Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 07.02.2008, Az.: 17 UF 203/07
Berechnung des Einkommens zur Ermittlung der Höhe eines Betreuungsunterhaltes; Anrechnung des Vorteils einer privaten Nutzung eines Firmen-Pkw auf das Einkommen; Anrechnung nachträglicher Steuerverpflichtungen auf das Einkommen; Dauer des Betreuungsunterhaltes; Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.02.2008
- Aktenzeichen
- 17 UF 203/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 25029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0207.17UF203.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lüneburg - 05.10.2007 - AZ: 49 F 125/06
Rechtsgrundlagen
- § 1570 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB n.F.
- § 1570 Abs. 2 BGB n.F.
- § 1587c Nr. 1 BGB
Fundstellen
- FF 2009, 95 (Kurzinformation)
- FPR 2008, 318-320
- FamRZ 2008, 997-998 (Volltext mit red. LS)
- FuR 2008, 607-608 (Volltext mit red. LS)
- NJW 2008, 1456-1458 (Volltext mit red. LS)
- NJW-Spezial 2008, 324 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 613-615
- ZFE 2008, 275 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
Nach Inkrafttreten des ab 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrechts kann sich ein Unterhaltsberechtigter nicht mehr auf das Altersphasenmodell, das bis 31. Dezember 2007 galt, berufen. Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 trägt der Unterhaltsberechtigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von betreuendem Elternteil und Kind ermöglichen.
In der Familiensache
...
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und
...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 5. Oktober 2007 im Ausspruch zu III. 2. (Ehegattenunterhalt) geändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 24. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 82 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird abgewiesen.
- 2.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 5. Oktober 2007 (Ausspruch zum Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Berufungs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
- 4.
Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 5.388 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.
- 5.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Darstellung des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil vom 5. Oktober 2007 geschieden. Mit der Scheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, für das gemeinsame Kind monatlichen Unterhalt in Höhe von 315 EUR sowie nachehelichen Unterhalt in Höhe von 449 EUR zu zahlen. Zur Berechnung des Einkommens des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit hat es Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2004 bis 2006 herangezogen und diese um die Ansparabschreibungen bzw. aufgelösten Ansparabschreibungen korrigiert. Von dem so ermittelten Durchschnittseinkommen von 8.388 EUR hat das Amtsgericht die darauf entfallenden Steuern, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuern abgesetzt sowie für die private Nutzung eines Firmen-Pkw 250 EUR hinzugerechnet und auf diese Weise ein Einkommen von
5.362 EUR ermittelt. Nach weiterem Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 487 EUR, einer Unfallversicherung mit 89 EUR, einer Lebensversicherung mit 217 EUR sowie unstreitigen Darlehensraten von 373 EUR und 170 EUR und 1.500 EUR monatlichen Raten auf Steuerverbindlichkeiten an das Finanzamt errechnete sich ein Einkommen von 2.526 EUR. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht den zu zahlenden Kindesunterhalt mit 392 EUR abzüglich hälftigem Kindergeld festgesetzt. Für den Ehegattenunterhalt blieb ein Einkommen von 2.134 EUR. Die Unterhaltsdifferenz zu dem Einkommen der Antragsgegnerin von 570 EUR Arbeitslosengeld und 50 EUR aus Spielleitertätigkeit beträgt danach 1.514 EUR. Der hieraus sich ergebende Unterhaltsanspruch beträgt 649 EUR. Auf diesen Anspruch hat das Amtsgericht sodann Versorgungsleistungen, die die Antragsgegnerin für ihren neuen Lebenspartner erbringt, mit 200 EUR bedarfsmindernd angerechnet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Ehescheidung und zum Kindesunterhalt ist nicht angegriffen worden. Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt. Der Antragsteller seinerseits hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, soweit es ihn verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Er verfolgt mit seiner Berufung das Ziel, überhaupt keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen. Dazu macht er geltend, die vom Amtsgericht grundsätzlich zutreffend vorgenommene Einkommensermittlung müsse korrigiert werden. Aufgrund von Bescheiden des Finanzamtes, die nach Verkündung des Urteils ergangen seien, seien die Gewinne für 2005 und 2006 anders zu berechnen, da es weitere aufgelöste Ansparabschreibungen gegeben habe. Das Amtsgericht habe den Nutzungsvorteil für den Pkw deutlich zu hoch angesetzt, indem es die monatlichen rund 1.300 EUR, die ohnehin bezüglich der Pkw-Nutzung gewinnerhöhend in der Gewinn- und Verlustrechnung erschienen seien, noch um einen zusätzlichen Anteil von 250 EUR erhöht habe.
