Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.10.2005, Az.: 8 ME 165/05
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.10.2005
- Aktenzeichen
- 8 ME 165/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 44016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:1021.8ME165.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - AZ: 1 B 1247/05
Fundstellen
- FStNds 2006, 415-416
- NordÖR 2006, 36-37
- NuR 2006, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
- ZUR 2006, 50
- ZfW 2008, 88
Amtlicher Leitsatz
Ist Wald "nur" gerodet oder kahlgeschlagen, aber keine neue, nicht forstwirtschaftliche Nutzung aufgenommen oder über die Rodung oder den Kahlschlag hinaus konkret vorbereitet worden, kann eine Wiederaufforstungsanordnung nicht auf § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG, sondern nur auf § 14 Satz 1 NWaldLG gestützt werden
Gründe
.... Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Aus den in der Beschwerde hinreichend dargelegten Gründen ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss zu ändern, mit dem der Antrag abgelehnt worden ist, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2005 wiederherzustellen und dem Antrag wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu entsprechen.
Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner dem Antragsteller gestützt auf § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG aufgegeben, auf drei in seinem Eigentum stehenden Grundstücken mit einer Größe von 7.843 m2 unter fachlicher Beratung eine Wiederaufforstung mit heimischen, standortgerechten Baumarten vorzunehmen, und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Voraussetzung für eine solche Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG ist, dass Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden ist; in diesem Fall soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der betroffenen Fläche anordnen. Die Umwandlung i. S. d. § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG setzt voraus, dass sich die Nutzungsart eines früheren Waldes geändert hat. Das Roden oder der Kahlschlag eines Waldes allein stellt hingegen grundsätzlich noch keine solche Umwandlung dar. Dies folgt bereits aus der bundesrahmenrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BundeswaldG. Die "Umwandlung" ist danach wie folgt legal definiert: "Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden." Von diesem Begriffsverständnis geht auch das NWaldLG aus. So verlieren nach § 2 Abs. 6 NWaldLG Waldflächen im Sinne der Abs. 3 bis 5 ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. Eine Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG setzt also über das Roden oder den Kahlschlag von Bäumen hinaus voraus, dass auf der betroffenen Fläche eine neue, nicht forstwirtschaftliche Nutzung aufgenommen oder über die Rodung oder den Kahlschlag hinausgehend konkret vorbereitet worden ist. Ist Wald "nur" kahl geschlagen oder gerodet worden, aber keine Nutzungsänderung erfolgt oder konkret vorbereitet worden, so sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 1 NWaldLG nicht gegeben. In Betracht kommt dann nur der Erlass einer Verfügung nach § 14 Satz 1 NWaldLG (Wolfdietrich Möller, Wald- und Umweltrecht in Niedersachsen, Ziffer 45.4.12.1).
Hieran gemessen kann der Antragsteller nicht auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG zur Wiederaufforstung herangezogen werden. Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass sich auf den betroffenen, in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken Wald im Sinne des § 2 NWaldLG befunden hat, der von ihm kahl geschlagen worden ist. Seine Flächen sind jedoch in diesem Zustand belassen und keiner abweichenden Nutzung zugeführt worden. Der dort befindliche Wald ist daher nicht im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG "umgewandelt" worden. Gegen die Rechtmäßigkeit des bewusst auf die in § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG enthaltene Ermächtigung gestützten Bescheides bestehen daher ernstliche Zweifel.
Der angegriffene, auf § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG gestützte Bescheid vom 3. Mai 2005 kann auch nicht nach § 47 VwVfG in einen Verwaltungsakt umgedeutet werden, der seine Rechtsgrundlage in § 14 Satz 1 NWaldLG findet. Zwar kann grundsätzlich auch eine Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Dazu darf aber der Ermessensrahmen nicht differieren (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 47 Rn. 43, m. w. N.), d.h. für die Ermessensausübung beim Erlass des fehlerhaften Verwaltungsaktes dürfen keine anderen Anforderungen als beim Erlass des anderen in Betracht kommenden Verwaltungsaktes zu beachten sein. An diesem Erfordernis scheitert vorliegend eine Umdeutung, da das Ermessen des Antragsgegners als zuständiger Waldbehörde nach der von ihm herangezogenen Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG stärker eingeschränkt ist als nach § 14 Satz 1 NWaldLG. Bei einer unzulässigen Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG soll die Waldbehörde nämlich tätig werden, nach § 14 Satz 1 NWaldLG kann sie tätig werden, wenn der Waldbesitzer seinen Verpflichtungen aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 5, 13 NWaldLG nicht nachgekommen ist. Zudem wird nur in § 8 Abs. 1 Satz 1, nicht aber bei auf § 14 Satz 1 NWaldLG gestützten Maßnahmen bereits von Gesetzes wegen die unverzügliche Wiederaufforstung der kahl geschlagenen Fläche gefordert. Wenn - wie von dem Antragsteller sinngemäß geltend gemacht wird - vorliegend kein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 11 Abs. 1 WaldLG vorläge, bestünde zudem nach § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG nur eine Pflicht zur Wiederaufforstung in angemessener Frist. Eine Umdeutung des auf § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG gestützten Bescheides vom 3. Mai 2005 in einen Bescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 14 Satz 1 NWaldLG findet, kann damit nicht erfolgen. Ob gemäß § 14 Satz 1 NWaldLG eine Wiederaufforstungsanordnung erlassen wird, hat vielmehr der Antragsgegner in Anwendung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens zu entscheiden.