn sei somit allein wegen der massiven Überlastung der Ortsdurchfahrt durch die ständig anwachsende Verkehrsmenge dringend geboten. Ergänzend sei aber darauf hinzuweisen, dass sich eine besondere Dringlichkeit der Baumaßnahme auch daraus ergebe, dass bei einem späteren Baubeginn erhebliche Fördermittel verloren gehen könnten.

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Unzutreffend seien auch die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich der Zuständigkeit des Antragsgegners. Richtig sei zwar, dass in ihrem Ortskern 5 klassifizierte Straßen zusammenliefen und im Wege der Hauptstraße auf eine gemeinsame Trasse geführt würden. Der Verlauf der Landes- oder Kreisstraßen werde durch die Entlastungsstraße aber nicht verändert. Entscheidend sei allein, dass es sich bei der geplanten Straße um eine kommunale Entlastungsstraße und damit um eine Gemeindestraße handele.

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Schließlich seien auch keine Abwägungsfehler erkennbar. Hinsichtlich der Dimensionierung des Brückendurchlasses sei festzustellen, dass die Höhe des Brückendurchlasses ca. 4,5 m betrage. Den Teilnehmern des Erörterungstermins vom 25. März 2004 sei auch ausdrücklich erklärt worden, dass bereits eine Höhe von 4 m ausreiche, um jede Art von landwirtschaftlichen Geräten passieren zu lassen. Ebenso sei der für eine Belastung mit bis zu 60 t ausgelegte Wirtschaftsweg für schwerstes Ackergerät geeignet. Im Rahmen der Auswahl der Trassenvarianten seien zunächst drei verschiedene grundlegende Linienführungen geprüft worden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verkehrsentwicklungsplanung und der konkreten Verkehrsbelastung im Ort sei festgestellt worden, dass nur die der jetzigen Planung zugrunde liegende "große Südost-Umgehung" von der Schneiderkruger Straße bis zur Wildeshauser Straße zu einer echten Entlastung führen würde. Daraufhin sei der erste Bauabschnitt zwischen Schneiderkruger Straße und Visbeker Damm planfestgestellt und realisiert worden. Die Abwägung hinsichtlich der weiteren Trassenführung ergebe sich im Einzelnen aus dem Erläuterungsbericht zur Planfeststellung für eine Gemeindestraße (2. bis 4. Bauabschnitt). Dabei sei allen Varianten gemeinsam gewesen, dass in jedem Fall eine Inanspruchnahme der Flächen des Antragstellers zu 1. erforderlich sein würde. Dies folge unmittelbar aus dem Zuschnitt der dem Antragsteller zu 1. gehörenden Flächen. Ohne eine Durchschneidung dieser Flächen sei unter Berücksichtigung der sonstigen Interessen anderer Privater und der weiteren abzuwägenden öffentlichen Belange eine Erreichbarkeit der Wildeshauser Straße nicht möglich. Anzumerken sei noch, dass sich der Antragsteller zu 1. noch Mitte der 90-er Jahre, als eine Realisierung der Umgehungsstraße durch den Erlass von Bebauungsplänen beabsichtigt gewesen sei, im Rahmen der Vorgespräche ausdrücklich für eine Trassenführung, die der jetzigen Variante ähnelte, ausgesprochen habe. Hinsichtlich der weiteren von den Antragstellern angesprochenen Beeinträchtigungen in Gestalt des Verlustes von Flächen sowie der Einschränkung des Jagdgebrauches seien die Antragsteller auf die nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu verweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. Juni 2004 ist zulässig, aber unbegründet.

