Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.02.2008, Az.: 14 U 133/07

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.02.2008
Aktenzeichen
14 U 133/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 42426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0206.14U133.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 08.06.2007 - AZ: 16 O 117/06

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2008, 338-340
  • PA 2008, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

...

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 21. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 6. Februar 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Sache unter Aufhebung des Verfahrens und des Urteils der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Juni 2007 zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6  000 €.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten um Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrags.

2

Mit Vertrag vom 2./5. Oktober 2000 (Bl. 16 f.d.A.) beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Malerarbeiten an einer Fahrzeughalle des Zweckverbandes S. in G. Dabei sollte nach der Leistungsbeschreibung ein Fassadenanstrich auf lackierten Stahlsandwich-Elementen mit der Farbe RAL 5007 "brillantblau" vorgenommen werden. Die Parteien vereinbarten eine fünfjährige Gewährleistungsfrist (Bl. 18 d.A.). Am 20. Oktober 2000 erfolgte die Abnahme. Etwa eineinhalb Jahre danach zeigte sich an dem "blauen Band", welches um die Hallengebäude im oberen Bereich der Fassade herumläuft, dass die verwendete Farbe deutlich ausbleichte. Die Klägerin wies die Beklagte mit Mängelanzeige vom 24. Mai 2005 (Bl. 19 d.A.) darauf hin, dass der blaue Farbstreifen auf der Fassade "übermäßig aufgehellt" und deshalb nachzustreichen sei. Der Beklagten wurde dazu eine Frist bis zum 7. Juni 2007 gesetzt. Mit weiterem Schreiben vom 10. Juni 2002 (Bl. 21 d.A.) setzte die Klägerin nochmals eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 21. Juni 2002. In diesem Schreiben hieß es außerdem: "Sollten Sie diesen Termin wiederum nicht einhalten, werden wir die Arbeiten bei Ihnen ablehnen und diese zu Ihren Lasten ausführen lassen". Mit Schreiben vom 11. Juni 2002 (Bl. 51 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass ihrer Ansicht nach "die Aufhellungen am blauen Farbstreifen der Fassade ein völlig normaler Vorgang" seien, weil es "fast" keine Blaupigmente gebe, die lichtfest seien, was bedeute, dass Blautöne aller Art nach wenigen Jahren vom UV-Licht verblassen würden. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 2002 antwortete dann die Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2002 (Bl. 50 d.A.) unter Beifügung einer (nicht näher bekannten) Stellungnahme der Firma B. zu dem angezeigten Mangel. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 teilte sodann die Klägerin mit, dass sie den Mängelvorwurf hinsichtlich des verblassenden Anstriches an der Fassade weiterhin aufrechterhalte (Bl. 22 d.A.), weil nach Ansicht des Auftraggebers - des Zweckverbands S. - hier "offensichtlich mit einer zu stark verdünnten Farbe gestrichen worden" sei. Die Beklagte wurde nochmals aufgefordert, "die Mängel - je nach Witterung - nunmehr bis zum 20. Januar 2003 zu beseitigen". Außerdem hieß es, es sei "zu erwarten, dass der Zweckverband S. bei nicht erfolgter Mängelbeseitigung die Arbeiten ablehnen und zu unseren bzw. zu Ihren Lasten ausführen lassen" werde. Die Parteien konnten jedoch auch in der Folgezeit keine Einigkeit über das Vorgehen erzielen. Schließlich forderte die Klägerin mit Fax vom 19. Dezember 2005 die Beklagte auf, unverzüglich mitzuteilen, ob sie die erforderliche Mängelbeseitigung durchführen und auf die Einrede der Verjährung verzichten wolle (Bl. 49 d.A.). Die Beklagte reagierte darauf nicht. Die Klägerin hat deshalb am 22. Dezember 2005 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt (Bl. 5 d.A.) und damit "Schadensersatz aus Werkvertrag gemäß Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten vom 20. Dezember 2005" geltend gemacht (Bl. 3 d.A. - vgl. auch das Schreiben der Klägerin vom 23. Dezember 2005, Bl. 73 d.A.). Der Mahnbescheid ist am 11. Januar 2006 erlassen worden.

3

Die Klägerin hält die Leistung der Beklagten für mangelhaft. Jedenfalls innerhalb der Gewährleistungszeit von fünf Jahren hätte der Anstrich nicht ausbleichen dürfen. Zum Beweis ihrer Behauptung sowie auch für die Höhe des geltend gemachten Kostenvorschusses zur Nachbesserung hat sie sich auf verschiedene Zeugen und ein Sachverständigengutachten berufen.

