Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.04.2005, Az.: 1 KN 70/04

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses bei Umsetzung der Festsetzungen des Plans durch Erteilung einer Baugenehmigung; Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Normenkontrollverfahren bei Anfechtung der erteilten Baugenehmigung; Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bei Nutzungsänderung der Nachbargrundstücke durch eine Planaufhebung; Folgenbeseitigungsanspruch eines Privaten gegen die öffentliche Hand; Pflicht der Gemeinden zur Aufstellung von Bauleitplänen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.04.2005
Aktenzeichen
1 KN 70/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 35851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0428.1KN70.04.0A

Fundstellen

  • BauR 2005, 1968 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 2005, 700 (amtl. Leitsatz)
  • ÖffBauR 2005, 88

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 4.10.2004 - 1 MN 225/04 -, BauR 2005, 532), wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bebauungsplan das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn eine Baugenehmigung erteilt ist, mit der die Festsetzungen des Plans (nahezu vollständig) umgesetzt sind, bezieht sich nur auf die Zulässigkeit des Eilverfahrens. Ist die erteilte Baugenehmigung angefochten, wird für die Normenkontrolle (Hauptsacheverfahren) das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig fortbestehen.

  2. 2.

    Der Antragsteller kann das für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Erwägung begründen, im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans bestehe Aussicht auf die Durchführung von Sanierungs- bzw. Umlegungsmaßnahmen, wenn diese Aussicht fern liegt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 58 "Südlich der Schledehauser Straße" der Antragsgegnerin, mit dem im Ortskern der Gemeinde ein überwiegend bebautes Areal überplant wird. Der Antragsteller hält die angegriffene Satzung für eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin. Seine eigenen Interessen sieht er bei der Planung in unangemessener Weise zurückgesetzt. Er befürchtet weitere negative Auswirkungen auf seine Gesundheit und die seiner Familienangehörigen durch die verkehrliche Situation auf der an seinem Wohngebäude vorbeiführenden Bergstraße.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Bergstraße 18 (Flurstück 677/93 der Flur 2 der Gemarkung B.) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, das mit einem Wohngebäude bebaut ist, unmittelbar an die Bergstraße angrenzt und von der Fahrbahn lediglich durch einen schmalen Fußweg getrennt ist. Die Ortsdurchfahrt der Landesstraße ist an dieser Stelle wegen des vorhandenen Baubestandes beiderseits der Straße besonders schmal. Das Grundstück des Antragstellers verjüngt sich in seinem rückwärtigen, nach Westen ausgerichteten Bereich. Es ist dort unbebaut und maximal 13 m breit.

3

Die Beigeladenen sind Eigentümer der südlich angrenzenden Grundstücke Bergstraße 20 bis 26 (Flurstücke 94/1, 96/5, 96/6, 96/8 und 680/99 der Flur 2 der Gemarkung B.), auf denen eine Pension betrieben wird. Für deren Um- beziehungsweise Ausbau wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bereits vor Inkrafttreten des streitigen Bebauungsplanes eine Baugenehmigung erteilt, die unanfechtbar ist. Mit der genannten Baugenehmigung gestattete die Bauaufsichtsbehörde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ferner, auf den Grundstücken Bergstraße 20 und 22 westlich der vorhandenen Gebäude eine Tiefgarage zu errichten.

4

Vor Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplanes lagen die Grundstücke Bergstraße 18 und Bergstraße 20 bis 26 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "Auf der Breede", den der Rat der Antragsgegnerin am 10. Juli 1968 als Satzung beschlossen hatte. Der Plan erfasste damals Flächen nördlich und südlich der Schledehauser Straße, westlich der Bergstraße sowie nördlich und südlich der Straße Auf der Breede. Das Plangebiet liegt im Ortskern der Antragsgegnerin und ist entlang der genannten Straßen vollständig bebaut. Der Bebauungsplan Nr. 7 setzte mit Ausnahme einer Fläche im Inneren des Gebietes (Flurstücke 94/1, 96/5, 96/7 und 677/93), für die reines Wohngebiet (WR-Gebiet) bestimmt war, allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) fest. Zur Erschließung der genannten 4 Flurstücke (WR) im Inneren des Plangebietes setzte der Plan eine öffentliche Erschließungsstraße fest, die von der Straße Auf der Breede abzweigte, rund 35 m nach Norden verlief, dann nach Nordwesten abknickte und in einer Art Wendehammer endete. Diese Festsetzung wurde nicht verwirklicht.

