Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.02.2008, Az.: 13 U 82/07 (Kart)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.02.2008
- Aktenzeichen
- 13 U 82/07 (Kart)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 42451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0221.13U82.07KART.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 21 O 88/06
Gründe
I. Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die beabsichtigte Beweiserhebung erfolgt auf der Grundlage, dass die Beklagte bei der Belieferung der Kläger keine Monopolstellung innehat. Nach der Rechtsprechung des BGH stehen alle Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Energien ( BGH, Urt.v. 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 Rn. 34 und Leitsatz f; Hinweis des 8. Zivilsenats des BGH v. 16. Oktober 2007 in der Sache VIII ZR 351/06). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung (Beschl.v. 10. Januar 2008 - 13 VA 1/07 (Kart.)). Im Übrigen gleicht der vorliegende Sachverhalt, soweit es um die Konkurrenzsituation geht, im Wesentlichen dem Sachverhalt, der dem BGH-Urteil vom 13. Juni 2007 zu Grunde lag. Deshalb ist ohne weitere Feststellungen zum Wärmemarkt in H. davon auszugehen, dass jene Tariferhöhungen, die von den Kunden unbeanstandet hingenommen wurden, nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (vgl. BGH, Urt.v. 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 ).
2. Es kann jedenfalls vorläufig offen bleiben, ob eine Billigkeitskontrolle auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Gaspreisen anderer Anbieter vorgenommen werden kann. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen. Eine solche Überprüfung würde dazu führen, dass auch vorangegangene, von den Klägern nicht beanstandete Preiserhöhungen in die Billigkeitsprüfung einbezogen wären. Dieses dürfte nicht sachgerecht sein, wenn man davon ausgeht, dass der in der Vergangenheit nicht beanstandete "Preissockel" als vereinbart gilt (vgl. BGH, Urt.v. 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, Rn. 28, 36).
3. Der Beweisbeschluss dürfte - über die bislang formulierten Beweisfragen hinaus - auch auf die Gaspreiserhöhung zum 1. Oktober 2004 zu erstrecken sein. Der Kläger zu 13 hat der Jahresabrechnung vom 25. Oktober 2005, welche die Tariferhöhung zum 1. Oktober 2004 enthält, bereits mit Schreiben vom 1. November 2005 widersprochen. Die ihm zugesandte Jahresabrechnung vom 26. Oktober 2004 betrifft nur den Gasbezug bis zum 20. September 2004, enthält die Tariferhöhung zum 1. Oktober 2004 also nicht (Anlage BB 27). Der Beklagten wird aufgegeben, vorzutragen, wann die letzte Tariferhöhung vor dem 1. Oktober 2004 erfolgte.
Bezüglich der übrigen Kläger wird davon ausgegangen, dass die Jahresabrechnungen mit den Tariferhöhungen zum 1. Oktober 2004 unbeanstandet hingenommen wurden. Die Parteien mögen dies überprüfen.
Frist zur Stellungnahme: 21. März 2008
II.
Es soll über folgende Fragen Beweis erhoben werden:
1. Hat die Beklagte mit den Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. November 2006 lediglich ihre gestiegenen Bezugskosten und mit der Erhöhung zum 1. Januar 2007 lediglich die Mehrwertsteuererhöhung weitergegeben?
2. Waren die Kosten der Beklagten in den anderen Bereichen (außer Bezugskosten) in den Zeiträumen
- 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005,
- 1. Oktober 2005 bis 30. Oktober 2006 und
- 1. November 2006 bis 1. Januar 2007
rückläufig?
III.
Die Hauptgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer, R., B., soll ersucht werden, einen geeigneten Sachverständigen vorzuschlagen.
IV.
Dem Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung etwaiger Geschäftsgeheimnisse wird wie folgt Rechnung getragen:
- Der Sachverständige fordert die für das Gutachten benötigten Geschäftsunterlagen unmittelbar von der Beklagten an. Er setzt das Gericht hiervon in Kenntnis. Die Beklagte stellt ihm die Unterlagen vollständig zur Verfügung.
- Der Sachverständige übersendet das fertige Gutachten zunächst nur an das Gericht und an die Beklagte. Die Beklagte legt gegenüber dem Gericht dar, an welchen Teilen des Gutachtens aus welchen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Auf dieser Grundlage trifft das Gericht die weiteren Entscheidungen, auf welche Weise die Geheimhaltung sichergestellt wird.
V.
Die Einholung des Gutachtens wird davon abhängig gemacht, dass die Beklagte einen der Höhe nach noch zu bestimmenden Auslagenvorschuss einzahlt.