Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.04.2005, Az.: 13 LA 102/04

Abwehrpumpbetrieb; Aufbereitung; Auslegung; Ausnahmevorschrift; Behandlung; Brunnen; Gebührenbefreiung; Gebührenfreiheit; Gefahrenabwehr; Grundwasser; Grundwasserentnahmegebühr; Grundwasserreinigung; Grundwassersanierung; Nichtstörer; Nitrat; Nitratbelastung; Notstand; restriktive Auslegung; Sanierung; Wasserentnahme; Wassernutzung; öffentliches Interesse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.04.2005
Aktenzeichen
13 LA 102/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.12.2003 - AZ: 11 A 329/01

Gründe

1

Der Zulassungsantrag der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltendgemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht hinreichend dargelegt worden oder liegen nicht vor.

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Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Zulassungsgründe eindeutig geltendgemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird und vorliegt (§ 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO).

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1. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, die damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Verwaltungsgericht habe den Gesichtspunkt des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes vernachlässigt, genügt dieses Vorbringen bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht. Danach sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche Ausführungen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebensowenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (vgl. Nds. OVG, DVBl. 1999, 478; NordÖR 2003, 196; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124a Rn. 34). Allerdings darf durch das Darlegungserfordernis die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert werden (BVerfG, DVBl. 2000, 407; Nds. OVG, NordÖR 2003, 196). Für die Darlegung ist es danach ausreichend, aber auch erforderlich, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus der Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht (vgl. Nds. OVG, DVBl. 1999, 478; NordÖR 2003, 196). Daran mangelt es hier. Die Klägerin hat zu dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, wonach insbesondere eine Nacherhebung auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, DVBl. 1982, 1053 ff. [BVerwG 04.06.1982 - BVerwG 8 C 106/81]) jedenfalls bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht zu beanstanden sei (Bl. 6 des Urteils), einzugehen.

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Soweit die Klägerin meint, unabhängig vom Eingreifen des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG ergebe sich die Gebührenfreiheit der streitgegenständlichen Wasserentnahme auch aus § 47 Abs. 4 i.V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 NWG i.d.F. des 8. Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (8. ÄndG) vom 23. Juni 1992 (Nds. GVBl. S. 163), da sie freiwillig als Nicht-Störerin im öffentlichen Interesse zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit tätig geworden sei, ist bereits fraglich, ob dieser Einwand den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt. Denn im (fristgemäßen) Schriftsatz vom 4. März 2004 (S. 5 f.) hat sie den Gesichtspunkt einer Gefahrenabwehrmaßnahme lediglich im Rahmen der teleologischen Interpretation des § 47 Abs. 2 Nr. 4 NWG - nicht aber als Befreiungsgrund nach § 47 Abs. 4 NWG diskutiert. Erstmals im Schriftsatz vom 13. August 2004 (S. 5-7) stellt die Klägerin auch darauf ab, einer (wasserrechtlichen) Erlaubnis habe es für den von ihr betriebenen Abwehrpumpbetrieb gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 NWG gar nicht bedurft. Aber unabhängig davon, ob die Klägerin insofern die Frist eingehalten hat, ist dieses Vorbringen jedenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Bei dem von der Klägerin durchgeführten Abwehrpumpbetrieb handelt es sich nämlich nicht um eine Wasserentnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 NWG i.d.F. des 8. ÄndG.

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Mit der Einführung des § 21 Abs. 1 NWG bezweckte der Gesetzgeber lediglich die ausdrückliche Legalisierung von Gewässerbenutzungen für Notstandssituationen, wie z. B. Wasserentnahmen zur Brandbekämpfung (Nds. Landtag, Drs. 12/4260, S. 4). Der (freiwillige) Abwehrpumpbetrieb der Klägerin, für den diese selbst seit 1988 bis zum Ende der Wasserentnahmen zum 31. Dezember 1996 die Beklagte kontinuierlich um eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 NWG ersuchte, fällt nicht unter den so verstandenen Regelungsgehalt des § 21 NWG für eine erlaubnisfreie Benutzung nach dem Grundsatz „Not kennt kein Gebot“.