Zudem müsse der Antragsteller aufgrund weiterer Bescheide des Finanzamtes,
die das Amtsgericht noch nicht habe kennen können, eine weitere Steuerlast abtragen, die er nach Absprache mit dem Finanzamt mit monatlich 1.000 EUR tilge. Das Amtsgericht habe zudem die umfangreichen Arbeiten der Haushaltsführung, die die Antragsgegnerin für ihren Lebenspartner erbringt, zu niedrig berechnet. Sie lebe zudem seit 2 Jahren mit ihrem Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Der Unterhaltsanspruch müsse deshalb künftig entfallen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin sich ohne Grund weigere, die Anlage U zur Steuererklärung des Antragsstellers zu unterzeichnen.
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist das Amtsgericht von Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen. Die Antragsgegnerin hat Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 314,30 EUR erworben, die zu einem großen Teil auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhen. Der Antragsteller hat monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 28,45 EUR erworben. Die Antragsgegnerin hatte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beantragt, weil sie die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillig empfindet. Das Amtsgericht hat den Ausschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspreche im vorliegenden Fall nicht dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs.
II.
Die Berufung des Antragstellers ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist auch nahezu vollständig begründet. Die Antragsgegnerin hat lediglich für die Zeit ab der Rechtskraft der Ehescheidung, die am 23. Dezember 2007 eingetreten ist, bis zum 31. Dezember 2007 Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB
a.F.) in Höhe von 82 EUR. Darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche bestehen nicht.
1.
Das Amtsgericht hat zur Berechnung des Einkommens des Antragstellers den Gewinn des Antragstellers in den Jahren 2004 bis 2006 zutreffend um die Ansparabschreibungen und die aufgelösten Ansparabschreibungen bereinigt. Diese Verfahrensweise steht zwischen den Parteien auch außer Streit. Wie sich aus den erst nach Verkündung des Urteils erster Instanz beim Antragsteller eingegangenen Bescheiden des Finanzamtes ergibt, ist jedoch mit Zahlen zu rechnen, die von denen abweichen, die das Amtsgericht zugrunde gelegt hat. Diese führen allerdings zunächst zu einem Einkommen, das noch über dem vom Amtsgericht errechneten liegt.
Das Jahr 2004 ist unverändert mit einem Gewinn von 118.173,00 EUR einzusetzen. Für 2005 ergibt sich abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung aus den dem Amtsgericht noch nicht bekannten Bescheiden des Finanzamtes ein Gewinn von 145.278 EUR. Hinzuzurechnen sind Ansparabschreibungen in Höhe von 55.000 EUR. Abzusetzen sind aufgelöste Ansparabschreibungen von 44.800 EUR sowie die jetzt vom Finanzamt mit Bescheid vom 25. September 2007 festgesetzten wei-teren aufgelösten Ansparabschreibungen von 24.542 EUR und 2.945 EUR Zinsen. Danach bleibt für 2005 ein Gewinn von 127.991 EUR.
2006 betrug der Gewinn 72.705 EUR. Diesem Betrag sind zunächst die auch vom Amtsgericht berücksichtigten Ansparabschreibungen von 90.000 EUR hinzuzurechnen, die aufgelösten Ansparabschreibungen von 107.422 EUR sind abzuziehen. Hinzuzurechnen sind als Folge der neuen, vom Finanzamt festgesetzten Zahlen für 2005 zudem 24.542 EUR Ansparabschreibungen sowie wiederum die Zinsen mit 2.945 EUR. Hieraus ergibt sich einen Gewinn von 82.770 EUR. Der Gesamtgewinn der drei genannten Jahre beläuft sich auf 328.934 EUR, was zu einem Monatseinkommen (: 36) von 9.137 EUR führt. Hierauf entfallen Steuern von 3.030,58 EUR, Solidaritätszuschläge von 161,09 EUR sowie Kirchensteuern in Höhe von 263,60 EUR. Abzusetzen sind ferner die Krankenversicherungskosten in Höhe von 487,74 EUR (Krankenversicherung 457,74 EUR nebst Tagegeldversicherung). Soweit die Antragsgegnerin erstmals in der Berufungserwiderung anführt, das Amtsgericht habe offenbar versehentlich die Summe der Krankenversicherungs- und Tagegeldbeträge auf
487,74 EUR statt auf 187,74 EUR addiert, so ist dieser Einwand unzutreffend. Der Krankenversicherungsbetrag von 457,74 EUR, den der Antragsteller aufbringen muss, ist in erster Instanz unstreitig gewesen. Die Antragsgegnerin ist selbst in der Klageschrift im Februar 2007 von über 400 EUR monatlich ausgegangen. Das Amtsgericht hat lediglich in den Gründen aufgrund eines Schreibfehlers den Krankenversicherungsbeitrag mit 157,74 EUR statt mit 457,74 EUR aufgeführt.
