Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.11.2004, Az.: 11 A 2565/03

Arbeitsgenehmigung; atypischer Sonderfall; Aufenthaltsbefugnis; Ausländerregister; Beweisnot; Kurden; Maktumiin; Mitwirkungspflichten; Obliegenheit; Regelversagungsgründe; Rückreisepapiere; Sozialhilfe; Syrien; syrische Staatsangehörigkeit; Wiedereinreiseverbot

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.11.2004
Aktenzeichen
11 A 2565/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Kurde aus Syrien kann in der Regel seinen Vortrag, er sei lediglich im Ausländerregister registriert und unterliege deshalb einem Wiedereinreiseverbot, durch Vorlage eines echten im Zeitpunkt der Einreise aktuellen Auszuges aus dem erwähnten Register beweisen.

Die Sozialhilfebedürftigkeit steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ausnahmsweise nicht entgegen, wenn die Ausländerbehörde unzutreffend von einer ungeklärten Identität ausgeht und die Bundesagentur für Arbeit deshalb die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ablehnt.

Tatbestand:

1

Der am 1952 geborene Kläger zu 1) und die am 13. März 1955 geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute. Die Kläger zu 3) bis 10) sind ihre zwischen 1985 und 1995 geborenen Kinder. Sie sind kurdische Volkszugehörige und haben in der Ortschaft A. in der syrischen Provinz Al-Hassake gelebt.

2

Die Kläger zu 3) und 4) reisten am 5. November 1998 und die übrigen Kläger am 31. Januar 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

3

Am 22. Februar 1999 sind der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu ihren Ausreisegründen angehört worden.

4

Der Kläger zu 1) legte hierbei einen Führerschein der Arabischen Republik Syrien, einen internationalen Führerschein und einen Auszug aus dem Ausländerregister vom 1. Dezember 1997 vor. Er hat u.a. angegeben: Er sei Ungeklärter. Er habe drei Jahre die Schule besucht und fünfzehn Jahre eine Tischlerei ohne die hierfür erforderliche Genehmigung betrieben. Er habe pro Jahr etwa eine halbe Mio. syrische Lira verdient. Er habe für jedes Familienmitglied an den Schleuser 5 000,- DM zahlen müssen, für die kleinen Kinder die Hälfte dieses Betrages. Sie hätten in Syrien zwei Häuser besessen. Für die Ausreise sei ein Haus für 1,5 Mio. syrische Lira verkauft und Ersparnisse sowie Gold der Klägerin zu 2) verwandt worden. Sie hätten die Kinder in Syrien nicht registrieren können, weil sie Ungeklärte seien. Er habe seine Ehefrau auch nicht staatlich heiraten können.

5

Die Klägerin zu 2) hat u.a. angegeben: Sie könne keinen Auszug aus dem Personenstandsregister vorlegen. Eine standesamtliche Heirat mit dem Kläger zu 1) sei nicht möglich gewesen, weil sie Ungeklärte seien. Deshalb sei auch der Betrieb ihres Ehemannes nicht genehmigt gewesen.

6

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit Bescheiden vom 27. Januar 1999 und 6. März 2000 die Asylanträge der Kläger abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und anderenfalls ihre Abschiebung nach Syrien angedroht.

7

In dem sich hieran u.a. anschließenden Klageverfahren 11 A 1107/00 betreffend die Kläger zu 1), 2) sowie 5) bis 10) ist schriftsätzlich u.a. vorgetragen worden: Sie besäßen nicht die syrische Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1) sei als Ausländer eingetragen, die übrigen Kläger seien nicht registriert gewesen. Ihr Grundstück sei auf den Namen des Sohnes eines Onkels der Klägerin zu 2) eingetragen gewesen. Dieser habe über die syrische Staatsbürgerschaft verfügt. Der Kläger zu 1) habe als Staatenloser keine Genehmigung erhalten, ein Geschäft zu betreiben. Er habe immer befürchten müssen, dass dies geschlossen werde. Er habe keine Angestellten gehabt. Er sei von den Kindern unterstützt worden, wenn diese aus der Schule gekommen seien. Neben den Flächen der Tischlerei habe ihnen auch noch ein Nachbargrundstück mit einem Haus gehört. Insoweit sei aber immer noch der alte Eigentümer eingetragen gewesen.

