Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.02.2008, Az.: 19 WF 41/08
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.02.2008
- Aktenzeichen
- 19 WF 41/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 42459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0229.19WF41.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Verden/Aller - 28.01.2008 - AZ: 5 F 55/01
Fundstellen
- JurBüro 2008, 324-325 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 760
In der Familiensache
...
wegen Ehescheidung pp.
hier: wegen Kostenansatzes
hat der 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Noack als Einzelrichter am 29. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden vom 28. Januar 2008 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Kostenrechnungen vom 21. August 2007 aufgrund der vom Antragsteller erhobenen Verjährungseinrede nicht vollstreckbar sind.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien waren verheiratet; ihre Ehe ist durch Urteil vom 27.11.2001 geschieden. Das Scheidungsurteil ist am selben Tag rechtskräftig geworden, die Entscheidung über eine abgetrennte Folgesache im Juni 2002. Nachdem die Vollstreckung der Gerichtskosten gegen die Antragsgegnerin erfolglos geblieben war, wurde der Antragsteller mit den oben genannten Rechnungen als Zweitschuldner in Anspruch genommen. Seine Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen, wie es auch durch den angefochtenen Beschluß seine Verjährungseinrede nicht für durchgreifend erachtet hat.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs. 2 GKG) und hat in der Sache Erfolg.
Ob die Verjährung des gegen den Zweitschuldner gerichteten Anspruchs der Justizkasse in derselben Weise eintritt wie beim Erstschuldner - also nach Ablauf von 4 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem das Verfahren abgeschlossen ist - kann hier dahinstehen.
Denn auch nach der herrschenden Meinung, wonach der Lauf der Verjährungsfrist für den Erst- und den Zweitschuldner getrennt zu beurteilen ist (vgl. ..., Kostengesetze, § 5 RN 6), ist die Forderung der Justizkasse verjährt. Denn unstreitig ist die Justizkasse verpflichtet, beim Vorhandensein mehrerer Kostenschuldner zunächst den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) in Anspruch zu nehmen. Die Verjährung des gegen den Zweitschuldner gerichteten Anspruchs war nach altem Recht zunächst gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB a.F.), nach neuem Recht ist dagegen eine Hemmung nicht ersichtlich, da § 205 BGB, der an die Stelle des früheren § 202 BGB getreten ist, auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte keine Anwendung findet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 205 RN 1; MüKo-Grothe, BGB, § 250 RN 2; Staudinger-Peters, BGB, § 205 RN 5; Erman/Schmidt-Ränsch, BGB, § 205 RN 2) und sonstige die Hemmung auslösende Vorschriften nicht ersichtlich sind.
Aber selbst wenn man von einer analogen Anwendung ausgehen wollte (so wohl Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 205 RN 7), wäre Verjährung eingetreten. Denn der Eintritt der Verjährung wird jedenfalls dann nicht mehr gehemmt, wenn die Vollstreckung der Kosten gegen den Erstschuldner aussichtslos erscheint, weil von diesem Zeitpunkt an dem Gläubiger zuzumuten ist, den Zweitschuldner in Anspruch zu nehmen, dem jedenfalls von diesem Zeitpunkt an kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zusteht.
Vorliegend hatte die Antragsgegnerin schon im Verfahren 7 M 609/03 AG Verden die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, so daß jedenfalls mehr als 4 Jahre vor Zugang der genannten Kostenrechnungen die Vollstreckung der Kostenforderung gegen die Antragsgegnerin als aussichtslos erscheinen mußte und dafür die Inanspruchnahme des Antragstellers als Zweitschuldner geboten gewesen wäre.
... diese unterblieben ist, wendet sich der Antragsteller gegen seine ...ehrige Inanspruchnahme zu Recht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.