Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.11.2004, Az.: 11 A 2049/03

Aufenthaltsbefugnis; Ausländerregister; Beweislast; Beweisnot; Kurden; Syrien; Wiedereinreiseverbot

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.11.2004
Aktenzeichen
11 A 2049/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In Syrien richtet sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes nach derjenigen des Vaters. Ein Kurde aus Syrien kann daher seinen Vortrag, er sei dort lediglich im Ausländerregister eingetragen, nicht allein mit der Vorlage rot-oranger Ausweise betr. seine Mutter und ihrer Verwandten beweisen.

Tatbestand:

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Der am 20. März 1979 geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger yezidischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus der Ortschaft B. in der syrischen Provinz Al-Hassake. Er reiste im Januar 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Am 29. Januar 2001 ist er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Ausreisegründen angehört worden. Er hat u.a. angegeben: Er besitze keine Staatsangehörigkeit. Sein Vater habe, zuletzt vor sechs bis sieben Jahren, vergeblich versucht, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Er, der Kläger, habe selbst keine Dokumente. Sein Vater habe jedoch eine Urkunde besessen, in dem auch die Kinder eingetragen gewesen seien. Es handele sich um ein Familienbuch. Es sei eine weiße DIN-A4-Urkunde mit dem Lichtbild seines Vaters gewesen. Er habe vier bis fünf Jahre die Schule besucht und als Bauer gearbeitet. Eigenes Land habe er nicht gehabt. Er sei für andere tätig gewesen.

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Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen und anderenfalls seine Abschiebung nach Syrien angedroht.

4

In dem sich anschließenden Klageverfahren bei dem erkennenden Gericht (11 A 544/01) hat der Kläger Fotokopien bzw. Originale von rot-orangen Auszügen aus dem Ausländerregister verschiedener Brüder seiner Mutter eingereicht. Im Einzelnen handelt es sich um Dokumente betr. F. S., E. S., B. Al Scheich und N. S.. Bezüglich F. S. ist zudem eine Kopie dessen syrischen Führerscheins vorgelegt worden. Darüber hinaus hat der Kläger eine Faxkopie des rot-orangen Ausweises seiner Mutter eingereicht.

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In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger u.a.: Das Original des Dokuments seiner Mutter sei rot und in Plastik eingeschweißt gewesen. Sein Vater habe das angesprochene weiße Papier besessen, in dem die Eltern und die Geschwister aufgeführt seien. Es habe die gleiche Größe wie das überreichte Papier der Mutter gehabt. Es sei schwierig, über Verwandte einen eigenen Auszug aus dem Ausländerregister zu erhalten. Sein Vater sei ein armer Mann. Er habe für andere in der Landwirtschaft gearbeitet. Das Geld für die Ausreise hätten sie sich geliehen.

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Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. April 2002 hat das erkennende Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist zum einen ausgeführt worden, dass dem Kläger in Syrien keine politische Verfolgung drohe. Darüber hinaus sei das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger nicht syrischer Staatsangehöriger sei. Wegen der fehlenden Möglichkeit nach dorthin zurückzukehren sei das Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren gegenstandslos geworden.

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Seither wird der Kläger von dem Beklagten geduldet. Am 30. Juli 2002 hat er bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil im Asylstreitverfahren u.a. die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt.

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Mit Bescheid vom 27. Januar 2003 hat der Beklagte u.a. dies abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers ist mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 5. Mai 2003, zugestellt am 13. Mai 2003, zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keine ihn persönlich betreffenden Unterlagen beigebracht. Der Kläger könne Unterlagen über seine in Syrien lebenden Eltern beschaffen. Er müsse zumindest deren Auszug aus dem Ausländerregister vorlegen.

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Am 10. Juni 2003, dem Dienstag nach Pfingsten, hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt im Wesentlichen vor: Seine Identität als in Syrien lediglich als Ausländer Registrierter sei hinreichend gesichert. Er könne keine ihn persönlich betreffenden Ausweispapiere vorlegen, weil er selbst einen rot-orangen Ausweis nicht besessen habe. Er habe die Ausweise mehrerer Brüder seiner Mutter, sowie eine Kopie des Ausweises seiner Mutter eingereicht. Er könne keinen ihn betreffenden Auszug aus dem Zivilregister mehr beschaffen, weil hieraus keine Auskünfte mehr erteilt würden. Sein Vater habe lediglich einen Auszug für die gesamte Familie. Der Umstand, dass Onkel väterlicherseits die syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden, schließe nicht aus, dass sein Vater als Ausländer angesehen werde. Es könne sein, dass sein Vater im Rahmen der Volkszählung im Jahre 1962 ausgebürgert worden sei. Damals sei willkürlich entschieden worden, wer als syrischer Staatsangehöriger angesehen werde. Familienangehörige könnten deshalb einen unterschiedlichen Status haben. Außerdem sei er bereits deshalb Ausländer, weil seine Mutter eine Ajnabi sei. Der Beklagte habe es zudem unterlassen, über die Deutsche Botschaft in Damaskus eine syrische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen.

