Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 01.11.2004, Az.: 11 A 1553/03

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.11.2004
Aktenzeichen
11 A 1553/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 43450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2004:1101.11A1553.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Annahme, aus Syrien stammende Kurden seien dort ungegistrierte Ausländer (sog. Maktumiin), die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Hat das Verwaltungsgericht im Asylrechtsstreit angenommen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind und deshalb die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes aufgehoben, das Asylbegehren im Übrigen aber als gegenstandslos erachtet, bindet dies die Ausländerbehörde im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht nach §§ 4, 42 AsylVfG.

Tatbestand

1

Der Kläger sind nach ihren Angaben kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens und stammen aus der Ortschaft S. im syrischen Distrikt Al-Hassake.

2

Die Kläger zu 1) bis 5) sind im September 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt.

3

Am 27. September 1999 sind die Kläger zu 1) und 2) vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu ihren Ausreisegründen angehört worden.

4

Der Kläger zu 1) hat u.a. angeben: Er sei vier Jahre zur Schule gegangen. Er verfüge nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er habe in der Landwirtschaft für eine Person, die Land besitze, gearbeitet. Er habe im Heimatland nicht über Papiere verfügt. Er gehöre zu den Staatenlosen, die unregistriert seien. Für die Ausreise hätten sie einem Schlepper umgerechnet etwa 15 000,-- US-Dollar gezahlt. Dies seien die Ersparnisse aus vielen Jahren Arbeit gewesen. Ferner hätten sie einige Schafe verkauft. Wenn er bei einer Behörde habe vorsprechen müssen, sei er als Letzter an die Reihe gekommen. Dann habe man ihn aufgefordert, am nächsten Tage wiederzukommen.

5

Die Klägerin zu 2) hat u.a. vorgetragen, dass sie nur knapp ein Jahr zur Schule gegangen sei und keine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Sie sei vor ihrer Ausreise Hausfrau gewesen und habe in ihrem Heimatland einen Ausweis besessen.

6

Mit Bescheid vom 8. November 1999 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger zu 1) bis 5) auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, sie zur Ausreise aufgefordert und andernfalls ihre Abschiebung nach Syrien angedroht. In dem beim erkennenden Gericht angestrengten Klageverfahren (11 A 4305/99) haben die Kläger zu 1) und 2) Identitätsbescheinigungen des Vorstehers ihres Wohnviertels vom 1. Oktober 1998 eingereicht. Mit Urteil vom 7. Januar 2002 hat das erkennende Gericht die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes aufgehoben, soweit darin Syrien als Zielstaat bezeichnet ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: Ihr Begehren sei gegenstandlos geworden, weil es für die Kläger zu 1) bis 5) tatsächlich und rechtlich unmöglich geworden sei, nach Syrien zurückzukehren. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie nicht syrische Staatsangehörige seien.

7

Die Kläger werden von dem Beklagten seither geduldet.

8

Am 23. Januar 2002 beantragten die Kläger bei dem Beklagten unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des erkennenden Gerichts u.a. die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.

9

Mit Bescheid vom 16. September 2002 lehnte der Beklagte u.a. diesen Antrag der Kläger ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. März 2003, zugestellt am 27. März 2003, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die vorgelegten Muhtar-Bescheinigungen betreffend die Kläger zu 1) und 2) seien ohne Beweiswert. Die Klägerin zu 2) habe in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, einen Ausweis besessen zu haben. Daher sei ihre Aussage, zu den unregistrierten Maktumiin zu gehören, unglaubhaft. Dagegen spreche auch der Umstand, dass die Kläger 15 000,- US-Dollar für ihre Ausreise zur Verfügung gehabt hätten. Die Maktumiin seien in rechtlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht nämlich erheblichen Einschränkungen unterworfen. Unter Umständen besäßen die Kläger die türkische Staatsangehörigkeit, da ihre Großeltern nach Syrien eingewandert sein sollen. Sie müssten deshalb nähere Angaben zu den Verwandten machen, damit ggf. ein Geburtsregisterauszug eingeholt werden könne. Sie hätten auch nicht bei der syrischen Botschaft vorgesprochen um sich einen Pass oder Passersatzpapiere zu beschaffen.

10

Am 28. April 2003, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben.

