Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.12.2003, Az.: 12 ME 518/03

bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter; Erwerbsminderung; freiwillig; sittliche Verpflichtung; Unterhaltspflicht; Unterhaltsrückgriff; Zuwendung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.12.2003
Aktenzeichen
12 ME 518/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.10.2003 - AZ: 3 B 3264/03

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 3. Kammer – vom 30. Oktober 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2. und 3. ab 1. Oktober 2003 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Mietzuschuss unter Anrechnung monatlicher Zuwendungen des Vaters des Antragstellers zu 1. in Höhe von 150 € zu gewähren.

Der weitergehende Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. sowie der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 2. und 3..

Den Antragstellern zu 2. und 3. wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Pauling, Oldenburg, gewährt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sie verpflichtet worden ist, den Antragstellern zu 2. und 3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung der Leistungen des Vaters des Antragstellers zu 1. an diesen zu gewähren, ist zulässig.

2

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde ist gegeben, auch wenn das Verwaltungsgericht im Tenor seines Beschlusses („ ..wird  ..verpflichtet, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Mietzuschuss .. zu gewähren“) keine ausdrückliche Regelung zur Höhe der Leistungen getroffen hat; aus den Gründen des Beschlusses (S. 6 2. Absatz des Entscheidungsabdruckes) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die ergänzenden Leistungen des Vaters des Antragstellers zu 1. für nicht anrechenbar hält.

3

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 5. November 2003 bereits Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Oktober und November 2003 gewährt hat, ohne diese Hilfe ausdrücklich unter einen Vorbehalt zu stellen. Die Hauptsache ist nicht im Beschwerdeverfahren erledigt, wenn die Behörde einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nachkommt, ohne ihren Rechtsstandpunkt aufzugeben (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 28.4.1980 – 6 S 18.80 – FEVS 29, 226). Hier hat die Antragsgegnerin am 14. November 2003 Beschwerde eingelegt und damit nahezu zeitgleich zu erkennen gegeben, dass sie ihren Standpunkt nicht aufgeben wollte und der Bescheid nur in Erfüllung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ergangen ist.

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Die Beschwerde ist auch begründet.

5

Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung der Leistungen des Vaters des Antragstellers zu 1..

6

Nach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt nicht beschaffen können , sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.

7

Entsprechend dieser Regelung ist bei der Berechnung des Anspruchs der Antragsteller zu 2. und 3. auf Hilfe zum Lebensunterhalt auch Einkommen und Vermögen des Antragstellers zu 1. anzurechnen, der selbst nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhält.

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Zum Einkommen im Sinne des BSHG gehören nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anrechnung der monatlichen Zuwendungen des Vaters des Antragstellers zu 1. an diesen auch nicht nach § 78 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sollen Zuwendungen, die ein anderer (als die in Absatz 1 geregelte freie Wohlfahrtspflege) gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde.

9

Ob der Vater des Antragstellers zu 1. gegenüber diesem unterhaltspflichtig ist, ist zweifelhaft. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches von Kindern gegenüber ihren Eltern  nach dem Lebensalter gibt es nicht. Das Gesetz hebt insoweit allein auf die Begriffe der Bedürftigkeit einerseits und der Leistungsfähigkeit andererseits ab (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1987, § 1602 Rn. 11 f.).Grundsätzlich bleiben Eltern gegenüber ihren erwerbsunfähigen volljährigen Kindern unterhaltspflichtig (vgl. für den Fall der Behinderung Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Aufl. 2003, § 1602 Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2000 – UF 188/00 – FamRZ 2001, 1724; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.11.1999 – 2 UF 229/98FamRZ 2001, 47). Dies gilt auch dann, wenn das volljährige Kind nach Erreichen einer selbständigen Lebensstellung krankheitsbedingt wieder erwerbsunfähig wird (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 20.1.1993 – 2 WF 132/92FamRZ 1994, 255). Der 1957 geborene Antragsteller zu 1. ist nach einem Schlaganfall nach den Feststellungen des Versorgungsamtes Oldenburg vom 20. Mai 1997 zu 70 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert und außerstande, sich selbst zu unterhalten.

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Allerdings könnte die Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 1 BGB deswegen ausgeschlossen sein, weil der angemessene Unterhalt des Vaters bei einer solchen Verpflichtung selbst gefährdet wäre. Zu diesem Ergebnis kommen immerhin die Berechnungen der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2003. Abweichend von diesen Berechnungen geht die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. November 2003 von einem höheren Einkommen des Vaters von monatlich ca. 2.200 € aus, das allerdings nach ihren Verwaltungsvorgängen nicht nachvollzogen werden kann. Für eine Unterhaltspflicht spricht immerhin der Umstand, dass der Vater mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Dezember 2002 eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 165 € monatlich für das Jahr 2002 anerkannt und nach Angaben der Antragsgegnerin auch gezahlt hat. Eine endgültige Entscheidung über eine solche Unterhaltspflicht kann nur von den dafür zuständigen Zivilgerichten getroffen werden.

11

Selbst wenn man keine gesetzliche Unterhaltspflicht für gegeben hält, so sind die Zuwendungen jedenfalls aufgrund einer sittlichen Pflicht im Sinne von § 78 Abs. 2 BSHG erfolgt. Freiwillige Unterhaltsleistungen nahe stehender Verwandter sind grundsätzlich als Zuwendungen anzusehen, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung erbracht worden sind (vgl. VG Bremen, Urteil v. 6.7.1989 – 3 A 258/88 – NJW 1990, 533; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, Stand Mai 2003, § 78 Rn. 15; W. Schellhorn/H. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, § 78 Rn. 8; BGH, Urt. v. 9.4.1986 – IV a ZR 125/84 – NJW 1986, 1926 [BGH 09.04.1986 - IVa ZR 125/84]; einschränkend LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 78 Rn. 8).

