Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.04.2005, Az.: 12 ME 540/04

Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; Einstufung eines Verkehrsteilnehmers als regelmäßiger Konsument von Cannabis ; Entzug der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.04.2005
Aktenzeichen
12 ME 540/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 32169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0411.12ME540.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
VG Oldenburg - 11.04.2005 - AZ: 7 B 4453/04

Fundstelle

  • zfs 2005, 575-576 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Entziehung der Fahrerlaubnis - vorläufiger Rechtsschutz

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat -
am 11. April 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 7. Kammer - vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 2.500,--EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen hat, weil er der Aufforderung, sich einer ärztlichen Begutachtung (Haaranalyse oder Urinuntersuchung + ärztlicher Stellungnahme) zu unterziehen, nicht nachgekommen ist. Die Aufforderung erging vor dem Hintergrund, dass am ..... 2003 beim Antragsteller Cannabis gefunden worden war, der Antragsteller laut einem Protokoll der C. über seine Vernehmung am 18. März 2003 gelegentlichen Cannabiskonsum seit dem 18. Lebensjahr eingeräumt hatte und ein Beschuldigter gemäß Vernehmungsprotokollen vom 24. März und 24. April 2003 ausgesagt hatte, der Antragsteller habe bei ihm zwischen November 2002 und Mitte Februar 2003 etwa 5 - 10-mal jeweils 16 - 23 mg Cannabis gekauft.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig gewesen sei. Hiergegen wendet der Antragsteller mit seiner Beschwerde ein:

3

Das Abstellen auf die protokollierten Aussagen verstoße gegen die Unschuldsvermutung, weil die aufgestellten Behauptungen unbewiesen seien und niemand bisher rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Aussagen in der Beschuldigtenvernehmung seien inhaltlich falsch. Die Antragsgegnerin hätte ihren Wahrheitsgehalt überprüfen müssen. Entgegen dem Protokoll über seine Vernehmung am 18. März 2003 habe er nur ganz gelegentlichen Konsum von Cannabis eingeräumt. Ein solcher sei für den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis aber irrelevant, weil er nie unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Antragsgegnerin habe ihre Annahme, es liege ein regelmäßiger Cannabiskonsum vor, ausschließlich auf falsche, nicht bewiesene und nicht rechtskräftig festgestellte Behauptungen zweifelhafter Personen gestützt. Sie bezwecke in unzulässiger Weise, erst zu ermitteln, ob mehr als ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliege.

4

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine abweichende Betrachtung nicht.

5

Gemäß § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit den §§ 11 ff. FeV ist die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig, wenn der Verkehrsbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Das Beschwerdevorbringen verkennt Bedeutung und Tragweite dieser Regelung. Sie berührt die in Bezug genommene Unschuldsvermutung (gemeint ist wohl der strafrechtliche Grundsatz, dass jemand so lange als unschuldig gilt, wie seine Schuld nicht nachgewiesen ist) nicht einmal ansatzweise. Ihre Anwendbarkeit setzt keineswegs den Nachweis voraus, dass die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Aussagen inhaltlich wahr sind bzw. der Antragsteller tatsächlich regelmäßig Cannabis zu sich nimmt und daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Wenn ein solcher Nachweis bereits geführt worden wäre, hätte die Antragsgegnerin - anders als hier - die Fahrerlaubnis entziehen können, ohne dass es zuvor noch der hier streitigen Aufforderung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens bedurft hätte.

6

Der Antragsteller verkennt ferner, dass es nach § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit den §§ 11 ff. FeV in Fällen der vorliegenden Art gerade nicht unzulässig ist, erst zu ermitteln, ob mehr als ein bloßes Besitzen und ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegen. Die Regelungen sind nicht für die Fälle eines bereits feststehenden regelmäßigen Cannabiskonsums geschaffen worden, sondern sollen - etwa wenn jedenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werden kann - der Verkehrsbehörde im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer Klarheit darüber verschaffen, ob der bekannt gewordene gelegentliche Konsum nicht in Wahrheit als regelmäßiger Konsum eingestuft werden muss. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelungen kommt es - auch dies verkennt der Antragsteller - nicht auf Beweise an, reicht vielmehr das Bestehen von Bedenken an der Eignung aus.

7

Die genannten Vorschriften lassen allerdings nicht jede Art von Bedenken genügen, sondern verlangen, dass die Bedenken auf der Behörde "bekannt gewordenen Tatsachen" beruhen. Ausreichend sind insoweit alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Ob sie solche "Verdachtsmomente" (vgl. Beschluss des Senats vom 10.6.2004 - 12 PA 130/04 -) begründen, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, zu denen neben eigenen Bekundungen des Fahrerlaubnisinhabers auch protokollierte Aussagen Dritter zählen.

8

Im vorliegenden Fall soll - dies verkennt der Antragsteller - bei der Tatsachenbewertung nicht von einer nachweisbaren inhaltlichen Richtigkeit und rechtsstaatlichen Verwertbarkeit der in Rede stehenden Aussagen ausgegangen werden. Als Tatsachen im Sinne des § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit den §§ 11 ff. FeV dürfen indessen die Umstände bewertet werden, dass polizeiliche Protokolle über Beschuldigtenvernehmungen und über Angaben des Antragstellers vorliegen und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine fehlerhafte Protokollierung vorgelegen haben könnte oder Aussagen wider besseres Wissen gemacht worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen dass der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seiner Angaben im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt hat.

9

Die mit den polizeilichen Protokollen einhergehenden Verdachtsmomente werden dadurch verstärkt, dass beim Antragsteller Cannabis gefunden worden ist und der Antragsteller den gelegentlichen Konsum von Cannabis (im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren) jedenfalls nicht gänzlich abgestritten hat. Zwar trifft es zu, dass die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis für sich genommen, also ohne gleichzeitige Teilnahme am Straßenverkehr, noch nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht. Bei § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit den §§ 11 ff. FeV geht es indessen vorrangig noch nicht um die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern um die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, damit die Verkehrsbehörde überprüfen kann, ob die Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums entzogen werden muss. Eine solche Überprüfung ist - schon von der Natur der Sache her - nicht mehr bei einem schon feststehenden regelmäßigen Konsum, sondern vor allem dann angezeigt, wenn, wie vorliegend, ein gelegentlicher Cannabiskonsum eingeräumt wird und zusätzliche Umstände (hier das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung sowie das zufällige Auffinden von Cannabis beim Antragsteller) den Verdacht aufkommen lassen, es könne mehr als ein nur gelegentlicher Konsum vorliegen. Denn gerade auch in solchen Fällen muss im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit durch eine sachverständige Begutachtung geklärt werden, wie umfangreich der Konsum in Wirklichkeit genau ist.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 2.500,--EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der dieser festhält, ist der bei Rechtsstreitigkeiten um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Streitwertkatalog zugrundezulegende Ausgangswert (hier 5.000,--EUR) regelmäßig im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel - und auch im vorliegenden Fall - nicht angenommen werden kann.

Dr. Claaßen
Dr. Möller
Tröster