8

Die Kläger legten einen Beschluss des Zivilen Berufungsgerichts H. vom 10. Februar 1988 vor, wonach das Begehren des Klägers zu 1) auf Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks bis zu einer Entscheidung über seine Staatsangehörigkeit zurückgestellt worden ist. Die Kläger erklärten hierzu ergänzend, dass mehrere diesbezügliche Anfragen beim Statistikamt erfolglos verlaufen seien.

9

Da die Kläger zu 1) und 2) nicht offiziell miteinander verheiratet gewesen seien, hätten die übrigen Kläger nicht registriert werden können.

10

Mit rechtskräftigen Urteilen vom 24. Januar 2001 (11 A 562/99, 563/99 und 1107/00) hat das erkennende Gericht die Klagen im Hinblick darauf, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden ist, abgewiesen. Seither werden die Kläger von dem Beklagten geduldet.

11

Am 3. Juli 2001 beantragten die Kläger bei dem Beklagten unter Bezugnahme und Wiederholung ihres Vorbringens im Asylverfahren u.a. die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Ergänzend haben sie eine Bescheinigung des Ortsvorstehers von A. vom 15. März 2001 eingereicht.

12

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 im Hinblick auf das zuletzt erwähnte Dokument um eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus ersucht, die mit Schreiben vom 22. Januar 2002 erteilt worden ist.

13

Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 hat der Beklagte u.a. die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die vorgelegte Muhtar-Bescheinigung nach der erwähnten Auskunft keinen unzweifelhaften Identitätsnachweis darstelle. Die Kläger hätten zudem nicht versucht, sich Passersatzpapiere zu beschaffen.

14

Am 25. Juni 2002 haben die Kläger hiergegen Widerspruch erhoben. Sie haben vorgebracht: Sie hätten den rot-orangen Ausweis für den Kläger zu 1) vorgelegt. Dieser habe keinen Wehrdienst geleistet. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei ihm stets verboten worden. Sie hätten von vornherein angegeben staatenlos zu sein. Die Eltern des Klägers zu 1) seien 1907 bzw. 1912 in A. geboren und ebenfalls im Ausländerregister eingetragen. Deshalb könnten sie keine türkischen Staatsangehörigen sein.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2003 hat die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Auch der Auszug aus dem Personenregister betreffend den Kläger zu 1) belege, sofern er echt sei, lediglich das Fehlen einer syrischen Staatsbürgerschaft. Die Kläger hätten aber nicht nachgewiesen, dass sie nicht die irakische, türkische oder eine andere Staatsangehörigkeit besäßen. Nach den bisherigen Angaben zur Familiengeschichte sei dies nicht ausgeschlossen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass jeder Abkömmling eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter die türkische Staatsangehörigkeit besitze.

16

Am 14. Juli 2003 haben die Kläger Klage erhoben.

17

Der Kläger zu 3) ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 28. Oktober 2003 der gemeinschaftlichen Geldfälschung schuldig gesprochen worden, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ist jedoch gem. § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt worden.

18

Das Gericht hat eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts eingeholt, welche mit Schreiben vom 15. November 2004 erteilt worden ist.

19

Die Kläger haben auf Aufforderung des Gerichts einen Familienstammbaum vorgelegt und ihren Lebenslauf dargestellt. Darüber hinaus haben sie vorgetragen: Die Eheschließung der Kläger zu 1) und 2) sei nicht registriert worden, weil die Klägerin zu 2) nur über eine Muhtar-Bescheinigung verfügt habe und der Kläger zu 1) nicht syrischer Staatsangehöriger sei. Die Kläger zu 3) bis 10) hätten nicht angemeldet werden können, weil die Kläger zu 1) und 2) nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügten. Es sei vergeblich versucht worden, für diese eine rote Karte zu erhalten. Sie hätten lediglich eine Muhtar-Bescheinigung bekommen, um die Schule besuchen zu können. Die Eltern des Klägers zu 1) und dieser selbst seien bis zur Volkszählung im Jahre 1962 syrische Staatsangehörige gewesen. Dann seien ihre Pässe eingezogen worden. Stattdessen hätten sie eine weiße Karte erhalten. Anknüpfungspunkte für die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes seien nicht gegeben, da sowohl sie als auch ihre Eltern auf syrischem Gebiet geboren seien.

20

Die Kläger haben Fax-Kopien eines Auszuges aus dem Zivilregister betreffend den Vater des Klägers zu 1), Herrn M., vom 28. November 1982 sowie des Auszuges aus dem Ausländerregister betreffend die Mutter des Klägers zu 1) eingereicht.

