Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.12.2003, Az.: 4 ME 476/03

Asyl; Asylbewerber; Aufenthalt; Ausländer; Familie; Grundfläche; Mitbenutzer; Nutzung; Obdachloser; Obdachlosigkeit; Unterbringung; Unterkunftsbedarf; Wohnraum

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.12.2003
Aktenzeichen
4 ME 476/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.08.2003 - AZ: 6 B 136/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Familie mit vier Personen (Eltern und zwei schulpflichtigen Kindern), deren notwendiger Bedarf an Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG durch Sachleistung zu decken ist, darf nicht auf unbestimmte Dauer auf die Nutzung eines einzigen Wohnraums mit etwa 20 qm Grundfläche (neben der Nutzung oder Mitbenutzung sanitärer Einrichtungen) verwiesen werden. Eine solche Familie hat Anspruch darauf, dass ihr zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse eine Unterkunft mit mindestens zwei Wohnräumen oder einem größeren Raum und der gleichwertigen Möglichkeit der Schaffung zweier getrennter Wohnbereiche zur Verfügung gestellt wird.

Gründe

1

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Nach den Gesamtumständen ist es glaubhaft, dass die Antragsteller gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beanspruchen können, dass der Antragsgegner ihnen zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs eine andere Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung stellt, die ihren Bedürfnissen als Familie, die aus den Eltern und zwei schulpflichtigen (7 und 9 Jahre alten) Kindern besteht, gerecht wird.

2

Die Antragsteller, tschetschenische Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind ausländerrechtlich nicht verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Zwar sollen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Ausländer, die - wie die Antragsteller - nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Die Verpflichtung dazu bedarf aber einer ausdrücklichen Regelung nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG. Eine solche ist hier nicht getroffen worden. Die Aufenthaltsgestattungen der Antragsteller enthalten in der Rubrik "Räumliche Beschränkung/Auflagen" die Verpflichtung, "in folgender Einrichtung zu wohnen: Samtgemeinde F.". Die Rubrik "Weitere räumliche Beschränkungen/Auflagen" enthält darüber hinaus u.a. den maschinenschriftlichen Eintrag: "Derzeitige Anschrift: S.straße 2, F.". Der Senat wertet diesen Eintrag lediglich als Mitteilung der gegenwärtigen Anschrift (Wohnadresse). Hätte der Antragsgegner die Antragsteller ausländerrechtlich verpflichten wollen, in dem Gebäude S.straße 2 in F.zu wohnen, hätte er die Verpflichtung entweder in der Rubrik "Räumliche Beschränkung/Auflagen" konkret auf die "Einrichtung" S,straße 2 beziehen oder in der Rubrik "Weitere räumliche Beschränkungen/Auflagen" ausdrücklich formulieren müssen und sich dort nicht mit der Nennung der "Derzeitigen Anschrift" begnügen dürfen. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob das offenbar im Eigentum der Samtgemeinde F. stehende Gebäude S.straße 2 in F. überhaupt eine "Gemeinschaftsunterkunft" im Sinne des § 53 AsylVfG ist.

3

Die Antragsteller sind auch nicht ordnungsrechtlich verpflichtet, der Einweisung in das Haus S.straße 2 als Obdachlosenunterkunft (weiter) Folge zu leisten. Zwar hat die Samtgemeinde F. - offenbar in Verkennung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Land Niedersachsen zur "Aufnahme und Unterbringung" ausländischer Flüchtlinge nach den §§ 1, 2 Nds. AufnahmeG - die Antragsteller durch Verfügung vom 28. September 2001 "zur Vermeidung der Obdachlosigkeit" nach dem Nds. Gefahrenabwehrgesetz in die "Unterkunft Schulstraße 2" eingewiesen und diese Einweisung durch Verfügung vom 7. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Diese von den Antragstellern nicht angefochtene ordnungsrechtliche "Einweisung" gilt aber nur, solange sonst Obdachlosigkeit droht. Sie wird gegenstandslos, sobald der Antragsgegner der Verpflichtung aus dieser einstweiligen Anordnung nachkommt und den Antragstellern nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eine andere Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung stellt oder nach § 3 Abs. 2 AsylbLG die notwendigen Kosten für eine von den Antragstellern selbst gemietete Unterkunft übernimmt.