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Eine Aufenthaltsbefugnis müsse jedenfalls nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden. Er weigere sich nicht, zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu ergreifen. Die Beweislast liege bei dem Beklagten, der darlegen müsse, welche weitere Bemühungen noch erforderlich seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagen zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen und den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 5. Mai 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert im Wesentlichen: Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes könnten auch an Angehörige Auszüge aus dem Ausländerregister erteilt werden. Den Nachweis seiner Identität habe der Kläger deshalb nicht erbracht. Zwei Großonkel mütterlicherseits, C.C., geboren 1934, und F. C., geboren 1932, seien syrische Staatsangehörige.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Sachen 11 A 544/01, 2793/03 und 2158/03 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

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Dieser folgt zunächst nicht aus § 30 Abs. 1 und 2 AuslG. Die Vorschriften sind im Hinblick auf § 30 Abs. 5 AuslG nicht anwendbar, weil der Asylantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden ist. Im abweisenden Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. April 2002 - 11 A 544/01 - (S. 5 ff.) ist selbständig tragend ausgeführt, dass dem Kläger in Syrien weder politische Verfolgung noch eine Abschiebungsschutz begründende Maßnahme droht.

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Der geltend gemachten Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 3 und 4 AuslG.

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Der Kläger hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass seiner freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat (§ 30 Abs. 3 AuslG). Dies ist nur der Fall, wenn diese nicht auf einem in seinem freien Willen stehenden Verhalten beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21 <26>). Ferner erfüllt er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht (§ 30 Abs. 4 AuslG). Ihn trifft die Obliegenheit, alles in seiner Kraft stehende und Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden (vgl. BVerwG a.a.O. <S. 29>; Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 - BVerwGE 114, 9 <15>).

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Die Voraussetzungen der erwähnten Regelungen können erfüllt sein, wenn der Kläger zu den in Syrien ansässigen Kurden gehören würde, die in dem genannten Land nicht als Staatsangehörige anerkannt werden. Diese dürfen im Fall einer unerlaubten Ausreise nämlich in aller Regel nicht nach Syrien zurückkehren (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 2004, S. 10 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L 6130/96 - <S. 17 f.>).

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Dass der Kläger Kurde aus Syrien ohne die dortige Staatsangehörigkeit ist, steht für das ausländerbehördliche Verfahren nicht bereits aufgrund der Entscheidung im Asylstreitverfahren fest. Die §§ 4, 42 AsylVfG kommen nicht zur Anwendung. In dem Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 15. April 2002 (a.a.O., S. 7) ist ausgeführt, dass das Begehren des Klägers nach Art. 16 a GG bzw. §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG „gegenstandslos“ geworden sei. Es fehlt damit insoweit eine „Entscheidung“ über diese Ansprüche, die Bindungswirkung entfalten könnte. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts hat sich nach der damaligen Einschätzung des Gerichts gem. § 43 Abs. 2 VwVfG „auf andere Weise“ erledigt und ist unwirksam geworden. Das erkennende Gericht hat insoweit lediglich durch ein Prozessurteil die Zulässigkeit des Begehrens beurteilt. Darüber hinaus handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine das genannte Urteil allein tragende Erwägung.

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Der Kläger muss daher darlegen und ggf. auch beweisen, dass er tatsächlich in Syrien ansässig gewesener dort nicht als Staatsangehöriger anerkannter Kurde ist. Da er eine Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erstrebt, trifft ihn schon im Grundsatz die materielle Beweislast. Im Hinblick auf die nach § 30 Abs. 4 AuslG u.a. maßgeblichen zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses ist zwar die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig, weil der Gesetzgeber dies als Ausnahmetatbestand formuliert hat („es sei denn“, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. <S. 29>). Der Kläger muss aber dennoch belegen, dass er nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Wer dies geltend macht und vorträgt, deshalb von einem Wiedereinreiseverbot betroffen zu sein, beruft sich seinerseits auf einen Sonderfall. Denn die deutlich überwiegende Zahl der in Syrien ansässigen Kurden wird dort als Staatsbürger anerkannt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O. S.10). Dieser Personenkreis kann - ggfs. unter Einschaltung der syrischen Auslandsvertretungen - freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. Darüber hinaus ist der Status eines Ausländers im Herkunftsland ein Umstand, der seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist.

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Zu berücksichtigen ist allerdings ggf. eine Beweisnot des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.94 - BVerwGE 71, 180 <181>; Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - NVwZ 2004, 1250 <1252>). Eine solche ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn der Ausländer trotz eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags und bei Beachtung der ihm nach § 70 AuslG obliegenden Mitwirkungspflichten nicht in der Lage ist, das Fehlen der syrischen Staatsangehörigkeit zu belegen.