21

Die Kläger beantragen,

22

den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. Juli 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Er erwidert im Wesentlichen: Die Kläger hätten ihre Angaben nicht durch standesamtliche Urkunden belegt. Der vom Deutschen Orient-Institut u.a. überprüfte Auszug aus dem Zivilregister betreffend den Vater des Klägers sei eigentlich für syrische Staatsangehörige vorgesehen. Dieser Widerspruch werde vom Deutschen Orient-Institut lediglich mit Vermutungen erklärt. Der Vater des Klägers zu 1) müsse nach der Auskunft vom 15. November 2004 auch angesichts seiner Geburt in Syrien zu Anfang des 20ten Jahrhunderts die syrische Staatsangehörigkeit besessen haben. Allein der Umstand, dass Personen an der Feststellung der Staatsangehörigkeit kein Interesse hätten, lasse eine gegenteilige Beurteilung nicht zu. Die Mutter des Klägers zu 1) lebe ebenfalls schon lange in Syrien. Wegen dieser widersprüchlichen bzw. ungenauen Angaben in der genannten Auskunft bestehe weiterhin Klärungsbedarf. Die Kläger müssten sich deshalb an die syrische Botschaft oder an andere Stellen im Heimatland wenden. Bis auf die Kläger zu 3) und 4) erhielten sie auch Sozialhilfe. Hinsichtlich des Klägers zu 4) seien die Leistungen wegen Nichtableistung gemeinnütziger Arbeit eingestellt worden. Ein atypischer Sonderfall, der die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis rechtfertigen würde, liege nicht vor.

26

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Rechtsstreitigkeiten 11 A 562/99, 563/99, 1198/99 und 1107/00 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landkreises L. Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.

28

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Die Kläger sind im Hinblick auf die Bescheide des Bundesamtes im Asylverfahren und die Urteile des erkennenden Gerichts vom 24. Januar 2001 (seit mehr als zwei Jahren) unanfechtbar ausreisepflichtig. Es liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor, weil die Kläger wegen des Fehlens von Rückreisepapieren aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Sie besitzen zudem entsprechende Duldungen des Beklagten.

29

Der Kläger haben auch hinreichend nachgewiesen, dass ihrer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben (§ 30 Abs. 3 AuslG). Dies ist der Fall, wenn diese nicht auf einem in ihrem freien Willen stehenden Verhalten beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21 <26>). Ferner haben sie zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses erfüllt (§ 30 Abs. 4 AuslG). Sie trifft die Obliegenheit, alles in ihrer Kraft stehende und Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden (vgl. BVerwG a.a.O. <S. 29>; Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 - BVerwGE 114, 9 <15>).

30

1.a. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger zu 1) zu den in Syrien ansässigen Kurden gehört, die in dem genannten Land nicht als Staatsangehörige anerkannt werden. Diese dürfen im Fall einer unerlaubten Ausreise nämlich in aller Regel nicht nach Syrien zurückkehren (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 2004, S. 10 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L 6130/96 - <S. 17 f.>).

31

Der Ausländer muss allerdings darlegen und ggf. auch beweisen, dass er tatsächlich zu dieser Personengruppe zählt. Da er eine Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen erstrebt, trifft ihn schon im Grundsatz die materielle Beweislast. Im Hinblick auf die nach § 30 Abs. 4 AuslG u.a. maßgeblichen zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses ist zwar die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig, weil der Gesetzgeber dies als Ausnahmetatbestand formuliert hat („es sei denn“, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. <S. 29>). Der Ausländer muss aber dennoch belegen, dass er nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Wer dies geltend macht und vorträgt, deshalb von einem Wiedereinreiseverbot betroffen zu sein, beruft sich seinerseits auf einen Sonderfall. Denn die deutlich überwiegende Zahl der in Syrien ansässigen Kurden wird dort als Staatsbürger anerkannt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O. S.10). Dieser Personenkreis kann - ggfs. unter Einschaltung der syrischen Auslandsvertretungen - freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. Darüber hinaus ist der Status eines Ausländers im Herkunftsland ein Umstand, der seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist.

