Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.04.2005, Az.: 1 NDH L 3/04
Bestechlichkeit; Bindungswirkung; Entfernung aus dem Dienst; Polizeibeamter; Tätigkeit für eine Detektei; Vertrauensverlust
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.04.2005
- Aktenzeichen
- 1 NDH L 3/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 18.12.2003 - AZ: 18 A 2525/01
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs 1 S 1 BG ND
- § 2 Abs 1 Nr 1 DO ND
- § 11 DO ND
- § 18 Abs 1 DO ND
Tatbestand:
I. Der im Jahre 1962 geborene Beamte erlernte nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule den Beruf des Binnenschiffers. Nach erfolgreichem Abschluss war er zunächst bei der I. als Bootsmann beschäftigt. Am 1. Oktober 1981 wurde er als Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Landes J. eingestellt. Am 1. Februar 1985 wurde er zur Polizeidirektion K. versetzt und dort dem L. (heute M.) zugewiesen. Im Oktober 1989 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Februar 1994 erfolgte seine Beförderung zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 BBesO).
Am 29. November 1992 kam es im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes zu einem Schusswaffengebrauch gegen einen mit einem Messer bewaffneten Täter. Der Beamte schoss den angreifenden Täter mit seiner Dienstwaffe nieder und verletzte ihn dabei lebensgefährlich. Der Täter überlebte zwar, ist seit diesem Vorfall jedoch querschnittgelähmt. In einem über mehrere Jahre dauernden Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beamte bei seinem Einsatz in Notwehr/Nothilfe gehandelt hat. Sowohl das Straf- als auch das Disziplinarverfahren gegen ihn wurden eingestellt.
Im Rahmen seiner Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestand der Beamte im März 1995 die Prüfung zum Nachweis der Fachhochschulreife. Im Anschluss daran wurde er zur Ableistung seiner berufspraktischen Studienzeit zur Polizeidirektion K. abgeordnet. Mit Schreiben vom 4. September 1995 bat der Beamte um Unterbrechung seiner Ausbildung. Zur Begründung führte er dienstliche und persönliche Probleme an, die mit dem Schusswaffengebrauch am 29. November 1992 zusammenhingen und die ihn, wie er angab, seelisch erheblich belasteten. Seit dem 1. Oktober 1995 unterbrach er die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst und wurde in der Folgezeit bis zu seiner im Jahre 1997 erfolgten Dienstenthebung bei verschiedenen Revieren beschäftigt.
Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden im Februar 1994 (Beurteilungszeitraum: 01.10.1991 - 31.01.1994) und im September 1994 jeweils mit der Gesamtnote „sehr gut (14)“ und zuletzt am 31. Juli 1996 mit der Note „gut (13 Punkte)“ bewertet.
Der Beamte ist seit dem Jahre 2000 verheiratet und hat einen im selben Jahr geborenen Sohn. Seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin im Dienstgrad einer Polizeiobermeisterin.
Der Beamte ist bereits einmal disziplinar gemaßregelt worden. Mit Disziplinarverfügung vom 16. Juni 1993 erteilte ihm der Leiter der Schutzpolizeiinspektion II in K. einen Verweis, weil er am 30. März 1992 in den Niederlanden zusammen mit Polizeiobermeister O. eine verbotswidrige Ermittlungstätigkeit durchgeführt und dabei den Eindruck erweckt habe, sie handelten als deutsche Polizeibeamte im dienstlichen Auftrag im Ausland.
II. Mit Verfügung vom 11. September 1996 leitete die Polizeidirektion K. gegen den Beamten gemäß § 26 Abs. 1 NDO disziplinarische Vorermittlungen ein und setzte das Verfahren bis zum Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens aus. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beamte habe als Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung dafür angenommen, dass er Diensthandlungen vorgenommen habe. Durch Urteil vom 10. Februar 1997 verurteilte das Amtsgericht - erweitertes Schöffengericht -K. den Beamten wegen Bestechlichkeit in 38 Fällen in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen, in 29 Fällen zusätzlich in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 21. Februar 1997 untersagte die Polizeidirektion K. dem Beamten mit sofortiger Wirkung die Führung seiner Amtsgeschäfte.