4

§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG definiert selbst nicht den "notwendigen Bedarf an Unterkunft", der durch Sachleistung gedeckt wird. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass dieser Bedarf geringer zu bemessen ist als der nach den §§ 12 BSHG, 3 Abs. 1 RegelsatzVO anerkannte Bedarf an einer "angemessenen Wohnung", der sich an den Maßstäben des sozialen Wohnungsbaus orientiert, nach denen für eine Familie mit vier Personen eine Wohnung mit vier Wohnräumen oder einer Wohnfläche von 85 bis 90 qm als angemessen angesehen wird (Wenzel, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., 2003, § 12 Rdnr. 9 m.w.N.). Denn Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Ihr Aufenthalt ist, auch wenn er in Einzelfällen jahrelang dauern kann, nur auf eine vorübergehende Zeit angelegt. Andererseits können Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Kürze nicht vollzogen werden dürfen, weil z.B. - wie bei den Antragstellern - ihr Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht darauf verwiesen werden, sich auf unbestimmte Dauer mit einer behelfsmäßigen Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zufrieden zu geben. Da sie Anspruch auf eine Unterkunft als Sachleistung haben, sind sie gerade nicht obdachlos. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht ferner darin zu, dass sich der "notwendige Bedarf an Unterkunft" nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, ihrem Alter und ihren jeweiligen Grundbedürfnissen. Er meint aber im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht, dass eine Familie mit vier Personen (Eltern und zwei schulpflichtigen Kindern) nicht auf unbestimmte Dauer auf die Nutzung eines einzigen Wohnraums mit etwa 20 qm Grundfläche und einer Dachschräge verwiesen werden darf. Zur Befriedigung der jeweiligen Grundbedürfnisse (Zubereiten von Mahlzeiten, Essen, Schlafen, Erledigen von Schularbeiten, Inanspruchnahme von Informations- und Unterhaltsmöglichkeiten, Wahrung der jeweiligen Intimsphäre) ist einer solchen Familie eine Unterkunft mit mindestens zwei Wohnräumen oder einem größeren Raum und der gleichwertigen Möglichkeit der Schaffung zweier getrennter Wohnbereiche zur Verfügung zu stellen. Zwei Wohnräume dürfen nicht zu weit auseinander liegen, damit die Eltern ihre Kinder "im Blick behalten" können, müssen also mindestens auf derselben Etage liegen. Um einen selbständigen, abschließbaren Wohnbereich einschließlich der sanitären Einrichtungen muss es sich dabei nicht handeln. So beanstanden die Antragsteller selbst nicht, dass sich in dem Raum, in dem ihnen eine Toilette und ein Waschbecken zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen, eine weitere Toilette und ein Waschbecken für andere Mitbewohner befinden und dass sie sich die eine vorhandene Dusche mit einer anderen Familie teilen müssen.

5

Der Senat überlässt es dem Antragsgegner, ob er - im Zusammenwirken mit der Samtgemeinde F. - den Antragstellern einen weiteren Wohnraum in dem Haus S.straße 2 oder eine andere Unterkunft in der Samtgemeinde F. zur Verfügung stellt. Er merkt nur an, dass es im Interesse der sparsamen Verwendung von Steuergeldern liegen könnte, den Antragstellern nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu ermöglichen, die während der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht am 14. August 2003 erwähnte Wohnung in F. für 200,-- € monatlich zu mieten, statt - wie bisher - die von der Samtgemeinde F. für den einen Wohnraum und die Nutzung der sanitären Einrichtungen geforderte Benutzungsgebühr von 386,19 € (zuzüglich 52,-- € Stromkostenabschlag) zu zahlen.