32

Zu berücksichtigen ist allerdings ggf. eine Beweisnot des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.94 - BVerwGE 71, 180 <181>; Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - NVwZ 2004, 1250 <1252>). Eine solche ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn der Ausländer trotz eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags und bei Beachtung der ihm nach § 70 AuslG obliegenden Mitwirkungspflichten nicht in der Lage ist, das Fehlen der syrischen Staatsangehörigkeit zu belegen.

33

Die als Ausländer registrierten Kurden (mittlerweile ca. 120.000 bis 150.000 Personen) gehören unmittelbar oder als Nachfahren zu einer Personengruppe, die sich anlässlich einer Volkszählung im Jahre 1962 nach syrischer Rechtsansicht illegal im Land aufhielt, weder die syrische noch eine andere Staatsangehörigkeit reklamieren konnte und daher als Ausländer deklariert wurde. Ihr Aufenthalt in Syrien ist - wenn auch unter verminderten staatsbürgerlichen Rechten - gestattet. Für sie wurden und werden seither eigene Personaldokumente (rot-orange Plastikkarten = Ausländerausweise) ausgestellt. Sie werden in einem eigenen Personenstandsregister (Ausländerregister) geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Januar 2004 an VG Darmstadt; Mitteilung der Deutschen Botschaft Damaskus vom 21. August 2002 an die Stadt Emden).

34

Die unregistrierten Kurden - Maktumin - (geschätzt werden ca. 75 000 Personen) werden zwar in Syrien faktisch geduldet, sind aber aus syrischer Sicht rechtlich nicht existent. Bei ihnen handelt es sich nicht nur um (zu verschiedenen Zeiten) nach Syrien gekommene Flüchtlinge. Auch Abkömmlinge aus Ehen zweier Maktumin und Ehen eines Maktum oder eines Ausländers, der über den rot-orangen Ausweis verfügt, mit einer syrischen Staatsangehörigen unterfallen der Gruppe der unregistrierten Kurden (Deutsche Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22. Dezember 2003 an VG Augsburg und an VG Bayreuth sowie vom 22. März 2004 an VG Bayreuth). Diese Personen werden in kein Geburtsregister eingetragen und erhalten für Fragen des Identitätsnachweises grds. lediglich Bescheinigungen des örtlichen Dorfvorstehers (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an den Landkreis Aurich vom 22. Januar 2002 und an das VG Darmstadt vom 14. Januar 2004).

35

Der Kläger zu 1) hat bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt das Original eines hinreichend aktuellen Auszugs aus dem Ausländerregister vom 1. Dezember 1997 vorgelegt. Sofern ein solches Dokument als echt bewertet wird, ist es als Nachweis geeignet, dass der Inhaber die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Nds. Innenministerium vom 4. August 2004).

36

In der im gerichtlichen Verfahren eingeholten und das Gericht überzeugenden Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 15. November 2004 ist die Echtheit des erwähnten Auszuges aus dem Ausländerregister bestätigt worden. Die beige Farbe sei zeitgerecht, der Formulartext sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch bezüglich der druckgrafischen Qualität erwartungsgemäß. Nach der Anschauung handele es sich auch nicht um eine Fälschung mittels eines Tintenstrahldruckers. Die Stempelabdrucke seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die in dem Dokument erwähnte Mitarbeiterin des Zivilregisters sei zudem schon in anderen als echt eingeschätzten Schriftstücken aufgetaucht. Auch hinsichtlich der maschinenschriftlichen Eintragungen seien Bedenken nicht erkennbar. Die Eintragungen im Dokument des Klägers zu 1) korrespondierten auch mit dem Inhalt der Kopien der Personaldokumente seiner Eltern.

37

Durchgreifende Zweifel an der fehlenden syrischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) ergeben sich nicht daraus, dass das eingereichte Dokument betreffend seinen Vater eigentlich für syrische Staatsbürger vorgesehen ist. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts in der Auskunft an das erkennende Gericht vom 15. November 2004 kann es sein, dass die rot-orangen Ausweise im Jahre 1982 noch nicht in Gebrauch waren. Es wird für möglich erachtet, dass auch Ausländern Zivilregisterauszüge mit entsprechenden Vermerken erteilt worden sind. Hierfür spricht auch die allgemeine Erkenntnis, dass in Syrien Formulare zur Verhinderung von Fälschungen in einem vergleichsweise schnellen Rhythmus ausgetauscht werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O., S. 23).