5

Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen lagen ferner im Geltungsbereich einer im Jahr 1985 von der Antragsgegnerin für ihren Ortskern erlassenen Sanierungssatzung.

6

1993 leitete der Rat der Antragsgegnerin das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 ein, um den überbaubaren Bereich auf den Flurstücken 86/4, 88/4, 676/90 und 677/93 zu einem zusammenhängenden Bauteppich zu erweitern und die öffentliche Erschließung des inneren Bereichs aufzugeben. Von dieser Absicht nahm der Rat der Antragsgegnerin Abstand, nachdem der Landkreis H. als Träger öffentlicher Belange Bedenken dagegen erhoben hatte, dass der Plan die Erschließung der zukünftig zusätzlich zu bebauenden Flächen nicht regele.

7

Stattdessen beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 14. Juli 1998, den hier angegriffenen Bebauungsplan Nr. 58 "Südlich der Schledehauser Straße" aufzustellen. Sein Geltungsbereich erfasst neben den Flächen, für die 1993 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 - 3. Änderung - beschlossen worden war, einen unmittelbar westlich an das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 7 angrenzenden Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 "Auf der Breede/Kollberger Straße". Der 1. Entwurf sah vor, von Norden von der Schledehauser Straße eine öffentliche Erschließung der rückwärtigen Flächen zu schaffen. Nach einer ablehnenden Stellungnahme des Ortsrates B. vom 15. Oktober 1998 ruhte das Verfahren zunächst.

8

Erst im Oktober 2002 nahm die Antragsgegnerin das Verfahren wieder auf. Grund hierfür war ein Schreiben der Bezirksregierung I. vom 23. September 2002, in dem diese auf eine Eingabe des Antragstellers ausführte, dass der Neubau der Tiefgarage auf den Grundstücken Bergstraße 20 und 22 (teilweise) gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 verstoße. Die Erschließung des WR-Gebietes im Inneren des Plangebietes und mithin auch des rückwärtigen Teils des Grundstücks des Antragstellers sei über die öffentliche Erschließungsstraße vorgesehen. Eine Verwirklichung dieser Erschließung in diesem Teilbereich sei wegen der Errichtung der Tiefgarage nicht mehr möglich. Wie bereits im April 1997 erörtert, sei der bestehende Bebauungsplan zu ändern.

9

Der von der Antragsgegnerin überarbeitete Entwurf verzichtete auf eine öffentliche Erschließung des inneren Bereichs des Plangebietes, um an dieser Stelle eine Verdichtung der rückwärtigen Grundstücksbereiche/Hausgärten zu vermeiden. Ziel der Planung ist es nunmehr, den offenen, entsprechend großzügig durchgrünten Siedlungscharakter, insbesondere im Übergang zur freien Landschaft (Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald - Wiehengebirge) zu erhalten.

10

Während der Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 23. Dezember 2002 bis zum 23. Januar 2003 trug der Antragsteller unter dem 20. Januar 2003 folgende Anregungen vor: Die Planung verstoße gegen § 9 Abs. 7 BauGB, wonach der Bebauungsplan die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches festsetze. Der angegriffene Plan verändere nachträglich die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 7 und Nr. 26. Eine solche Vorgehensweise sei unzulässig, weil sie zu einer Verkürzung der Anhörungsrechte führe. Die Planung sei städtebaulich nicht erforderlich. Sie diene allein den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen. Die Bauleitplanung sei nicht dazu da, die fehlerhaft im Jahr 1993 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen nachträglich zu heilen. Der Bebauungsplan sei nicht abwägungsgerecht. Sein Interesse daran, dass die bisherige Festsetzung WR-Gebiet im rückwärtigen Bereich seines Grundstückes nicht verändert werde, habe die Antragsgegnerin fehlerhaft hintangestellt. Zur Verbesserung der unerträglichen Wohnverhältnisse für seine Familie sei ein Neubau auf dem Teilstück seines Grundstückes, das im WR-Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 7 liege, unerlässlich. Voraussetzung sei eine Neuordnung der Grundstücksverhältnisse im rückwärtigen Bereich des nördlichen Plangebietes, die nur über eine Umlegung auf der Grundlage des alten Planes erreichbar sei. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, im Zuge der durchgeführten Sanierung die im Ortskern des Gemeindegebietes festgestellten städtebaulichen Missstände zu beseitigen. Dies gelte insbesondere für die hohe Verkehrsbelastung auf der direkt an seinem Grundstück vorbeiführenden Ortsdurchfahrt der Landesstraße 84. Er und seine Ehefrau seien pflegebedürftig, jeweils Pflegestufe II, und litten erheblich unter den Verkehrsimmissionen, namentlich unter Abgasen, Lärm und Erschütterungen.

