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§ 11 StrWärtPrüfO - Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im geltenden Ausbildungsrahmenplan für die Straßenwärterausbildung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die im Ausbildungsbetrieb und in der überbetrieblichen Ausbildung zu vermitteln sind, sowie auf den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.
    Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bauwerken,
  2. 2.
    Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,
  3. 3.
    Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,
  4. 4.
    Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.

Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. 1.
    Straßeninstandhaltung,
  2. 2.
    Sicherheit und Straßenbetrieb sowie
  3. 3.
    Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und ge eignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:

    1. a)

      Skizzen und Zeichnungen,

    2. b)

      Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,

    3. c)

      Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken.

  2. 2.

    Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb:

    1. a)

      Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,

  3. b)

    Sichern und Räumen von Unfallstellen,

  4. c)

    Grünpflege,

  5. d)

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,

  6. e)

    Winterdienst.

  7. 3.

    Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    Allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen, betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten, Grundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie rechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maßnahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der Straßenbaulastträger berücksichtigen.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung150 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb150 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb 40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.