6

Auch im Übrigen bestehen die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

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Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den für die Entscheidung maßgeblichen § 47 Abs. 2 Nr. 4 NWG unvertretbar restriktiv ausgelegt, wenn es die Auffassung vertrete, die Grundwasserreinigung müsse an dem entnommenen Grundwasser selbst durchgeführt werden, wobei das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass sie eine Verbesserung der Grundwasserqualität bewirkt habe.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind damit indessen nicht dargetan. Solche liegen nur dann vor, wenn nach Maßgabe der Ausführungen in der Antragsschrift erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird und ein Erfolg der zuzulassenden Berufung (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Misserfolg (vgl. Senat, NVwZ-RR 2004, 562 f.; Nds. OVG, DVBl 1999, 478 f.; NordÖR 2003, 196 [196 f.]; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 7). Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 1458 [1459]) Das ist nicht der Fall. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden, erscheint jedenfalls aber als vertretbar.

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Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung nicht auf den Wortlaut der Bestimmung des § 47 Abs. 2 Nr. 4 NWG berufen, wonach Wasserentnahmegebühren nicht erhoben werden für Wasserentnahmen „zur Grundwasserreinigung oder Bodensanierung“. Die Annahme der Klägerin, die von ihr im Wege eines sog. „Schutz- und Abwehrpumpbetriebes“ durchgeführte Entnahme nitratbelasteten Grundwassers aus den Brunnen I und II des Wasserverbandswerkes Tündern/Hastenbeck zur Erlangung nitratfreieren Grundwassers bei ihren eigenen Entnahmebrunnen und die Einleitung des entnommenen - unveränderten - Grundwassers in den Hellbach sei als Grundwasserreinigung im Sinne dieser Bestimmung zu sehen, geht fehl. Gegenstand der Auslegung einer Rechtsnorm ist der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Rechtsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem die Norm steht (BVerfGE 11, 126 [129 ff.]; 48, 246 [256]). Der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn bildet dabei den Ausgangspunkt und zusammen mit dem Bedeutungszusammenhang, in dem sich die Rechtsnorm befindet, zugleich auch die Grenze ihrer Auslegung (vgl. BVerfGE 11, 126 [130 f.]; Nds. OVG, NdsVBl. 2002, 243 [244]; Larenz, Methodenlehre, 5. Auflage, S. 329). Die Auslegung des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG durch die Klägerin lässt sich mit dem Wortsinn des hier infragestehenden Begriffes nicht vereinbaren. Das Verständnis der Klägerin des vom Landesgesetzgebers nicht definierten und lediglich an dieser Stelle verwandten Begriffes entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Reinigung von Grundwasser erfordert danach die (zielgerichtete) Sanierung durch eine Behandlung oder Aufbereitung des - entnommenen - Grundwassers (vgl. z. B. Rebhan/Altenbockum/Cornelsen/Hilker, Arbeitshilfe - H 1 - 9 des Ingenieurtechnischen Verbandes Altlasten e.V. „Grundwasserreinigung“, Berlin 1998, S. 3 ff.; Umweltdaten Brandenburg 2004, S. 132). Auch aus dem Vergleich mit dem Begriff der „Verunreinigung“ des Wassers, wie ihn § 13 Abs. 4 Nr. 2 NWG verwendet („das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften ändert“, vgl. zu ähnlichen Bestimmungen z. B. §§ 1a Abs. 2, 17a S. 1, 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 S. 1, 32b sowie 34 Abs. 1 und 2 WHG), ergibt sich, dass auch im Falle einer (Grundwasser-)Reinigung eine Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers herbeigeführt werden muss (vgl. zum Begriff der Verunreinigung im WHG z. B. Czychowski/ Reinhard, WHG, 8. Auflage, § 26 Rn. 25). Eine Wasserentnahme zur Grundwasserreinigung kann sich demnach nicht in einer bloßen (Grund-)Wasserentnahme - und dem Einleiten des entnommenen, unveränderten Grundwassers in ein (anderes) Gewässer - erschöpfen.

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Das Verhalten der Klägerin fällt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, demzufolge nicht unter § 47 Abs. 2 Nr. 4 NWG. Denn die Klägerin pumpte nach dem zwischen den Beteiligten insoweit unstreitigen Sachverhalt lediglich nitratbelastetes Grundwasser aus den Brunnen I und II des Wasserverbandswerkes Tündern/ Hastenbeck ab und leitete dieses entnommene Grundwasser ohne vorherige Aufbereitung oder Behandlung unverändert (belastet) in den Hellbach wieder ein. Es kann daher bei dem von ihr betriebenen Abwehrpumpbetrieb bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Rede von einer „Reinigung“ des abgepumpten Grundwassers sein. Soweit die Klägerin meint, indem gerade eine Reinigung oder Sanierung des entnommenen Grundwassers verlangt werde, das nun nicht länger in unmittelbarer Berührung mit dem Boden und dem Untergrund stehe, während eine Reinigung des unterirdisch verbliebenen Wassers (das im eigentlichen Wortsinne „Grundwasser“ sei) vom Normtatbestand ausgenommen sei, liege eine Überstrapazierung des Wortlautes vor, verkennt sie, dass die Wasserentnahmegebühr (allein) daran anknüpft, ob Wasser dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommen wurde, und nicht, ob es sich später in Oberflächen- oder Grundwasser verwandelt (vgl. lfd. Nr. 2 bis 3 der Anlage zu § 47a Abs. 1 NWG; s. auch Nds. OVG, NdsVBl. 2002, 243 [244]).

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Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich ihre Auslegung des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG auch nicht mit der systematischen Stellung dieser Rechtsnorm im NWG und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbaren. Wortlaut und systematische Stellung im NWG stützen die Auffassung der Klägerin nicht. Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin herangezogenen Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 6 NWG (Wasserentnahme „aus oberirdischen Gewässern zur Erhaltung oder Verbesserung der Güte oder zum Ausgleich von Wasserverlusten eines anderen Gewässers“). Dieser durch das 11. Änderungsgesetz in den Abs. 2 aufgenommene Befreiungsgrund erfasst nur Entnahmen aus oberirdischen Gewässern mit den genannten Zielsetzungen. Das bedeutet nicht, wie die Klägerin meint, dass auch die Entnahme von (kontaminierten) Grundwasser zu den privilegierten Zielen dem Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG unterfällt, vielmehr unterliegt diese zunächst einmal der Gebührenpflicht. Hier kommt lediglich eine Gebührenbefreiung aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 47 Abs. 6 NWG in Betracht (so auch Haupt/Rhode/Reffgen, NWG, Loseblattsammlung, Stand November 2003, § 47 Rn. 4, S. 3). Die damit zum Ausdruck gebrachte unterschiedliche rechtliche Beurteilung von Entnahmen aus oberirdischen Gewässern und Grundwasserentnahmen findet dabei ihren Niederschlag auch in der Privilegierung des - niedrigeren - Gebührensatzes für eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, die im Hinblick auf einen besonderen Schutz der Grundwasservorkommen als gerechtfertigt erscheint (vgl. dazu Nds. OVG, Nds.VBl. 2002, 243 [245]).

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Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit ihrem Einwand in Bezug auf die teleologische Auslegung des Verwaltungsgerichts durchdringen. Der Landesgesetzgeber wollte mit der Einführung einer öffentlichen Abgabe für die Nutzungen des Naturgutes Wasser sowohl private Haushalte als auch Unternehmen und damit auch die - als öffentliches Wasserversorgungsunternehmen eine Aufgabe der Daseinsvorsorge unterstützende - Klägerin einbeziehen, was auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Gesetzesmaterialien bestätigen (vgl. Nds. Landtag, Drs. 12/2960, S. 10 f.). Dies verkennt die Klägerin, wenn sie meint, sie sei unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 NWG auch in teleologischer Hinsicht nicht mit Wasserentnahmegebühren zu belegen.

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Auch sonst ist die Auslegung des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG, was die Klägerin übersieht, um die Auslegung einer Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen Gebührenpflicht für Wasserentnahmen. Um eine Ausnahme auch der Sache und nicht nur der Formulierung nach handelt es sich immer dort, wo das Gesetz eine Regel, der es in möglichst weitem Umfang Geltung zu verschaffen sucht, für bestimmte, meist eng umfasste Fälle durchbrochen hat, weil ihre Durchführung in diesen Fällen dem Gesetzgeber als wenig praktikabel oder unangebracht erschien und er deshalb hier glaubte, darauf verzichten zu können (vgl. Larenz, a.a.O., S. 339 f.). Diese Voraussetzungen einer Ausnahmevorschrift liegen hier vor. Dem Zweck des NWG entspricht es, Wasserentnahmen generell mit einer Gebührenpflicht zu belegen (§ 47 Abs. 1 NWG). Dagegen sollen bestimmte in § 47 Abs. 2 abschließend aufgeführte Tatbestände nicht gebührenpflichtig sein (Nds. Landtag, Drs. 12/2960, S. 17 ff.; in diesem Sinne einer Ausnahmeregelung auch Haupt/Rhode/Reffgen, NWG, a.a.O., § 47 Rn. 2). Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG aber nicht extensiv, wie es die Klägerin verlangt, sondern grundsätzlich restriktiv auszulegen, um die Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht in ihr Gegenteil zu verkehren. Dem entspricht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, den bloßen „Abwehrpumpbetrieb“ der Klägerin zum Schutz ihrer eigenen Trinkwasserbrunnen nicht als von § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG privilegiert anzusehen.