Nach alledem verbleibt ein Einkommen von 5.194,75 EUR.
Der Vorteil der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw ist als Einkommen zu betrachten und dem ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Das Amtsgericht hat den (insoweit zusätzlichen) Vorteil mit 250 EUR monatlich dem von ihm ermittelten Einkommen hinzugerechnet. So kann indes nicht verfahren werden. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass der Vorteil privater Nutzung von verschiedenen Firmen-Pkw bereits in nicht unbeträchtlicher Höhe (nämlich monatlich durchschnittlich mit ca. 1.300 EUR) gewinnerhöhend in den Gewinn- und Verlustrechnungen enthalten ist (beispielhaft: Gewinn- und Verlustrechnung 2006 Bl. 237 Sonderheft UE mit jährlich insgesamt 15.934 EUR). Wollte man einen dann zu schätzenden weiteren Nutzungsvorteil hinzurechnen, so müsste dieser einkommenserhöhende Betrag zunächst aus der Gewinn- und Verlustrechnung herausgerechnet werden. Vorliegend zeigt sich indes nach Auffassung des Senats, dass der in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigte Betrag von brutto monatlich 1.300 EUR durchaus angemessen erscheint, den tatsächlichen Vorteil der privaten Nutzung der Firmen-Pkw abzugelten. Bei dem oben ersichtlichen Steuersatz würde dies eine Nettoeinkommenserhöhung aufgrund der privaten Nutzung der Pkw von rund 900 EUR monatlich bedeuten, mit dem der wirtschaftliche Wert, den die Nutzungsmöglichkeit mehrerer Firmenfahrzeuge bietet, angemessen berücksichtigt ist.
An weiteren Belastungen sind die zwischen den Parteien unstreitigen Darlehen in Höhe von monatlich 373 EUR und 170 EUR zu berücksichtigen. Die Unfallversicherung (89 EUR monatlich) und die Lebensversicherung (217 EUR) sind an das Finanzamt verpfändet. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich bestritten, dass diese Versicherungen derzeit vom Antragsteller bedient werden. Belege für die Zahlungen hat er nicht vorgelegt. Beweis ist nicht angetreten worden. Diese Beträge können daher nicht berücksichtigt werden, so dass ein Nettoeinkommen von 4.651,57 EUR bleibt.
Neben der vom Amtsgericht zutreffend berücksichtigten Steuerbelastung von monatlichen Raten von 1.500 EUR sind die - jedenfalls zur Höhe unstreitigen - zusätzlichen monatlichen Raten von 1.000 EUR, die der Antragsteller aufgrund nachträglicher Verpflichtungen durch das Finanzamt und einer Ratenzahlungsabsprache mit diesem zu erbringen hat, abzusetzen. Diese Steuern, die nachträglich erhoben werden, sind gewinnmindernd zu berücksichtigen. Es bleibt ein Einkommen des Antragstellers von 2.151,57 EUR, von dem letztendlich noch der Tabellenkindesunterhaltsbetrag in Höhe von 392 EUR abzusetzen ist. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts ergeben sich also bis 31. Dezember 1.759,57 EUR. Ab 1. Januar 2008 ist grundsätzlich lediglich noch der Zahlbetrag des Kindesunterhalts in Höhe von 371 EUR abzüglich hälftiges Kindergeld von 77 EUR, also 299 EUR vom Einkommen abzuziehen. Ab Januar 2008 bliebe ein für Ehegattenunterhalt maßgebliches Einkommen von 1.852,57 EUR (2.151,57 EUR abzüglich 299 EUR).