11

Der Rat der Antragsgegnerin prüfte in seiner Sitzung vom 19. Juni 2003 die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 58 als Satzung. Die Bekanntmachung datiert vom 29. November 2003.

12

Der Geltungsbereich des nahezu rechteckigen Plangebietes wird an 3 Seiten von den Straßen Auf der Breede, Bergstraße und Schledehauser Straße begrenzt. Im Westen schließt sich Wohnbebauung an. Die Satzung erfasst Teilbereiche der Bebauungspläne Nr. 7 und Nr. 26. Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes.

13

Gegenüber der Ursprungsplanung in dem Bebauungsplan Nr. 7 erhöht der angegriffene Plan in der nördlichen Hälfte seines Geltungsbereiches bis zur südlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers die Ausnutzbarkeit des inneren Bereichs durch Erweiterung der bebaubaren Flächen (WA-Gebiet). In der südlichen Hälfte des Planes wird im rückwärtigen Bereich die Festsetzung eines reinen Wohngebietes mit öffentlicher Erschließung aufgegeben. Stattdessen werden dort auf den Grundstücken der Beigeladenen eine private Tiefgarage (Bergstraße 20 und 22) und weiter südlich Stellplätze (Bergstraße 26) festgesetzt. Mit dieser Planung wird auch das Ziel verfolgt, dem Beherbergungsbetrieb der Beigeladenen die Umsetzung eines Freiflächenkonzeptes (Gartenhaus und Remise) und die Bereitstellung der erforderlichen privaten Einstellplätze zu ermöglichen.

14

Der Antragsteller hat am 18. März 2004 die Normenkontrolle eingeleitet und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (1 MN 71/04). Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 10. September 2004 zurückgewiesen.

15

Zur Begründung der Normenkontrolle wiederholt der Antragsteller seine Anregungen vom 20. Januar 2003. Ergänzend trägt er vor: Der Antrag sei zulässig. Das Rechtsschutzinteresse sei zu bejahen. Im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans bestehe Aussicht, dass er sein Grundstück im hinteren Bereich mit einem neuen behindertengerechten Wohnhaus bebauen könne, was gegenwärtig angesichts einer Breite des Grundstücksstreifens von 13 m nicht möglich sei. Lebe der alte Bebauungsplan Nr. 7 auf, könne die dort vorgesehene Umlegung in Angriff genommen werden; deren Ziel müsse es sein, die hinteren Bereiche der betroffenen Grundstücke so zu ordnen, dass auf seinem Grundstück ein angemessen großes Haus errichtet werden könne. Eine Erschließung von Süden scheide zwar aus, weil sein Grundstück wegen der Tiefgaragenwand auf dem Nachbargrundstück Bergstraße 20 der Beigeladenen und einer festgesetzten Grünfläche von dort nicht mehr angefahren werden könne. Es sei aber durchaus denkbar, sein Grundstück im Zuge einer Umlegung von Norden her zu verbreitern. Deshalb sei es auch unerheblich, dass die Baugenehmigung für die Tiefgarage bereits unanfechtbar sei. Zudem stehe ihm bei Antragsstattgabe insoweit ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Ihm gehe es um die gänzliche Überprüfung der Satzung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die Normenkontrolle sei auch begründet. Die Planung sei nicht erforderlich. In unmittelbarer Nähe des Plangebietes seien bereits 3 Hotels vorhanden, mit deren Hilfe die Nachfrage nach Beherbergungen gedeckt werden könne. Statt die in dem Bericht der J. über die vorbereitenden Untersuchungen zur Stadtsanierung aufgezeigten städtebaulichen Missstände, nämlich die hohe Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt der Landesstraße, im Zuge der durchgeführten Sanierung auf der Grundlage des alten Bebauungsplanes Nr. 7 aufzugreifen und die Verkehrssituation zu entschärfen, habe die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 58 beschlossen, der nur den Interessen der Beigeladenen diene. Die Antragsgegnerin sei ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nicht nachgekommen. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan werde ihm die Geltendmachung von Ansprüchen auf eine Sanierung der Verkehrssituation vor seinem Grundstück beziehungsweise auf eine Umlegung abgeschnitten.

