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Abschnitt 9 EB-VO-AK - Zu § 9

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

9.1
Am Abendgymnasium wird der Vorkurs in der Regel als Abendkurs, am Kolleg in der Regel als Tageskurs geführt. Wer in den Vorkurs aufgenommen worden ist, ist verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen (§ 58 NSchG).

9.2
Im Vorkurs werden in Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens je zwei Klausuren je Schulhalbjahr von zweistündiger Dauer, in einer neu begonnenen zweiten Fremdsprache von ein- oder zweistündiger Dauer geschrieben.

9.3
Für das Verfahren gelten nur § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Abschnitts der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung entsprechend; die §§ 4 bis 9 sind nicht anzuwenden.

9.4
Im Studienbuch und in der Bescheinigung sind die zugrunde gelegten Noten in den einzelnen Fächern anzugeben. Über die erfolglose Teilnahme am Vorkurs wird eine Bescheinigung ausgestellt.