38

Auch der Umstand, dass seine Eltern bereits 1907 bzw. 1912 auf heutigem syrischen Staatsgebiet geboren seien sollen, spricht unter diesen Umständen nicht gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers zu 1). In der erwähnten Auskunft des Deutschen Orient-Instituts wird es zwar als eher unwahrscheinlich erachtet, dass solche Personen nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Es wird aber auch überzeugend darauf hingewiesen, dass staatsbürgerrechtliche Fragen in früheren Zeiten ohne Belang gewesen sind. Eine fehlende Klärung derselben war insofern sogar vorteilhaft, als sie die Wehrerfassung erschwert hat. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Bayreuth vom 19. Januar 2004 können auch Personen, die sich schon vor der Staatsgründung im Jahre 1946 nach Syrien begeben haben, das rot-orange Dokument besitzen. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes (a.a.O., S. 10) ist dementsprechend ausgeführt, dass 120 000 bis 150 000 Kurden die syrische Staatsbürgerschaft „aberkannt“ worden sei. Auch in der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 22. Dezember 2003 wird dargelegt, dass die syrische Staatsangehörigkeit in diesen Fällen „abhanden gekommen“ sein kann. Der Kläger zu 1) hat zudem im gerichtlichen Verfahren schon vor Erteilung der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 15. November 2004 diesbezüglich stimmig vorgebracht, dass er und seine Eltern zunächst syrische Staatsangehörige gewesen seien, sie diesen Status jedoch bei der Volkszählung im Jahre 1962 verloren hätten.

39

Darüber hinaus sind weitere Umstände feststellbar, die die Richtigkeit des Vortrages des Klägers zu 1) bestätigen. Der von ihm auch bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt eingereichte syrische Führerschein enthält ebenfalls die Eintragung, dass er als Ausländer angesehen werde. Er hat auch von vornherein und durchgehend vorgetragen, dass er nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitze und im Ausländerregister eingetragen sei. Er hat zudem - in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht a.a.O.) - schon im Asylverfahren vorgebracht, dass er eine Tischlerei betrieben, hierfür aber wegen seines Status keine Genehmigung erhalten habe. Ferner hat er im Asylstreitverfahren 11 A 1107/00 schlüssig vorgetragen, dass seine Grundstücke auf die Namen anderer Personen eingetragen werden mussten. Diesbezüglich hat der Kläger zu 1) im erwähnten Rechtsstreit auch einen Beschluss des Zivilen Berufungsgerichts in H. vom 10. Februar 1988 vorgelegt, wonach er ein Grundstück wegen fehlender Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnte. Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus vom 22. Januar 2002 sind auch bezüglich der eingereichten Muhtar-Bescheinigung vom 15. März 2001 keine Fälschungsmerkmale erkennbar. Auch entspricht die darin für den Kläger zu 1) genannte Nummer derjenigen in seinem Registerauszug vom 1. Dezember 1997.

40

Zweifel an dem Vortrag des Klägers zu 1) können sich zwar deshalb ergeben, weil seine angeblichen Brüder, Herr B. und Herr M., ausweislich der sie betreffenden Vorgänge des Landkreises L., insoweit übereinstimmend angegeben haben, dass ihre Eltern in der Türkei geboren und erst Mitte der 40er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in das heute zu Syrien gehörende Gebiet ausgewandert seien. Dieses stimmt mit dem Vortrag des Klägers zu 1), seine Eltern seien bereits in Syrien geboren, nicht überein. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei den genannten Personen aber nicht um Brüder des Klägers zu 1). Denn die Mutter des Klägers zu 1) ist bereits im Jahre 1912 geboren. Es ist deswegen nicht möglich, dass Herr B. und Herr M., die erst 1966 bzw. 1968 zur Welt gekommen sind, wie sie angeben, ebenfalls ihre Mutter ist. Im Fall von Herrn Hassan B. kommt hinzu, dass er nach seiner Einreise zunächst eine abweichende Identität angegeben hat.

41

Unter diesen Umständen ist eine Vorsprache des Klägers zu 1) bei der syrischen Botschaft nicht Erfolg versprechend. Nach der Kenntnis des Gerichts aus anderen ähnlich gelagerten Verfahren, deren Richtigkeit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erhalten Personen, die lediglich einen Auszug aus dem Ausländerregister besitzen, dort keine Rückreisepapiere.

