Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.02.2008, Az.: 13 U 160/06 (Kart)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.02.2008
Aktenzeichen
13 U 160/06 (Kart)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 42449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0221.13U160.06KART.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - AZ: 5 O 118/06

Gründe

1

I.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

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1. Die beabsichtigte Beweiserhebung erfolgt auf der Grundlage, dass die Beklagte bei der Belieferung der Kläger keine Monopolstellung innehat. Nach der Rechtsprechung des BGH stehen alle Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Energien ( BGH, Urt.v. 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06  Rn. 34 und Leitsatz f; Hinweis des 8. Zivilsenats des BGH v. 16. Oktober 2007 in der Sache VIII ZR 351/06). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung (Beschl.v. 10. Januar 2008 - 13 VA 1/07 (Kart.)). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass sich die Wettbewerbssituation im vorliegenden Fall in erheblicher Weise von jener unterscheidet, die in dem vom BGH entschiedenen Fall gegeben war. Deshalb ist ohne weitere Feststellungen zum Wärmemarkt im Raum D. davon auszugehen, dass jene Tariferhöhungen, die von den Kunden unbeanstandet hingenommen wurden, nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (vgl. BGH, Urt.v. 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 ).

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2. Es kann jedenfalls vorläufig offen bleiben, ob eine Billigkeitskontrolle auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Gaspreisen anderer Anbieter vorgenommen werden kann. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen. Eine solche Überprüfung würde dazu führen, dass auch vorangegangene, von den Klägern nicht beanstandete Preiserhöhungen in die Billigkeitsprüfung einbezogen wären. Dieses dürfte nicht sachgerecht sein, wenn man davon ausgeht, dass der in der Vergangenheit nicht beanstandete "Preissockel" als vereinbart gilt (vgl. BGH, Urt.v. 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, Rn. 28, 36).

4

3. Der Senat geht entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Urteil davon aus, dass alle Kläger ihre Gaslieferungen nach dem sog. Vollversorgungstarif erhalten.

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4. Der Senat geht ferner davon aus, dass die Beklagte vor den hier streitigen Erhöhungen zuletzt eine Erhöhung zum 1. Oktober 2004 vorgenommen hatte. Der Beklagten wird aufgegeben, vorzutragen, wann jedem der Kläger die Jahresabrechnungen mit den zum 1. Oktober 2004 erhöhten Tarifen zugingen, und wann die Kläger erstmals Beanstandungen gegen die Gaspreise erhoben.

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II.

Frist zur Stellungnahme: 21. März 2008

7

Es bleibt vorbehalten, den Beweisbeschluss gemäß dem weiteren Vorbringen zu ändern.

8

III.

Es soll über folgende Fragen Beweis erhoben werden:

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1. Hat die Beklagte mit den Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 lediglich ihre gestiegenen Bezugskosten weitergegeben?

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2. Waren die Kosten der Beklagten in den anderen Bereichen (außer Bezugskosten) in den Zeiträumen

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- 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 und

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- 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005

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rückläufig?

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IV.

Die Hauptgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer, R., B., soll ersucht werden, einen geeigneten Sachverständigen vorzuschlagen.

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V.

Dem Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung etwaiger Geschäftsgeheimnisse wird wie folgt Rechnung getragen:

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- Der Sachverständige fordert die für das Gutachten benötigten Geschäftsunterlagen unmittelbar von der Beklagten an. Er setzt das Gericht hiervon in Kenntnis. Die Beklagte stellt ihm die Unterlagen vollständig zur Verfügung.

17

- Der Sachverständige übersendet das fertige Gutachten zunächst nur an das Gericht und an die Beklagte. Die Beklagte legt gegenüber dem Gericht dar, an welchen Teilen des Gutachtens aus welchen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Auf dieser Grundlage trifft das Gericht die weiteren Entscheidungen, auf welche Weise die Geheimhaltung sichergestellt wird.

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VI.

Die Einholung des Gutachtens wird davon abhängig gemacht, dass die Beklagte einen der Höhe nach noch zu bestimmenden Auslagenvorschuss einzahlt.