Durch Verfügung vom 10. April 1997 leitete die Polizeidirektion K. gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und setzte es bis zum Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens aus. Gleichzeitig enthob die Behörde den Beamten gemäß § 91 NDO vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 25 Prozent seiner Dienstbezüge an. Die Einbehaltung der Dienstbezüge wurde später (mit Verfügung vom 15.03.2001) auf 50 Prozent erweitert.
Auf die von dem Beamten gegen das Urteil des Amtsgerichts K. vom 10. Februar 1997 eingelegte Berufung verurteilte ihn die 16. erweiterte kleine Strafkammer des Landgerichts K. durch Urteil vom 12. November 1997 -P. - wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen und in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:
"Als Geschäftsführer der von ihm geleiteten Detekteien, insbesondere der Q., beschäftigte (und beschäftigt) der Angeklagte R. u.a. diverse Polizeibeamte. Diese waren teils im Rahmen genehmigter Nebentätigkeit mit Aufsichtsarbeiten, so z. B. in der Galerie S. in K., beschäftigt. Teils arbeiteten die Beamten ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung ihres Dienstherrn als Ermittler. Dem Angeklagten R. kam dies gelegen, da die Polizeibeamten zum einen bereits die notwendige berufliche Qualifikation für eine Tätigkeit als Detektiv mitbrachten; zum anderen brachte der Einsatz von Polizeibeamten in der Q. die Möglichkeit mit sich, auf den Datenbestand polizeilicher Informationssysteme zurückzugreifen. Insoweit kam es dazu, dass jedenfalls der Mitangeklagte T., der bei der U. unter dem Decknamen „V.“ arbeitete, sowie der gesondert verfolgte W., der bei seiner Tätigkeit für die U. den Decknamen „X.“ führte, in einer Vielzahl von Fällen unter Ausnutzung ihrer Dienststellung gewonnene Erkenntnisse aus polizeilichen Informationssystemen an die Q. weitergaben, und zwar zum einen Erkenntnisse über strafrechtliche Vorbelastungen sogenannter „ Zielpersonen“, die aus dem polizeilichen Informationssystem POLAS herrührten.
Die Weitergabe der angesprochenen Daten an die U. erfolgte dabei in der Weise, dass diese entweder in von Bruno beziehungsweise O. selbst verfasste sogenannte „ Ermittlungsberichte“ aufgenommen wurden, beziehungsweise dass diese Daten über Bürokräfte der U. an andere Detektive, die diese Daten für ihre Ermittlungen benötigten, weitergegeben wurden, um dann in den jeweiligen Ermittlungsberichten Verwendung zu finden.
a. Der Angeklagte T. gab folgende unter Ausnutzung seiner Dienststellung ihm zur Kenntnis gelangten Daten an die U. weiter:
1. am 20.5.1992 aus einer POLAS-Abfrage bezüglich des „Y.“ für den Auftrag „Z. (Bl. 65 BWO),
2. am 12.7.1993 aus einer POLAS-Abfrage bezüglich einer namentlich nicht bekannten Zielperson für den Auftrag „AA.“ (Bl. 66 BWO),
3. am 12.7.1993 aus einer Inpol - Abfrage bezüglich der namentlich nicht bekannten Zielperson für den Auftrag „AA.“ (Bl. 66 BWO),
4. am 22.7.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AB. für den Auftrag „AC.“ (Bl. 76 BWO),
5. am 22.7.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AD. für den Auftrag „AC.“ (Bl. 76),
6. am 22.7.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AE. für den Auftrag „AC.“ (Bl. 76 BWO),
7. am 22.7.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AF. für den Auftrag „AC.“ (Bl. 76 BWO),
8. am 16.9.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AG. für den Auftrag „AH.“ (Bl. 77 BWO),
9. am 16.9.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AI. für den Auftrag „AJ.“ (Bl. 68 BWO),
10. am 16.9.1993 aus einer POLAS- Abfrage bezüglich des „AK.“ für den Auftrag „AJ.“ (Bl. 68 BWO),
11. am 25.10.1993 aus einer POLAS- Abfrage bezüglich einer namentlich nicht bekannten kubanischen Staatsangehörigen für den Auftrag „AL.“ (Bl. 69 BWO),
12. am 26.10.1993 aus einer POLAS - Abfrage bezüglich des „AM. " für den Auftrag „AL.“ (Bl. 70 BWO),
13. am 27.10.1993 eine Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AN. für den Auftrag „AO.“ (Bl. 78 BWO),
14. am 3.11.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AP. für den Auftrag „AQ.“ (Bl.79 BWO),
15. am 4.11.1993 aus einer POLAS - Abfrage bezüglich der „AR.“ für den Auftrag „AS.“ (Bl. 71 BWO),
16. am 4.11.1993 aus einer POLAS - Abfrage bezüglich des „AT.“ für den Auftrag „AS.“ (Bl. 71 BWO),
17. am 5.11.1993 aus einer POLAS - Abfrage bezüglich des "AU. " für den Auftrag "AV. " (Bl. 72 BWO),
18. am 8.11.1993 aus einer POLAS - Abfrage bezüglich der "AW. " für den Auftrag "AO. " (Bl. 73 BWO),
19. am 16.11.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AX. für den Auftrag "AY. " (Bl. 80 BWO),
20. am 17.11.1993 für eine Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen AZ. für den Auftrag "BA. " (Bl. 81 BWO),
21. am 17.11.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des Krades, amtliches Kennzeichen BB. für den Auftrag "BA. " (Bl. 81 BWO),
22. am 18.11.1993 aus einer POLAS- Abfrage bezüglich des "BC. " für den Auftrag "BD. " (Bl. 74 BWO),
23. am 18.11.1993 aus einer POLAS - Abfrage bezüglich der "BE. " für den Auftrag "BD. " (Bl. 74 BWO),
24. am 20.11.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen BF. für den Auftrag "BG.“ (Bl. 82 BWO),
25. am 21.11.1993 aus einer POLAS - Abfrage bezüglich des "BH. " für den Auftrag "BI. " (Bl. 75 BWO),
26. am 21.11.1993 aus einer POLAS - Abfrage bezüglich der "BJ. " für den Auftrag "BI. " (Bl. 75 BWO),
27. am 10.12.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen BK. für den Auftrag "AS. " (Bl. 83 BWO),
28. am 11.12.1993 aus einer Halter - Abfrage bezüglich des PKW, amtliches Kennzeichen BL. für den Auftrag "BM. " (Bl. 84 BWO).
Die Beamten wurden für jeden einzelnen vorstehend festgestellten Fall der Weitergabe von Daten dergestalt entlohnt, dass sie der Detektei U. pro POLAS - Abfrage zwei Arbeitsstunden à 20, 00 - 25,00 DM sowie pro Halter - Abfrage eine Arbeitsstunde in Rechnung stellen konnten und ihnen der entsprechende Betrag monatlich per Verrechnungsscheck im Rahmen der ihnen insgesamt zustehenden Vergütung ausgezahlt wurde. "
Das Urteil des Landgerichts K. ist seit dem 20. November 1997 rechtskräftig. Am 26. Februar 1998 ordnete die Polizeidirektion K. die Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten an.
Am 27. Juli 2000 legte die bestellte Untersuchungsführerin ihren zusammenfassenden Bericht gemäß § 62 Abs. 2 NDO vor.
III. Mit der am 13. Juli 2001 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Anschuldigungsschrift hat der Vertreter der Einleitungsbehörde dem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass
1. er sich in 28 Fällen der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen und in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen schuldig gemacht hat,
2. er bei der Detektei U. eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, ohne hierfür im Besitz der erforderlichen Erlaubnis des Dienstherrn zu sein, und er diese Nebentätigkeit durch Beantragung einer Nebentätigkeit bei einer nicht existenten Firma zu verschleiern versuchte,
3. er nach seiner Beschuldigtenvernehmung den Kontakt zum Mitbeschuldigten R. suchte und diesen über den Inhalt der Vernehmung unterrichtete,
4. im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei ihm dienstliche Unterlagen gefunden wurden, die er nicht zu Hause hätte aufbewahren dürfen,
5. im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei ihm dienstliche Gegenstände gefunden wurden und
6. im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei ihm Munition und Munitionsteile gefunden wurden.
In der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer am 18. Dezember 2003 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde die Erklärung abgegeben, dass das Disziplinarverfahren gem. § 16 a NDO auf das unter 1. der Anschuldigungsschrift angeschuldigte Verhalten des Beamten beschränkt werde.
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beamte hat beantragt,
auf eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
Durch Urteil vom 18. Dezember 2003 hat die Disziplinarkammer den Beamten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Ihrer Entscheidung hat die Disziplinarkammer nach der Beschränkung des förmlichen Disziplinarverfahrens auf den Anschuldigungspunkt 1 die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts K. vom 12. November 1997 zugrunde gelegt, die für sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 NDO bindend seien. Allerdings sei bezüglich der dem Beamten vorgeworfenen POLAS-Abfrage „BN.“ ein Schreibfehler zu berichtigen: Der Vorfall habe sich nicht am 20. Mai 1992, sondern nach der glaubhaften Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung am 20. Mai 1993 ereignet. Durch die nach den §§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 332, 353 b Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB abgeurteilten Straftaten habe der Beamte, so ist in dem Urteil der Disziplinarkammer weiter ausgeführt, zugleich schuldhaft die ihm gemäß § 62 Satz 3 NBG obliegende Pflicht verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert. Ein Polizeibeamter, dessen Aufgabe es unter anderem sei, dem Recht Geltung zu verschaffen, schädige das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit, wenn er sich der Bestechlichkeit und der Verletzung von Privat- und Dienstgeheimnissen schuldig mache. Er habe damit gleichzeitig gegen die Verpflichtung zu uneigennütziger Amtsführung (§ 62 Satz 2 NBG) verstoßen. Außerdem liege in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die Beamtenpflicht zu vertrauensvollem Zusammenwirken mit den Kollegen im Sinne von § 63 Satz 1 NBG. Überdies habe der Beamte gegen die Pflicht verstoßen, die Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 63 Satz 3 NBG) und mit seinem Verhalten der Verpflichtung zuwidergehandelt, sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen (§ 61 Abs. 1 NBG). Der Beamte habe auch schuldhaft im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 NBG gehandelt. Die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts K. vom 12. November 1997 umfassten mit ihrer Bindungswirkung auch das schuldhafte vorsätzliche Verhalten des Beamten. Auch insoweit bestehe nicht ein Anlass zu einem Lösungsbeschluss. Das gelte namentlich hinsichtlich des von der Untersuchungsführerin eingeholten Sachverständigenzeugnisses des Diplom-Psychologen BO. aus BP. vom 24. Januar 2000, in welchem dem Beamten bescheinigt werde, dass zwischen dem Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens des Beamten und dessen Behandlung in der Folge des Schusswaffengebrauchs gegen einen Straftäter am 29. November 1992 ein eindeutiger kausaler Zusammenhang über die intrapsychische Konfliktverarbeitung bestehe, so dass der Beamte bezüglich der niedermotivierten kriminellen Potenz, die ihm vorgeworfen werde, in seiner Beurteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit als schuldunfähig einzustufen sei. Dem Gutachter sei nicht zu folgen. Er übersehe, dass bereits vor dem Geschehen am 29. November 1992 eine Serie der Tathandlungen begonnen habe, nach denen es in der Folgezeit zu dem hier angeschuldigten Dienstvergehen gekommen sei. Das mit einem Verweis geahndete Verhalten des Beamten anlässlich seiner verbotswidrigen Ermittlungstätigkeit in Begleitung des Polizeiobermeisters O. in den N. am 30. März 1992 habe zeitlich acht Monate vor dem Schusswaffengebrauch gelegen, den der Sachverständige als Auslöser für die darauf folgenden Straftaten des Beamten ansehe. Soweit der Gutachter auf die „Behandlung“ des Beamten „in der Folge des Schusswaffengebrauchs“ abhebe, fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass es der Dienstherr an den gebotenen Betreuungsmaßnahmen für den Beamten habe fehlen lassen. Auch die lange Dauer der nach dem Schusswaffengebrauch gegen den Beamten eingeleiteten Straf- und Zivilverfahren vermittele für sich allein nicht eine plausible Erklärung für die Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens seien. Das dem Beamten zur Last gelegte Gesamtverhalten wiege außerordentlich schwer und erfordere seine Entfernung aus dem Dienst. Der Beamte habe mit seinem Fehlverhalten im Kernbereich seines Pflichtenkreises versagt und sich durch sein Verhalten untragbar gemacht.