16

Der Antragsteller beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 19. Juni 2003 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 58 "Südlich der Schledehauser Straße" für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

18

Sie erwidert: Soweit der Antragsteller Lärmbelästigungen und Gefährdungen durch den Verkehr auf der Bergstraße geltend mache, sei nicht zu erkennen, inwiefern gerade der angefochtene Bebauungsplan sich insoweit für den Antragsteller nachteilig auswirke. Der Bebauungsplan setzte gegenüber der Ursprungsplanung keine neue Straße fest, sondern nehme nur den tatsächlichen Befund auf. Der Antragsteller müsse sich entgegenhalten lassen, dass er sein Haus bis dicht an die Grenze der Bergstraße gesetzt habe. Verbesserungen der verkehrlichen Situation seien angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Der angegriffene Plan bringe Verbesserungen für den Antragsteller mit sich, weil die überbaubare Fläche im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Bergstraße 18 vergrößert werde. Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 7 hätte der Antragsteller sein Grundstück nur bebauen können, wenn die im Süden seines Grundstückes festgesetzte öffentliche Erschließungsstraße errichtet worden wäre. Nunmehr ermögliche der Bebauungsplan eine bauliche Nutzung im hinteren Bereich des Grundstückes auch ohne eine derartige öffentliche Erschließungsstraße. Ein Zusammenhang zwischen dem angegriffenen Bebauungsplan und der von dem Antragsteller angesprochenen Sanierung bestehe nicht. Er habe weder einen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Sanierung noch auf die Nichtaufhebung der Sanierungssatzung. Der Bebauungsplan treffe auch keine Regelungen zu Lasten einer Umlegung. Diese werde durch den Bebauungsplan weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der Antrag ist unzulässig. Seine Zulässigkeit unterstellt, ist der Antrag auch unbegründet.

21

Die Antragsbefugnis des Antragstellers für den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Danach ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsnorm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Antragsbefugt ist, wer geltend machen kann, durch den Bebauungsplan in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Beschl. v. 15.6.2004 - 4 BN 14.04 -, NordÖR 2004, 284). Der Antragsteller macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan trage nicht ausreichend seinem Interesse Rechnung, vor Lärmeinwirkungen und Gefährdungen, welche unmittelbar von der vor seinem Wohnhaus verlaufenden Bergstraße ausgingen, geschützt zu werden. Dieses Vorbringen begründet nicht die Antragsbefugnis. Allein der Umstand, dass der angegriffene Plan die Bergstraße als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, macht das von dem Antragsteller vorgebrachte Interesse nicht zu einem abwägungsbeachtlichen Belang. Abwägungserheblich kann zwar auch das Interesse der Anwohner einer Straße sein, vor erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden (BVerwG, Beschl. v. 18.3.1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30). Es reicht aber nicht aus, dass die Zunahme der Verkehrsimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage beruht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert (BVerwG, Urt. v. 17.9.1998 - 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45). Daran fehlt es hier. Der angegriffene Bebauungsplan schreibt mit der Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche den vorhandenen Straßenbestand fort. Gegenüber dem alten Bebauungsplan Nr. 7 wird keine neue Straße festgesetzt. Veränderungen der Bergstraße, zum Beispiel eine Verbreiterung oder ähnliche Maßnahmen, welche die gegebene Immissionsbelastung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers erhöhen könnten, sind nicht Gegenstand des Planes. Gleiches gilt hinsichtlich der von dem Antragsteller geltend gemachten Verkehrsgefährdungen in der Ortsdurchfahrt auf Höhe seines Grundstückes.