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Die als Ausländer registrierten Kurden (mittlerweile ca. 120.000 bis 150.000 Personen) - zu denen der Kläger nach seinem Vortrag zählen soll - gehören unmittelbar oder als Nachfahren zu einer Personengruppe, die sich anlässlich einer Volkszählung im Jahre 1962 nach syrischer Rechtsansicht illegal im Land aufhielt, weder die syrische noch eine andere Staatsangehörigkeit reklamieren konnte und daher als Ausländer deklariert wurde. Ihr Aufenthalt in Syrien ist - wenn auch unter verminderten staatsbürgerlichen Rechten - gestattet. Für sie wurden und werden seither eigene Personaldokumente (rot-orange Plastikkarten = Ausländerausweise) ausgestellt. Sie werden in einem eigenen Personenstandsregister (Ausländerregister) geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Januar 2004 an VG Darmstadt; Mitteilung der Deutschen Botschaft Damaskus vom 21. August 2002 an die Stadt Emden).

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Der Kläger hat - obwohl in den ergangenen Bescheiden dargelegt - einen seine Person betreffenden Auszug aus dem Ausländerregister nicht vorgelegt und durch das Unterlassen entsprechender Bemühungen einen solchen zu erlangen seinen sich aus § 70 Abs. 1 AuslG ergebenden Mitwirkungspflichten nicht genügt.

28

Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Nds. Innenministerium vom 4. August 2004 werden solche Dokumente weiterhin an die Inhaber bzw. nahe Familienangehörige erteilt. Der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes (a.a.O.) erwähnte Umstand, dass aus dem Ausländerregister keine Auskünfte mehr gegeben werden, bezieht sich danach nur auf entsprechende Anfragen ausländischer Stellen wie der Deutschen Botschaft. Der nächste Lagebericht soll insoweit präzisiert werden. Auch das Deutsche Orient-Institut (Auskunft an das VG Augsburg vom 22. Dezember 2003) geht davon aus, dass es unschwer möglich ist, einen (Familien-) Auszug aus dem Ausländerregister zu bekommen.

29

Soweit der Kläger vorträgt, dass die in Syrien verbliebenen Familienangehörigen - insbesondere seine Eltern - bei Beantragung eines Auszuges aus dem Ausländerregister Repressionen zu befürchten hätten, findet dies in den erwähnten Erkenntnisquellen keine Stütze. Auch ergibt sich aus diesen gerade nicht, dass die Erteilung eines entsprechenden Dokuments verweigert würde, wenn sich die betroffene Person nicht in Syrien aufhält.

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Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Kläger ein Auszug aus dem Ausländerregister wegen einer politischen Verfolgung nicht erteilt würde. Denn nach der gem. § 4 AsylVfG bindenden Entscheidung im Asylverfahren, für die das Bundesamt zudem ausschließlich zuständig ist (§ 5 AsylVfG), braucht der Kläger solche Maßnahmen nicht zu befürchten.

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Soweit der Kläger geltend macht, dass der Beklagte es seinerseits unterlassen habe, über die Deutsche Botschaft in Damaskus eine syrische Staatsangehörigkeit zu ermitteln, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Staatsangehörigkeitsfeststellung ist nämlich nur mit konkreten Personenstandsangaben (insbesondere Ort und Nummer des Zivilregisters) möglich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O., S. 24).

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Die im Original bzw. in Kopie vorgelegten rot-orangen Auszüge aus dem Ausländerregister betreffend die Mutter des Klägers und mehrere ihrer Brüder würden selbst für den Fall, dass ihre Echtheit festgestellt würde, nicht belegen, dass der Kläger kein syrischer Staatsangehöriger ist.

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Der Status der mütterlichen Verwandtschaft ist für diese Beurteilung nicht maßgebend. Die Staatsangehörigkeit leitet sich in Syrien vielmehr von derjenigen des Vaters ab (vgl. Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts an das VG Augsburg vom 22. März 2004 und 22. Dezember 2003), so dass ihn betreffende Dokumente bedeutsamer wären. Der Kläger wird in Syrien insbesondere nicht bereits deshalb als Ausländer angesehen, weil - was hier als richtig unterstellt wird - seine Mutter dort entsprechend registriert ist. Abkömmlinge aus Ehen zwischen Ausländern und Syrern sind nur dann Unregistrierte (sog. Maktumin), wenn der Ehemann im Ausländerregister eingetragen ist und die Ehefrau die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. In dem umgekehrten Fall gilt dies gerade nicht. Vielmehr sind die Kinder dann syrische Staatsangehörige (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O. S. 10; Auskunft des Europäischen Zentrum für Kurdische Studien an das VG Bayreuth vom 15. Oktober 2004, Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 22. Dezember 2003 und an das VG Augsburg vom 22. März 2004).

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Im Vortrag des Klägers sind in Bezug auf die fraglichen Dokumente und ihre sonstigen Lebensumstände zudem erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen.