Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.10.2005, Az.: 9 ME 82/05

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.10.2005
Aktenzeichen
9 ME 82/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 44000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:1007.9ME82.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - AZ: 1 B 28/05

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der vom Antragsteller angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 11. Januar 2005 verfügte Auflage "Erwerbstätigkeit jeder Art nicht gestattet" zur ihm erteilten Duldung abgelehnt hat, ist aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Dabei kann der Senat es dahingestellt sein lassen, ob es sich bei der Auflage auch unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes - gestützt auf § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG - um eine selbständig anfechtbare Auflage (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.05.2005 - 11 ME 101/05 -) oder lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf das gesetzliche Beschäftigungsverbot für Ausländer (vgl. § 4 Abs. 2 AufenthG), die im Besitz einer Duldung sind, mit der Folge handelt, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts und des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits nicht statthaft wäre (OVG Münster, Beschluss vom 22. April 2005 - 18 B 574/05 - zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2005 - 10 K 493/05 - m. w. N. zitiert nach juris).

3

Denn auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer selbständig anfechtbaren Auflage ausgeht, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das vom Antragsgegner ausgeübte Ermessen zu Unrecht als ermessensfehlerfrei bewertet hat. Dieser hat vielmehr seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass der seit dem 7. Dezember 1993 vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller sich nicht erkennbar um die Ausstellung eines Heimreisedokuments bemüht hat und dass durch die Auflage einer Aufenthaltsverfestigung während der Dauer der Duldung entgegengewirkt werden soll. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das Schreiben des Antragsgegners vom 3. September 2003 und dessen wiederholte Mitteilungen über eine bevorstehende, aber nicht durchgeführte Abschiebung auf einen Vertrauensschutz zu seinen Gunsten abstellt, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere schätzt er die sich für ihn aus dem Aufenthaltsgesetz ergebenden Verpflichtungen falsch ein. Nach § 3 AufenthG dürfen sich Ausländer im Bundesgebiet nur aufhalten, wenn sie einen anerkannten oder gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass/Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und alle Urkunden oder sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, den Behörden auszuhändigen. Insofern teilt der Senat die zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller es in der Vergangenheit an der erforderlichen Mitwirkung daran hat fehlen lassen, einen vietnamesischen Reisepass oder ein Passersatzpapier zu erlangen, mit dem er seiner Ausreisepflicht freiwillig hätte nachkommen können. Eine solche Mitwirkung hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn die Behörde den Ausländer dazu auffordert. Vielmehr wird nach den Vorgaben des Gesetzes vom Ausländer gefordert, dass er sich bereits im Vorfeld entsprechender Aufforderungen der Behörde selbständig um eigene Reisepapiere kümmert.

4

Überdies ist dem Verwaltungsgericht in der Einschätzung zu folgen, dass die angefochtene Nebenbestimmung sich nicht als unverhältnismäßig erweist. Soweit vertreten wird, sie sei nicht geeignet, den Antragsteller anzuhalten, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (VG Braunschweig, Beschluss vom 6.4.2005 - 6 B 113/05 -), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist das Verbot einer Erwerbstätigkeit für geduldete Ausländer als ein geeignetes Mittel anzusehen, um einer Verfestigung und Verlängerung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.1990 - Buchholz 402.24, § 17 AuslG Nr. 8 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.9.2003, InfAuslR 2004, 70). Es gehört auch weiterhin zu den aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken, dem Ziel einer (weiteren) Aufenthaltsverfestigung geduldeter Ausländer vorzubeugen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2005 - 3 Bs 40/05 -, zitiert nach juris).