22

Die Antragsbefugnis ist indes zu bejahen, weil der Antragsteller geltend machen kann, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung sein Interesse am Fortbestehen des alten Bebauungsplanes Nr. 7 berücksichtigen müssen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Änderung eines Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB a.F. das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich ist, es sei denn, das private Interesse ist geringwertig oder nicht schutzwürdig (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21; Beschl. v. 3.12.1997 - 4 B 193.97 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 317; Urt. d. Sen. v. 18.9.2001 - 1 L 3779/00 -, BRS 64 Nr. 31). Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan Nr. 7 zwar nicht geändert, sondern mit der angegriffenen Satzung einen neuen Bebauungsplan aufgestellt. Mit der Neuaufstellung ist (teilweise) aber eine Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7 verbunden. Auch in einem solchen Fall der Aufhebung, der in § 2 Abs. 4 BauGB ebenfalls genannt wird, haben die Planbetroffenen Anspruch darauf, dass ihre abwägungsrelevanten Interessen fehlerfrei abgewogen werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.1.1990 - 10 a NE 48/88 -, BRS 50 Nr. 46; OVG Saarlouis, Urt. v. 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52). Der Antragsteller macht geltend, dass die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Plan die Festsetzung reines Wohngebiet, die sich auch auf einen Teil des rückwärtigen Bereichs seines Grundstückes erstreckt habe, zum allgemeinen Wohngebiet herabgestuft habe. Soweit der Antragsteller dieses Vorbringen auf sein eigenes Grundstück bezieht, wird allerdings nicht deutlich, warum sich diese Veränderung für ihn nachteilig auswirken soll. Das von ihm in Aussicht genommene Vorhaben der Errichtung eines neuen Wohnhauses im westlichen Bereich seines Grundstückes ist sowohl im reinen als auch im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Ausnutzungsziffern sind nicht verändert worden.

23

Die Antragsbefugnis ist dem Antragsteller aber mit Blick darauf nicht abzusprechen sein, dass der Bebauungsplan Nr. 58 auf den südlich benachbarten Grundstücken Bergstraße 20 bis 26 eine andere Nutzung als in dem Bebauungsplan Nr. 7 festsetzt. Führt eine Planaufhebung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, a.a.O., zu einer Planänderung). Der Bebauungsplan Nr. 7 setzte auf den rückwärtigen Flächen der Grundstücke Bergstraße 20 bis 24 reines Wohngebiet und auf dem Grundstück Bergstraße 26 im rückwärtigen Bereich eine öffentliche Erschließungsstraße fest. Nunmehr sind dort Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB mit der Zweckbestimmung "Tiefgarage (privat)" beziehungsweise "Stellplätze" festgesetzt. Die bisher festgesetzte öffentliche Erschließungsstraße zu dem reinen Wohngebiet wurde aufgegeben. Eine Erschließung des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes von Süden ist damit nicht mehr möglich. Diese von dem Antragsteller vorgetragene Tatsache lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass er durch den Bebauungsplan Nr. 58 in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird.

24

Dem Antragsteller steht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages setzt neben der Antragsbefugnis das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Diese Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BRS 47 Nr. 185; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37). Im Eilrechtsschutzverfahren gegen einen Bebauungsplan führt die Erteilung einer Baugenehmigung, mit der die Festsetzungen des Bebauungsplanes (nahezu vollständig) umgesetzt werden, dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das einstweilige Rechtsschutzverfahren entfällt. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. September 2004 - 1 MN 71/04 - hingewiesen (vgl. auch Beschl. d. Sen. v. 4.10.2004 - 1 MN 225/04 -, BauR 2005, 532). Diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf das Rechtsschutzbedürfnis im Eilrechtsschutzverfahren. Ist die erteilte Baugenehmigung angefochten, wird für das Hauptsacheverfahren regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.9.1998 - 10 a D 139/94.NE -, BRS 60 Nr. 50). Bekämpft der Antragsteller Festsetzungen des Bebauungsplanes, auf deren Grundlage Vorhaben unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden sind, entfällt nicht immer das Rechtsschutzbedürfnis, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 -, a.a.O.; Urt. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47). Daran gemessen kann der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag im Hauptsacheverfahren seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern, soweit er sich dagegen wendet, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes den Beigeladenen beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin die Verwirklichung ihres Bauvorhabens gestatten. Die Baugenehmigung für das Bauvorhaben mit der Tiefgarage im rückwärtigen Bereich wurde bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes - nach Angaben des Antragstellers im Jahr 1993 - erteilt und ist unanfechtbar. Das Vorhaben ist auch verwirklicht.