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Auch soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe mangels eigenen Sachverstandes nicht Feststellungen dazu treffen können, ob das bloße Abpumpen kontaminierten Grundwassers zu einer Reduzierung des Nitratgehaltes im Entnahmebereich führt, und die damit im Zusammenhang stehende Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts rügt, begegnet dies ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit können zwar auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, 1164; Nds. OVG, NdsVBl. 1998, 162; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 7b). Die Klägerin verkennt jedoch, dass diese Frage nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die bloße Grundwasserentnahme der Klägerin mangels Aufbereitung oder Sanierung des entnommenen Grundwassers nicht mehr den Tatbestand einer Grundwasserreinigung im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG erfüllt, insoweit nicht entscheidungserheblich ist.

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2. Die Rechtssache hat ferner unter keinem der von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag angeführten Gesichtspunkte eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Für über diesen Einzelfall hinausgehend grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Frage, „ob eine Grundwasserreinigung im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG nur dann vorliegt, wenn das entnommene Grundwasser selbst aufbereitet, gereinigt und dann in den Grundwasserkörper zurückgeleitet wird, oder ob es für eine Grundwasserreinigung ausreicht, dass durch das Abpumpen kontaminierten Grundwassers die Schadstoffkonzentration in dem verbleibenden Grundwasser vermindert oder gänzlich beseitigt wird“. An einer ober- bzw. höchstrichterlichen Entscheidung bestehe ein allgemeines Interesse, da der von der Klägerin vorgenommene - aber bereits Ende 1996 eingestellte - „Abwehrpumpbetrieb“ nicht eine seltene Ausnahmeerscheinung darstelle. Die Nitratbelastung sei ein häufig vorkommendes Problem in vielen Teilen Deutschlands, wobei es nicht unüblich sei, dass sich die Nitratbelastung auf bestimmte Teile des Grundwassers beschränke, aber die Gefahr einer Verunreinigung angrenzender, bislang nicht nitratbelasteter Grundwasserschichten bestehe. Im Übrigen führten auch die Stadtwerke Barsinghausen seit ca. 10 Jahren einen solchen „Abwehrpumpbetrieb“ mit jährlich ca. 150.000 cbm Wasserentnahme durch.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich aus diesen Ausführungen indessen nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Frage aufwirft, die einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich und für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit einer Klärung auch bedarf. Dazu muss die Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheitlichkeit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den zu entscheidenden konkreten Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1998, 306 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.06.1997 - 11 B 1136/97]; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 124 Rn. 19). Das ist schon deshalb zu verneinen, weil die Frage, deren Klärung grundsätzlich bedeutsam sein soll, eine Unterstellung enthält, nämlich die, dass „durch das Abpumpen kontaminierten Grundwassers die Schadstoffkonzentration in dem verbleibenden Grundwasser vermindert oder gänzlich beseitigt wird“. Darüber hinaus fehlt es auch sonst an der Grundsätzlichkeit der genannten Frage.

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Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag auch der Senat an der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage zur Auslegung der Gebührenbefreiungsregelung aufgrund Grundwasserreinigung (§ 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG) ein allgemeines, über den hiesigen Einzelfall hinausgehendes Interesse nicht zu erkennen. Ausschlaggebend für eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung ist nicht das Interesse des Einzelnen an der Entscheidung, sondern das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der allgemeinen Klärung von Sach- und Rechtsfragen. Das kann so sein, wenn die Klärung der Zweifelsfrage mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand September 2004, § 124 Rn. 30 unter Hinweis auf BVerwGE 13, 90), bzw. die Entscheidung für eine Vielzahl gleichgearteter Fälle von Bedeutung ist und auf eine einheitliche Bewertung von gleichgelagerten Sachverhalten hinwirkt (Nds. OVG, NVwZ 1998, 644; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 124 Rn. 21). Eine grundsätzliche Bedeutung ist dagegen zu verneinen, wenn es nur um die einzelfallbezogene Anwendung einer Rechtsnorm geht, d.h. die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt und demgemäß nicht auf eine Zweifelsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (vgl. Nds. OVG vom 27. November 2001, - 8 LA 3736/01 - juris Rechtspr.; Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 124 Rn. 79; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 10, § 132 Rn. 12). So verhält es sich hier. Die von der Klägerin geltendgemachte Frage zur Auslegung des § 47 Abs. 2 Nr. 4 NWG im Hinblick auf eine Gebührenbefreiung aufgrund Grundwassereinigung ist nach den hier vorliegenden Umständen nicht im allgemeinen Interesse geboten. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass eine Wiederholungsmöglichkeit nur einer von verschiedenen Gesichtspunkten ist, ein allgemeines Interesse an der Klärung einer Zweifelsfrage zu begründen. Sie übersieht jedoch, dass gleichwohl in jedem Fall über den konkreten Einzelfall hinausgehende Interessen der Allgemeinheit - nämlich die Interessen an der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung - berührt sein müssen.