42

Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (a.a.O.) ist ein solcher Status in den Fällen der in Syrien Ansässigen dort nicht als Staatsangehörige anerkannten Kurden zwar nicht auszuschließen. In vielen Fällen ist jedoch die Anerkennung der entsprechenden Staatsbürgerschaften verweigert worden. Die meisten haben zu keinem Zeitpunkt die hierfür maßgeblichen Dokumente erhalten. Der Nachweis einer entsprechenden Staatsangehörigkeit ist deshalb praktisch nicht möglich. Anders liegt es nach Ansicht des Gerichts nur, wenn - wegen des Vortrages der Betroffenen oder sonstiger Umstände - ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung vorliegen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger zu 1) glaubhaft vorgetragen, dass bereits seine Eltern zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Syrien geboren sind.

43

1.b. Unter Berücksichtigung der unter 1) a) dargestellten Sachlage können auch die Kläger zu 3) bis 10) nicht nach Syrien zurückkehren, weil sie dort ebenfalls als Ausländer angesehen werden. Auch bei ihnen besteht danach kein Anhaltspunkt für eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit.

44

Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 2), wie sie vorträgt, eine Nichtregistrierte (sog. Maktuma) ist. Zweifel ergeben sich daraus, dass in der eingereichten Muhtar-Bescheinigung vom 15. März 2001 ihr Status, im Gegensatz zu denen des Klägers zu 1) und der Kläger zu 3) bis 10), nicht erwähnt ist. Auch haben die Kläger im Asylstreitverfahren 11 A 1107/00 vorgetragen, dass ein Sohn eines der Onkel der Klägerin zu 2) über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge. Würde man deshalb unterstellen, dass die Klägerin zu 2) syrische Staatsbürgerin ist, änderte sich an der Beurteilung im Ergebnis nichts.

45

Auch in diesem Fall wären die Kläger zu 3) bis 10) - wie sie vortragen - in Syrien unregistrierte Maktumin gewesen. Abkömmlinge aus Verbindungen von männlichen Personen, die im Ausländerregister eingetragen worden sind, und Frauen mit syrischer Staatsangehörigkeit erhalten nämlich keinen Status (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O. S. 10; Auskunft des Europäischen Zentrum für Kurdische Studien an das VG Bayreuth vom 15. Oktober 2004, Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 22. Dezember 2003 und an das VG Augsburg vom 22. März 2004). Insofern hat der Kläger zu 1) auch schlüssig vorgetragen, dass er vergeblich versucht habe, die Kläger zu 3) bis 10), registrieren zu lassen.

46

1.c. Wenn demnach der Kläger zu 1) und die Kläger zu 3) bis 10) nicht nach Syrien zurückkehren können, ist jedenfalls wegen des grundrechtlich geschützten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) und hier unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorrangigen Familienzusammenhaltes eine alleinige Rückkehr der Klägerin zu 2) nach Syrien nicht zumutbar.

47

2. Auch die Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG stehen der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht entgegen.

48

a. Die Kläger zu 1) und 2) und 5) bis 10) erhalten allerdings Leistungen nach dem AsylbLG. Der Kläger zu 4) verfügt nicht über eigene Mittel. Nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 46 Nr. 6 AuslG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG schließt dies grds. die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 1 B 18.99 - NVwZ-RR 1999, 610). Es liegt indes ein atypischer Sonderfall vor. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass das sonst ausschlaggebende Gewicht des Regelversagungsgrundes beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <43 f.>). Die Kläger hätten nämlich - bis auf den Kläger zu 3), bei dem besondere Umstände vorliegen - die nach § 284 SGB III erforderliche Arbeitsgenehmigung nicht erhalten, so dass für sie keine Möglichkeit bestand, eine Beschäftigung aufzunehmen. Der Beklagte vermerkt - wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat und dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist - in Fällen, in denen die Identität nach dortiger Ansicht nicht geklärt ist, in den Duldungen, dass die Personenstandsangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. In diesen Fällen geht die Bundesagentur für Arbeit - entgegen der oben unter 1) dargestellten Auffassung des Gerichts - davon aus, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können, so dass im Hinblick auf § 5 Nr. 5 ArGV die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abgelehnt wird.

49

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Kläger nach Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, soweit sie im Hinblick auf ihre Gesundheit und ihr Alter arbeitsfähig sind und auch sonstige Umstände der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen, die Obliegenheit trifft, sich nachweislich um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Anderenfalls könnte der Beklagte die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 6, § 5 Abs. 3 AufenthG).