25

Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruches greift nicht durch. Ein solcher steht einem Privaten gegen die öffentliche Hand im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan nur dann zu, wenn dessen Vollzug zu einem andauernden rechtswidrigen Zustand geführt hat und die Baumaßnahme von dem Plangeber verantwortet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 = BRS 55 Nr. 17). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Tiefgarage und deren Zufahrt zum Pensionsbetrieb der Beigeladenen beruhen nicht auf einem Vollzug des hier angegriffenen Planes, sondern auf der bestandskräftigen Baugenehmigung der mit der Antragsgegnerin nicht identischen Bauaufsichtsbehörde. Selbst wenn der hier angegriffene Plan nachträglich die Baumaßnahme der Beigeladenen/ihrer Rechtsvorgängerin materiell legalisieren soll, bedeutet dies nicht, dass dem Antragsteller damit ein Folgenbeseitigungsanspruch zustünde. Denn diesen Zustand hat die Bauaufsichtsbehörde durch ihren Bauschein hervorgerufen. Dessen Vollzug wird durch den Fortfall des hier angegriffenen Bebauungsplanes indes nicht beeinflusst.

26

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag fehlt ferner, soweit der Antragsteller vorträgt, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes bestehe Aussicht auf Durchführung von sanierungsrechtlichen Ordnungs- beziehungsweise Umlegungsmaßnahmen, die es ihm ermöglichten, im hinteren Teil seines derzeit für eine Bebauung zu schmalen Grundstückes ein angemessen großes Wohnhaus zu errichten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller mit dem Angriff gegen den Bebauungsplan insoweit seine Rechtsstellung verbessern könnte. Selbst für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. 58 für unwirksam erklärt wird, könnte der Antragsteller nicht die von ihm geforderte Sanierung der Verkehrssituation in der Ortsdurchfahrt der Landesstraße auf Höhe seines Grundstückes erreichen. Die Umsetzung von Fördermaßnahmen im Zuge des Sanierungsverfahrens "Ortskern B." ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden. Für ein Normenkontrollverfahren gegen die Aufhebung der Sanierungssatzung fehlte dem Antragsteller die Antragsbefugnis (OVG Münster, Beschl. v. 21.9.1989 - 7 a NE 34/86 -, NVwZ-RR 1990, 292). Im Übrigen hat der Eigentümer eines Grundstückes im Sanierungsgebiet keinen Rechtsanspruch darauf, dass bestimmte, von ihm für sinnvoll erachtete Sanierungsmaßnahmen vom Sanierungsträger durchgeführt werden. Die Aufstellung einer Sanierungssatzung liegt allein im öffentlichen Interesse.

27

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in ihren Abwägungsempfehlungen zu den Anregungen des Antragstellers vom 20. Januar 2003 (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2003 an den Antragsteller, dort Seite 4) zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nicht Straßenbaulastträger der Straße ist. Es ist also nicht der Gemeinde anzulasten, dass die zuständige Straßenbauverwaltung die ursprünglich gehegte Absicht, die Landesstraße im Ortskern auszubauen und bei dieser Gelegenheit das Gebäude des Antragstellers aufzukaufen und abzureißen, bereits Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts aufgegeben hat (vgl. das Schreiben des Straßenbauamtes H. vom 27. Februar 1986). Von dem in den Abwägungsempfehlungen angesprochenen Angebot (vgl. auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Februar 1986 an den Antragsteller), für etwaige Modernisierungsmaßnahmen an seinem Gebäude beim Sanierungsträger Fördermittel zu beantragen, hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht.