4

Die Beklagte bestreitet den Mangel. Es handele sich um witterungsbedingte Aufhellungen. Die Klägerin habe außerdem ihr Nachbesserungsrecht verloren, da sie mit dem Schreiben vom 10. Juni 2002 für den Fall des Ablaufes der dort gesetzten Frist die Mangelbeseitigung durch die Beklagte abgelehnt habe. Außerdem sei der Klageanspruch mit Ablauf des 20. Oktober 2005 verjährt.

5

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 21. Juli 2006 die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Mangelhaftigkeit des Anstrichs bislang nicht hinreichend dargelegt worden sei. Es müsse das Leistungsverzeichnis mit der Baubeschreibung vorgelegt werden, um festzustellen, was die Beklagte konkret geschuldet habe. Gleiches gelte auch für die Höhe des geltend gemachten Vorschussanspruchs (Bl. 52 d.A.). Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 22. August 2006 (Bl. 59 d.A.) das Leistungsverzeichnis (Bl. 63 f.d.A.) und ein Angebot der Firma B., H. vom 30. Dezember 2003 für die Ausbesserung der betroffenen Flächen vorgelegt und darüber hinaus auf den bereits mit der Anspruchsbegründung vorgelegten Werkvertrag (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 12. April 2007 (Bl. 80 d.A.) hat die Klägerin noch zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 22. August 2006 (Bl. 55 d.A.) Stellung genommen und dabei ausgeführt, dass die Mangelhaftigkeit des Anstrichs sowie der Umfang und die Kosten der erforderlichen Nacharbeiten "nunmehr ausreichend dargelegt worden sein" dürften.

6

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 10. Mai 2007 hat die erkennende Einzelrichterin dann erstmals darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin auf die Verfügung vom 21. Juli 2006 nicht ausreichend sei. Den noch innerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses hat das Landgericht sofort zurückgewiesen und auch auf die im Anschluss mit Schriftsatz vom 23. Mai 2007 erhobene Gegenvorstellung (Bl. 86 d.A.) nichts weiter veranlasst.

7

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Klägerin eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten nicht hinreichend dargetan habe (LGU 4). Die Einzelrichterin hat dabei die Ansicht vertreten, sie sei der "gemäß § 139 ZPO obliegenden Hinweispflicht hinreichend nachgekommen" (LGU 5). Die Klägerin habe keine objektiven Anknüpfungspunkte für den Grad der festgestellten Aufhellung oder eine sonstige, über die gewöhnliche, witterungsbedingte Ausbleichung hinausgehende Mangelhaftigkeit des Anstrichs dargetan. Mangels konkreter Anknüpfungstatsachen sei weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Vernehmung von Zeugen erforderlich (LGU 5).

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung des Landgerichts rügt und weiterhin einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von (noch) 5  000 € (statt erstinstanzlich geltend gemachter 5  800 €) geltend macht, außerdem die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für sämtliche weitere Schäden aus der verzögerten Mängelbeseitigung erstrebt.

9

Die Beklagten verteidigen demgegenüber das angefochtene Urteil. Sie berufen sich zum Beweis ihrer Behauptung, keine mangelhafte Leistung erbracht zu haben, ebenfalls auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auch auf das Zeugnis eines Farbenfachberaters der Firma B..

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2007 (Bl. 143 R d.A.).

11

II.

Das Urteil des Landgerichts war mit dem zugrundeliegenden Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, weil das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.

12

1. Das Landgericht hat seiner Hinweispflicht nicht genügt und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Denn ein Gericht muss die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Es muss darauf hinwirken, dass sich die Parteien über erhebliche Tatsachen vollständig erklären und ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen ( BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05, NJW-RR 2006, 1455, juris-Rdnr. 13 m.w.N.). Die Klägerin durfte aufgrund des Hinweises der Einzelrichterin vom 21. Juli 2006 darauf vertrauen, dass sie ihren Anspruch ausreichend belegt hat, wenn sie - wie in der genannten Verfügung verlangt - das Leistungsverzeichnis sowie die Baubeschreibung vorlegt. Die Klägerin ist dieser Auflage mit dem Schriftsatz vom 22. August 2006 nachgekommen. Die Kammer hat darauf nicht reagiert und keinen Hinweis erteilt, dass der Vortrag noch immer nicht hinreichend sein könnte. Auch auf den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 12. April 2007, in dem sie äußerte, die Mangelhaftigkeit des Anstrichs sowie den Umfang und die Kosten der erforderlichen Nacharbeiten ausreichend dargelegt zu haben, hat das Landgericht nicht reagiert. Erst in dem Termin vom 10. Mai 2007 hat die Kammer die Vorlage einer Fotodokumentation zum Zustand der Fassade zum Zeitpunkt der ersten Mängelrüge verlangt (vgl. Protokoll Bl. 82 d.A.). Da die Klägerin aber innerhalb des vergangenen Dreivierteljahres mangels eines weiteren Hinweises des Gerichts darauf hat vertrauen dürfen, ihrer Darlegungslast genügt zu haben, hätte das Landgericht auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis von Rechts wegen einen Schriftsatznachlass gewähren müssen. Denn ein richterlicher Hinweis erfüllt seine Zwecke nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit gegeben wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen ( BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17, juris-Rdnr. 4 m.w.N.). In jedem Fall hätte das Landgericht aber auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23. Mai 2007, mit dem diese gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Schriftsatzfrist Gegenvorstellung erhoben hat und in diesem Zusammenhang auch ein Foto vom 5. Juli 2002 zum Fassadenzustand vorgelegt hat, reagieren und entweder in das schriftliche Verfahren übergehen oder erneut in die mündliche Verhandlung eintreten müssen. Dass das Landgericht dann aber ohne weiteres die Klage abgewiesen hat, war verfahrensrechtswidrig und verstieß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH a.a.O., juris-Rdnr. 5).

