§ 43 AVO - Sek I - Mündlicher Prüfungsteil
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Für die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gilt § 31 Abs. 1 und 3 bis 6 entsprechend. Das Ergebnis soll den Teil '"Mitarbeit im Unterricht" in der Jahresnote in dem Fach zu einem Drittel bestimmen.
(2) An die Stelle des mündlichen Prüfungsteils tritt nach Entscheidung der Schülerin oder des Schülers eine besondere Prüfungsleistung nach § 27 Abs. 3; § 29 Abs. 4 und § 31 gelten entsprechend.