2.
Das Einkommen der Ehefrau setzt sich aus Arbeitslosengeld in Höhe von 570,30 EUR sowie dem Entgelt für die Spielleitertätigkeit in Höhe von 50 EUR abzüglich 5% für berufsbedingte Aufwendungen, also in Höhe von 47,50 EUR zusammen. Es beträgt mit 617,80 EUR.
Die Antragsgegnerin führt ihrem Lebensgefährten unwidersprochen den Haushalt. Einwände gegen dessen Leistungsfähigkeit hat sie nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hat den Umfang der erbrachten Leistungen im Einzelnen dargelegt. Die überwiegende Versorgung des Partners und Führung des gemeinschaftlichen Haushalts ist mit den vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten 200 EUR monatlich nicht angemessen abzugelten. Vielmehr dürfte der zu schätzende Wert dieser Leistungen tatsächlich mindestens im Bereich einer versicherungsfreien Tätigkeit, also bei rund 400 EUR monatlich liegen. Eine solche der Antragsgegnerin zustehende Ver-gütung ist bei dem hier gegebenen Unterhaltsanspruch gem. § 1570 BGB bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Differenzmethode einzustellen (BGH FamRZ 2004, 1170 m.w.N. auch zum Meinungsstand). Für 2007 ergibt sich mithin eine Einkommensdifferenz in Höhe von 741,77 EUR (1.759,57 EUR - 1.017,80 EUR). 3/7 hiervon sind rund 318 EUR. Dieser Unterhalt wird für die Zeit nach Rechtskraft, also ab 24. Dezember bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 82 EUR geschuldet (318 EUR : 31 x 8).
3.
Ab Januar 2008 bestehen Unterhaltsansprüche bestehen Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin aus mehreren Gründen nicht mehr.
a)
Das Fortbestehen des Unterhaltsanspruches unter den Voraussetzungen des ab 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrechts ist bislang nicht schlüssig vorgetragen worden. Gem. § 1570 Abs. 1 BGB n.F. ist eine Unterhaltsberechtigte, die ein Kind betreut, das älter als 3 Jahre ist, grundsätzlich gehalten, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Zwar kann sich gem. § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 2 BGB n.F. die Dauer des Unterhaltsanspruches über die Vollendung des 3. Lebensjahres eines zu betreuenden Kindes hinaus verlängern, soweit dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht; die Antragsgegnerin als Anspruchstellerin kann sich indes nicht mehr auf das Altersphasenmodell, das bis
31. Dezember 2007 galt, berufen. Abweichend von der bisherigen Regelung trifft für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die unterhaltsberechtigte Antragsgegnerin die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von Mutter und Kind ermöglichen. Derjenige Elternteil, der wegen der Betreuung eines über 3 Jahre alten Kindes - ....... ist am 18. August 1999 geboren - Unterhalt gem. § 1570 BGB n.F. begehrt, muss also im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen (Borth, FamRZ 2008, 2, 10), dass entweder kindbezogene Gründe aus Billigkeitsgründen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder elternbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Dazu gehören Ausführungen, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein oder besondere Umstände in der Person des Kindes einer Ausweitung entgegenstehen.
Zu keinem dieser Punkte hat die Antragsgegnerin auch nur ansatzweise vorgetragen mit der Folge, dass die Klage unschlüssig und damit für die Zeit ab Januar 2008 abweisungsreif ist. Die Antragsgegnerin ist im Termin auf die Notwendigkeit weiterer Darlegungen hingewiesen worden, ohne jedoch darauf verfahrensadäquat zu reagieren.
b)
Selbst wenn - was nach Auffassung des Senats bei völlig fehlendem Sachvortrag zu den Voraussetzungen des § 570 Abs. 1 und 2 n.F. BGB eher zweifelhaft ist - dem Unterhaltsberechtigten für diese Darlegung eines gewisse Übergangszeit zuzubilligen sein sollte, weil der genaue Inhalt der Unterhaltsreform erst kurzfristig vor deren Inkrafttreten öffentlich wurde, ändert sich im Ergebnis nichts.
Etwaige, über den 1. März 2008 hinausgehende Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin sind verwirkt.