11

Sie tragen im Wesentlichen vor: Sie hätten in Syrien seit Generationen als Maktumiin gelebt. Diese Personengruppe erhalte keine Ausweispapiere und werde in offiziellen Registern nicht eingetragen. Deshalb könnten sie auch keinen Pass oder ein Passersatzpapier bei der syrischen Botschaft bekommen. Die Großeltern der Kläger zu 1) und 2) lebten bereits seit langem in Syrien. Ihre Eltern seien bereits in Syrien geboren, so dass die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes nicht in Betracht komme.

12

Ihre Identität sei hinreichend geklärt. Sie hätten zwei Bescheinigungen des Dorfältesten vorgelegt. Sie könnten auch keinen weiteren Nachweis in Bezug auf eine andere Staatsangehörigkeit erbringen. Dies sei lange in Syrien ansässigen Kurden in der Regel nicht möglich.

13

Die Klage im Asylstreitverfahren sei nicht abgewiesen worden, weil das Gericht ihre Fluchtgründe als asylunerheblich bewertet habe, sondern im Hinblick darauf, dass sich der syrische Staat weigere, ihre Wiedereinreise zu erlauben. Dies entspreche auch den maßgeblichen Erkenntnismitteln und der Rechtsprechung der Obergerichte.

14

Die Kläger haben auf Aufforderung des Gerichts einen Familienstammbaum vorgelegt. Ergänzend haben sie insoweit darauf hingewiesen, dass die 1952 geborene Mutter des Klägers zu 1), Frau O., im Alter von etwa zehn Jahren aus der Türkei nach Syrien gekommen sei. In deren Asylverfahren sei die Frage, ob sie die türkische Staatsbürgerschaft besitze, als nicht entscheidungserheblich angesehen worden. Falls sich ein entsprechender Nachweis ergebe, sei der Kläger zu 1) bereit, sich zum türkischen Generalkonsulat zu begeben um prüfen zu lassen, ob er die Staatsbürgerschaft dieses Landes besitze.

15

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. März 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen.

16

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist im Wesentlichen darauf, dass die Kläger ihre Angaben nicht durch standesamtliche Unterlagen belegt hätten.

18

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Sachen 11 A 1554/03 und 11 A 4305/99 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt H. Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

19

Entscheidungsgründe:

20

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.

21

1. Dieser ergibt sich zunächst nicht aus § 30 Abs. 1 und 2 AuslG. Die Vorschriften sind zwar nicht im Hinblick auf § 30 Abs. 5 AuslG unanwendbar. Der Kläger zu 6) hat keinen Asylantrag gestellt. Das Begehren der Kläger zu 1) bis 5) ist nicht unanfechtbar abgelehnt worden. Im Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 7. Januar 2002 - 11 A 4305/99 - sind die dortigen Begehren lediglich als gegenstandslos betrachtet worden.

22

Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 1 AuslG scheidet aber aus, da dies voraussetzt, dass sich die Ausländer nicht bereits im Bundesgebiet aufhalten ("Einreise", vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 - NVwZ 1998, 185186).

23

Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG sind nicht erfüllt, weil sich die Kläger im o.g. maßgeblichen Zeitpunkt nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sondern lediglich geduldet werden. Dies gilt auch für den am 25. Juli 2001 geborenen Kläger zu 6). Sein Aufenthalt galt zwar auf Grund des Antrages vom 23. Januar 2002 als erlaubt (§ 69 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 AuslG). Diese Fiktion war jedoch nach den zitierten Vorschriften auf die Zeit bis zur Entscheidung des Beklagten beschränkt. Ihr Fortwirken würde voraussetzen, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage angeordnet worden wäre (vgl. BVerwG a.a.O.S. 187).

24

2. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 30 Abs. 3 und 4 AuslG.

25

Die Kläger haben nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihrer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben (§ 30 Abs. 3 AuslG). Dies ist nur der Fall, wenn diese nicht auf einem in ihrem freien Willen stehenden Verhalten beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 2126). Ferner erfüllen sie zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht (§ 30 Abs. 4 AuslG).

26

Sie trifft die Obliegenheit, alles in ihrer Kraft stehende und Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden (vgl. BVerwG a.a.O.S. 29; Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 - BVerwGE 114, 915).