28

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller mit einem Erfolg der Normenkontrolle seine Rechtsstellung in Bezug auf die von ihm begehrte Umlegung verbessern könnte. Auch auf der Grundlage des alten Bebauungsplanes Nr. 7 könnte der Antragsteller eine Umlegung nicht durchsetzen. Zwar kann der Zweck einer Umlegung ohne gültigen Bebauungsplan regelmäßig nicht erreicht werden (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 NB 25.90 -, NVwZ 1993, 1183). Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht jedoch gemäß § 46 Abs. 3 BauGB kein individueller Rechtsanspruch. Es ist auch fern liegend anzunehmen, dass auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 7 noch mit einer Umlegung gerechnet werden könnte. Die Antragsgegnerin verweist in den Abwägungsempfehlungen zu Recht darauf, dass es seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 7 in seiner Ursprungsfassung im Jahr 1968 über 25 Jahre nicht zu einer Grundstücksneuordnung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers und der südlich benachbarten Grundstücke durch Umlegung, durch Grenzregelungsverfahren, durch gegenseitigen Flächentausch oder durch privatrechtliche Änderung der Grundstücksgrenzen gekommen ist. Warum jetzt Aussicht auf einen neuen Zuschnitt der rückwärtigen Bereiche der Grundstücke im Plangebiet bestehen soll, legt der Antragsteller nicht dar. Hinzu kommt, dass nach Verwirklichung der Tiefgarage auf den Grundstücken Bergstraße 20 und 22 eine Erschließung des Grundstücks Bergstraße 18 über die öffentliche Erschließungsstraße des Bebauungsplanes Nr. 7 tatsächlich nicht mehr möglich ist. Eine Erschließung von Norden her war bisher nicht im Gespräch und lässt sich wegen der dort anzutreffenden Grundstücksverhältnisse auch mit Hilfe der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 nicht realisieren.

29

Der Antrag ist zudem unbegründet.

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In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen den angegriffenen Plan. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, die Antragsgegnerin verkürze unter Verstoß gegen § 9 Abs. 7 BauGB Anhörungsrechte, indem sie, statt die Bebauungspläne Nr. 7 und Nr. 26 zu ändern, einen neuen Bebauungsplan aufstelle. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen die genannte Vorschrift, wonach der Bebauungsplan die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches festsetzt. Da der Bebauungsplan nur einen Teilbereich des Gemeindegebietes erfasst, muss er die Grenzen seines Geltungsbereiches eindeutig bestimmen. Eine weitere Aussage ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. An der Bestimmtheit der Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 58 bestehen keine Zweifel. Auf der Planunterlage werden die Grenzen durch Linien eindeutig festgelegt. Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes hält sich im Rahmen der Befugnis der Gemeinde, den räumlichen Geltungsbereich so zu bemessen, dass aufeinander abgestimmte Planungsabschnitte entstehen. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es sich im Fall eines städtebaulichen Handlungsbedarfs in zwei benachbarten Plangebieten anböte, für die betroffenen Teilbereiche einen neuen Plan aufzustellen, um doppelte Arbeit zu vermeiden (vgl. bereits das zitierte Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2003 an den Antragsteller, dort Seite 2). Anhörungsrechte werden dadurch nicht verkürzt, weil auch im Verfahren zur Aufstellung des neuen Bebauungsplanes die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger gewahrt ist.

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Der angegriffene Plan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitplanung muss danach einen bodenrechtlichen Bezug haben, das heißt sie bedarf der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Ein planerischer Missgriff liegt nur dann vor, wenn eine Plankonzeption gar nicht existiert und/oder in Wahrheit nicht die vorgegebenen städtebaulichen Planungs-, sondern allein andere Ziele, beispielsweise die Förderung rein privater Interessen, verfolgt und verwirklicht werden sollen (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 - 4 NB 1.88 -, NVwZ 1989, 464 [BVerwG 04.02.1988 - 5 C 26/87]). Mit der Zielsetzung, die Bebaubarkeit der Flächen im inneren Bereich des Plangebietes neu zu ordnen und den vorhandenen Pensionsbetrieb durch die Festsetzungen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Bergstraße 20 bis 26 aufzuwerten, verfolgt die Antragsgegnerin ein städtebauliches Planungskonzept. Das von der Antragsgegnerin auf Seite 2 der Begründung zu dem Bebauungsplan geltend gemachte öffentliche Interesse, das Beherbergungsangebot in der Gemeinde qualitativ zu steigern, rechtfertigt die Planung. Soweit der Antragsteller geltend macht, in der Nähe des Plangebietes seien bereits 3 Hotels vorhanden, durch die die Beherbergungsnachfrage gedeckt werden könne, steht dieses Vorbringen der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Ein zusätzlicher Beherbergungsbetrieb, der das vorhandene Angebot qualitativ anhebt, liegt im öffentlichen Interesse.

