Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.12.2003, Az.: 12 ME 515/03

Beihilfe; Bettelaktion; Hilfe zum Lebensunterhalt; Verwertung des Vermögens; Zirkus

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.12.2003
Aktenzeichen
12 ME 515/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.11.2003 - AZ: 4 B 1710/03

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer – vom 5. November 2003 teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 29. Februar 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe als Darlehen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Gründe

1

Die nach §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO zu beurteilende Beschwerde ist zulässig und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

2

Zur Überzeugung des Senats lässt sich dem Vortrag des Antragstellers die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen entnehmen. Der einen Anordnungsanspruch vollständig verneinenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nicht beizutreten. Für das Eilverfahren ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt in der Winterzeit nicht aus seinem Einkommen und auch nicht - jedenfalls nicht in Form einer sofortigen Verwertung - aus seinem Vermögen beschaffen kann.

3

Ausweislich des von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorganges (Aktenvermerk der C. vom 24.7.2003) ist Berechtigte des Anspruches auf Kindergeld für die 4 minderjährigen Kinder des Antragstellers dessen Ehefrau D.. Der Senat kann ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass Frau E. das gesamte Kindergeld bzw. den ihren eigenen Bedarf übersteigenden Teil davon an den Antragsteller und nicht an die gemeinsamen Kinder weiterleitet.

4

Aus dem Betrieb seines (Wander-) Zirkus F. kann der Antragsteller nennenswerte Einnahmen für die Wintermonate Dezember bis Februar nicht erwarten. Dies wird auch durch den Antragsgegner, der von einer ganzjährigen offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit des Zirkusunternehmens des Antragstellers ausgeht, im Ergebnis nicht in Abrede gestellt. Dass der Antragsteller mit seinem Zirkus in der Reisesaison von Frühjahr bis Herbst 2003 Einnahmen in einem Umfang erzielt hat, der es ihm erlauben würde, hiervon auch noch in den Wintermonaten zu zehren, kann nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls für das Eilverfahren ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Aussage des Antragstellers, er lebe mit seiner Familie auch während der Saison „von der Hand in den Mund“, erscheint angesichts der aus den Akten ersichtlichen Struktur des Zirkusbetriebes des Antragstellers ohne Weiteres nachvollziehbar. Entsprechend ist dem Antragsteller in den letzten beiden Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt während der Herbst- und Wintermonate gewährt worden.

5

Dem Antragsgegner und ihm folgend dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, dass der Umfang der Einnahmen, den der Antragsteller und seine Familienmitglieder aus Spenden – bzw. Bettelaktionen erzielen, im Einzelnen unklar ist. Der Senat sieht es jedoch als glaubhaft an, dass derartige Einkünfte jedenfalls nicht in einem Maße erzielt werden, das den Betrag der Kosten für das Futter der zirkuseigenen Tiere bzw. für die sonstigen notwendigen Betriebsmittel überstiege. Demnach ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die bestehende Unklarheit über den Umfang der aus Spenden- und Bettelaktionen erzielten Einkünfte allenfalls geeignet, einem etwaigen Begehren des Antragstellers auf Förderung nach § 30 BSHG die Grundlage zu entziehen, vermag jedoch einen Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nicht auszuschließen. Im Hinblick auf diesen Anspruch hält es der Senat im übrigen für zweifelhaft, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung von § 78 Abs. 2 BSHG auf Einkünfte aus Spenden- und Bettelaktionen verwiesen werden kann.

6

Demgegenüber sieht es der Senat derzeit nicht als glaubhaft gemacht an, dass der Antragsteller durch § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG vor dem Verlangen des Antragsgegners nach einer Verwertung seines Vermögens in Form des Zirkusinventars geschützt ist. Denn dem Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift unterfällt nur eine Tätigkeit, die nicht nur kurzzeitig zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes führt (BVerwG, Urt. v. 19.11.1992 – 5 C 15/89 -, BVerwGE 91, 173 ff), wobei es als ausreichend anzusehen sein dürfte, dass ein wesentlicher Teil der Lebensgrundlage erwirtschaftet wird (Brühl, in: LPK – BSHG, 6. Aufl. 2003, § 88, Rn. 38). In diesem Zusammenhang ist mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht hervorzuheben, dass der Antragsteller in den letzten beiden Jahren in den 6 Monaten der kühleren Jahreszeit Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat und in diesem Jahr bereits im Juli bei der Stadt Langen – nur zum Teil erfolgreich – um die Gewährung von Hilfe eingekommen ist.

7

Es liegt jedoch auf der Hand, dass dem Antragsteller auch dann, wenn von einer Pflicht zur Verwertung seines Vermögens auszugehen ist, hierfür eine angemessene Frist zugebilligt werden muss. Dies wird besonders deutlich in Bezug auf die wohl insgesamt 5 Anhänger, die dem Antragsteller und seiner Familie als Wohnung dienen (vgl. in diesem Sinne zu dem geforderten Einsatz eines Wohnwagens bereits: 4. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 14.6.1988 – 4 OVG B 196/86 -), gilt aber auch für das übrige Inventar. Während dieser Frist, die der Senat zunächst auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang bestimmt, muss der Antragsgegner den Bedarf des Antragstellers jedenfalls auf der Grundlage des § 89 BSHG durch eine darlehnsweise Hilfegewährung decken.

8

Der Senat weist darauf hin, dass es im Interesse des Antragstellers läge, wenn dieser, sofern er dazu in der Lage sein sollte, die bisher nicht gelungene Glaubhaftmachung einer jedenfalls teilweisen Wirtschaftlichkeit seines Zirkusses möglichst kurzfristig nachholen würde. Der Antragsgegner wäre dann gehalten, die in Form eines Darlehens gewährte Hilfe im Hauptsacheverfahren auf eine Beihilfe umzustellen. Wenn der Antragsteller die von dem Antragsgegner geforderten Aufzeichnungen über getätigte Einnahmen aus Veranstaltungen im Jahr 2003 nicht beibringen kann, mag insoweit auch eine gegebenenfalls nachträglich anzufertigende Aufstellung über Orte und Zeiten der im Jahr 2003 gegebenen Vorstellungen und eine Darstellung der für das Jahr 2004 bestehenden Pläne genügen. Weiterhin obläge es dem Antragsteller in diesem Zusammenhang, das von ihm behauptete Eigentum seiner Schwester an dem von ihm genutzten VW Passat mit Mindener Kennzeichen weiter glaubhaft zu machen.

9

Der erforderliche Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung ist, da Hilfe zum Lebensunterhalt erstrebt wird, zu bejahen.