27

Die Voraussetzungen der erwähnten Regelungen können erfüllt sein, wenn die Kläger zu den in Syrien ansässigen Kurden gehören würden, die in dem genannten Land nicht als Staatsangehörige anerkannt werden. Diese dürfen im Fall einer unerlaubten Ausreise nämlich in aller Regel nicht nach Syrien zurückkehren (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 2004, S. 10 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L 6130/96 -S. 17 f.).

28

Dass die Kläger Kurden aus Syrien ohne die dortige Staatsangehörigkeit sind, steht für das ausländerbehördliche Verfahren nicht bereits aufgrund der gerichtlichen Entscheidung im Asylstreitverfahren bindend fest. Die §§ 4, 42 AsylVfG kommen nicht zur Anwendung. In dem Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 7. Januar 2002 (a.a.O., S. 4) ist ausgeführt, dass das Begehren der Kläger zu 1) bis 5) nach Art. 16 a GG bzw. §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG "gegenstandslos" geworden sei. Es fehlt damit insoweit eine "Entscheidung" über diese Ansprüche, die Bindungswirkung entfalten könnte. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts hat sich nach der damaligen Einschätzung des Gerichts gem. § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise" erledigt und ist unwirksam geworden. Das erkennende Gericht hat insoweit lediglich durch ein Prozessurteil die Zulässigkeit des Begehrens beurteilt.

29

Erforderlich ist deshalb, dass die Kläger darlegen und ggf. auch beweisen, dass sie tatsächlich in Syrien ansässig gewesene dort nicht als Staatsangehörige anerkannte Kurden sind. Da sie eine Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen erstreben, trifft sie die materielle Beweislast. Zu berücksichtigen ist allerdings ggf. eine Beweisnot des Ausländers (BverwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.94 - BVerwGE 71, 180181; Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - NVwZ 2004, 12501252). Eine solche ist allerdings erst dann anzunehmen, wenn der Ausländer trotz eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags und bei Beachtung der ihm nach § 70 AuslG obliegenden Mitwirkungspflichten nicht in der Lage ist, das Fehlen der syrischen Staatsangehörigkeit zu belegen.

30

Die als Ausländer registrierten Kurden (mittlerweile ca. 120.000 bis 150.000 Personen) gehören unmittelbar oder als Nachfahren zu einer Personengruppe, die sich anlässlich einer Volkszählung im Jahre 1962 nach syrischer Rechtsansicht illegal im Land aufhielt, weder die syrische noch eine andere Staatsangehörigkeit reklamieren konnte und daher als Ausländer deklariert wurde. Ihr Aufenthalt in Syrien ist - wenn auch unter verminderten staatsbürgerlichen Rechten - gestattet. Für sie wurden und werden seither eigene Personaldokumente (rot-orange Plastikkarten = Ausländerausweise) ausgestellt. Sie werden in einem eigenen Personenstandsregister (Ausländerregister) geführt, aus dem allerdings seit Anfang 2001 keine Auskünfte an ausländische Behörden mehr erteilt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Januar 2004 an VG Darmstadt; Mitteilung der Deutschen Botschaft Damaskus vom 21. August 2002 an die Stadt Emden). Allerdings erhalten in Syrien lebende Verwandte oder Bekannte auf Anfrage Registerauszüge (vgl. auch Mitteilung der Deutschen Botschaft Damaskus vom 8. März 2000 an das VG Hannover; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22. Dezember 2003 an VG Augsburg und an VG Bayreuth).

31

Die unregistrierten Kurden - Maktumiin - (geschätzt werden ca. 75 000 Personen), zu denen die Kläger nach ihrem Vortrag zählen sollen, werden zwar in Syrien faktisch geduldet, sind aber aus syrischer Sicht rechtlich nicht existent. Bei ihnen handelt es sich nicht nur um (zu verschiedenen Zeiten) nach Syrien gekommene Flüchtlinge. Auch Abkömmlinge aus Ehen zweier Maktumiin und Ehen eines Maktum oder eines Ausländers, der über den rot-orangen Ausweis verfügt, mit einer syrischen Staatsangehörigen unterfallen der Gruppe der unregistrierten Kurden (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22. Dezember 2003 an VG Augsburg und an VG Bayreuth sowie vom 22. März 2004 an VG Bayreuth). Diese Personen werden in kein Geburtsregister eingetragen und erhalten für Fragen des Identitätsnachweises grds. lediglich Bescheinigungen des örtlichen Dorfvorstehers (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an den Beklagten vom 22. Januar 2002 und an das VG Darmstadt vom 14. Januar 2004), welche für die Kläger zu 1) und 2) auch eingereicht worden sind.