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Zunächst einmal ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Juni 2004 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Hierzu ist allerdings vorauszuschicken, dass insoweit nur die Darlegungen in den Blick zu nehmen sind, die ihren Niederschlag in der schriftlichen Begründung der Vollziehungsanordnung selbst gefunden haben. Ein Nachschieben von Gründen ist insoweit nämlich wegen der Schutzfunktion für die Betroffenen nicht zulässig (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rdnr. 87 m.w.N.). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss genügt aber entgegen der Auffassung der Antragsteller den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die anordnende Behörde die öffentlichen Interessen oder das überwiegende Interesse eines Beteiligten am sofortigen Vollzug gegenüber den privaten oder öffentlichen Interessen Drittbetroffener, vom Vollzug des Verwaltungsaktes zunächst verschont zu bleiben, abgewogen hat. Da das Gesetz ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung verlangt, sind von der Behörde anhand der konkreten Besonderheiten des Einzelfalles die Umstände darzulegen, die es - über den Inhalt und den Ausspruch des betreffenden Verwaltungsaktes hinaus - gebieten oder jedenfalls rechtfertigen, die grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes ausnahmsweise nicht eintreten zu lassen. Die Begründungspflicht hat einerseits den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein öffentliches oder privates Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert. Andererseits soll der Betroffene oder auch Drittbetroffene in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis der Gründe, welche die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abschätzen zu können. Dazu genügen Darlegungen, die nur den für vollziehbar erklärten Verwaltungsakt rechtfertigen, nicht aber ein darüber hinausgehendes öffentliches oder privates Interesse aufzeigen, in der Regel nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, und 155/73 - BVerfGE 35, 382; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 1983 - 1 OVG B 68/83 -). Denn es ist gerade im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren davon auszugehen, dass das allgemeine öffentliche Interesse an der Ausführung des geplanten Vorhabens dem Interesse der Betroffenen an der Beibehaltung des derzeitigen Rechtszustandes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gleichwertig gegenübersteht. Die Tatsache allein, dass ein öffentliches Interesse an einer verzögerungsfreien und zügigen Abwicklung eines planfestgestellten Straßenbauvorhabens besteht, genügt insoweit im Normalfall nicht. Diesen - formalen - Anforderungen entspricht die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners. Dieser hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, das allgemeine öffentliche Interesse am verzögerungsfreien Bauen zu wiederholen, sondern hat darüber hinaus mit der Schilderung der Verkehrssituation im Ortsbereich der Beigeladenen und den zu erwartenden Auswirkungen bei einer Verzögerung des Straßenbauvorhabens ein nachvollziehbares öffentliches Interesse der Beigeladenen an der schnellen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses dargetan. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat sich der Antragsgegner - wenn auch kurz - mit den widerstreite

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nden Interessen der Beigeladenen einerseits und der Antragsteller andererseits hinreichend und den Anforderungen entsprechend auseinandergesetzt und dabei auch die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsbehelfes abgeschätzt. Soweit die Antragsteller diese Begründung in der Sache für unzutreffend erachten, so ist dies unbeachtlich, da nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO lediglich eine formale Begründungspflicht besteht und eine inhaltliche Überprüfung der entsprechenden Ausführungen durch das Verwaltungsgericht somit nicht vorgesehen ist.

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In materieller Hinsicht ist für den Erfolg des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens maßgeblich, ob das geltend gemachte öffentliche Interesse, bereits vor der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses die Entlastungsstraße zu bauen und widmungsgemäß nutzen zu lassen, das Interesse der Antragsteller daran, dass der Bescheid bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht ausgeführt wird, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs maßgeblich. Erweist sich der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bei überschlägiger Betrachtung als rechtswidrig, so überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller. Andererseits kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dann nicht in Betracht, wenn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich keinen Anlass zu einer rechtlichen Beanstandung gibt, sich mithin als rechtmäßig erweist.

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Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur mögliche aber auch ausreichende summarische Prüfung führt im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und keine Rechte der Antragsteller verletzt.

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Der Antragsteller zu 1. wird durch den Planfeststellungsbeschluss mit enteignender Vorwirkung in seinem Grundeigentum in Anspruch genommen und hat daher einen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss in vollem Umfange auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird. Dies folgt daraus, dass ein Grundeigentümer grundsätzlich die Inanspruchnahme seines Eigentums durch einen Planfeststellungsbeschluss nicht hinnehmen muss, sofern dieser rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, 4 A 47/96, UPR 1999, S. 271). Die Rechtmäßigkeitskontrolle erstreckt sich demgemäß auf folgende Gesichtspunkte: Zunächst einmal ist jede konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig, d.h. sie muss den Zielen des Fachplanungsgesetzes entsprechen und objektiv erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten sein. Zudem muss die Fachplanung zwingende gesetzliche Regelungen (sog. Planungsleitsätze) beachten. Eine danach von Planungsziel her gerechtfertigte und auf die Planungsleitsätze ausgerichtete Planung muss zudem den rechtsstaatlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes genügen, wie es für das hier maßgebliche Nds. Straßenrecht in § 38 Abs. 2 S. 1 des Nds. Straßengesetzes - NStrG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 - Nds. GVBl. S. 359 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2002 - Nds. GVBl. S. 378 -) seinen Niederschlag gefunden hat.