13

2. Das Landgericht hat sich aufgrund dieser verfahrensfehlerhaften Vorgehensweise eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart. Diese wird nun nachzuholen sein. Die Klägerin hat sich zum Beweis ihrer Behauptung, dass die von der Beklagten verwendete blaue Farbe für den vereinbarten Zweck (Erstellung eines dauerhaften blauen Farbanstrichs an der Blechfassade des Bauobjekts) nicht geeignet gewesen ist, unter anderem auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen, ebenso hinsichtlich des Aufwands und der Kosten der Mängelbeseitigung (vgl. Bl. 88 und 60 f.d.A.). Dem steht die Behauptung der Beklagten gegenüber, der Anstrich und die verwendete Farbe hätten im Zeitpunkt der Verarbeitung dem Stand der Technik entsprochen; ein besseres Ergebnis wäre nicht zu erzielen gewesen (vgl. insbesondere Bl. 142/143 d.A.).

14

III.

Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

15

1. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Kostenvorschuss nicht "verloren". Die Parteien haben nach der Mängelanzeige vom 24. Mai 2002 und dem anschließenden Schreiben vom 10. Juni 2002 trotz der dort gesetzten Fristen fortlaufend in Korrespondenz gestanden. Auch in dem Schreiben vom 18. Dezember 2002, mit dem eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 20. Januar 2003 gesetzt wurde, hat die Klägerin noch keine definitive Ablehnung weiterer Arbeiten durch die Beklagte ausgesprochen, sondern lediglich erklärt, es sei "zu erwarten", dass es zu einer solchen Ablehnung nach Fristablauf komme. Zuletzt hat die Klägerin noch in dem Fax vom 19. Dezember 2005 eine unverzügliche Entscheidung der Beklagten darüber, ob sie die erforderliche Mängelbeseitigung durchführen wolle oder auf die Verjährungseinrede verzichte, angemahnt und eine Rückäußerung bis zum 20. Dezember 2005 gewünscht. Sodann ist - wie dargelegt - das Mahnverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen hat sich die Klägerin auch darauf berufen, gegebenenfalls hilfsweise Schadensersatz geltend zu machen, falls das Gericht die Auffassung vertreten sollte, der Vorschussanspruch bestehe nicht mehr (vgl.S. 4 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2006, Bl. 48 d.A.).

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2. Die Beklagte schuldete in jedem Fall die vereinbarte Funktionstauglichkeit des Anstrichs sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Da die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, gelten gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und damit hier auch die DIN 18363 (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 202/04, juris-Rdnr. 25 und 27).

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3. Der Klageanspruch ist nicht verjährt. Die Parteien haben zumindest bis in das Jahr 2003, dem Inhalt des Schreibens vom 19. Dezember 2005 nach sogar bis in das Jahr 2005 in Verhandlungen gestanden. Gemäß § 203 BGB war für diese Zeit die Verjährung gehemmt. Denn der Begriff des "Verhandelns" im Sinne von § 203 BGB ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil v. 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, juris-Rdnr. 10); ebenso hemmt der Meinungsaustausch über das Vorliegen eines Mangels die Verjährung (BGH a.a.O., juris-Rdnr. 12).

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IV.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht abschließend zu befinden (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538 Rdnr. 58).

19

Im Hinblick auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen aus der erstinstanzlichen Entscheidung war das Urteil gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Streitwertbeschluss:

Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat den Feststellungsantrag mit 1  000 € bewertet.