12

Zur Annahme einer sittlichen Pflicht zur Schenkung reicht es nicht aus, dass der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe dem Beschenkten hilft. Eine sittliche Pflicht ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn dem Schenker eine besondere Pflicht für die Zuwendung oblegen hat, eine Pflicht, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind. Eine sittliche Pflicht ist nur zu bejahen, wenn das Handeln geradezu sittlich geboten ist, (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1986, a.a.O.).

13

Eine sittliche Pflicht wird allgemein bejaht bei der Unterstützung bedürftiger naher Angehöriger, welche keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1986, a.a.O.; Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1998,  § 534 Rn. 6; Reuss in v. Staudinger, Kommentar zum BGB, 12. Aufl. 1978, § 534 Rn. 5; Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. 1978, § 534 Rn. 2; Weidenkaff in Palandt, a.a.O. , § 534 Rn. 2).

14

Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine sittliche Pflicht des Vaters sei aufgrund seiner geringen Einkünfte und seiner hohen Belastungen nicht gegeben, vermag der Senat nicht zu folgen. Für eine sittliche Pflicht spricht hier die große Nähe der Beteiligten, die zusammen im Haus des Vater des Antragstellers zu 1. wohnen; nach Darstellung der Antragsteller soll der Vater einen eigenen getrennten Haushalt führen, in dem ihm nach seinen Angaben in der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2003 seine Schwiegertochter „ab und zu“ hilft.

15

Auch in der Vergangenheit haben sich die Eltern des Antragstellers zu 1. stets verpflichtet gefühlt, diesen zu unterstützen; so erklärte seine Mutter gegenüber der Antragsgegnerin am 20. September 2000, sie zahle zwei Kredite ihres Sohnes über 40.000 DM und 100.000 DM ab, die aus dessen aufgegebenen Geschäften resultierten. Ferner zahlten die Eltern von 1999 bis zum 31. Oktober 2000 an die Antragsgegnerin Unterhalt für ihren Sohn in Höhe von zuletzt 350 DM monatlich. Der Vater des Antragstellers zu 1. zahlt für den Pkw seines Sohn nach wie vor noch  Steuern und Versicherung.

16

Die Antragsteller selbst haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 vorgetragen, bei den Zuwendungen des Vaters habe es sich in den Augen des Antragstellers und seines Vater offensichtlich um derart selbstverständliche Freigebigkeiten gehandelt, dass jeder Gedanke daran fern gelegen habe, dies als Einkommen oder Einkünfte jedweder Art anzusehen oder mitzuteilen. Im Schriftsatz vom 26. November 2003 räumen sie sogar ein, dass die Unterstützung dem Anstands- und Sittengefühl des 77jährigen Vaters des Antragstellers entsprechen möge. Auch diese Erklärungen stützen die Annahme, dass die persönlichen Beziehungen hier eine sittliche Pflicht begründen.

17

Würde der Vater des Antragstellers zu 1. mit den Antragstellern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, so wären seine Leistungen nach § 16 BSHG zweifelsfrei als Einkommen der Antragsteller anzurechnen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.2.1966 – BVerwG V C 93.64BVerwGE 23, 255; LPK-BSHG, a.a.O., § 78 Rn. 13).

18

Eine andere Bewertung der Unterhaltsleistungen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller zu 1. Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, nachfolgend GSiG) erhält und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Diese Regelung betrifft nur die Berechnung des Anspruches des Antragstellers zu 1. nach dem GSiG, während die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 2. und 3. Leistungen nach dem BSHG begehren, das eine derartige Einschränkung nicht kennt. Im übrigen dürfte auch bei Leistungen nach dem GSiG tatsächlich gezahlter Unterhalt anzurechnen sein (vgl. Renn/Schoch, LPK GSiG, 1. Aufl. 2003, § 2 Rn. 52 und § 2 Rn. 27; Brühl/Hofmann, Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 2002, S. 60), da nach dem Wortlaut nur „Unterhaltsansprüche“ unberücksichtigt bleiben sollen, § 3 Abs. 2 GSiG hinsichtlich der Einkommensanrechnung aber auf § 76 BSHG verweist. Auch die Zielsetzung des GSiG, nämlich u.a. dem Phänomen der verschämten Altersarmut zu begegnen, die bei älteren Menschen durch die Furcht vor einem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder mitverursacht wird (vgl. BT-Drucks. 14/ 4595, S. 43, abgedruckt bei Renn/Schoch, a.a.O., § 2 Rn. 6), hindert nicht daran, tatsächlich bereits gezahlten Unterhalt anzurechnen.

19

Die Höhe der anzurechnenden Leistungen des Vaters des Antragstellers zu 1. ist nach dem Schriftsatz der Antragsteller vom 10. Oktober 2003 mit 150 € zu bemessen. Zuwendungen in dieser Höhe haben die Antragsteller selbst angegeben, als es ihnen darum ging, plausibel zu erklären, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Daran müssen sich die Antragsteller nunmehr auch für die Berechnung ihrer Ansprüche festhalten lassen, auch wenn sie nunmehr meinen, dass für die Anrechung nur von 100 € monatlich auszugehen sei (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 26. November 2003 ).