Die Disziplinarkammer hat dem Beamten gemäß § 76 Abs. 1 NDO für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdienten Ruhegehalts bewilligt.
Gegen dieses ihm am 12. Januar 2004 zugestellte Urteil wendet sich der Beamte mit seiner am 12. Februar 2004 eingelegten Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst erstrebt. Zur Begründung macht er geltend: Die Disziplinarkammer habe seine erheblichen Verdienste um die Polizei und auch seine hervorragenden Beurteilungen außer acht gelassen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Abfragen, wegen derer er verurteilt worden sei, sich über einen Zeitraum von nur sechs Monaten erstreckt hätten und dass er diese Handlungen eingestellt habe, ohne dass es bereits strafrechtliche oder auch disziplinarrechtliche Ermittlungen gegeben habe. Diplom-Psychologe BQ. habe eindeutig und unmissverständlich dargelegt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schusswaffengebrauch mit allen seinen Folgen und dem ihm vorgeworfenen Verhalten bestehe. Die Disziplinarkammer habe übersehen, dass er im Strafverfahren dem Schusswaffengebrauch bewusst keine besondere Rolle beigemessen habe, weil er habe fürchten müssen, dass ihm möglicherweise seitens der Presse ein größerer Schaden hätte zugefügt werden können. Nach dem Schusswaffengebrauch habe es die Polizeibehörde auch an der erforderlichen Hilfe fehlen lassen. Es habe fast ein Jahr gedauert, bevor er zu einem psychologischen Kurs angemeldet worden sei.
Der Beamte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
Der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die Beiakten A bis M Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
IV. Die rechtzeitig eingelegte Berufung ist zulässig, sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
Mit Recht hat die Disziplinarkammer entschieden, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordert.
Mit dem Antrag, mit dem er die Berufung führt, möchte der Beamte erreichen, dass auf eine mildere Maßnahme als die im angefochtenen Urteil verhängte erkannt wird. Die Berufung ist aber nicht maßnahmebeschränkt. Dies hat der Beamte in der mündlichen Verhandlung klargestellt und erklärt, dass er die Feststellungen der Disziplinarkammer in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Maßnahmeausspruchs angreife.
Gegenstand der berufungsgerichtlichen Würdigung ist allein der von der Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift zu Ziffer 1 umrissene Sachverhalt. Die von den Ziffern 2 bis 6 erfassten Dienstpflichtverletzungen hat die Disziplinarkammer in dem angefochtenen Urteil gemäß § 16 a Sätze 1 und 2 NDO mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde aus dem Verfahren ausgeschieden, so dass diese Vorwürfe im Berufungsverfahren außer Betracht zu bleiben haben (§ 16 a Satz 3 NDO).
Der Senat hält den hier angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen. Der Tatvorwurf ist durch die strafgerichtliche Entscheidung vom 12. November 1997 rechtskräftig abgeurteilt worden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. Die Bindungswirkung bezieht sich nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das strafgerichtliche Urteil beruht, und zwar sowohl hinsichtlich der äußeren als auch der inneren Tatseite. In Bindung erwachsen deshalb auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit sowie zum Vorsatz (vgl. Köhler/Ratz, BDO-Kommentar, 2. Aufl., RdNr. 5 zu § 18; NDH, Urt. v. 28.05.2003 - 1 NDH L 1/02-). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO ist eine erneute Prüfung solcher Feststellungen durch das Disziplinargericht nur möglich, wenn deren Richtigkeit von den Mitgliedern des Gerichts mit Stimmenmehrheit bezweifelt wird. Hierfür besteht kein Anlass, weil hinsichtlich der in dem Urteil des Landgerichts Hannover getroffenen Feststellungen Zweifel an der Richtigkeit nicht bestehen. Soweit der Beamte bei der Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er habe bei den POLAS-Abfragen Dienstgeheimnisse nicht preisgegeben, so hält der Senat dies für unglaubhaft. Wenn der Beamte keine vertraulichen Daten hätte preisgeben wollen, hätte er eine entsprechende Abfrage vom Dienstcomputer gar nicht erst vornehmen müssen. Darüber hinaus widerspricht es der Lebenserfahrung, dass sich sein Arbeitgeber auf Dauer mit Fehlanzeigen zufrieden gegeben haben könnte.
