Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.10.2005, Az.: 8 ME 163/05

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.10.2005
Aktenzeichen
8 ME 163/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 44006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:1012.8ME163.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - AZ: 13 B 5119/05

Fundstellen

  • InfAuslR 2006, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2006, 362-363 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Aus dem memorandum of understanding vom 31.3.2003 und den Niederschriften über spätere Gespräche zwischen einer deutschen Delegation und UNMIK-Vertretern über die Rückführung von Minderheitenangehörigen in den Kosovo ergeben sich keine Ansprüche der Abzuschiebenden gegenüber deutschen Behörden

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

2

Es kann dahinstehen, ob der Antrag mit dem Ziel, die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorerst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und dem Antragsteller weiterhin eine ausländerrechtliche Duldung zu erteilen, bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7.10.2004 - 8 ME 225/04 - sowie vom 12.11.2003 - 8 ME 184/03 -, m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59). Daran bestehen deshalb Zweifel, weil der Antragsteller, der sich zum dritten Mal durch Untertauchen der Abschiebung entzogen hat, trotz Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich an der nunmehr von ihm genannten, o.a. Anschrift auch tatsächlich aufhält.

3

Selbst wenn man diese Zweifel zu Gunsten des Antragstellers zurück stellt, bleibt der Antrag erfolglos, da er jedenfalls unbegründet ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG für die geltend gemachte Aussetzung seiner Abschiebung gegeben sind. Dazu müsste seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein. Beides ist mit Blick auf die in der Beschwerde genannten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu berücksichtigenden Gründen nicht der Fall.

4

Eine Abschiebung von albanischen Volkszugehörigen, zu denen der Antragsteller nach Ansicht der Antragsgegnerin zählt, in den Kosovo ist ohne Frage tatsächlich möglich.

5

Selbst wenn man seiner aktuellen Angabe folgen würde, wonach er nicht albanischer Volkszugehöriger, sondern Angehöriger des Volkes der Roma sei, ergäbe sich nichts anderes. Denn die UNMIK hat nunmehr (vgl. Ziffer 6 der abgestimmten Niederschrift über Gespräche vom 25. und 26. April 2005 in Berlin zur Rückführung von Minderheiten in den Kosovo) auch der zwangsweisen Rückführung von Angehörigen der Roma zugestimmt, die - wie der Antragsteller - zu mehreren Freiheitsstrafen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mindestens 2 Jahren verurteilt worden und nicht schutzbedürftig sind. Dass die UNMIK im Falle des Antragstellers ausnahmsweise von einer solchen Schutzbedürftigkeit, für die in der angeführten Niederschrift keine Kriterien genannt werden, ausgeht, deshalb seine Rückführung ablehnt und somit seine Abschiebung unmöglich ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat vielmehr in der Beschwerdebegründung vom 8. September 2005 selbst nicht bestritten, dass die UNMIK seiner zuletzt für den September 2005 geplanten Abschiebung nicht widersprochen habe. Sollte sein Schreiben vom 11. Oktober 2005 so zu verstehen sein, dass er nunmehr behauptet, die UNMIK habe seine Rückführung doch abgelehnt, so kann dies schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil er sich hierauf nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses berufen hat. Im Übrigen ist diese Behauptung auch nicht glaubhaft gemacht worden.

6

Ob die UNMIK bei der Prüfung, ob Einwände gegen die Abschiebung des Antragstellers erhoben werden, etwaige eigene rechtliche Vorgaben zur Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen beachtet hat, ist für die hier maßgebliche Frage der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung unerheblich. Deshalb kommt es insoweit auch nicht auf die Richtigkeit der vom Antragsteller aufgestellten Behauptung an, die UNMIK hätte seiner Rückführung widersprochen, wenn er bei der Anmeldung zur Rückführung gegenüber der UNMIK als Angehöriger des Volkes der Roma bezeichnet worden wäre. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die deutschen Behörden der UNMIK bewusst falsche Angaben über den Betroffenen mitteilen, sich also treuwidrig verhalten und nur deshalb ein Widerspruch der UNMIK gegen die Abschiebung unterbleibt, kann dahinstehen. Denn ein solches Verhalten ist der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen. Sie hat den Antragsteller vielmehr deshalb gegenüber der UNMIK als albanischen Volkszugehörigen bezeichnet, weil er dies selbst jahrelang so angegeben hat, sein Vorbringen zu seinem Geburts- und letzten Wohnort im Kosovo ebenfalls für eine albanische Volkszugehörigkeit spricht und daher auch das Verwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der neu erhobenen Behauptung hat, er gehöre dem Volk der Roma an.

7

Ebenso wenig ist die Abschiebung des Antragstellers aus Rechtsgründen unmöglich. Der Asylantrag des Antragstellers ist von dem insoweit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausschließlich zur Entscheidung berufenen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. April 1998 abgelehnt worden. Zugleich hat das Bundesamt festgestellt, dass seiner Abschiebung nach Serbien und Montenegro, zu dem der Kosovo unverändert gehört, keine Hindernisse gemäß § 53 AuslG bzw. nunmehr § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG entgegen stehen. An diese Entscheidung des Bundesamtes ist die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG gebunden. Gefahren dieser Art bestehen zudem im Kosovo nach ständiger Rechtsprechung des Senats weder für albanische Volkszugehörige (vgl. Beschl. v. 3.5.2001 - 8 L 1233/99 -, NdsMBl 2001, 874 (LS.) noch für Roma (vgl. Beschl. v. 5.10.2005 - 8 LA 178/05 - und v. 20.8.2003 - 8 LA 120/03 -, jeweils m. w. N.).

8

Dem Antragsteller steht auch kein Abschiebungsschutz aus den von deutschen Behörden mit der UNMIK über die Abschiebung von serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo getroffenen Absprachen einschließlich der oben bereits erwähnten Gespräche vom 25. und 26. April 2005 in Berlin zu. Denn dadurch werden allenfalls Verpflichtungen der deutschen Behörden gegenüber der UNMIK begründet, nicht aber Schutzansprüche der Betroffenen bei der Abschiebung. Ob ihrer Abschiebung in den Kosovo ausländerrechtlich beachtliche Hindernisse entgegenstehen, ist vielmehr abschließend im Asylverfahrens- und Aufenthaltsgesetz geregelt. Weitergehende Schutzansprüche der Betroffenen können von der Verwaltung nicht wirksam begründet werden und sind dies durch die mit der UNMIK getroffenen Absprachen auch nicht. Die Absprachen dienen im Gegenteil dazu, das tatsächliche Abschiebungshindernis der fehlenden Rücknahmebereitschaft der UNMIK zu beseitigen.

9

Der weitere Einwand des Antragstellers, nach der "geltenden Erlasslage" sei seine Abschiebung unmöglich, greift ebenfalls nicht durch. Er hat sich auch hierauf erst am 10. Oktober 2005 und damit nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht mehr fristgerecht berufen. Außerdem ist nicht erkennbar, nach welchem Erlass seine Abschiebung - rechtlich oder tatsächlich - unmöglich sein soll.

10

Hat der Antragsteller also schon nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, so steht ihm schon aus diesem Grund auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu, der durch Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht im Übrigen zusätzlich die bestandskräftige Ausweisung des Antragstellers entgegen, die jedenfalls einen fakultativen Versagungsgrund darstellt. Auf die zwischen den Beteiligten weiterhin streitige Frage, ob der Antragsteller auf eine freiwillige Ausreise in den Kosovo verwiesen werden kann, kommt es daher nicht an.