Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.04.2005, Az.: 7 ME 29/05
Beschwerde hinsichtlich eines Bescheids zur Beauftragung eines Gutachters mit der Untersuchung eines Grundstücks zur Eingrenzung von Grundwasserverunreinigungen; Gleichstellung von Dekontaminationsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen; Ausnahmen von diesem Grundsatz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.04.2005
- Aktenzeichen
- 7 ME 29/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 21260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0418.7ME29.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 25.01.2005 - AZ: 2 B 85/04
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 5 S. 2 BBodSchG
- § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO
- § 2 Abs. 7 Nr. 1 u. 2 BBodSchG
Fundstelle
- NVwZ 2005, 1207-1208 (Volltext mit red. LS)
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2004, soweit er die in Abschn. I Nr. 1 bis 6 angeordneten Maßnahmen betrifft, wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid gab der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrer Schwester als Gesamtschuldnerinnen auf, zur weiteren Erkundung und Eingrenzung der Verunreinigungen des Grundwassers und des Bodens durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) und als Vorstufe von Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück B.-straße 8 in C. einen Gutachter mit näher bezeichneten Untersuchungsmaßnahmen zu beauftragen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Verfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und selbst bei Annahme einer offenen Erfolgsaussicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken begegne, ist nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin hält ihre Inanspruchnahme für rechtswidrig, weil nicht feststehe, dass sie überhaupt einen Verursachungsbeitrag für die Boden- und Grundwasserverunreinigung geleistet und zudem die chemische Reinigung - anders als ihre Schwester - nur über eine recht kurze Zeit geführt habe. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Zweifel zu ziehen. Sofern aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen - auch durch Sachverständige oder Untersuchungsstellen - zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBodSchG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach den von dem Antragsgegner in Auftrag gegebenen Untersuchungen der Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. D. und Dr. E. mbH vom 3. August 2004 zeigen die vorhandenen Daten auf dem fraglichen Grundstück das Vorliegen eines Grundwasserschadens an, denn die einschlägigen Maßnahmenwerte werden überschritten. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, vor. Unter diesen Umständen entspricht es der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes (vgl. insbesondere §§ 4 ff, 24 BBodSchG) dass die für die (weitere) Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden. Der Umstand, dass der Umfang der Bodenverunreinigung und das Maß der Verantwortlichkeit der Antragstellerin noch nicht abschließend geklärt sind, schließt deren Heranziehung nicht aus. Wie schon die Verweisung in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG auf § 4 Abs. 3 BBodSchG zeigt, sind Untersuchungsanordnungen weder ausschließlich noch vorrangig an den Grundstückseigentümer zu richten. Dass dieser gegebenenfalls auch Vorteile aus Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen zieht, zwingt nicht zu seiner Heranziehung. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass bereits durch die Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen das Grundstück einen Wertzuwachs erfährt. Vielmehr kann auch der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung als Verantwortlicher in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für denjenigen Verantwortlichen, der möglicherweise einen zwar geringeren, aber ebenfalls nicht unerheblichen Beitrag zu der schädlichen Bodenveränderung geleistet hat, der auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde rechtfertigt, mag dieser Beitrag auch geraume Zeit zurückliegen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass eine Verursacherhaftung nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen gestützt werden kann. Anders liegt es jedoch, wenn gewichtige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Führung des Betriebs durch den in Anspruch Genommenen und dem Eintritt jedenfalls eines erheblichen Teils der festgestellten Bodenverunreinigungen rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.9.2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103). So verhält es sich hier. Die Antragstellerin hat an dem fraglichen Standort in den Jahren 1982 bis 1984 eine chemische Reinigung und damit einen Betrieb geführt, in dem sie regelmäßig mit LCKW-haltigen Reinigungsmitteln umgegangen ist. Derartige Stoffe sind in den Betriebsräumen nicht nur gelagert, sondern auch umgefüllt worden. Der Antragsgegner hat ferner festgestellt, dass die Antragstellerin Reinigungsmittel in ihrer neuen Betriebsstätte noch im Jahre 1988 nicht in hinreichend sicherer Weise gelagert hat, so dass auch für den hier fraglichen Zeitraum von einer entsprechend unzulänglichen Lagerung am alten Betriebsstandort ausgegangen werden muss. Demgegenüber fehlt es - wie der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat - an tragfähigen Anzeichen dafür, dass die schädlichen Bodenverunreinigungen auf andersartige sonstige Grundstücksnutzungen zurückgehen können.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese auch nicht durch § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG von einer Haftung freigestellt. § 4 Abs. 5 BBodSchG stellt eine Sonderregelung zu § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG dar. Grundsätzlich sind Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 und 2 BBodSchG) gleichgestellt, so dass regelmäßig die jeweils geeignetere Maßnahme zu ergreifen ist. Demgegenüber geht § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, die nach dem 1. März 1999 eingetreten sind, von einem Vorrang der Dekontaminationsmaßnahmen (Beseitigung der Schadstoffe) bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Von diesem Vorrang macht wiederum § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG eine Ausnahme. Er gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung aufgrund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht entstehen werden, und dessen Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist. Für diesen Fall verbleibt es bei der Gleichordnung von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG. Dagegen bezweckt § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG nicht, den Verantwortlichen völlig freizustellen (vgl. Giesberts, in: Fluck (Hg.), Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Band 4, § 4 BBodSchG RdNr. 354 ff).
Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht insoweit, als die Antragstellerin und ihre Schwester gesamtschuldnerisch zu den verfügten Maßnahmen herangezogen worden sind. Der Antragsgegner hat dabei berücksichtigt, dass die Schwester der Antragstellerin die chemische Reinigung ebenfalls über mehrere Jahre, von 1977 bis 1982, an dem gleichen Standort betrieben und damit ebenfalls einen erheblichen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Die Antragstellerin verkennt das Wesen der Gesamtschuldnerschaft, wenn sie meint, sie sei aufgrund der Verfügung nur zusammen mit ihrer Schwester - welche aber finanziell nicht leistungsfähig sei - zur Erfüllung der ihr aufgegebenen Verpflichtungen in der Lage. Kennzeichen der Gesamtschuld ist demgegenüber, dass jeder der Gesamtschuldner für sich die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist. Eine etwaige Vermögenslosigkeit ihrer Schwester würde deshalb die Antragstellerin nicht hindern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Abgesehen davon, dass mit der Beschwerde die angebliche Leistungsunfähigkeit nicht näher dargelegt wird, spräche dieser Umstand - läge er vor - auch nicht gegen, sondern für die Inanspruchnahme der Antragstellerin.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Untersuchungsanordnungen zu schwerwiegenden nachteiligen Vermögensdispositionen gezwungen ist. Die von dem Sachverständigenbüro veranschlagten Kosten von ca. 6.500,- Euro sind nicht so hoch, dass die Annahme nahe läge, die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin werde ernstlich gefährdet. Das hat auch die Antragstellerin nicht behauptet. Ob sie einen Ausgleichsanspruch (vgl. § 24 Abs. 2 BBodSchG) mit Erfolg gegen den/die Grundstückseigentümer geltend machen kann, kann dahinstehen. Für den Fall einer späteren Anordnung von Sanierungsmaßnahmen wird der Antragsgegner erneut eine fehlerfreie Störerauswahl vorzunehmen haben.