32

Diese sog. Muhtar-Bescheinigungen besitzen jedoch nur geringen Beweiswert (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Dezember 2003 an das VG Bayreuth). Sie sind gegen unerhebliche Bezahlung zu bekommen. Die bezweckte Verwendung der Bescheinigung ist für den Ortsvorsteher unerheblich. Er prüft deshalb auch nicht, ob es sich tatsächlich um eine Person handelt, die die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Darmstadt vom 14. Januar 2004 und an das VG Ansbach vom 12. August 2004).

33

Im Vortrag der Kläger sind erhebliche ihre Lebensumstände betreffende Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen. Das Gericht konnte daher nicht zu der erforderlichen Überzeugung gelangen konnte, dass sie zu den in Syrien ansässigen unregistrierten Kurden gehören.

34

Die Klägerin zu 2) hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt vorgebracht, dass sie einen Ausweis besitze (vgl. Anhörungsprotokoll S. 2). Nunmehr behauptet sie dagegen, zu den nicht registrierten Personen zu gehören. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgebracht hat, sie habe lediglich angeben wollen, die erwähnte Muhtar-Bescheinigung zu besitzen, vermag dies den grundlegenden Widerspruch nicht zu erklären. Denn ein solches Papier ist - wie den in Syrien ansässigen Kurden bekannt ist - gerade kein förmliches Personaldokument. Eine ungenaue Übersetzung scheidet ebenfalls aus, weil der damalige auch für das Gericht tätige Dolmetscher mit den Verhältnissen in Syrien vertraut ist. Außerdem hat die Klägerin zu 2) bei ihrer Anhörung beim Bundesamt auch sonst nicht vorgebracht, dass sie eine staatenlose Kurdin sei. Ferner ist im Asylstreitverfahren 11 A 4305/99 zunächst ausdrücklich angegeben worden, dass die Klägerin zu 2) - anders als die Kläger zu 1) und 3) bis 5) - syrische Staatsangehörige sei (vgl. Klageschrift vom 18. November 1999, S. 2).

35

Hinzu kommt, dass die Kläger nach dem Vortrag des Klägers zu 1) beim Bundesamt (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3) für ihre Reise nach Deutschland 700 000,- Syrische Lira, entsprechend 15 000,- US-Dollar, an den Schlepper bezahlt haben. Die Kläger zu 1) und 2) haben hierzu angegeben, es handele sich um Ersparnisse von dem Arbeitslohn und den Erlös aus dem Verkauf von Schafen (vgl. Anhörungsprotokolle, S. 7 bzw. 10). Dagegen hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Kosten der Ausreise seien auch durch Sammlungen bei Freunden und Verwandten gedeckt worden.

36

Die Höhe des genannten Geldbetrages passt zudem nicht zu dem Umstand, dass die als Ausländer angesehenen Kurden kein Land besitzen und kein selbständiges Gewerbe führen dürfen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O., S. 10; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 19. Januar 2004 und an das VG Darmstadt vom 14. Januar 2004). Es ist daher davon auszugehen, dass die Kläger - anders als üblicherweise die nicht registrierten Kurden - für dortige Verhältnisse in ökonomischer Hinsicht zufriedenstellend gelebt haben. Der Stiefvater des Klägers zu 1) hat in seiner Anhörung beim Bundesamt (Bl. 87 der Gerichtsakte) nämlich angegeben, dass er 10 ha Land besessen habe, welches allerdings über einen Strohmann registriert worden sei.

37

Es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Dies versuchte der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung insoweit zu relativieren, als er behauptet hat, das Land sei schlecht zu bewässern gewesen.

38

In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Kläger zu 1) beim Bundesamt angegeben hat, er habe stets für andere Leute arbeiten müssen (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 3). Dagegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung, er sei auch auf dem Land seines Stiefvaters, bei dem er auch gelebt habe, tätig gewesen.