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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Erteilung der Baugenehmigung für den Um- beziehungsweise Ausbau der Pension auf den Grundstücken Bergstraße 20 bis 26 einschließlich der Errichtung einer Tiefgarage im rückwärtigen Grundstücksbereich zum Anlass genommen hat, den Bebauungsplan Nr. 58 aufzustellen. Mit der Erteilung der genannten Baugenehmigung war der alte Bebauungsplan Nr. 7 nicht mehr umsetzbar. Dieser setzte im südlichen Plangebiet eine von der Straße Auf der Breede abknickende öffentliche Erschließungsstraße fest, die sich in Richtung Norden bis zur südlichen Grenze des Grundstücks Bergstraße 20 erstreckte. Eine solche Fehlentwicklung, die dazu führt, dass die Festsetzungen des alten Planes nicht mehr verwirklicht werden können, löst ein Ordnungsbedürfnis aus, dem die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. Rechnung tragen kann.

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Der Bebauungsplan verletzt auch nicht § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309) [BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin.

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Es ist nicht feststellbar, dass abwägungsbeachtliche Belange des Antragstellers im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes nur unvollständig ermittelt worden sind. Wie bereits ausgeführt, führen die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu einer Verschlechterung der Immissionssituation auf dem Grundstück des Antragstellers durch Verkehrsgeräusche von der Bergstraße. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Gefährdungssituation nachteilig verändern könnte. Denn die Bergstraße bleibt durch die Festsetzungen des Planes in ihrem Bestand unberührt. Hinsichtlich der von dem Antragsteller begehrten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der Bergstraße verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass nicht erkennbar sei, welche Verbesserungen angesichts der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten möglich wären. Die planende Gemeinde ist im Übrigen nicht verpflichtet, sämtliche Missstände, welche im Bereich eines Bebauungsplans existieren, planerisch zu bewältigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Planung - wie hier - keinen Beitrag dazu leistet, dass sich diese Missstände vergrößern. Auch soweit der Antragsteller auf eine Umlegung hofft, ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan keine Festsetzungen zu Lasten einer Umlegung trifft.

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Mit der Festsetzung allgemeines Wohngebiet trägt die Antragsgegnerin den Belangen des Antragstellers ausreichend Rechnung. Zwar wird die Festsetzung reines Wohngebiet im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers aufgehoben. Das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, a.a.O., abwägungsbeachtlich. Es ist aber nicht feststellbar, dass die Interessen des Antragstellers mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes unzumutbar hintangestellt werden. Der Antragsteller kann sein Grundstück - wie nach der alten Rechtslage - im rückwärtigen Bereich mit einem Gebäude, das Wohnzwecken dient, bebauen. Zwar ist die Erschließung von Süden her aufgehoben worden. Eine solche Anbindung wäre aber wegen der errichteten Tiefgarage auf den Nachbargrundstücken Bergstraße 20 und 22 schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich. Stattdessen erhält der Antragsteller die Möglichkeit, sein Grundstück über den vorderen, an der Bergstraße gelegenen Grundstücksteil zu erschließen. Die Festsetzung allgemeines Wohngebiet erstreckt sich nunmehr über die gesamte Tiefe des Grundstücks, während der Bebauungsplan Nr. 7 lediglich zwei getrennte Bauteppiche im rückwärtigen und vorderen Bereich festgesetzt hatte. Eine tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit von der Bergstraße ist ausweislich des Bebauungsplanes über eine freie Fläche südlich des vorhandenen Wohngebäudes vorhanden. Darüber hinaus weitet der angegriffene Bebauungsplan die überbaubare Fläche gegenüber dem alten Plan deutlich aus. Auch wenn das Grundstück des Antragstellers an der engsten Stelle nur eine Breite von 13 m aufweist, ist dort ein Baukörper von 7 m Breite zulässig. Es besteht auch die Möglichkeit, ein vorhandenes Nebengebäude unter Beachtung des Denkmalschutzes umzubauen oder den Bereich für eine Bebauung zu nutzen, der eine Breite von mehr als 13 m aufweist.