Das von der Untersuchungsführerin eingeholte Gutachten des Diplom-Psychologen BO. vom 24. Januar 2000, das zu dem Ergebnis gelangt, der Beamte sei unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit hinsichtlich des ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Verhaltens als schuldunfähig einzustufen, hält auch der erkennende Senat nicht für aussagekräftig. Zwar sind die dem Beamten im Strafverfahren vorgeworfenen 28 Abfragen in der Zeit vom 20. Mai 1993 bis zum 11. Dezember 1993 sämtlich in der Zeit nach dem dienstlichen Geschehen vom 29. November 1992 erfolgt, in dessen Verlauf der Beamte zum Einsatz seiner Schusswaffe gegen einen angreifenden Täter gezwungen war. Den Ausführungen des Gutachters BQ. kann allerdings schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen. In dem Gutachten wird nämlich die verbotswidrige Ermittlungstätigkeit, die der Beamte am 30. März 1992 zusammen mit Polizeiobermeister O. in den Niederlanden durchgeführt hat, nicht erwähnt. In der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 24. Januar 2000 wird im Gegenteil ausgeführt: „Er war bis zum Zeitpunkt des dienstlich erforderlichen Schusswaffeneinsatzes mit Leib und Seele Polizeibeamter von hoher dienstlicher Motivation. Weder strafrechtliche Verfehlungen noch disziplinarische Maßnahmen wurden im Vorfeld jemals verhängt“. Diesen beiden Sätzen ist zu entnehmen, dass der Gutachter BQ. die mit einem Verweis geahndete Dienstpflichtverletzung bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beamten nicht berücksichtigt hat, sie ihm offensichtlich auch gar nicht bekannt war. Offenbar nicht unterrichtet war der Gutachter auch über den Umstand, dass der Beamte seine Tätigkeit für die Firma U. bereits seit dem Jahre 1988 nebenberuflich ausgeübt hat. Das von dem Beamten am 30. März 1992 in den Niederlanden begangene Dienstvergehen hatte denselben Hindergrund wie die Fehlhandlungen, auf welche sich das Urteil des Landgerichts K. vom 12. November 1997 bezieht. Das mit dem Verweis geahndete Verhalten des Beamten vom 30. März 1992 lag aber zeitlich acht Monate vor dem Schusswaffengebrauch, den der Gutachter als Auslöser für die darauf folgenden Verfehlungen des Beamten ansieht. Da das Gutachten diese wesentlichen Umstände nicht berücksichtigt, teilt der Senat die Auffassung der Disziplinarkammer, dass sich aus ihm begründete Zweifel an der Richtigkeit der in dem Urteil der Strafkammer des Landgerichts K. enthaltenen Feststellung über die Schuldfähigkeit des Beamten nicht herleiten lassen. Wie schon die Strafgerichte und die Disziplinarkammer vermag auch der Senat eine kausale Verknüpfung zwischen den psychischen Folgen des Schusswaffengebrauchs und dem hier angeschuldigten Verhalten somit nicht zu erkennen.
Die zahlreichen Pflichtverletzungen des Beamten stellen ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NDO, 85 Abs. 1 Satz 1 NBG dar. Das von dem Beamten schuldhaft begangene Dienstvergehen ist in Anbetracht der Summe der einzelnen Dienstpflichtverletzungen und in Würdigung der Persönlichkeit des Beamten so schwerwiegend, dass seine Entfernung aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen würden, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.
Die Entfernung aus dem Dienst ist gerechtfertigt, wenn die Begehung des Dienstvergehens dazu geführt hat, dass das für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten (vgl. § 4 NBG) endgültig zerstört und nicht wiederherstellbar ist, und/oder das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet. Die Frage, wann Vertrauens- und/oder Ansehensverlust zu einer Untragbarkeit führen, welche die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Verfehlung, des Ausmaßes der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung und des Persönlichkeitsbildes des Beamten zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.06.1970 - 2 D 26.69 -, BVerwGE 43, 97; NDH, Urt. v. 24.01.2002 - 1 NDH L 1562/01 -, jeweils m.w.N.).