Spätestens ab 1. März 2008 greift als Verwirkungsgrund, dass die Antragsgegnerin seit 2 Jahren, nämlich seit März 2006, mit ihrem Lebenspartner in einer verfestigten, nach außen hin als eheähnlich erscheinenden Beziehung lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Sie führt mit ihm einen gemeinsamen Hausstand. Sie bilden nach außen das Erscheinungsbild einer Familie. Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren ist es dem Antragsteller deshalb nicht mehr zuzumuten, weiteren Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Nach Alledem ist die Klage auf nachehelichen Unterhalt nur für die Zeit vom
24. bis 31. Dezember 2007 begründet. Der Unterhaltsanspruch berechnet sich für diesen Zeitraum auf rund 82 EUR (318 EUR : 31 x 8).
Die weitergehende Klage auf nachehelichen Unterhalt ist abzuweisen.
III.
Versorgungsausgleich
Die Beschwerde der Antragsgegnerin betreffend den Versorgungsausgleich ist zulässig (§§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den beantragten Ausschluss des Versorgungsausgleichs abgelehnt. Zu Recht hat das Amtsgericht dabei darauf abgestellt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Nr. 1 BGB nur dann vorzunehmen ist, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Grob unbillig ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nicht bereits dann, wenn das Ergebnis die ausgleichspflichtige Partei stark belastet. Auch wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu führen kann, dass der notwendige Eigenbedarf des Verpflichteten beeinträchtigt wird, reicht dies für sich genommen nicht aus (Wick RGRK BGB § 1587 c Rn. 25). Das Ergebnis des Versorgungsausgleichs ist vielmehr nur dann über § 1587 c BGB zu korrigieren, wenn es dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2005, 1238; ständige Rechtsprechung des BGH seit FamRZ 1979, 477). Zwar ist zutreffend, dass die eigene Altersversorgung der Antragsgegnerin derzeit keineswegs als gesichert angesehen werden kann. Dies gilt indessen in gleicher Weise auch für den Antragsteller. Die eigenen Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht nennenswert. Er hat - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Antragsgegnerin - neben einer für den Versorgungsausgleich unbeachtlichen Risikolebensversicherung lediglich eine Lebensversicherung über 30.000 EUR zur Verfügung, die allerdings zur Absicherung von Verbindlichkeiten dient und darüber hinaus vom Finanzamt zur Sicherung von Forderungen betreffend Steuerverbindlichkeiten gepfändet wurde. Mit einer solchen Lebensversicherung, selbst wenn sie dem Antragsteller bei Eintritt in den Ruhestand ungekürzt zur Verfügung stünde, ist eine ausreichende Altersversorgung nicht sicherzustellen. Ob die Steuerberaterpraxis des Antragstellers (der Antragsteller ist derzeit knapp 44 Jahre alt) bei Erreichen der Altersgrenze geeignet sein wird, zur Altersvorsorge beizutragen, ist derzeit völlig offen. Die Entwicklung der beiderseitigen Anwartschaften im Rahmen der Altersvorsorge ist in der Ehe entsprechend der übereinstimmenden Planung der Parteien angelegt.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Tatsache, dass die von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften in der Ehezeit überwiegend auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten führen. Dies gibt für sich genommen keinen Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs (BGH FF 2008, 35). Solche, auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanwartschaften sind in gleicher Weise in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wie Anwartschaften, die auf Beitragszahlungen infolge einer Erwerbstätigkeit beruhen. Die Versorgung des Kindes einerseits sowie die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine Altersversorgung (noch) nicht in hinreichendem Maße hat aufbauen können, beruhte auf der gemeinsamen ehelichen Planung der Parteien. Der sich daraus ergebende Ausgleich der erworbenen Anwartschaften zu Lasten der Antragsgegnerin entspricht mithin dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs.
Hinzu kommt, dass auch die Antragsgegnerin angesichts ihres Alters zukünftig noch hinreichend in der Lage sein dürfte, eigene Versorgungsanwartschaften zu erwerben und den durch den Versorgungsausgleich erlittenen Verlust zumindest teilweise auszugleichen.
Nach alledem besteht kein Grund, den Versorgungsausgleich zu Lasten des Antragstellers auszuschließen.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713, 9 ZPO, 49 GKG.