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Nachdem die Klägerin den „Abwehrpumpbetrieb“ bereits seit Ende 1996 eingestellt hat, betrifft die aufgeworfene Zweifelsfrage einer möglichen Gebührenbefreiung einen insoweit seit mehreren Jahren abgeschlossenen Vorgang. Der pauschale Hinweis der Klägerin, eine Nitratbelastung sei ein häufig vorkommendes Problem in vielen Teilen Deutschlands, ist nicht geeignet, ein allgemeines Interesse zu begründen. Die Klägerin lässt dabei zudem außer Acht, dass die in Niedersachsen geltende Rechtslage nach der infragestehenden Ausnahmeregelung des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG mit der in anderen Bundesländern bestehenden Rechtslage (vgl. zu den unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen z. B. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 912 insbes. Fn. 275) nicht übereinstimmt. Aber auch ihr Hinweis auf den von der Wasserversorgung Barsinghausen GmbH durchgeführten hydraulischen „Abwehrbetrieb“ beim Wasserwerk Eckerde/Barsinghausen geht hier fehl, da es sich in diesem Fall ausweislich der Mitteilung der Bezirksregierung Hannover vom 20. Juli 2004 um eine Verpflichtung gem. § 11 Abs. 4 Bundesseuchengesetz i.V.m. §§ 11, 13, 19 Trinkwasserverordnung und eine nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 NWG erlaubnisfreie Wasserentnahme gehandelt hat, für die gem. § 47 Abs. 4 NWG eine Wasserentnahmegebühr nicht erhoben wird. Die von der Klägerin aufgeworfene Zweifelsfrage zur Auslegung der Gebührenbefreiungsregelung des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG stellt sich dort also gerade nicht.

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3. Ebensowenig kann sich die Klägerin mit Erfolg auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen.

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Insoweit macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht sei ihrem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob durch das Abpumpen des Grundwassers aus dem Brunnen II des Verbandswasserwerkes Tündern/Hastenbeck zumindest im Einzugsgebiet der Grundwasserentnahmestelle eine Verbesserung der Wasserqualität, d.h. eine Senkung des überhöhten Nitratgehaltes, zu verzeichnen ist, in verfahrensfehlerhafter Weise nicht gefolgt und habe diejenigen Umstände nicht näher aufgeklärt, die nach seiner Rechtsansicht gleichwohl zur Annahme einer Gebührenfreiheit geführt hätten.

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Dies trifft entgegen der Ansicht der Klägerin indessen nicht zu. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein die Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltendgemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt und setzt voraus, dass durch unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist (Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 124 Rn. 26; Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung, Stand Januar 2003, § 124 Rn. 232). Zu den Verfahrensmängeln im Sinne dieser Norm gehört dabei u.a. auch die von der Klägerin gerügte unzureichende Sachaufklärung des Gerichts, z.B. wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Ein Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Amtsermittlungsgrundsatz liegt jedoch nur vor, wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Ein - förmlicher - Beweisantrag darf grundsätzlich u.a. dann abgelehnt werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann hingegen grundsätzlich nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 236). Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt und die Beurteilung des Beruhenkönnens (Kausalität), ist der materiellrechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts, auch wenn dieser fehlerhaft sein sollte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 13; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 242). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss jedoch eine Grundwasserreinigung im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 NWG an dem entnommenen Grundwasser selbst durchgeführt werden. Danach war es im Hinblick auf das - unstreitige - Verhalten der Klägerin, die das aus dem Brunnen II des Verbandswasserwerkes Tündern/Hastenbeck geförderte Grundwasser nicht aufbereitete, sondern schlicht abgepumpt und unverändert in den Hellbach wieder eingeleitet hat, für das Verwaltungsgericht indessen unerheblich, ob sich die Wasserqualität des verbliebenen Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserentnahmestelle durch den „Schutz- und Abwehrpumpbetrieb“ der Klägerin verbesserte.