Für die disziplinarrechtliche Einordnung des Dienstvergehens ist maßgeblich, dass der Beamte hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Verhaltens Kernpflichten seines Amtes verletzt hat. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geld oder sonstige Vergünstigungen annimmt und damit bestechlich ist, setzt das Ansehen der Beamtenschaft aufs Schwerste herab und gefährdet das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine persönliche Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten und gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerechten, sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 1 D 28.95 -, Buchholz 235 § 87 BDO, Nr. 1; NDH, Urt. v. 13.01.2005 - 2 NDH L 6/04 -, m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 78 NBG, in Bezug auf das Amt Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, bewirkt regelmäßig eine außerordentlich schwere Ansehens- und Vertrauenseinbuße; bestechliche Beamte sind daher regelmäßig untragbar (vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarrecht, 9. Aufl. 2001, S. 23).
Der Senat teilt die Auffassung der Disziplinarkammer, dass der von dem Beamten begangene Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung und zur Verschwiegenheit, deren unbedingte Einbehaltung gegenüber dem Dienstherrn und der Öffentlichkeit unverzichtbar ist, so erheblich ist, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beamten nicht mehr möglich ist. Mit seinem planvollen und zielgerichteten Handeln hat der Beamte erkennen lassen, dass er gedankenlos und hartnäckig seine privaten Interessen über seine dienstlichen Verpflichtungen stellt. Er hat die Tätigkeit für die Q. bereits im Jahre 1988 begonnen, obwohl sich ihm dabei die Gefahr einer Interessenkollision aufdrängen musste. Mit Recht hat die Disziplinarkammer dem Umstand erschwerende Bedeutung beigemessen, dass der Beamte selbst unter dem Eindruck des gegen ihn wegen der Ermittlungstätigkeit im Ausland verhängten Verweises nicht etwa von seinem Tun abgelassen, sondern nach der am 16. Juni 1993 erfolgten Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme erst recht und in dichter Folge gegen seine Beamtenpflichten und gegen Strafgesetze verstoßen hat. Durch die Weitergabe von unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten erlangten Kenntnissen an die Q. ist das Vertrauensverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn unwiederbringlich zerstört worden.
Auch die von dem Beamten erwähnten erheblichen Verdienste um die Polizei und seine guten Beurteilungen rechtfertigen eine mildere Beurteilung seines Fehlverhaltens nicht. Denn der Umfang der missbräuchlichen Ausnutzung seiner dienstlichen Aufgaben und Befugnisse ist so beträchtlich, dass die damit verbundene Schädigung der Integrität des Beamtentums durch diese positiven Aspekte auch nicht ansatzweise ausgeglichen werden kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei einem vollständigen Vertrauensverlust durch das Dienstvergehen auch eine lange Dienstzeit mit guter Beurteilung und die strafrechtliche Unbescholtenheit das Absehen von der Höchstmaßnahme nicht ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1992 - 1 D 63.91 -, Dok.Ber. B 1993, 69; NDH, Urt. v. 29.11.2002 - 1 NDH L 3644/01 -; Urt. v. 13.01.2005 - 2 NDH L 6/04 -). Der Umstand, dass der Beamte die Abfragen eingestellt hat, ohne dass es bereits strafrechtliche oder auch disziplinarrechtliche Ermittlungen gegeben hat, kann ihm ebenfalls nicht zugute gehalten werden. Es ist eine selbstverständliche Pflicht eines Beamten, Dienstpflichtverletzungen zu unterlassen oder, wenn es bereits zu Verfehlungen gekommen ist, diese sofort einzustellen. Das gilt insbesondere für einen Beamten, dessen dienstliche Leistungen im damaligen Zeitraum mit der Note „sehr gut“ beurteilt worden sind.
Danach führen die Schwere des Dienstvergehens, das mit ihm verbundene Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange und das Persönlichkeitsbild des Beamten zu einem Vertrauens- und Ansehensverlust, der einer Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses entgegensteht und den Beamten untragbar macht.
Eine Änderung der Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag ist vom Beamten nicht beantragt; diese Entscheidung ist deshalb im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 NDO.
Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht gegeben (§ 90 NDO).