39

Der Kläger berichtete beim Bundesamt (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 4), dass er bei Behördengängen schlecht behandelt und schikaniert worden sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte er dagegen auf Frage nach den Gründen für die Verwaltungskontakte, dass er beim Bundesamt damit nur allgemein die Nachteile der staatenlosen Kurden habe schildern wollen.

40

Auffällig ist ferner, dass der Kläger zu 1) auch seine Familienverhältnisse nicht völlig stimmig dargestellt hat. So sind im Schriftsatz vom 29. April 2004 - trotz entsprechender Nachfrage in der gerichtlichen Verfügung vom 2. April 2004 - zwei von der Mutter des Klägers zu 1) beim Bundesamt erwähnte (vgl. Gerichtsakte Bl. 77) in Deutschland lebende Geschwister nicht aufgeführt. Der Kläger zu 1) hat zudem bei der Darstellung des dem erwähnten Schriftsatz beigefügten Stammbaumes angegeben, dass seine Eltern 1967 geheiratet hätten und sein leiblicher Vater 1973 verstorben sei. Demgegenüber hat der Stiefvater des Klägers zu 1) in seiner Anhörung beim Bundesamt (vgl. Bl. 84 der Gerichtsakte) vorgetragen, dass er die Mutter des Klägers zu 1) bereits 1967 oder 1968 geheiratet habe, also sogar noch vor dem für den Kläger zu 1) angegebenen Geburtsdatum (10. Juni 1969).

41

Schließlich spricht der Umstand, dass wesentliche Teile der Familien der Kläger bereits seit langer Zeit in Syrien ansässig sind, gegen ihren Vortrag, zu der Gruppe der unregistrierten Kurden zu gehören.

42

Personen, die bereits vor 1945 in Syrien gelebt haben, und deren Abkömmlinge sind grundsätzlich Staatsangehörige des Landes (vgl. Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 22. Dezember 2003 an das VG Augsburg und das VG Bayreuth). Wenn sie bei der Volkszählung im Jahre 1962 ihren Status verloren hätten, wären diese in das Ausländerregister eingetragen worden und hätten das erwähnte rot-orange Dokument erhalten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 19. Januar 2004). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass 75 000 Kurden als Maktumiin in Syrien leben und als für den Staat rechtlich nicht existent gelten, da sie anlässlich der erwähnten Zählung nicht registriert worden sind (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 2004 an das VG Darmstadt). Es gibt dementsprechend Personen, die schon Jahre oder Jahrzehnte in Syrien leben und einen unlegalisierten - vielfach rechtlich nicht klar einzuordnenden - Aufenthalt besitzen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Beklagten vom 22. Januar 2002).

43

Wenn allerdings eine Familie über mehrere Generationen in Syrien ansässig gewesen ist, erscheint es unter der beschriebenen rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage dennoch eher unwahrscheinlich, dass keine der ihr angehörenden Personen irgendeine Registrierung oder sonstige amtlichen Dokumente erhalten hat. Dafür spricht auch, dass es ganzen Sippen gelungen sein soll, unter Führung angesehener Personen die syrische Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen (vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Augsburg vom 22. Dezember 2003).

44

Hier ist festzustellen, dass die Eltern der Klägerin zu 2) in den Jahren 1926 bzw. 1929 in S. geboren sein sollen und heute in H. leben. Ihre Großeltern sind bereits Ende des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts in S. zur Welt gekommen. Die väterliche Linie des Klägers zu 1) lebt ebenfalls mindestens seit den 20er-Jahren des 20. Jahrhunderts in S.. Lediglich die Mutter des Klägers zu 1) ist erst Anfang der 60er-Jahre von der Türkei nach Syrien gelangt.

45

Nach der sich hieraus ergebenden Sachlage ist mithin davon auszugehen, dass die Kläger die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie können sich daher nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, keine weiteren Personaldokumente zu besitzen und haben folglich ihre Mitwirkungspflichten verletzt, in dem sie sich trotz Hinweises in den ergangenen Bescheiden nicht an eine syrische Auslandsvertretung gewandt haben, um Rückreisepapiere zu erlangen. Dies ist nach den Erkenntnissen der Kammer, die mit den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung korrespondieren, nach Beschaffung von Identitätsnachweisen (etwa Auszügen aus dem Zivilregister) nicht von vornherein aussichtslos.