Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.10.2005, Az.: 13 PA 242/05
Mindestentfernung; Schulgebäude; Schülerbeförderung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 31.10.2005
- Aktenzeichen
- 13 PA 242/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 05.07.2005 - AZ: 6 A 51/05
Rechtsgrundlagen
- § 114 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei Anwendung der Mindestentfernungsregel ist der jeweils kürzeste, benutzbare Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule zugrunde zu legen.
Meßpunkte sind dabei die Haustür der Wohnung sowie der auf dem Schulweg nächste, vom Schüler benutzbare Eingang des Schulgebäudes, in welchem der Unterricht in der Regel stattfindet.
Sind in einem Gebäude - etwa in einem Schulzentrum - mehrere Schulformen untergebracht, so ist maßgeblich der der Wohnung nächstgelegene Gebäudeeingang, auch wenn dort zunächst die Räume der Schulform gelegen sind, die von dem Schüler nicht besucht wird.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
Die Kläger haben bereits nicht nachgewiesen, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (§ 114 Satz 1 ZPO). Ihr Vater ist Pächter eines Hotelbetriebes, so dass seine durch nichts belegte Angabe, er erziele Einnahmen aus selbständiger Arbeit nicht (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. Januar 2005), jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht rechtfertigen könnte. Allein der Umstand, dass ihm durch die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 Überbrückungsgeld zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bewilligt worden ist, schließt nicht aus, dass der Vater der Kläger inzwischen zu berücksichtigende Einnahmen aus dem Hotelbetrieb erwirtschaftet. Im Übrigen endete die Gewährung von Überbrückungsgeld nach dem vorgelegten Bescheid bereits am 29.Juni 2005, so dass sich die Annahme aufdrängt, dass der Vater der Kläger seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nunmehr aus der selbständigen Tätigkeit als Hotelier bestreitet.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag aber auch zu Recht wegen Fehlens von Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Den Klägern steht ein Anspruch auf Schülerbeförderung nicht zu, weil der maßgebliche Schulweg, d.h. die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, nicht 3 km beträgt.
Bei der Anwendung einer Mindestentfernungsregelung ist stets der jeweils kürzeste, benutzbare Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule zugrundezulegen (Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, § 114 Anm. 3). Messpunkte sind dabei die Haustür der Wohnung des Schülers sowie der auf dem Schulweg nächste, vom Schüler benutzbare Eingang des Schulgebäudes, in welchem der Unterricht in der Regel stattfindet. Sind in einem Gebäude - wie im vorliegenden Fall in einem Schulzentrum - mehrere Schulformen untergebracht, so kann der Schüler darauf verwiesen werden, den der Wohnung nächstgelegenen Gebäudeeingang zu benutzen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass er innerhalb des Gebäudes zunächst die Räume der Schulform passiert, die er nicht besucht. Sind in einem Gebäude mehrere Schulformen untergebracht, so benutzen diese nicht etwa getrennte Bauwerke, sondern ein einheitliches Schulgebäude.