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Daran gemessen erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig. Der Planfeststellungsbeschluss findet seine rechtliche Grundlage in § 38 Abs. 1 S. 3 des NStrG. Danach ist für den Bau einer Gemeindestraße im Außenbereich die Planfeststellung jedenfalls zulässig.

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In formeller Hinsicht ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden; die insoweit maßgeblichen Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren (§ 38 Abs. 5 und 6 NStrG, § 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz, §§ 72 ff. VwVfG) sind beachtet worden.

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Soweit der Antragsteller zu 1. rügt, der Planfeststellungsbeschluss sei zu Unrecht ohne die dazugehörenden Bestandteile des Planes zugestellt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Regelung des § 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG über die Individualzustellung nur der Planfeststellungsbeschluss selbst, d.h. der Entscheidungssatz und die Begründung sowie die Rechtsmittelbelehrung, nicht aber auch die im Einzelnen festgestellten Pläne zuzustellen ist (vgl. Kopp, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 74 Rdnr. 146 m.w.N.).

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Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers zu 1., die Antragsgegnerin sei für die Planfeststellung nicht zuständig, weil durch den Bau der Straße gewissermaßen eine neue Landesstraße geschaffen werde. Maßgeblich für die Klassifizierung einer Straße ist neben den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen in erster Linie die Zweckbestimmung, wobei die subjektive Zielsetzung der planenden Behörde für die straßenrechtliche Einordnung entscheidend ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 4. März 2004 - 5 A 2342/01 -). Die hier maßgebliche Zweckbestimmung hat der Antragsgegner in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses eingehend dargelegt. Die geplante Straße soll danach in erster Linie der Entlastung des Ortskerns der Beigeladenen vom stetig ansteigenden Durchgangsverkehr dienen. Daneben sollen die Gewerbegebiete am Visbeker Damm und die künftigen Gewerbegebiete zwischen der Astruper Straße und dem Döller Damm sowie die im Südosten der Beigeladenen vorgesehenen Wohnbauflächen an das überörtliche Straßennetz angebunden werden. Ausgehend von dieser Betrachtung handelt es sich bei der geplanten Straße unzweifelhaft um eine Gemeindestraße im Sinne des § 47 Nr. 2 NStrG. Diesen Charakter verliert die geplante Gemeindestraße auch nicht dadurch, dass sie Landes- und Kreisstraßen kreuzt und letztlich in die Landesstraße 873 einmündet ( vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 4. März 2004, 5 A 2342/01). Die Zuständigkeit des Antragsgegners als Planfeststellungsbehörde ist somit gegeben.

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Der angefochtene Plan weist auch keine materiell-rechtlichen Fehler auf. Der Antragsteller zu 1. hat hinsichtlich der Planrechtfertigung keine Einwendungen erhoben. Derartige Fehler sind auch ansonsten nicht zu erkennen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Planung der Entlastungsstraße erweist sich nach der im Planfeststellungsbeschluss niedergelegten Planrechtfertigung als vernünftigerweise geboten und damit als objektiv erforderlich. Auch die Verletzung von Planungsleitsätzen ist weder vorgetragen, noch sonst erkennbar.

