§ 1 AVO-WaNi - Aufnahme in die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule, Abschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule umfasst die beiden Schulhalbjahre des 13. Schuljahrgangs.
(2) Zum Besuch der Qualifikationsphase ist berechtigt, wer am Ende des 12. Schuljahrgangs in allen anrechnungsfähigen Fächern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen, darunter die Fächer nach § 3 Abs. 3, einen Durchschnittsnotenwert von nicht schlechter als 3,0 nachweist.
(3) Am Ende der Qualifikationsphase kann mit dem Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben werden. Wer zur Abiturprüfung nicht zugelassen wird oder wer die Abiturprüfung nicht besteht, kann die Fachhochschulreife erwerben, und zwar den schulischen Teil nach Maßgabe des § 16 und den berufsbezogenen Teil durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
(4) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in der Qualifikationsphase regelmäßig am Unterricht teilgenommen und in keinem Prüfungsfach in den beiden Schulhalbjahren 0 Punkte erreicht hat.