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Der Planfeststellungsbeschluss lässt auch keine zur Planaufhebung führenden Abwägungsmängel erkennen. Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Abwägungsgebotes erstreckt sich darauf, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste und ob die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der gewählte Ausgleich zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Einer uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen dabei die Frage des Vorliegens eines Abwägungsausfalles sowie die Frage, ob die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Problembewältigung das Abwägungsmaterial vollständig ermittelt und zusammengestellt hat. Die Gewichtung der - richtig und vollzählig ermittelten - Belange ist als wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit eine Abwägungsentscheidung und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Behörde bei der Gewichtung die gesetzten Grenzen eingehalten hat, d.h. nicht etwa die Erheblichkeit bestimmter Belange für die Planung entweder überhaupt übersehen oder doch deren Bedeutung verkannt und die so vernachlässigten Belange eben deshalb in einer mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr zu vereinbarenden Weise fehlgewichtet und auf diese Weise ihre planerische Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Wie die Gewichtung der Belange ist auch das auf ihr beruhende und im praktischen Verlauf von ihr nicht zu trennende Abwägen selbst, d.h. die Entscheidung über das Vorziehen oder Zurückstellen einzelner Belange als Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit nur auf Einhaltung der Grenzen der Ermessensausübung richterlich überprüfbar. Die gerichtliche Nachprüfung der Einhaltung der Grenzen des Planungsermessens bezieht sich schließlich nicht nur auf den Abwägungsvorgang, sondern auch auf das Abwägungsergebnis. Das bedeutet, dass Mängel im Abwägungsergebnis, die sich als Grenzüberschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit im Abwägungsvorgang darstellen, zu einer Verletzung des Abwägungsgebotes führen. Hieraus folgt allerdings auch, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 75 Abs. 1 a VwVfG), wenn also bei Vermeidung des Fehlers die konkrete Möglichkeit einer anderen Planungsentscheidung gegeben ist (vgl. zu den vorstehend zusammengefasst dargelegten Anforderungen an das Abwägungsgebot im Einzelnen: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 35 Rdnr. 32).

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Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat ausweislich der Niederschrift vom 22. Juni 2004 über den am 15. März 2004 durchgeführten Erörterungstermin die vom Antragsteller zu 1. im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und in das Abwägungsmaterial eingestellt. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Juni 2004 hat der Antragsgegner die vom Antragsteller zu 1. geltend gemachten Belange gewichtet und mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen abgewogen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Gewichtung und Abwägung ist als solche nicht zu beanstanden, weil weder eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung der einzelnen Interessen, noch eine die Grenzen des Planungsermessens überschreitende Entscheidung über das Vorziehen oder Zurückstellen der widerstreitenden Belange feststellbar ist. Auch das Abwägungsergebnis ist nicht fehlerhaft.

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Hinsichtlich der vom Antragsteller zu 1. gerügten Trassenführung wird in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zunächst in der Planrechtfertigung und der Begründung zur planfestgestellten Trassenführung ausgeführt, dass sich aus einer Vielzahl der während des Verfahrens erwogenen Möglichkeiten schließlich eine Südost-Umgehung des Ortskernes als verträglichste und effektivste Variante herauskristallisiert habe. Die Trassierung im Einzelnen sei dann unter den Vorgaben einer möglichst großen verkehrlichen Wirkung sowie unter sorgfältiger Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vorgenommen worden. Im Rahmen der Behandlung der Einwendungen des Antragstellers zu 1. hat der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss sodann dargelegt, dass bei den im Einzelnen, zumindest abschnittsweise untersuchten ca. 60 Trassen keine Variante gefunden worden sei, die eine Inanspruchnahme der Hofflächen des Antragstellers zu 1. vermieden hätte. Im Einzelnen verweist der Planfeststellungsbeschluss hierzu auf die Planunterlagen. Diese Bezugnahme auf die zum Plan gehörenden und im Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß ausgelegten Planunterlagen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insoweit offensichtlich, dass sich die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht im Einzelnen mit allen im Verlaufe des Planfeststellungsverfahrens in Betracht gezogenen und im Rahmen der Abwägung wieder verworfenen Trassenalternativen auseinandersetzen muss. Etwas Anderes könnte lediglich dann anzunehmen sein, wenn ein Planbetroffener im Zuge seiner Einwendungen gegen die Trassenführung eine konkrete Trassenalternative benennt, die ihn weniger einschneidend belasten würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist der Antragsteller zu 1. der gewählten Trassenführung nur allgemein entgegengetreten und hat auf die - theoretische - Möglichkeit verwiesen, dass es eine Trassenalternative geben könnte, die für ihn weniger belastend wäre. Diesbezüglich trägt auch der Einwand des Antragstellers zu 1. nicht, er werde erst durch eine umfassende Auseinandersetzung mit allen verschiedenen Trassenvarianten im Planfeststellungsbeschluss selbst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob ein Abwägungsfehler vorliege. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die in Betracht gezogenen verschiedenen Trassenvarianten Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen sind und somit vom Antragsteller zu 1. ohne Weiteres im Laufe des Planfeststellungsverfahrens hätten eingesehen werden können. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Schriftverkehr mit dem früheren Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1., dass ihm die verschiedenen Trassenalternativen durchaus bekannt waren und er sich gerade für eine ähnliche, wie die gewählte südöstliche Trasse, ausgesprochen hatte.

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Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 1. gerügte Festsetzung der Ausgleichsflächen. Im Planfeststellungsbeschluss wird dieser Einwand mit der Erwägung zurückgewiesen, dass die Kompensationsmaßnahmen als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Arten- und Biotopenschutzes im Bereich des FFH-Gebietes und des Naturschutzgebietes zu konzentrieren gewesen seien, weil diese selbst einen strukturreichen Lebensraum für Flora und Fauna darstellten, die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen abpufferten und zur positiven Entwicklung der Schutzgebiete insgesamt beitrügen. Insoweit unterliegt es weder im Hinblick auf den Abwägungsvorgang, noch bezogen auf das Abwägungsergebnis rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner den dargelegten Belangen des Naturschutzes den Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers zu 1. an einer anderweitigen Festsetzung und Bereitstellung der Ausgleichsflächen gibt.

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Soweit der Antragsteller zu 1. des Weiteren gerügt hat, dass der zu errichtende Wirtschaftsweg nicht hinreichend belastbar und der Brückendurchlass nicht ausreichend dimensioniert sei, so ist hierzu festzustellen, dass der Plan hinsichtlich des Wirtschaftsweges auf die Einwendungen des Antragstellers zu 1. dahingehend geändert worden ist, dass er auf eine Breite von 5 m erweitert und der Aufbau des Weges verstärkt wird mit der Folge, dass der Wirtschaftsweg mit jeglichem landwirtschaftlichen Gerät befahrbar ist. Demgegenüber hat der Beklagte eine Änderung des Planes hinsichtlich der Höhe des Brückendurchlasses nicht vorgenommen, weil die Dimensionierung des Brückennachlasses aufgrund der Planungsvorgaben des Amtes für Agrarstruktur erfolgt ist und ein Passieren des Brückenbauwerkes bei der vorgesehenen Höhe von 4 m für jedes landwirtschaftliche Gerät möglich ist. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers zu 1. ist insoweit nicht erkennbar.

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Des Weiteren geht auch der Einwand des Antragstellers zu 1., es sei noch keine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden, fehl. Vielmehr ergibt sich aus den Planunterlagen (Unterlage 22), dass eine entsprechende Verträglichkeitsprüfung tatsächlich durchgeführt worden und entsprechend berücksichtigt worden ist.

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Soweit der Antragsteller zu 1. schließlich rügt, dass im Planfeststellungsbeschluss die Entschädigungsproblematik bezüglich der Inanspruchnahme von Flächen sowie für die Minderung des Jagdgebrauches nicht erörtert worden sei, so ist hierzu lediglich anzumerken, dass der Planfeststellungsbeschluss - was ausreichend ist - feststellt, dass für die Inanspruchnahme der Flächen dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Einzelheiten, wie die Art und die Höhe der Entschädigung, sind dagegen in den sich anschließenden Flurbereinigungs- bzw. Entschädigungsverfahren zu regeln.

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Auch der Antrag des Antragstellers zu 2. bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller zu 2. wird durch den Planfeststellungsbeschluss nicht mit enteignender Vorwirkung in Anspruch genommen, da er lediglich Pächter des Hofes ist. Als danach allein durch sonstige Nachteile Betroffener steht ihm nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Schutzauflagen zu. Ein Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses käme ihm allenfalls dann zu, wenn seine Belange im Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig unberücksichtigt geblieben wären und das Fehlen der ihm grundsätzlich nur zustehenden planergänzenden Schutzauflagen von so großem Gewicht wäre, dass eine Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Die hiermit verbundenen Fragen bedürfen jedoch im vorliegenden Verfahren keiner vertiefenden Erörterung, da der Antragsteller zu 2. die gleichen Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben hat, wie der Antragsteller zu 1. und die volle Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass der Planfeststellungsbeschluss bei summarischer Betrachtung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

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Nach alldem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.